Asylum Appeal Costs: Legal Representation Essential for Success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLegal representation was necessary for an asylum appeal involving recurring legal controversies in doctrine and practice, even if the appeal was ultimately successful due to a subsequently granted cantonal residence permit, thus entitling the appellant to legal costs. The court affirmed that a party is considered to have won their case if their appeal is upheld, regardless of the specific reason for success, and that costs are recoverable if legal representation was essential for appropriate and effective pursuit of the case and the costs were reasonable. However, no costs were awarded for the subsequent supervisory appeal as such proceedings do not grant party rights for cost reimbursement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 PA, Art. 64 VwVG, Art. 8 dieser, Art. 71 Abs. 2 VwVG, Art. 10 VwKV; Asylum Appeal Costs: Legal Representation Essential for Success: The court affirmed that a party is considered to have won their case if their appeal is upheld, regardless of the specific reason for success, and that costs are recoverable if legal representation was essential for appropriate and effective pursuit of the case and the costs were reasonable. However, no costs were awarded for the subsequent supervisory appeal as such proceedings do not grant party rights for cost reimbursement.
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KI-generiertThis provision governs the award of compensation for necessary and proportionate costs to the prevailing party, and it was applied to determine the entitlement to party costs.
This article specifies that Art. 8 of the same regulation, which deals with party costs in administrative proceedings, is not applicable to supervisory appeal proceedings, leading to the dismissal of the request for expenses in the supervisory appeal.
This provision states that the appellant in supervisory appeal proceedings does not have party rights, which was used to reject the claim for reimbursement of expenses in this specific procedure.
Volltext
JAAC 56.2
Entscheid des Bundesrates vom 17. April 1991
Art. 64 PA. Dépens en procédure d’asile.
- Une assistance juridique est nécessaire lorsqu’une instance soulève des problèmes juridiques qui font l’objet de controverses répétées dans la doctrine et la pratique.
- Le statut de partie qui a gain de cause revient également au recourant dont le recours contre une décision de renvoi en matière d’asile a été admis pour le seul motif qu’il avait obtenu entre-temps une autorisation cantonale de séjour.
Art. 64 VwVG. Parteientschädigung im Asylverfahren .
- Eine juristische Verbeiständung ist notwendig, wenn in einem Verfahren juristische Probleme anstehen, die in Praxis und Lehre wiederholt Kontroversen auslösten.
- Als obsiegende Partei gilt auch jener Beschwerdeführer, dessen Beschwerde gegen eine asylrechtliche Wegweisungsverfügung einzig mit der Begründung gutgeheissen wurde, er habe in der Zwischenzeit eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Art. 64 PA. Spese ripetibili nella procedura d’asilo.
- Un’assistenza giuridica è necessaria se in una procedura affiorano problemi giuridici che hanno provocato controversie ripetute nella dottrina e nella prassi.
- È considerato parte vincente anche quel ricorrente il cui ricorso contro una decisione d’allontanamento in materia d’asilo è stato approvato con l’unica motivazione che nel frattempo egli aveva ottenuto un permesso cantonale di soggiorno.
I
A. Am 11. März 1983 stellte W. für sich, seine Frau und seinen Sohn ein Asylgesuch. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) lehnte dieses Gesuch am 26. Mai 1988 ab und verfügte die Wegweisung per 31. Juli 1988. Eine vorgängige Anfrage des DFW bei der kantonalen Fremdenpolizei betreffend die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung war am
12. November 1987 abschlägig beantwortet worden. Gegen den Wegweisungsentscheid reichte W., nunmehr vertreten durch Fürsprecher F., am 27. Juni 1988 Beschwerde ein. Anlässlich des Beschwerdeverfahrens gelangte der DFW erneut an die kantonale Fremdenpolizei, welche am 22. November 1988 bereit war, W. eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Da der Beschwerdeführer verhindern wollte, dass die Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwachse, weigerte er sich, die Beschwerde zurückzuziehen. Am 31. Juli 1990 hiess das EJPD die Beschwerde gut und hob die Wegweisungsverfügung auf. Parteientschädigung sprach es keine zu, mit der Begründung, die Beschwerde sei aufgrund einer nachträglich eingetretenen Sachlage («Verfahrensdauer, Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung mit Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen [BFA]») gutgeheissen worden; es sei keine Parteivertretung notwendig gewesen.
B. Gegen die Verweigerung der Parteientschädigung gelangte Fürsprecher F. namens seines Mandanten mit Aufsichtsbeschwerde vom 21. August 1990 an den Bundesrat und machte geltend:
- Ziff. 4 des Beschwerdeentscheides vom 31. Juli 1990, wonach eine Parteientschädigung abgewiesen wurde, sei aufzuheben;
- dem Beschwerdeführer sei sowohl für das Beschwerdewie auch für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. …
II
(Zulässigkeit der Aufsichtsbeschwerde, vgl. VPB 52.54, VPB 51.38)
III
1. Nach Art. 64 VwVG kann der obsiegenden Partei für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten eine Entschädigung zugesprochen werden. Diese formelle «Kann-Vorschrift» stellt nach bundesrätlicher Rechtsprechung
materiell eine «Muss-Vorschrift» dar (VPB 54.39, VPB 40.31). Bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 64 VwVG entsteht somit ein Rechtsanspruch auf Parteientschädigung. Parteikosten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung bot (VPB 46.62). Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Vertreters notwendig war, hängt deshalb weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab (VPB 54.39). Die Schwierigkeit, die eine Angelegenheit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bietet, bemisst sich an den Fähigkeiten und prozessualen Erfahrungen des Betroffenen sowie an den Vorkehren der Behörde. Eine Vertretung ist zudem um so eher unerlässlich, je bedeutsamer die Sache für den Betroffenen ist (VPB 54.39, VPB 40.31).
2. Am 26. Mai 1988 wurde W. asylrechtlich per 31. Juli 1988 weggewiesen. Die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung war bereits am
12. November 1987 abgelehnt worden. Wollte W. dennoch in der Schweiz bleiben, worauf er einen Anspruch zu haben glaubte, musste er die Wegweisungsverfügung anfechten. Im folgenden Beschwerdeverfahren standen juristische Fragen und Probleme an, die in Praxis und Lehre wiederholt Kontroversen auslösten. Beispielsweise stellte sich die Frage, ob eine Wegweisungsverfügung gleichwohl in Rechtskraft erwachse, wenn die humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt wird oder wann die rechtskräftig gewordene Verfügung zu vollziehen wäre. In einer solchen Situation ist zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung eine juristische Verbeiständung notwendig gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer eine Amtssprache spricht und im Umgang mit Behörden eine gewisse Erfahrung hat. Zudem kam dieser Angelegenheit für den Betroffenen grosse Bedeutung zu.
3. Gemäss konstanter Praxis gelten Vertretungskosten ab Fr. 100.- als verhältnismässig hoch (VPB 54.39, VPB 41.118, VPB 40.31). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
4. Das EJPD hat die Beschwerde von W. gutgeheissen. Damit ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen und gilt als obsiegende Partei im Sinne von Art. 64 VwVG. Daran ändert auch die Begründung, mit der das EJPD die Beschwerde schliesslich gutgeheissen hat, nichts. Das Gesetz macht den Anspruch auf Parteientschädigung insbesondere davon abhängig, dass der Antragsteller im Verfahren obsiegt hat; hingegen nimmt es keine Differenzierung vor in bezug auf die Gründe des Prozessausganges. Ebensowenig hat die Verweisung des EJPD auf den nicht publizierten Bundesratsentscheid vom 26. April 1989 in Sache B. A. Einfluss auf den Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall. Das Beschwerdeverfahren in Sache B. A. war gegenstandslos erklärt worden, unterscheidet sich demnach in prozessualer Hinsicht grundlegend vom hier zu behandelnden Fall, der gutgeheissen wurde.
Ob allenfalls auch im Fall des Beschwerdeführers eine Gegenstandsloserklärung möglich oder angebracht gewesen wäre, ist anlässlich des aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht zu prüfen, beschränkt sich dieses doch auf die Ahndung von Verletzungen klaren materiellen Rechtes sowie Verfahrensrechtes.
5. Aufgrund dieser Darlegungen steht fest, dass W. im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, wobei ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, die ihm ersetzt werden müssen. Die beanstandete Ziff. 4 der Verfügung des EJPD vom 31. Juli 1990 verletzt somit den Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG. Es rechtfertigt sich daher, den Entscheid des EJPD in diesem Punkt aufzuheben und zur Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung an das EJPD zurückzuweisen.
IV
Gemäss Art. 10 der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) ist Art. 8 dieser Verordnung, der die Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren regelt, auf das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht anwendbar. Dies entspricht Art. 71 Abs. 2 VwVG, wonach dem Anzeiger im Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine Parteirechte zustehen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Ersatz seiner Aufwendungen in diesem Verfahren muss deshalb abgewiesen werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 56.2 - Entscheid des Bundesrates vom 17. April 1991
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1992 Année Anno
Band 56 Volume Volume
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Ref. No 150 001 547
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