Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 56.29 KI-generiert

Nuclear Power Plant Accident Report: Emotional Impact vs. Journalistic Freedom

Geschäftsnummer JAAC 56.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A television report presented a scientific study on a nuclear power plant, illustrating two accident scenarios with alarming images and sound effects. The court ruled that while journalists have freedom to use audiovisual elements to enhance information, the emotional impact must not disproportionately overshadow the subject matter, hindering rational discussion and opinion formation. In this instance, the report's use of fear-inducing visuals and sounds, when matched with the equally alarming text of the study and balanced by a subsequent rational discussion, fell within acceptable journalistic boundaries and did not violate the concession's requirements for due diligence and appropriate means of presentation.

Legislator-Regeste

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Art. 4 al. 2 Concession SSR; Nuclear Power Plant Accident Report: Emotional Impact vs. Journalistic Freedom: The court ruled that while journalists have freedom to use audiovisual elements to enhance information, the emotional impact must not disproportionately overshadow the subject matter, hindering rational discussion and opinion formation. In this instance, the report's use of fear-inducing visuals and sounds, when matched with the equally alarming text of the study and balanced by a subsequent rational discussion, fell within acceptable journalistic boundaries and did not violate the concession's requirements for due diligence and appropriate means of presentation.

Schlagwörter

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Informationsfreiheit Meinungsfreiheit Strahlenschutz Aussetzung psychisches Trauma ärztlicher Bericht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 al. 2 Concession SSR
This provision requires events to be presented appropriately, which includes the principle of journalistic diligence and the adequacy of employed means (sound and image).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 al. 2 Concession SSR

This provision requires events to be presented appropriately, which includes the principle of journalistic diligence and the adequacy of employed means (sound and image).

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Volltext

JAAC 56.29

Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Februar 1991

Art. 4 al. 2 Concession SSR. Devoir de diligence journalistique. Caractère adéquat des moyens utilisés (en l’occurrence image et son).

- Le journaliste a la liberté d’associer au verbe le son et l’image, au besoin pour en renforcer la substance informative; la combinaison de ces moyens ne doit cependant pas soulever une émotion sans proportion avec le sujet, au point d’empêcher une discussion rationnelle et finalement la libre formation de l’opinion des spectateurs.

- La présentation d’une étude scientifique sur la centrale nucléaire de Mühleberg comprenant deux scénarios d’accident, avec images et bruitages inquiétants de circonstance, n’a pas dépassé la limite acceptable.

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Journalistische Sorgfaltspflicht. Angemessenheit von eingesetzten Mitteln (vorliegend Ton und Bild).

- Der Journalist hat die Freiheit, mit Ton und Bild den Informationsgehalt des gesprochenen Wortes allenfalls zu verstärken; die Kombination dieser Mittel soll aber nicht zu einer dem Thema unangemessenen Emotionalisierung führen, die eine rationale Auseinandersetzung und letztlich die freie Meinungsbildung der Zuschauer beeinträchtigt.

- Die Darstellung einer wissenschaftlichen Studie über das Kernkraftwerk Mühleberg mit zwei Unfallszenarien und dementsprechend beängstigenden Bildern und Geräuschen überschritt nicht die zulässige Grenze.

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR. Obbligo di diligenza giornalistica. Adeguatezza dei mezzi impiegati (m casu suono e immagine).

- Il giornalista ha la libertà di rafforzare eventualmente con suono e immagine il contenuto informativo verbale; la combinazione di questi mezzi non deve però suscitare un’emotività, non commisurata al tema, che pregiudichi una discussione razionale e in fine la libera formazione dell’opinione degli spettatori.

- La presentazione di uno studio scientifico sulla centrale nucleare di Mühleberg con due scenari d’incidenti nonché relative immagini e rumori inquietanti non ha superato il limite ammesso.

I

A. Am 12. Juni 1990 stellte die Rundschau-Ausgabe des Fernsehens der deutschen und der rätoromanischen Schweiz (DRS) die an diesem Tag veröffentlichte Studie des Öko-Institutes Darmstadt über die Sicherheit des Kernkraftwerkes Mühleberg (hiernach: KKW Mühleberg) vor. Zwei in der Studie beschriebene Unfallszenarien wurden dabei in einem filmisch effektvoll gestalteten Beitrag umgesetzt. Darin waren Ausschnitte eines Interviews mit dem Direktor des KKW Mühleberg enthalten. Auch der Hauptverfasser der Studie kam mehrmals zu Wort. In einem anschliessenden Studiogespräch standen sich sodann ein Vertreter des Vereins «Mühleberg unter der Lupe», Auftraggeber der Studie, und der Chef der eidgenössischen Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen gegenüber; dieser sprach sich positiv über die Sicherheit vom KKW Mühleberg aus. …

B. (Popularbeschwerde) Beanstandet wird generell die einseitige Beeinflussung der Fernsehabonnenten bei Abstimmungsvorlagen und im speziellen auf dem Gebiet der Kernenergie. Am Beispiel der Rundschau-Ausgabe vom 12. Juni 1990 wird gerügt, Bilder von Kernkraftwerken und Anlageteilen würden «vernebelt» oder in nahezu grotesker Darstellung gezeigt und ausserdem erfolge eine akustische Unterlegung des Beitrages, welche man ansonsten nur bei der Darstellung von heiklen Situationen in Krimis höre. Damit wolle man bei den Zuschauern Angst und Schrecken verbreiten. Eine systematische Durchsicht weiterer Aufzeichnungen könnte diese Feststellungen bestätigen.

C. (Verzicht der Schweizerischen Radiound Fernsehgesellschaft [SRG] auf eine Stellungnahme)

D. Gegen die erwähnte Sendung erhob die Bernische Kraftwerke AG (BKW) als Eigentümerin und Betreiberin des KKW Mühleberg ebenfalls Beschwerde. Diese Beanstandung wurde im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 18 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) erledigt. Im Vergleichsabkommen vom 21. Dezember 1990, der zum Rückzug der Beschwerde der BKW führte,

wird insbesondere ausgeführt: «Zum umfassenden Informationsauftrag der SRG gehört die Berichterstattung auch über kontroverse und emotionale sachpolitische Themen, so auch über die Kernenergie. Dieser Auftrag stellt an Mitarbeiter und Verantwortliche der SRG hohe ethische und professionelle Ansprüche, namentlich bezüglich der Berücksichtigung der emotionalen Wirkungen des Fernsehens.» …

II

1. (Formelles)

2. (Prüfungsbefugnis) 3.a. … b. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen. (Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen [UBI] zum Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen, vgl. VPB 56.27 E. 2.a und b) Mit dem Sachgerechtigkeitsgebot wesentlich verbunden ist insbesondere der Grundsatz der «journalistischen Sorgfaltspflicht». Gemäss ständiger Rechtsprechung der UBI stellt das Gebot der Angemessenheit von eingesetzten Mitteln (Ton und Bild) einen Aspekt dieses Grundsatzes dar (vgl. unter anderem VPB 53.45). Zur näheren Präzisierung beziehungsweise Konkretisierung dieses Aspektes ist folgendes zu beachten: Bilder, Geräusche und Musik bilden den Interpretationskontext der gesprochenen Wörter ab. Sie bringen - jeweils bewusst oder unbewusst wahrgenommen - zusätzliche Informationen und sind in der Lage eine Stimmung, wie zum Beispiel Gefahr, Bedrohung, Spannung, Abscheu, eindrücklich wiederzugeben. Sie sind auch geeignet, bei den Rezipienten eine emotionale Erregung hervorzurufen, die unter gewissen Umständen deren Aufnahmefähigkeit reduzieren kann. Die journalistische Tätigkeit eines Programmschaffenden setzt die Einsetzung dieser spezifischen Mittel voraus. Ihm ist grundsätzlich die redaktionelle Freiheit zuzubilligen, mit Ton und Bild dem gesprochenen Wort einer Sendung noch eine plastische Kontur zu geben, so dass sich Ton, Bild und Text gegenseitig unterstützen, der Informationsgehalt sich allenfalls sogar verstärkt. Die Kombination dieser Gestaltungsmittel sollte aber nicht zu einer dem Thema unangemessenen Emotionalisierung führen, die eine rationale Auseinandersetzung und letztlich die freie Meinungsbildung der Zuschauer beeinträchtigt. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, ist die Sendung in dieser Hinsicht vertretbar.

4. Bei verschiedenen Sequenzen der beiden filmisch umgesetzten Katastrophen-Szenarien (z. B. die Auflistung der angeblichen Mängel am KKW Mühleberg-Reaktor oder die Darstellung der Bevölkerungsevakuation im Fall eines Kernunfalls sowie der Zerstörung der Landschaft) wurden als bedrohlich

empfindbare Musik und Töne, wie zum Beispiel «Strahlenmusik», Sirenentöne, schwankende Metalgeräusche, absichtlich und effektvoll eingesetzt. Diese waren einigermassen geeignet, Angstgefühle bei den Zuschauern hervorzurufen und sie bis zu einem gewissen Grad zu emotionalisieren. Stellt man indessen den in diesen Sequenzen verlesenen Text in Rechnung, ist festzustellen, dass bereits dessen Inhalt bedrohlich und beängstigend war; insofern standen in den erwähnten Szenen Text und Film im Einklang und unterstützten sich gegenseitig. Der Programmschaffende versuchte den bedrohlichen Text mit bedrohlichen plastischen - akustischen und visuellen

- Mitteln zu synchronisieren. Die Emotionalisierung, die damit entstand, entsprach auch einigermassen der eigentlichen Botschaft der Studie des Öko-Institutes selbst. Ausserdem ist in Betracht zu ziehen, dass der emotionale Charakter in diesen Sequenzen durch das anschliessende Studiogespräch und die dadurch vermittelten rationalen Informationen kompensiert wurde, so dass sich die Zuschauer frei eine eigene Meinung bilden konnten. Mithin kommt die UBI zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Beimischung von ängstigendem Ton und Bild - obwohl nicht unproblematisch - noch in der redaktionellen Freiheit der Programmschaffenden lag, und dass die beanstandeten Sequenzen konzessionsrechtlich vertretbar waren.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 56.29 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 1. Februar 1991

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1992 Année Anno

Band 56 Volume Volume

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Ref. No 150 001 544

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.