Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 56.13 KI-generiert

Broadcast of Historical Business Practices Not a License Violation

Geschäftsnummer JAAC 56.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A broadcast critically examined the commercial history of a family business, particularly its operations during the Nazi era and the acquisition of a Jewish company. The court ruled that the broadcast did not violate its license because the public has a right to be informed on such matters, even if the information is provocative, and that there is a public interest in understanding the context of public officials. The court further reasoned that while the dramatization of events can hinder rational discussion, the program's focus on historical facts and the inclusion of statements from the official in question satisfied journalistic diligence requirements, as the broadcaster objectively assessed the journalist's research and fair representation of opposing views.

Legislator-Regeste

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Art. 15 AF, Art. 55bis Cst, Art. 15 BB, Art. 55bis BV, Art. 15 DF, Art. 55bis Cost; Broadcast of Historical Business Practices Not a License Violation: The court ruled that the broadcast did not violate its license because the public has a right to be informed on such matters, even if the information is provocative, and that there is a public interest in understanding the context of public officials. The court further reasoned that while the dramatization of events can hinder rational discussion, the program's focus on historical facts and the inclusion of statements from the official in question satisfied journalistic diligence requirements, as the broadcaster objectively assessed the journalist's research and fair representation of opposing views.

Schlagwörter

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Senderecht Handelssache Familienbetrieb innerbetriebliche Forschung Unternehmerische Freiheit Medienrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 AF
Art. 15 AF AIEP. Il n’appartient pas à I’AIEP d’examiner d’office si des
Art. 55bis Cst
Art. 55bis Cst. Art. 4 al. 1er Concession SSR. Autonomie des programmes
Art. 15 BB
Art. 15 BB UBI. Es obliegt nicht der UBI, von Amtes wegen abzuklären,
Art. 55bis BV
Art. 55bis BV. Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG. Programmautonomie und
Art. 15 DF
Art. 15 DF AIER. Non spetta all’AIER di chiarire d’ufficio se, in
Art. 55bis Cost
Art. 55bis Cost. Art. 4 cpv. 1 Concessione SSR. Autonomia nella
Art. 15 Abs. 2 BB
Art. 15 Abs. 2 BB UBI verlangt, dass die beanstandete Sendung genau
Art. 1 BB
steht bereits Art. 1 BB UBI entgegen, der bestimmt, dass die UBI nur auf

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 116 Ib 42
Januar 1990 betreffend die Sendung «Grell-Pastell», BGE 116 Ib 42).
BGE 116 IV 31
Editor Defamation Case: Lucona Scandal Reporting and Presumption of Innocence
BGE 116 Ib 37
Swiss Broadcasting Organization v. Independent Complaints Authority for Radio and Television (UBI)
BGE 114 Ib 206
50.81, S. 489 E. 8; BGE 114 Ib 206 ff. E. 3a-e; ZBl 83/1982, S. 225 ff. E. 4).
BGE 114 Ib 204
Claimant v. Swiss Broadcasting Authority (Objectivity of News Broadcast)
BGE 114 Ib 207
als Ganzes ausgeht (BGE 114 Ib 204, BGE 114 Ib 207).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 al. 2 Konzession SRG

This provision was cited as the basis for the complaint that events were not presented appropriately and that the diversity of opinions was not adequately expressed. The court examined whether this provision was violated.

Art. 4 al. 1 Konzession SRG

This provision requires programs to serve the interests of the country and strengthen national cohesion, among other things. The court discussed its interpretation in relation to program autonomy and freedom of expression.

Art. 15 BB UBI

This provision outlines the requirements for lodging a complaint, specifically the need to precisely identify the broadcast and briefly explain how program provisions have been violated. The court addressed the admissibility of the complaint based on this article.

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Volltext

JAAC 56.13

Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für

Radio und Fernsehen vom 5. Oktober 1990

Radio. Principes régissant les investigations et critiques journalistiques

relatives à l’environnement personnel d’un haut magistrat.

Art. 15 AF AIEP. Il n’appartient pas à I’AIEP d’examiner d’office si des

prescriptions relatives aux programmes ont éventuellement été violées

dans des annonces ou des informations radiodiffusées ou télévisées en

marge d’une émission faisant l’objet d’une plainte.

Art. 55bis Cst. Art. 4 al. 1er Concession SSR. Autonomie des programmes

et devoir de servir l’intérêt du pays.

- Le public a le droit d’être informé sur des questions, des faits et

des opinions de politique ou d’histoire récente quand bien même ces

informations ne recevraient pas un accueil généralement favorable,

mais seraient tenues pour déroutantes, provocantes voire choquantes.

- Intérêt public à des informations sur le milieu économique, social,

personnel et historique de magistrats en fonction.

- Les limites de la critique admise à l’égard des personnes de la vie

politique sont plus larges qu’à l’égard des simples particuliers.

Art. 4 al. 2 Concession SSR. Obligation de diligence journalistique.

- L’AIEP n’examine pas les motifs subjectifs et les intentions du

journaliste, mais bien objectivement si celui-ci a satisfait à l’obligation

de faire des recherches approfondies, d’écouter et rendre équitablement

l’opinion opposée et de n’avoir aucune opinion préconçue sur le résultat

de ses recherches.

- Le fait de présenter des événements et des faits sous un jour

dramatique pas toujours adapté au sujet traité risque, en suscitant

l’émotion, de gêner, voire d’empêcher le déroulement d’une discussion

rationnelle.

- Une émission qui, à l’occasion de l’élection d’un conseiller fédéral,

a analysé de manière critique l’histoire commerciale de l’entreprise

familiale de ce magistrat n’a pas violé la concession.

Radio. Grundsätze für die journalistische, kritische Durchleuchtung des

persönlichen Umfeldes hoher Amtsträger.

Art. 15 BB UBI. Es obliegt nicht der UBI, von Amtes wegen abzuklären,

ob im Zusammenhang mit einer inkriminierten Sendung im Rahmen

von Vorankündigungen oder Informationen in anderen Sendegefässen

allenfalls Programmvorschriften verletzt worden sind.

Art. 55bis BV. Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG. Programmautonomie und

Gebot, den Interessen des Landes zu dienen.

- Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch, auch über politische und

zeitgeschichtliche Fragen, Fakten und Meinungen Informationen zu

erhalten, die nicht auf breite Zustimmung stossen, sondern provozieren,

stören oder gar schockieren.

- Öffentliches Interesse an Informationen über den wirtschaftlichen,

sozialen, und biographisch-historischen Kontext, in dem Träger

öffentlicher Ämter stehen.

- Die Grenzen der zulässigen Kritik ist bei Politikern weiter gezogen als

bei Privatpersonen.

Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Journalistische Sorgfaltspflicht.

- Die UBI überprüft nicht die subjektiven Beweggründe und Absichten

des Medienschaffenden, sondern objektiv, ob seine Arbeit der

Verpflichtung zu genauem Recherchieren, fairem Hören und Verarbeiten

von Gegenmeinungen und zur Unvoreingenommenheit gegenüber dem

Ergebnis der Recherchen genügt.

- Werden Ereignisse und Fakten mit einer dem Sendegegenstand

nicht durchwegs angemessenen Dramatik dargestellt, so besteht

die Gefahr, dass durch starke Emotionalisierung eine rationale

Auseinandersetzung erschwert oder verunmöglicht wird.

- Eine Sendung, welche sich aus Anlass der Wahl eines Bundesrates

kritisch mit der Geschichte seines Familienunternehmens auseinander

setzte, verletzte die Konzession nicht.

Radio. Principi per l’osservazione critica, giornalistica dell’ambito

personale di alti magistrati.

Art. 15 DF AIER. Non spetta all’AIER di chiarire d’ufficio se, in

connessione con una trasmissione oggetto di reclama sono state

eventualmente violate disposizioni relative ai programmi nel quadro

di avvisi o informazioni radiodiffusi o teletrasmessi.

Art. 55bis Cost. Art. 4 cpv. 1 Concessione SSR. Autonomia nella

concezione dei programmi e obbligo di servire l’interesse del Paese.

- Il pubblico ha il diritto di avere anche informazioni su questioni di

politica e storia contemporanea, fatti e opinioni che non incontrano un

ampio consenso, anzi, provocano, disturbano o perfino scioccano.

- Interesse pubblico a informazioni in merito al contesto economico,

sociale e storico-biografico di magistrati in funzione.

- I limiti posti alla critica ammessa nei confronti di politici sono più

ampi di quelli nei confronti di privati.

Art. 4 cpv. 2 Concessione SSR. Obbligo di diligenza giornalistica.

- L’AIER non esamina i motivi soggettivi e le intenzioni dell’operatore

dei media, bensì, oggettivamente, se il suo lavoro adempie l’obbligo di

fare ricerche approfondite, ascoltare e trattare lealmente le opinioni

opposte nonché di non avere preconcetti sul risultato delle ricerche.

- Se avvenimenti e fatti sono presentati con spirito drammatico non

completamente adeguato all’oggetto trasmessa esiste il pericolo che,

a causa dell’emotività suscitata, sia resa difficile o impossibile una

discussione razionale.

- Un’emissione che, in occasione dell’elezione di un consigliere federale,

ha esposto in modo critico la storia dell’impresa della famiglia di

quest’ultimo non ha violato la concessione.

I

A. Am 23. März 1989 strahlte das Radio der deutschen und der

rätoromanischen Schweiz (DRS) im Rahmen des Sendegefässes «Z. B.» eine

Sendung mit dem Titel: «Die Villiger-Firmengeschichte; Gratwanderung

zwischen Wirklichkeit und Wunsch» aus.

In der einführenden Moderation wurde nebst der Firma Villiger generell

die Geschäftstätigkeit schweizerischer Unternehmen während der Zeit des

Nationalsozialismus in Deutschland erwähnt. Die Firmengeschichte des

Familienunternehmens Villiger sei besonders brisant, weil aus diesem Kreis

ein neuer Bundesrat an die Regierungsspitze gerückt sei. Darauf wurde eine

Sequenz des Statements von Bundesrat Kaspar Villiger in der Frühjahrssession

des Nationalrates zum Thema der geplanten Mobilmachungsfeierlichkeiten

eingeblendet: «Wir möchten ganz einfach der Aktivdienstgeneration danken,

und zwar nicht nur den Wehrmännern, sondern auch denen zu Hause, die

damals in den Verwaltungen, in den Haushalten, in den Fabriken, den Betrieb

des Landes sozusagen aufrecht erhielten. Wir glauben auch, dass die Jungen

einen gewissen Anspruch auf eine sachliche und ehrliche Information über

diese Zeit haben» (in die Sendung eingeblendeter Original-Ton von Bundesrat

Kaspar Villiger in der erwähnten Nationalratsdebatte). Dieser Anspruch auf

offene Information sei von der Firma Villiger bislang nicht eingelöst worden,

hielt der Moderator fest. In der Jubiläumsschrift zum 90jährigen Bestehen der

Firma würden für den Zeitraum von 1933 bis 1945 massgeblich drei Eindrücke

vermittelt:

- Die Firmenentwicklung in Deutschland habe nach 1932 stagniert.

- Vor und insbesondere während des Krieges seien die beiden Firmeninhaber

Max und Hans Villiger im 3. Reich unerwünschte Personen gewesen und

hätten deshalb keine Einreisevisa mehr erhalten.

- 1945 sei in Deutschland für die Firma Villiger alles verloren gewesen.

Nach der umgehend anschliessenden Feststellung durch die Moderation, alle

drei Eindrücke seien irreführend, wurden im weiteren Verlauf der Sendung

die einzelnen Punkte referiert:

1. Entgegen der Aussage der Festschrift habe sich der Firmenzweig

in Deutschland auch nach 1932 beachtlich entwickelt; die Zahl der

Arbeitskräfte habe sich zwischen 1932 und 1939 auf 2000 Mitarbeiter nahezu

verdoppelt. Befragt zur Diskrepanz zwischen der Firmengeschichte und

dem Rechercheergebnis der Journalisten meinte Heinrich Villiger, unter

dessen und der Verantwortung von Kaspar Villiger die Jubiläumsschrift 1978

erschienen ist: «Zwar sei der Absatz der deutschen Firmenniederlassungen in

der fraglichen Zeit verdoppelt worden, der Marktanteil habe sich indessen von

1932 bis 1939 von 2,1% nur unerheblich auf 2,8% erhöht.

Die Sendeautoren hielten fest, dass der Höhepunkt der Firmenentwicklung

auf das Jahr 1939 hätte gelegt werden müssen und gingen der Frage

nach, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen (politische

Anpassung; Judenverfolgung und Übernahme jüdischer Firmen, Teilnahme

am nationalsozialistischen Leistungswettbewerb) sich ein ausländisches

Unternehmen im Deutschland der damaligen Zeit doch beachtlich entwickeln

und die jüdische Cigarrenfabrik Geska erwerben konnte.

2. Entgegen dem Eindruck, den die Jubiläumsschrift erwecke, sei es Max und

Hans Villiger bis in die ersten Kriegsjahre möglich gewesen, die deutschen

Geschäftsniederlassungen zu besuchen. Die Frage, bis wann die damaligen

Geschäftsinhaber ihre Filialen in Deutschland aufgesucht haben, wurde

von verschiedenen in der Sendung zu Worte kommenden (ehemaligen)

Mitarbeitern kontrovers beantwortet: Während die einen sich an Besuche

bis spätestens 1940 erinnern konnten, glaubten andere, Max und Hans Villiger

hätten die deutschen Niederlassungen bis 1944 aufgesucht.

Heinrich Villiger, befragt zum Aspekt der persönlichen Geschäftsbeziehungen

seines Vaters beziehungsweise Onkels zu den Filialen in Deutschland, glaubte

sich aus Erzählungen seines Vaters erinnern zu können, dass die beiden

damaligen Firmeninhaber vermutlich 1940/1941 letztmals nach Deutschland

einreisen durften; die damaligen Machthaber hätten von seinem Vater

Informationen über die Schweizer Wirtschaft und Armee verlangt, was dieser

abgelehnt habe; von da weg sei die Einreise nach Deutschland nicht mehr

möglich gewesen. Die Filialen in Deutschland seien dann eigenmächtig von

deutschen Mitarbeitern geführt worden.

3. Gemäss Recherchen der Autoren der Sendung und entgegen der Feststellung

in der Jubiläumsschrift seien zwar die beiden Fabriken in München Ende des

Krieges zerstört worden, die übrigen fünf Niederlassungen hätten indessen,

wenn auch reduziert, bis Kriegsende weiterproduziert.

Heinrich Villiger gestand zwar zu, dies sei in der Firmenchronik

wahrscheinlich etwas extensiv ausgelegt worden. Nebst der Zerstörung der

beiden Münchner Werke seien indessen die Tabakvorräte von den Franzosen

bei Kriegsende beschlagnahmt worden.

Auf die Frage an Heinrich Villiger zu dessen Verhältnis zur

Geschichtsschreibung, vertrat auch dieser die Auffassung, die Darstellung

habe den Fakten zu entsprechen; indessen sei in Rechnung zu stellen, dass

die firmeneigenen Geschäftsakten über einen längeren Zeitraum nie mehr

vollständig seien, Unterlagen und Dokumente gerade über den deutschen

Unternehmenszweig seien verlorengegangen.

Zum Schluss der Sendung äusserte sich auch Bundesrat Kaspar Villiger -

durch die Moderation angekündigt - in Form einer Stellungnahme zum

Ergebnis der Sendung: Die Sendung habe versucht, zwei Thesen zu belegen,

nämlich (1) sein Vater und Onkel seien nazifreundlich gewesen und hätten die

Notlage jüdischer Betriebe ausgenützt, um zu expandieren; (2) sein Bruder

(Heinrich) und er hätten bewusst die Festschrift von 1978 geschönt, um ein

Kapitel der Firmengeschichte zu vertuschen. Die Familie Villiger habe sowohl

vor als auch nach dem Zweiten Weltkrieg freundschaftliche Kontakte mit

einer jüdischen Familie in München gepflegt. Ausserdem sei sein Vater auch

nach dem Krieg vom vormaligen jüdischen Eigentümer, von dem in der

fraglichen Zeit eine Firma erworben wurde, freundlich empfangen worden.

Bezüglich der Festschrift sei festzuhalten, dass sich diese massgeblich mit dem

Schweizer Zweig der Firma befasst habe und sich in erster Linie an Freunde

und Lieferanten in der Schweiz richte.

B. Gegen diese Sendung erhob am 22. April 1989 E. C. (hiernach:

Beschwerdeführer) zusammen mit 50 Mitunterzeichnern Beschwerde bei

der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).

In der Beschwerde wird beanstandet, die Sendung habe Art. 4 Abs. 2

der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft

vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt. Diese

Bestimmung lege namentlich fest, dass Ereignisse sachgerecht darzustellen

und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen seien.

Ausserdem seien für Berichterstattungen und Kommentare die anerkannten

Regeln der journalistischen Berufsausübung zu beachten. Diese Grundsätze

seien zufolge der selektiven Auswahl der Aussagen der befragten Personen

verletzt worden; dies lasse sich insbesondere durch die Stellungnahmen

zweier Personen, deren Aussagen im Rahmen der Sendung berücksichtigt

worden sind, belegen. Ausserdem habe die Sendung die Punkte 6-12 der

Programmgrundsätze der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft

(SRG) vom 28. Januar 1982 verletzt. In Punkt 6 werde namentlich festgehalten,

das Publikum sei über Art und Ziel der Sendung sowie den Standort der

mitwirkenden Personen zu informieren.

C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die

unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45)

wurde die SRG zur Stellungnahme eingeladen.

In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1990 beantragt die SRG, die Beschwerde

sei abzuweisen. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin im Blick auf die

Beurteilung der Faktenlage der Sendung ein von ihr in Auftrag gegebenes

Gutachten (von Prof. Georg Kreis, Historiker an der Universität Basel;

hiernach: Gutachten Kreis), das Aufschluss über die Zuverlässigkeit und

Qualität der Recherchen und die Einordnung der Ergebnisse in die Sendung

geben soll, ins Recht gelegt.

…

II

1. …

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22. April 1989 die

beanstandete Sendung genau bezeichnet und dargetan, wodurch er

Programmbestimmungen der Konzession SRG als verletzt erachtet. Im

Rahmen seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer ausserdem die -

von der SRG ebenfalls zu verantwortende - in anderen Sendegefässen erfolgte

Propagierung der Sendung.

Im folgenden ist daher zu prüfen, ob diese vom Beschwerdeführer zwar

nicht namentlich erwähnten, aber implizit gerügten Sendungen im Rahmen

des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sind, beziehungsweise

inwieweit auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers

eingetreten werden kann. Ob die diesbezüglichen Sachurteilsvoraussetzungen

vorliegen, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Gygi Fritz,

Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 und dort zitierte Entscheide).

1.1. Art. 15 Abs. 2 BB UBI verlangt, dass die beanstandete Sendung genau

bezeichnet und mit kurzer Begründung angegeben wird, wodurch

Programmbestimmungen der Konzession verletzt worden sind; Abs. 1 von

Art. 15 ermöglicht die Beanstandung mehrerer Sendungen, diesfalls beginnt

die dreissigtägige Beschwerdefrist von der letzten beanstandeten Sendung an

zu laufen.

Art. 15 BB UBI formuliert Eintretensvoraussetzungen, bei deren Erfüllung

dem Beschwerdeführer ein materieller Beurteilungsanspruch zusteht; diese

Bestimmung enthält ein unabdingbares Minimum an Formvorschriften. Sie

sind so angelegt, dass sie auch von einer Privatperson ohne unzumutbaren

Aufwand erfüllt werden können (vgl. Botschaft über die Schaffung einer

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Radiofernsehen, BBl 1981 III

118).

1.2. Der Beschwerdeführer hat innert Frist in seiner Eingabe die inkriminierte

Sendung gerügt, genau bezeichnet und mit kurzer Begründung dargelegt,

inwieweit er Programmbestimmungen der Konzession als verletzt erachtet;

diese Eingabe erfüllt mithin die Eintretensvoraussetzungen, so dass darauf

einzutreten ist.

Bezüglich der in der Replik zusätzlich beanstandeten Begleitumstände und

damit implizit ebenfalls als konzessionswidrig gerügten weiteren Sendungen

mangelt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis der genauen Bezeichnung

der beanstandeten Sendung beziehungsweise allenfalls mehrerer Sendungen.

Es obliegt nicht der UBI, gewissermassen von Amtes wegen abzuklären,

ob im Zusammenhang mit einer inkriminierten Sendung im Rahmen von

Vorankündigungen oder Informationen in anderen Sendegefässen allenfalls

Programmvorschriften verletzt worden sind (vgl. dazu VPB 54.46, S. 293). Die

UBI ist weder allgemeines Aufsichtsorgan über die elektronischen Medien

noch übt sie eine generelle Programmaufsicht über Veranstalter aus. Dem

steht bereits Art. 1 BB UBI entgegen, der bestimmt, dass die UBI nur auf

Veranlassung Dritter tätig werden kann (vgl. Botschaft, a. a. O. 114), sofern

deren Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 14-16 BB UBI

erfüllt.

Ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf

nachträglich - unter anderem im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels -

gerügte weitere Sendungen nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist

einzutreten ist, kann offenbleiben, zumal es vorliegendenfalls, wie vorstehend

dargetan, bereits an der gesetzlich erforderlichen genauen Bezeichnung der

gerügten weiteren Sendungen mangelt.

1.3. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI

nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Urteil des BGer vom

26. Januar 1990 betreffend die Sendung «Grell-Pastell», BGE 116 Ib 42). Sie

prüft daher auch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes

auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen,

ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu

sein.

Die UBI ist indessen nach Art. 17 BB UBI lediglich befugt zu prüfen, ob eine

Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt. Dabei sind gemäss

konstanter Praxis die Programmgrundsätze des Veranstalters als solche für die

UBI nicht massgeblich. Diese Grundsätze können jedoch, wenn nötig, von der

UBI als Interpretationshilfen für die Auslegung der Konzessionsbestimmungen

beigezogen werden.

2. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sind die Programme unter anderem

so zu gestalten, dass sie den Interessen des Landes dienen, die nationale

Zusammengehörigkeit stärken und zur internationalen Verständigung

beitragen.

Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich diese

Programmbestimmungen des Art. 4 Abs. 1 an das Programmangebot als

Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf nicht schon dann bejaht

werden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag im Sinne dieses

Programmauftrages leistet. Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in

direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt

(vgl. VPB 50.52, VPB 53.48, VPB 54.14, VPB 54.47). Andererseits gehört zum

verfassungsmässigen Auftrag der UBI nicht nur die Sicherstellung des

konzessionskonformen Programmauftrages, sondern auch die Gewährleistung

von Autonomie und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen (vgl. VPB 50.52,

S. 346 sowie BBl 1981 III 113), die den Veranstaltern bezüglich Gestaltung,

Auswahl und Thematisierung einen bestimmten Spielraum gewährt.

2.1. Dieser umfassende Leistungsauftrag, wie er sich bereits aus Art. 55bis

Abs. 2 BV ergibt, charakterisiert sich durch eine Reihe unbestimmter

Rechtsbegriffe. Bei deren Auslegung ist insbesondere auch der ebenfalls

durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV) garantierten Programmautonomie

des Veranstalters Rechnung zu tragen; es besteht gerade bei Umschreibung

und Konkretisierung dieser unbestimmten, auslegungsbedürftigen Begriffe

die Gefahr einer problematischen Beengung der freien Meinungsbildung

in einer demokratischen Gesellschaft. Andererseits garantiert aber die BV

unmissverständlich die auf die Bedingungen der elektronischen Medien

zugeschnittene Form der Meinungsfreiheit, nämlich die Unabhängigkeit der

Veranstalter und die Autonomie der Programmgestaltung, nur im Rahmen des

Leistungsauftrages von Art. 55bis Abs. 2 BV (VPB 54.47, S. 297).

Analog der Berücksichtigung der Grundrechte im Rahmen der einfachen

Rechtsanwendung durch grundrechtskonforme Auslegung von

Gesetzen, hat auch hier die Konkretisierung der konzessionsrechtlichen

Programmbestimmungen im Lichte des Anliegens der freien Meinungsbildung

zu erfolgen (vgl. dazu auch Entscheid des BGer vom 25. April 1990 in Sache

Proksch, BGE 116 IV 31 ff.).

2.2. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass

entsprechend dem Grundanliegen der Presse und Meinungsfreiheit jedem

Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten

staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Fragen des Lebens

auseinander zusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und Fernsehen Kritik

und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende

Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen

möglich sein (vgl. VPB 54.47, S. 298); dies folgt übrigens auch aus dem Gebot, es

sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2

BV). Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung

an den elektronischen Medien entzogen sein darf (vgl. Müller Jörg Paul, Die

Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 206 f.).

3. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt unter anderem, Ereignisse seien

sachgerecht darzustellen und Ansichten seien in ihrer Vielfalt angemessen

zum Ausdruck zu bringen. Ein Verstoss gegen die Programmanforderungen,

wie sie sich sowohl aus Abs. 1 als auch Abs. 2 von Art. 4 Konzession SRG

ergeben, setzt stets eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht seitens

der Medienschaffenden voraus, dies zwar nicht im Sinne eines subjektiv

vorwerfbaren Verhaltens, jedoch im Sinne eines objektiven Verstosses gegen

die Pflicht zur Sorgfalt sowohl bei der Vorbereitung, soweit ihr Ergebnis in der

Sendung Ausdruck findet, als auch bei der programmlichen Umsetzung und

Gestaltung eines Themas (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 6).

3.1. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen

in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich durch

die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst

zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit

in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl.

Urteil des BGer vom 17. Oktober 1980, in: Schweizerisches Zentralblatt

für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83/1982, S. 219 ff.; VPB 51.53, S. 330,

VPB 50.18, S. 12, VPB 49.32, S. 182, VPB 54.49). Das Gebot richtet sich

insbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung

erheben. Mit dem damit angesprochenen Objektivitätsgebot wesentlich

verbunden sind die Elemente «Wahrhaftigkeit» und «journalistische

Sorgfaltspflicht». Wahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen,

was nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Zur

journalistischen Sorgfaltspflicht gehört insbesondere auch ein sorgfältiges

Recherchieren, ein faires Hören und Verarbeiten anderer Meinungen und die

Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit (vgl.

unter anderem VPB 50.81, S. 489).

Die im Blick auf die Realisierung einer Sendung zu beachtenden

Sorgfaltspflichten lassen sich nicht allgemein formulieren, sondern nur unter

Berücksichtigung einerseits des Sendegefässes und andererseits des Themas,

das Gegenstand einer Sendung ist. Wo es um Informationssendungen geht,

gelten bezüglich des Gebots der Sachgerechtigkeit und der zu beachtenden

journalistischen Sorgfalt besondere Anforderungen (VPB 50.80, S. 485 E. 2, VPB

50.81, S. 489 E. 8; BGE 114 Ib 206 ff. E. 3a-e; ZBl 83/1982, S. 225 ff. E. 4).

3.2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG ist unter anderem die Vielfalt der

Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.

Das Gebot der Vielfalt der Ansichten verlangt einerseits nicht ein streng

numerisches Gleichgewicht von Meinungen und Gegenmeinungen. Vielmehr

muss für den Zuschauer oder Zuhörer erkennbar sein, dass zu einem

bestimmten Thema gegebenenfalls nicht nur eine Meinung, sondern eine

Vielzahl von Meinungen besteht. Anderseits gilt gemäss ständiger Praxis

der UBI diese Verpflichtung in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder

für jeden einzelnen Sendebeitrag (VPB 54.49), sondern sie ist insbesondere

bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema

angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen. In einer Sendung allerdings,

die vorhersehbar als Einzelbeitrag zu einem abgrenzbaren und kontroversen

Thema konzipiert ist, kommt diesem Gebot auch bei der Beurteilung einer

einzelnen Sendung eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. VPB 53.44).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Sendung vor den erwähnten

konzessionsrechtlichen Anforderungen Bestand hat.

4.1. Die Sendung befasste sich einerseits mit dem unternehmenspolitischen

Verhalten und der Geschäftspolitik der Firma Villiger während der Zeit des

Nationalsozialismus in Deutschland und andererseits mit der Darstellung in

der firmeneigenen Jubiläumsschrift zum 90jährigen Bestehen des Hauses

Villiger, die unter der Verantwortung von Heinrich und Kaspar Villiger

1978 erschienen ist. Ausgehend vom Statement von Bundesrat Kaspar

Villiger in der Frühjahrsession des Nationalrates zum Thema der geplanten

Mobilmachungsfeierlichkeiten (vgl. oben I. A: Anspruch auf eine sachliche

Information über diese Zeit) wurde im weiteren Verlauf der Sendung auf dem

Hintergrund der Darstellung der Firmenentwicklung in der Jubiläumsschrift

die Geschäftsentwicklung der deutschen Zweig-Niederlassung nachgezeichnet.

Unbestreitbar hat der Umstand, dass Aspekte des Geschäftsgebarens

schweizerischer Unternehmen während des Dritten Reiches am Beispiel der

Firma Villiger dokumentiert wurden, der Sendung eine gewisse Brisanz und

Prominenz verliehen. Bis zu seiner Wahl in den Bundesrat war Kaspar Villiger

Miteigentümer und hat massgeblich während Jahren Verantwortung für das

Familienunternehmen mitgetragen. Ausserdem hatte sich Bundesrat Kaspar

Villiger als neugewählter Bundesrat und Vorsteher des Militärdepartementes

mit Fragen im Zusammenhang mit den geplanten Feierlichkeiten zum 50.

Jahrestag der Mobilmachung zu befassen.

Die Berücksichtigung des erwähnten Statements von Bundesrat Villiger

in der Sendung und dem darin zum Ausdruck kommenden Bekenntnis zu

offener und ehrlicher Information über ein Kapitel der jüngsten Schweizer

Geschichte war Ausgangspunkt und Einstieg für die journalistische Umsetzung

der angeschnittenen Thematik und bot aus naheliegenden Gründen Anlass,

unter anderem der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls wie dieser

Anspruch im Rahmen der Darstellung der Unternehmensgeschichte in

der Jubiläumsschrift des Hauses Villiger eingelöst wurde. Dass in der

Gegenüberstellung von Anspruch und Wirklichkeit im Ergebnis auch Kritik

an Bundesrat Villiger zum Ausdruck kommt, ist nicht zu bestreiten und

wird zusätzlich akzentuiert durch die in der Sendung explizit geäusserte

Feststellung, die Verantwortung für diese Publikation und angeblich

geschönte Geschichtsschreibung liege bei Heinrich und Kaspar Villiger. Bei

der konzessionsrechtlichen Würdigung dieser Kritik ist auch folgendes zu

berücksichtigen:

Zu den elementaren und unbestrittenen - den elektronischen Medien gemäss

Art. 55bis BV explizit durch Leistungsauftrag überbundenen - Aufgaben in einer

demokratischen und pluralistischen Gesellschaft gehört auch die Information

über politische und zeitgeschichtliche Fragen von öffentlichem Interesse.

Die Öffentlichkeit hat auch ein Recht, solche Informationen zu empfangen.

Diese für eine demokratische Diskussionskultur fundamentalen Prinzipien

gelten nicht bloss für Informationen und Ideen, die auf breite Zustimmung

stossen, ein positives Echo auslösen, sondern auch für solche, die provozieren,

schockieren oder gar stören.

Namentlich bezüglich Personen, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit

stehen und zum Beispiel Träger öffentlicher Ämter sind, besteht ein legitimes

öffentliches Interesse an Informationen über den wirtschaftlichen, sozialen,

biographisch-historischen Kontext, in dem sie stehen, aus dem heraus

sie politische und gesellschaftliche Funktionen übernehmen und in dem

sie wirken oder gewirkt haben. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass

die Grenzen der zulässigen Kritik bei Politikern weiter gezogen sind als

bei Privatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker wissentlich

und für die demokratische Meinungsbildung notwendig der eingehenden

Kontrolle ihrer Worte und Taten, aber auch ihres gesellschaftlichen und

biographisch-historischen Umfeldes durch die Medien und die Öffentlichkeit

aus (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

[EGMR] vom 8. Juli 1986, Lingens gegen Österreich, in: Europäische

Grundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1986, S. 428, auszugsweise in VPB 50.112;

Entscheid des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in Sache Kurt

Waldheim, in: EuGRZ 1989, S. 363 ff.).

4.2. Zu den anerkannten Regeln journalistischer Berufsausübung und

mithin zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört, dass der Journalist keine

vorgefasste Meinung bezüglich des Endproduktes seiner Arbeit hat.

Die Verpflichtung des Journalisten zur Unvoreingenommenheit gegenüber

dem Endprodukt seiner Arbeit schränkt diesen weder in der Wahl des

Themas noch grundsätzlich in der Interpretation des von ihm erhobenen

Faktenmaterials ein. Die Aufklärung von Aspekten der Geschichte und

gesellschaftlichen Wirklichkeit, denen das Erkenntnisinteresse des

Journalisten gilt, setzt - analog der Arbeit des Historikers - zwangsläufig die

Formulierung von Hypothesen voraus, die sich im Verlaufe der weiteren

Bearbeitung eines Themas durch die Erhebung von Faktenmaterial zu

impliziten oder expliziten Aussagen und Thesen verdichten können.

Allerdings ist der Journalist wie der Historiker gehalten, seine Hypothesen der

Verifikation und/oder Falsifikation zu unterziehen und je nach Ausgang dieser

Prüfung sich einer Aussage allenfalls zu enthalten oder gegebenenfalls die

angezeigten Relativierungen sichtbar zu machen.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, die Journalisten seien

von einer vorgefassten Meinung ausgegangen: ihr Anliegen sei es gewesen,

den neuen EMD-Chef und die Mobilmachungsfeiern zu diskreditieren.

In seiner Stellungnahme zur Sendung hält auch Heinrich Villiger fest,

die Sendung sei bezüglich Aufbau und Ablauf darauf angelegt gewesen,

negative Hypothesen mittels einseitiger Interpretation des recherchierten

Faktenmaterials zu verifizieren.

Für die Beurteilung dieser Vorwürfe ist im folgenden zu prüfen, wie sich der

Ablauf der Recherchearbeiten und der Vorbereitung der Sendung abgewickelt

hat:

Anlass für die Recherche war offenbar die Bemerkung eines deutschen

Journalisten (für den die SRG Quellenschutz geltend macht) Ende Januar

1989, die Villiger hätten im Umfeld nationalsozialistischer Personen verkehrt

und Max und Hans Villiger seien Mitglieder der Nationalsozialistischen

Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) gewesen. Nach Recherchen bei

verschiedenen, spezialisierten Dokumentationszentren, insbesondere

auch bei Simon Wiesenthal in Wien, haben sich diese Informationen

nicht bestätigt, eine entsprechende NSDAP-Mitgliedschaft liess sich nicht

feststellen. Die Ende Januar 1989 den Autoren der Sendung von der Firma

Villiger zugestellten Firmenchroniken und die sich daran anschliessenden

Recherchen bei Handelsregister- und Grundbuchämtern veranlassten im

folgenden die Journalisten, der Frage nach der Diskrepanz zwischen den

Geschäftsaktivitäten während des Dritten Reiches und deren Darstellung in

den Firmenchroniken nachzugehen. Zwischenzeitlich, am 1. Februar 1989,

wurde Kaspar Villiger in den Bundesrat gewählt. Am 6. März 1989 sprach er

vor dem Nationalrat, äusserte sich dabei zu den Mobilmachungsfeierlichkeiten

und führte aus, die jüngere Generation habe ein gewisses Anrecht auf

eine sachliche und ehrliche Information über die fragliche Zeit. Dies

veranlasste die Journalisten, die Sendung unter den Titel zu stellen:

«Villiger-Firmengeschichte: Gratwanderung zwischen Wirklichkeit und

Wunsch».

Ebenfalls am 6. März 1989 fand ein Telefongespräch der Autoren mit Heinrich

Villiger zum Thema Aktivitäten während des zweiten Weltkrieges statt; dabei

ging es offenbar namentlich um den Kauf der jüdischen Firma Geska, zu

dem Heinrich Villiger ausführte, es sei damals der volle Wert, unter anderem

auch mit Schwarzzahlungen aus der Schweiz, bezahlt worden. Da diverse

Umstände bei dieser Firmenakquisition nach wie vor unklar blieben, fand

eine erneute Rückfrage bei Heinrich Villiger statt. Zur Klärung der Faktenlage

wurde ausserdem eine Erklärung von Peter Strauss (Sohn des vormaligen

Miteigentümers der Firma Geska) vom 9. März 1989 ins Recherche-Dossier

aufgenommen und nachmals auch in der Sendung verarbeitet. Nachdem

die Zustimmung zur geplanten Sendung seitens des Radiodirektors vorlag,

ersuchten die Autoren Bundesrat Kaspar Villiger um die Gewährung eines

Interviews. Auf Empfehlung von Kaspar Villiger sprachen die Autoren

am 16. März 1989 erneut mit Heinrich Villiger und einer Gruppe älterer

Mitarbeiter. Am 17. März sicherte Kaspar Villiger eine Stellungnahme zu

mit dem Wunsch, diese in Form eines Statements präsentieren zu können. Am

21. März wurde die persönliche Erklärung aufgezeichnet und in die Sendung

integriert.

Diese geraffte Darstellung der Vorbereitung der Sendung und der Erarbeitung

des Recherchematerials zeigt, dass Ausgangspunkt für die journalistische

Arbeit zunächst eine Drittinformation war. Nachdem sich diese Information

nach eingehenden Abklärungen seitens der Autoren, insbesondere durch

die Anfrage beim Dokumentationszentrum des Bundes Jüdischer Verfolger

des Naziregimes (Simon Wiesenthal), nicht bestätigt hatte und die Sichtung

der Firmenchroniken einerseits und die Auswertung von Archivquellen

andererseits eine Diskrepanz zwischen der Selbstdarstellung und der

faktischen Firmenentwicklung erkennen liess, nahm auch das Konzept der

Sendung allmählich konkrete Konturen an und veranlasste die Autoren zu

weiteren Recherchen. Eigentlicher Anlass zur Programmierung und wohl

auch zur definitiven Konzipierung und Gestaltung der Sendung war dann das

Statement von Bundesrat Kaspar Villiger im Nationalrat.

Die Thematisierung eines Aspektes der jüngsten Schweizer

Wirtschaftsgeschichte erfolgte aus publizistisch vertretbaren Gründen in

einem aktuellen Bezugsrahmen (Wahl eines Mitgliedes einer traditionsreichen

Familienunternehmung in den Bundesrat, Debatte über die Feierlichkeiten

zum 50. Jahrestag der Mobilmachung). Die Autoren konnten sich weder auf

das bereits vorliegende Ergebnis einer historisch-monografischen Arbeit

stützen, noch stand ihnen sonst bereits früher systematisch gesammeltes

Informationsmaterial zur Verfügung.

Unbeachtlich ist die vom Beschwerdeführer implizit aufgeworfene

Frage nach allfälligen persönlichen Beweggründen oder politischen

Intentionen, die für die Autoren allenfalls Anlass für ihre Arbeit waren; für die

konzessionsrechtliche Beurteilung ist - wie oben (E. 3 am Anfang) ausgeführt

- nicht die durch die UBI nicht fassbare Absicht von Medienschaffenden,

sondern ein objektiv feststellbarer Verstoss gegen die im konkreten Fall

gebotene journalistische Sorgfalt entscheidend, soweit durch einen solchen

die ausgestrahlte Sendung konzessionsrechtlich entscheidend beeinträchtigt

wurde.

4.3. In seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass

der negative Recherchebefund beim Dokumentationszentrum Wiesenthal

bezüglich der zu Beginn der Vorbereitung der Sendung gerüchteweise

vermuteten Mitgliedschaft von Max und Hans Villiger bei der NSDAP

beziehungsweise Schutzstaffel (SS) in der Sendung nicht berücksichtigt

worden ist; eine diesbezügliche Information hätte dem Zuhörer ein wichtiges

Element zur eigenen Meinungsbildung geliefert.

Die von Heinrich Villiger am 22. Dezember 1989 eingereichte Stellungnahme

der Gesellschaft für Unternehmensgeschichte (GUG) zum Gutachten der SRG

wirft ebenfalls die Frage auf, weshalb in der Sendung nicht explizit die in den

Medien verbreiteten Gerüchte über eine Mitgliedschaft von Hans und Max

Villiger bei der NSDAP oder SS ausgeräumt worden seien.

Demgegenüber hat die SRG bereits in ihrer Beschwerdeantwort und dann

auch in der Duplik im wesentlichen ausgeführt, sowohl die Erwähnung des

Gerüchtes über eine angebliche Mitgliedschaft als auch die Information über

den negativen Recherchebefund beim Dokumentationszentrum im Rahmen

der Sendung hätten zu ungünstigen und falschen Spekulationen Anlass geben

können.

Es ist unbestritten und ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zur

Sachgerechtigkeit, dass auch das Nichterwähnen einer Information

konzessionsrechtlich relevant sein kann (vgl. dazu Entscheid der UBI vom

26. Januar 1989 betreffend Sendung «Loterie Romande», VPB 55.9).

Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und welcher Art

Informationen über das Ergebnis der Falsifikation von (Hypo)thesen, die

einer journalistischen Dokumentations- oder Informationssendung zugrunde

liegen, in der Sendung sichtbar zu machen sind, ist zunächst eine Frage des

journalistischen Ermessens. Eine konzessionsrechtliche Verpflichtung, im

Rahmen einer Sendung das gesamte Recherche- und Dokumentationsmaterial

sowie Arbeitsdispositiv und -methodik sichtbar zu machen, besteht zweifellos

nicht. Gerade die journalistische Be- oder Erarbeitung einer Thematik verlangt

zwangsläufig eine Selektion und Reduktion der erhobenen Informationen;

nicht vertretbar wäre das Vorenthalten einer (negativen) Information

allerdings dann, wenn die in der Sendung zum Ausdruck kommenden Thesen

oder Aussagen, die sich nach erfolgter Überprüfung als falsch oder zumindest

fragwürdig erwiesen haben, bereits bekannt waren und es darum gehen

würde, beim Rezipienten einen bestehenden falschen Eindruck zu beseitigen.

Wie oben ausgeführt, erfuhren die Journalisten zu Beginn der Vorbereitung

der Sendung das Gerücht über eine angebliche Mitgliedschaft von Hans

und Max Villiger bei der NSDAP beziehungsweise SS; sie haben - und dies

wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten -, in der Sendung weder

explizit eine entsprechende Behauptung noch implizit Andeutungen über

eine mögliche Mitgliedschaft geäussert. Ausserdem ist nicht erstellt und wird

auch nicht näher dargetan, in welchen Medien und inwiefern Gerüchte über

eine angebliche Mitgliedschaft verbreitet worden wären, die allenfalls hätten

Anlass sein müssen, das Rechercheergebnis beim Dokumentationszentrum in

die Sendung einzubringen.

4.4. In der von Heinrich Villiger veranlassten Stellungnahme der GUG

zum Gutachten der SRG wird ausgeführt, das von der GUG erhobene

Archivmaterial ergänze zwar teilweise die Fakten der Sendung, widerlege

diese aber in anderen Teilen. Ausserdem erachtet es die GUG als befremdlich,

dass seitens der Journalisten gar nicht erst versucht worden sei, Materialien

beim Schweizerischen Bundesarchiv zu erheben. Im übrigen hätten es die

Journalisten unterlassen, im Zusammenhang mit der Übernahme der Geska

durch die Firma Villiger die weitere Entwicklung dieser Auseinandersetzung

nach Kriegsende weiter zu verfolgen, namentlich der Frage nach dem

Ausgang des von den vormaligen Eigentümern der Firma Geska angestrengten

Restitutionsverfahrens gegen die Firma Villiger nachzugehen.

Es stellt sich aus konzessionsrechtlicher Sicht die Frage, ob die der

Sendung zugrunde liegenden Fakten sorgfältig und hinlänglich umfassend

recherchiert worden seien. Bei dieser Prüfung ist indessen stets auch dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Sendung letztlich nicht einem

wissenschaftlichen Anspruch, sondern der journalistischen Sorgfaltspflicht

zu genügen hat; dies gilt namentlich auch für dokumentarisch-historische

Sendungen. Entscheidend ist, ob die im Zentrum der Sendung stehende

Thematik und die ihr inhärenten Thesen oder Aussagen sorgfältig und

gewissenhaft dokumentiert sind.

Bereits durch den Titel («z. B.: Villiger-Firmengeschichte - Gratwanderung

zwischen Wirklichkeit und Wunsch») und die einführende Moderation in

die Sendung sowie durch die zu Beginn der Sendung zitierten Aussagen aus

der Firmenchronik war für den Rezipienten erkennbar, dass die Sendung

unter anderem der Frage nachging, inwieweit die Selbstdarstellung der

Firmengeschichte während der fraglichen Zeit der Realität entsprach. Im

folgenden ist abzuklären, ob das Ergebnis der drei in der Sendung einer

näheren Prüfung unterzogenen Aussagen der Firmenchronik, namentlich

unter dem konzessionsrechtlichen Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit zu

beanstanden ist.

1. «Als die schweizerischen Unternehmer Hans und Max Villiger in

Deutschland 1933 den Nationalsozialismus aufkommen sahen, verlegten sie

ihre Aktivitäten vermehrt auf das Heimatland». Ausgehend von dieser in der

Sendung wiedergegebenen Passage aus der Firmenchronik von 1978 wurde

der Frage nachgegangen, wie sich der deutsche Zweig der Firma während der

fraglichen Zeit entwickelt hat; die Autoren kommen gestützt auf Recherchen

in Archiven, Grundbuchämtern, Handelsregister und Ortschroniken zum

Ergebnis, dass sich der deutsche Unternehmenszweig zwischen 1935 und

1940 um ein halbes Dutzend neue Niederlassungen vergrössert und die Zahl

der Arbeitskräfte sich in der Zeit von 1932 bis 1939 auf 2000 Mitarbeiter

verdoppelt hat.

Zu dieser Entwicklung befragt erklärte Heinrich Villiger in der Sendung,

zwar sei der Umsatz in der fraglichen Zeit in Deutschland verdoppelt worden,

der Marktanteil habe sich indessen in der Zeit zwischen 1932 und 1939 nur

unmassgeblich von 2,1% auf 2,8% erhöht.

Die in der Sendung diesbezüglich einerseits von den Autoren, andererseits von

Heinrich Villiger wiedergegebenen Fakten zur Firmenentwicklung werden

im wesentlichen nicht bestritten; im weiteren kommt auch die von Heinrich

Villiger bei der GUG in Auftrag gegebene Firmengeschichte zum Ergebnis, der

diesbezüglich durch die Villiger-Festschrift vermittelte Eindruck werde durch

die tatsächliche Entwicklung widerlegt.

2. In der Sendung wurde im weiteren die Aussage der Firmenchronik,

wonach Max und Hans Villiger im Dritten Reich unerwünschte Personen

gewesen seien, mit folgenden Worten wiedergegeben: «In den Jahren vor und

während dem zweiten Weltkrieg haben die Verbindungen zu den Fabriken

in Deutschland verständlicherweise gelitten. Besuchsvisa für die Inhaber der

deutschen Villiger-Fabriken wurden von den damaligen Machthabern - non

grata - abgelehnt. So erfuhr man nur auf Umwegen von der Zerstörung der

Hauptfabriken in München durch die Bomben der Alliierten in der Nacht vom

6. auf den 7. September 1943», und es wurde anschliessend festgestellt, diese

Information sei irreführend.

Nachstehend ist zu prüfen, ob die von den Journalisten in die Sendung

eingebrachte Widerlegung der genannten Ausführungen in der Firmenchronik

sachlich vertretbar war.

Die erwähnte apodiktische Aussage der Firmenchronik wurde bereits in

der Sendung sowohl durch Heinrich Villiger als auch durch Antworten von

ehemaligen Mitarbeitern relativiert. So glaubte sich eine Mitarbeiterin zu

erinnern, die Gebrüder Villiger hätten wiederholt den Gutsbetrieb Rohrhof

und auch die Tiengener-Niederlassung aufgesucht, und zwar bis nahe ans

Kriegsende.

Sowohl das Gutachten der SRG als auch die Villiger-Firmengeschichte der GUG

kommen, gestützt namentlich auf Akten des Bundesarchives, zum Ergebnis,

dass die Gebrüder Villiger während des Krieges in Deutschland gewesen

sind. Der Antrag auf Erteilung eines Dauervisums vom August 1942 sei zwar

abgelehnt, Einzelvisas sowie ab Sommer 1941 Grenzgängerbewilligungen,

seien jedoch erteilt worden. Gegenüber Max und Hans Villiger sei nach der

Kriegsmobilmachung in der Schweiz kein Einreiseverbot für Deutschland

erlassen worden, und beide hätten sich regelmässig in Deutschland

aufgehalten.

3. Die letzte der drei in der Sendung wiedergegebenen Aussagen der

Firmenchronik, die auf ihren Realitätsbezug untersucht wurde, befasste

sich mit der Situation der deutschen Niederlassung zu Kriegsende: «Als der

Krieg zu Ende war und die Besatzungsmächte in das zerstörte Deutschland

wieder Einlass gewährten, war dort nur festzustellen, dass zum weiten Mal

in der Firmengeschichte alles verloren war» (Aussage der Firmenchronik,

wiedergegeben in der Sendung).

Entgegen dieser in der Firmenchronik nicht näher belegten oder relativierten

Aussage, zeigt das Ergebnis der Recherchen ein anderes Bild: ausser den

beiden Werken in München, die 1945 zu 80 beziehungsweise 100% zerstört

waren, produzierten die übrigen Niederlassungen, wenn auch mit gedrosselter

Kapazität, bis Kriegsende weiter. Dieser auch in der Sendung geäusserte

Befund wird auch durch die GUG-Firmengeschichte nicht bestritten;

gegenteils: auch dieser Bericht kommt zum Ergebnis, diesbezüglich stelle

die Villiger-Festschrift die tatsächliche Entwicklung falsch dar.

Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die massgeblichen Grundaussagen

der Sendung zur Firmenentwicklung der deutschen Zweigniederlassung

während der Zeit des Dritten Reiches konzessionsrechtlich nicht zu

beanstanden sind.

4.5. Breiten Raum in der Sendung beansprucht die Darstellung der

politischen Rahmenbedingungen, unter denen die Entwicklung der deutschen

Niederlassung der Firma Villiger während der Zeit des Nationalsozialismus

stattgefunden hat, namentlich auch die Umstände der Übernahme der Firma

Geska.

Darstellung in der Sendung

Die Sendung geht von der Feststellung aus, die Expansion eines ausländischen

Unternehmens während der Zeit des Nationalsozialismus sei nicht

unbedingt normal gewesen; zum Beleg wurde einerseits die Bemühungen

der Stadt Konstanz um die Ansiedlung einer Tochterfirma der deutschen

Villiger-Niederlassung angeführt und andererseits die diesbezüglichen

Einwände und Bedenken der für die Zuteilung von Tabakkontingenten

zuständigen Reichsstelle, die namentlich die Verdrängung von rein deutschen

Unternehmen durch grosse ausländische Konzerne befürchtete, anhand

schriftlicher Dokumente erläutert.

Zu der Expansion der Villiger-Betriebe zwischen 1935 und 1940 befragt,

erklärte der deutsche Wirtschaftshistoriker Harm Schröter in der Sendung, die

Verdoppelung der Arbeitskräfte in dieser Zeit sei angesichts des gleichzeitig

in der Cigarrenindustrie stattfindenden Stellenabbaus etwas besonderes;

Kleinbetriebe seien mit den ihnen zugeteilten Tabakkontingenten von

Grossbetrieben, zu denen auch die Firma Villiger gezählt habe, übernommen

worden.

Nach der Feststellung der Autoren, unternehmerischen Erfolg habe man sich

durch Anpassung, unter anderem dem deutschen Gruss und «Heil Hitler»

in der Geschäftskorrespondenz, erkaufen müssen, und nicht nur die Firma

Villiger habe die einmaligen Chancen genutzt, wurde ein deutsches Dokument,

das sich allgemein zur Einstellung schweizerischer Firmen und deren strikter

Beachtung der damaligen Gesetzesvorschriften im Schopfheimer Bezirk positiv

äussert, in die Sendung eingebracht.

Die Darstellung der Übernahme der jüdischen Firma Geska wurde mit

der Frage der Moderation in die Sendung eingeführt, ob dieser Vorgang

noch mit dem Stichwort Anpassung charakterisiert werden könne. Der

Wirtschaftshistoriker Schröter äusserte sich dahingehend, der Umstand, dass

sich die Firma Villiger an der Arisierung jüdischer Betriebe beteiligt habe, sei

ungewöhnlich und scheine ihm nicht normal, zumal sich diesbezüglich andere

Firmen zurückgehalten hätten.

Heinrich Villiger äusserte sich in der Sendung gestützt auf die ihm

verfügbaren Geschäftsakten, es sei der volle Gegenwert für diese

Unternehmung bezahlt worden.

Der Sohn des vormaligen Miteigentümers der Firma, Peter Strauss, von den

Autoren um eine Stellungnahme ersucht, die in der Sendung auszugsweise

zitiert wird, erklärte, aus den Notizen seines Vaters schliesse er, dass man auf

ein erstes Kaufangebot der Firma Villiger im Sommer 1935 empört reagiert

habe.

Anschliessend wurden durch die Moderation die damaligen

Diskriminierungen gegenüber Juden in Deutschland erwähnt und zur näheren

Dokumentierung ein Statement des israelischen Wirtschaftshistorikers

Avraham Barkai in der Sendung wiedergegeben, der die Atmosphäre während

der Sommermonate des Jahres 1935 schilderte, die letztlich das Terrain

für die Schaffung der Nürnberger-Gesetze vom September des gleichen

Jahres geebnet hätten; er sei der Auffassung, die erste Unterbreitung einer

Kaufofferte der Firma Villiger im Sommer 1935 sei nicht zufällig gewesen.

Nach diesen Ausführungen hielt die Moderation fest, nicht lange nach dieser

Kaufanfrage von 1935 hätten sich die Geska-Eigentümer verkaufsbereit

gezeigt; die Situation habe sich weiter verschärft, die jüdische Bevölkerung

habe ihre bürgerlichen Rechte verloren und der Wert des jüdischen Besitzes

sei ständig weiter gesunken.

In Fortsetzung seiner Ausführungen kam Barkai zum Schluss, die damaligen

Verkäufe seien trotz eines Restbestandes an Legalität angesichts des Druckes

der Umstände nicht freiwillig gewesen; es habe sozusagen eine Zeit der

freien Jagd auf jüdische Betriebe bestanden, und wer über die richtigen

Beziehungen verfügt habe, habe sich die Gelegenheit für ein gutes Geschäft

nicht entgehen lassen. Sämtliche Arisierungen hätten eine behördliche

Zustimmung gebraucht und seien im Einvernehmen von Industrie- und

Handelskammer, Finanzamt und dem Gauwirtschaftsberater der NSDAP

erfolgt; ausschlaggebend für jüdische Verkäufer sei auch die Möglichkeit eines

Finanztransfers ins Ausland gewesen.

Nach dem Hinweis der Moderation, es seien Fälle bekannt, bei denen die

Käufer von jüdischem Besitz unter Umgehung der damaligen Nazi-Gesetze

an die Verkäufer zusätzliche Zahlungen geleistet hätten, hielt Barkai fest, dies

habe ein unerschütterliches Vertrauen in den Geschäftspartner vorausgesetzt;

Barkai bezeichnet die Ausführungen von Peter Strauss, man habe davor

wegen akuter Lebensgefahr für die zurückgebliebenen Familienangehörigen

zurückgeschreckt, als plausibel; er müsse annehmen, dass in diesem Fall das

notwendige Vertrauen seitens der Juden gefehlt habe.

Zu den Umständen der Kaufsabwicklung befragt, führte Heinrich Villiger an,

aus Gesprächen mit seinem Vater glaube er sich erinnern zu können, dass an

die Familie Strauss zusätzliche Zahlungen aus der Schweiz geleistet worden

seien; dies werde zwar vom Sohn der Familie Strauss bestritten. Akten seien

darüber nicht verfügbar, weil entsprechende Zahlungen aus der Schweiz

gegen die damaligen Devisenbewirtschaftung verstossen hätten.

Nach der Bemerkung der Moderation, gemäss Auskunft des

Wirtschaftshistorikers Jakob Tanner von der Universität Basel seien

Banküberweisungen nach den USA damals üblich und legal gewesen, wurden

weitere Aussagen aus der Stellungnahme von Peter Strauss zitiert: Gemäss

Notizen seien die Verhandlungen gut verlaufen und Villiger sei einverstanden

gewesen, den gefragten Preis zu bezahlen; die damaligen Miteigentümer

seien sich indessen bewusst gewesen, dass sie verkaufen mussten und

hätten deshalb nicht auf das bestmögliche Angebot warten können; Villiger

seinerseits habe dies gewusst und als gewiefter Geschäftsmann diese

Umstände zu seinem Vorteil genutzt. Er sei sich sicher, dass die Behauptung,

sein Vater habe nach seiner Emigration aus Deutschland Zahlungen erhalten,

jeder Grundlage entbehre; nach dem Krieg hätten die vormaligen Eigentümer

Entschädigungsansprüche gegenüber der Firma Villiger auf dem Rechtsweg

geltend gemacht, ihre Bemühungen aber in der Folge angesichts der

steigenden Verfahrenskosten und der Ungewissheit über den Ausgang

eingestellt.

Zu dieser letzten von Peter Strauss formulierten Aussage wurde in der

Sendung die Auskunft von Heinrich Villiger wiedergegeben, dies sei einer

der wenigen Restitutionsprozesse gewesen, der von jüdischer Seite verloren

worden sei, eine Aussage die Heinrich Villiger kurze Zeit später dahingehend

korrigierte, die Parteien hätten sich vergleichsweise geeinigt.

Im Anschluss daran wird von der Moderation ausgeführt, nicht nur der Kauf

der Firma Geska bewege sich in der Nähe der Verdrängung jüdischer Betriebe

aus der deutschen Wirtschaft; bereits die vom Konstanzer Bürgermeister -

im Blick auf ein Fabrikansiedlungsprojekt der Firma Villiger und die damit

notwendige Zuteilung eines entsprechenden Tabakkontingentes - gegenüber

dem Adjunkten von Hitler im August 1938 geäusserten Hinweise zielten in

diese Richtung (Originalzitat aus dem Schreiben, zitiert in der Sendung: «Ich

verweise in diesem Zusammenhang auf jüdische Cigarrenfabriken, die, wie ich

annehme, in ihren Kontingenten gekürzt worden sind»).

Im folgenden wird in der Sendung auf eine eidesstattliche Erklärung von Hans

und Max Villiger hingewiesen, ferner auf den handschriftlichen Vermerk:

«nicht jüdisch», der sich auf einer Münchner Gewerbekarte neben einem

Stempel fand.

Der Rechtshistoriker Prof. Stolleis erläutert daran anschliessend die

Bedeutung der eidesstattlichen Erklärung auf dem Hintergrund der 3.

Verordnung zum Reichsbürgergesetz, die letztlich bestimme, was ein jüdischer

oder jüdisch beherrschter Betrieb sei, was nicht.

Zur Frage, ob die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung für

ausländische Unternehmen damals üblich gewesen sei, meint der Experte

Schröter, dies scheine ihm eine Ausnahme zu sein. In den Archiven anderer

in Deutschland investierender Unternehmen, die er untersucht habe, habe

er weder vergleichbare Karten noch Hinweise auf solche Karten oder

Erklärungen finden können.

Die sich seitens der Moderation an diese Ausführungen anschliessende Frage,

ob jemand, der diese offenbar für Ausländer nicht zwingende Erklärung

unterschreibe, zum «Über Anpasser» geworden sei, beantwortet Prof. Stolleis

dahingehend, dies sei schwierig zu beantworten; Grundfrage sei ja, ob man

sich überhaupt auf solche Geschäfte einlasse.

Im Anschluss an diese Ausführungen stellt die Moderation unter Zitierung

einer Mitteilung in der Mai Ausgabe 1942 der Süddeutschen Tabakzeitung,

wonach die Firma Villiger für die Zweigniederlassung München das

Gaudiplom für hervorragende Leistungen erhalten habe, die Frage, was von

diesem Umstand zu halten sei.

In der diesen Sendeteil abschliessenden Moderation wird festgehalten, die

retouchierte Darstellung der Firmenaktivitäten zwischen 1933 und 1945

sei wohl kein Versehen, sondern Weiterführung der Ausblendung und

Verdrängung, die von Max Villiger, dem Vater des heutigen Bundesrates,

bereits 1963 in einer Darstellung mit vagen Formulierungen eingeleitet

worden sei.

Rechtliche Würdigung

In seiner Eingabe zur Sendung beanstandet Heinrich Villiger, die in der

Sendung gegenüber der deutschen Zweigniederlassung erhobene Kritik der

«Überanpassung» an die damaligen politischen Verhältnisse lasse sich weder

sachlich begründen noch beweisen.

Wie bereits vorstehend (vgl. 4.1) dargelegt wurde, ist die grundsätzliche

Konzeption der Sendung mit der Gegenüberstellung der Darstellung der

Firmenentwicklung in der Chronik und den recherchierten, in der Sendung

dokumentierten Fakten, konzessionsrechtlich nicht zu beanstanden;

ein kritisch-provokativer Ansatz in der Auseinandersetzung mit der

Firmengeschichte ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofes zulässig. Zu dieser kritischen Haltung gehört auch das Bemühen

der Autoren, sich dokumentarisch-historisch mit der Entwicklung eines

Unternehmens unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen und politischen

Umfelds, in dem diese stattfand, auseinanderzusetzen.

Der gegenüber der Sendung erhobene Vorwurf, diese habe den Eindruck

vermittelt, der unternehmerische Erfolg sei auf eine Überanpassung

zurückzuführen, hält bei einer sorgfältigen Analyse der Sendung nicht stand:

Im beanstandeten Beitrag wird zwar festgestellt, dass die Firma sich nach 1932

rasant entwickelt habe; entgegen den Ausführungen der GUG war indessen

nie von einer «ausserordentlichen Produktionssteigerung» die Rede. Der

Experte Schröter äussert sich in der Sendung dahingehend, die Entwicklung

des deutschen Firmenzweiges der Firma Villiger sei auf dem Hintergrund der

damaligen generellen Tendenz eines beachtlichen Abbaus von Arbeitsplätzen

in der Cigarrenindustrie aussergewöhnlich. Unbestritten ist, dass sich der

deutsche Unternehmenszweig am Markt nicht nur behaupten, sondern seinen

Marktanteil von 1932 bis 1939 um einen Drittel vergrössern konnte, während

andere Firmen, unter anderem auch die Firma Geska, als selbständige

Unternehmen, verschwanden. Es ist zu fragen, ob diese Entwicklung der

Firma Villiger unter dem politisch-ethischen Gesichtspunkt der Anpassung

beziehungsweise Überanpassung problematisiert werden durfte.

Zunächst ist zu würdigen, dass unternehmerisches Handeln sich

zwangsläufig an vorgegebenen politischen staatlichen und gesellschaftlichen

Rahmenbedingungen orientiert. Der Entscheid, ob überhaupt und

unter welchen Bedingungen ein Geschäft abzuschliessen, eine

Unternehmungsentwicklung zu fördern sei, ist zunächst eine rein

geschäftstechnische-bilanzorientierte Unternehmensentscheidung.

In diesem Sinne hat die Moderation auf dem Hintergrund der in der Sendung

zuvor dargestellten massgeblichen Daten zur Firmenentwicklung festgestellt,

unternehmerischen Erfolg habe man sich im Dritten Reich durch Anpassung

erkaufen müssen, und sie hat im Zusammenhang mit der Schilderung der

Übernahme der jüdischen Firma Geska die Frage aufgeworfen, ob dieser

Vorgang noch unter das Stichwort Anpassung falle.

Die Frage der Überanpassung wurde im Zusammenhang mit der

eidesstattlichen Erklärung der Gebrüder Villiger explizit dem Experten Prof.

Stolleis gestellt. Prof. Stolleis hat die Frage letztlich offen gelassen und sich im

wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, eine Beantwortung sei schwierig.

Der Experte Schröter hat die Beteiligung der Firma Villiger an der Arisierung

angesichts der Zurückhaltung anderer Firmen als ungewöhnliches Verhalten

bezeichnet. Der Zuhörer konnte diesen Äusserungen keine bestimmte These

der Überanpassung entnehmen.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf

einen Artikel in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ vom 21. April 1989) implizit

beanstandet, namentlich die von Dr. Schröter im Rahmen der Vorbereitung

der Sendung zur Verfügung gestellten Informationen seien in der Sendung

selektiv berücksichtigt worden; die Sendung habe dadurch ein einseitiges Bild

vermittelt. Im erwähnten Artikel hat Dr. Schröter tatsächlich geäussert, die

Autoren hätten von seinen Auskünften das Wichtigste fortgelassen und das

Nebensächliche verwendet.

Dr. Schröter hält in seiner Stellungnahme zu Handen der UBI fest, zwar seien

die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen in ihren Einzelheiten

korrekt wiedergegeben worden, hingegen richte sich seine Kritik gegen die Art

der Zusammenstellung und Infragestellung von Aussagen.

Sowohl die von der UBI berücksichtigten Transkripte der von den Autoren

mit Dr. Schröter geführten Vorgespräche als auch namentlich das zu den

Akten genommene Protokoll derogatorischen Befragung von Dr. Schröter

im Strafverfahren der Autoren gegen Alfred Fetscherin lassen nicht darauf

schliessen, der Gehalt der Informationen und die wesentlichen Aussagen

von Dr. Schröter seien durch eine selektive Bearbeitung verfälscht worden.

In der vorerwähnten Einvernahme hat der Experte Dr. Schröter folgendes

präzisierend festgehalten: Seine in einem vertraulichen Schreiben an

Bundesrat Kaspar Villiger formulierte und auch im genannten NZZ-Artikel

wiedergegebene Kritik, beziehe sich nicht auf das von ihm den Autoren

gegebene Interview, und ausserdem halte er an der in seinem Schreiben an

Kaspar Villiger formulierten kritischen Gesamtwürdigung der Sendung nicht

mehr fest; hingegen beanstande er die Intention, die von den Autoren seinen

Informationen beigemessen wurde; seine Aussagen seien jedoch so gesendet

worden, wie er sie gemacht habe.

Auch die in der Sendung ebenfalls zu Worte kommenden Experten, Dr. Barkai

und Prof. Stolleis wurden von der UBI um eine Stellungnahme bezüglich der

von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und der in der Sendung

wiedergegebenen Aussagen gebeten. Prof. Barkai hält zusammenfassend fest,

alle seine Informationen und Äusserungen seien in durchaus korrekter, eher

etwas zurückhaltender Weise in der Sendung zum Ausdruck gekommen. Prof.

Stolleis hat erklärt, er habe die Autoren ausschliesslich über die Bedeutung

der eidesstattlichen Erklärung informiert, und die entsprechenden Auskünfte

seien korrekt wiedergegeben worden.

Vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandet wurde die Auswertung und

Wiedergabe der schriftlichen Auskünfte von Peter Strauss; die Autoren hätten

die Auswahl der Aussage einseitig getroffen und dadurch sei ein falsches Bild

entstanden. Dieses Statement schildert im wesentlichen und aus der Sicht der

vormaligen Eigentümer die Umstände, unter denen die Firma Geska an die

deutsche Tochtergesellschaft der Firma Villiger verkauft wurde.

Auch Heinrich Villiger macht geltend, die Darstellung der Firmenübernahme

sei in der Sendung, namentlich durch die Einbettung und die Schilderung

der damaligen Judenverfolgung, hochgradig emotionalisiert worden;

gesichert sei jedenfalls, dass der Kauf unter Konkurrenzbedingungen

stattgefunden habe und der nach dem Krieg von den vormaligen Eigentümern

angestrengte Restitutionsprozess durch Vergleich erledigt worden sei. In ihrer

Stellungnahme zum Kreis-Gutachten kritisiert auch die GUG, die Sendung

habe die These vertreten, das aussergewöhnliche Wachstum in Deutschland

sei auf die Beteiligung an der Arisierung zurückzuführen; zur Entlastung

hätte auch die Information über die Hilfe der Villigers bei der Emigration

der Grossmutter Strauss in die Sendung eingebracht werden müssen, die im

Statement von Peter Strauss ebenfalls erwähnt sei.

Es steht fest und wird auch von Heinrich Villiger nicht bestritten, dass

die Initiative zur Übernahme der Geska von der Firma Villiger ausging;

dieser Aspekt wurde in der Sendung mit der gebotenen Zurückhaltung

abgehandelt. Keine Erwähnung in der Sendung fanden die auch von Peter

Strauss gelieferten Informationen bezüglich weiterer Kaufofferten und die

Hilfeleistung der Familie Villiger bei der Emigration der Grossmutter Strauss

Diese Informationen hätten in der Sendung durchaus erwähnt werden

können. Andererseits wurde darauf verzichtet, die ebenfalls von Peter Strauss

stammende Auskunft, die Verkaufsverhandlungen seien in der Schlussphase

vom Anwalt der Firma Villiger, einem Schulkameraden von Goebbels,

geleitet worden, in die Sendung einzubringen. Keine Berücksichtigung in

der Sendung fand ausserdem der Kommentar, den Prof. Stolleis in einem

Vorgespräch zur Sendung gegenüber den Autoren zu den Umständen des

Erwerbes der Geska durch die Firma Villiger abgegeben hat («Er - Max

beziehungsweise Hans Villiger - hat gewusst, dass es jüdisches Vermögen

ist, er hat gewusst, dass es grosses Unrecht ist und er hat gewusst, dass er

billig kauft. Also diese drei Dinge sind ihm auf jeden Fall klar gewesen und er

hat sich halt verhalten wie sich das Bürgertum immer verhält: Zugegriffen,

günstiges Angebot, Moral ist die eine Seite, Geschäft die andere Seite, warum

nicht?»). Diese Hinweise erhellen, dass das verfügbare Informationsmaterial

durch die Autoren nicht in der für die Firma Villiger negativsten Variante

verwendet wurde. Die in der Sendung gewählte Darstellung der konkreten

Umstände der Firmenübernahme ist namentlich auch auf dem Hintergrund

der diesbezüglichen Beurteilung durch die Experten Schröter und Barkai

vertretbar: Schröter bezeichnet die Teilnahme einer ausländischen Firma an

der Arisierung als ungewöhnlich, zumal sich diesbezüglich andere Firmen

zurückgehalten hätten, und Barkai erklärt, die Übernahme einer jüdischen

Firma habe stets auch die Zustimmung staatlicher Behörden und auch des

Gauwirtschaftsberaters der NSDAP vorausgesetzt.

Dass sich letztlich die Firma Villiger durch die Übernahme der Geska an der

Arisierung (Übernahme einer jüdischen Firma) beteiligt hat, steht fest; die

naheliegende und darauf bezugnehmende Frage, ob dies ein für ausländische

Unternehmen normaler Vorgang gewesen sei, und die damit implizit

verbundene Wertung, wird in der Sendung massgeblich vom beigezogenen

Experten, Dr. Schröter beantwortet.

4.6. In der Replik beanstandet der Beschwerdeführer, die Sendung habe dem

Zuhörer suggeriert, die Villigers und mit Ihnen der neue Bundesrat hätten in

der Zeit des Nationalsozialismus mit dem faschistischen System kollaboriert.

Heinrich Villiger betont wiederholt in der Sendung, dass sich die Kenntnis

über die Geschichte der Firma während der fraglichen Zeit auf teilweise

noch vorhandene Akten und Dokumente und namentlich auch Erzählungen

seines Vaters abstütze. Auch Kaspar Villiger äusserte sich in seiner die

Sendung abschliessenden Stellungnahme in ähnlicher Weise. Damit war

für den Zuhörer erkennbar, dass weder Heinrich noch Kaspar Villiger für die

Firmenaktivitäten der deutschen Tochtergesellschaft während des zweiten

Weltkrieges verantwortlich sein konnten.

In der Sendung wurde zwischen dem historischen Aspekt der Geschäftspolitik

und -entwicklung in den Jahren 1933 bis 1945 und der Darstellung

dieser Zeit in der Firmenchronik von 1978 klar unterschieden, und nur

bezüglich der Herausgabe der Festschrift wurde auf die unternehmerische

Verantwortung von Kaspar Villiger hingewiesen; durch diese Information

konnte indessen nicht der Eindruck entstehen, Heinrich und Kaspar

Villiger seien verantwortlich für die Geschäftstätigkeit der deutschen

Tochtergesellschaft während der Zeit des Dritten Reiches.

4.7. Bundesrat Kaspar Villiger beanstandet in seinem Schluss-Statement in der

Sendung, gegenüber ihm und seinem Bruder werde der Vorwurf erhoben, sie

hätten die Festschrift «bewusst geschönt», um ein unangenehmes Kapitel der

Firmengeschichte zu vertuschen.

In der Sendung ist zwar von «geschönter Geschichtsschreibung»,

«retouchierter Darstellung» der Firmenaktivitäten in den Jahren zwischen

1933 und 1945 die Rede und es wird festgehalten, dies sei «nicht einfach ein

Versehen». In diesem Zusammenhang sprechen die Autoren zwar von einem

Prozess der Ausblendung und Verdrängung des fraglichen Zeitraumes, lassen

dabei jedoch offen, ob es sich um einen subjektiv gewollten Vorgang handelt.

In der Sendung wird ausserdem ausdrücklich bereits zu Beginn festgehalten,

die Geschichte der Firma Villiger im Dritten Reich sei kein Einzelfall, eine

Vielzahl von Schweizer Unternehmungen hätten damals Geschäfte gemacht

und das Beschönigen dieses Zeitraumes sei in der Schweiz keine Ausnahme,

sondern die Regel.

Durch diese generelle Feststellung wird im Blick auf die nachfolgende, am

Beispiel der Firma Villiger dokumentierte, Firmengeschichte während

des Dritten Reiches die für das Verständnis durch den Zuhörer angezeigte

Relativierung vorgenommen.

4.8. In seiner Eingabe beanstandet der Beschwerdeführer weiter, durch die

Ausstrahlung der Sendung sei die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur

angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt worden.

Wie bereits aus der vorstehenden Darstellung der Sendung (vgl. oben 4.5)

hervorgeht, konnte Heinrich Villiger namentlich zu dem in der Sendung

ausgebreiteten Faktenmaterial, aber auch zu der kritischen Würdigung der

Aussagen der Firmenchronik und zu den massgeblich von den Experten

eingebrachten Erläuterungen der damaligen Zeitumstände Stellung nehmen.

Bundesrat Kaspar Villiger seinerseits wurde die Gelegenheit eingeräumt,

in Kenntnis der Sendung eine abschliessende Stellungnahme abzugeben,

die integral ausgestrahlt wurde. Durch diese umfassende und kontroverse

Darstellung der Ereignisse und Meinungen war der Zuhörer durchaus in der

Lage, sich ein eigenes Bild über die thematisierten Vorgänge zu machen und

eine eigene Wertung vorzunehmen.

5. Nach der Rechtsprechung des BGer darf sich die UBI nicht darauf

beschränken, bloss jede einzelne der in der Sendung zum Ausdruck

gekommenen Meinungen und Tatsachen der Reihe nach je für sich zu werten.

Überdies muss der Gesamteindruck geprüft werden, welcher von der Sendung

als Ganzes ausgeht (BGE 114 Ib 204, BGE 114 Ib 207). Zusammenfassend ist

deshalb festzuhalten: Die Sendung hat sich, ausgehend fraglos von einem

kritischen Untersuchungsansatz, einerseits am Beispiel der Firma Villiger

mit dem wirtschaftlichen Verhalten eines schweizerischen Unternehmens

im gesellschaftlichen und politischen Umfeld des nationalsozialistischen

Deutschland auseinandergesetzt und andererseits am Beispiel der

firmeneigenen Unternehmensgeschichte die Frage nach dem heutigen Umgang

und Verhältnis zu einem Kapitel der schweizerischen Wirschaftsgeschichte

thematisiert. Der Anspruch auf eine sachliche und ehrliche Information

über die fragliche Zeit wurde ausdrücklich auch von Bundesrat Villiger in

seinem in die Sendung eingeblendeten Votum aus dem Nationalrat betont

und in seinem Schlussstatement in der Sendung zum Ausdruck gebracht.

Dieser legitime Anspruch kann indessen nur eingelöst werden unter den

Bedingungen einer offenen Diskussionskultur und der Bereitschaft, sich

auch mit problematischen historischen Vorgängen auseinanderzusetzen.

Sowohl der Geschichtswissenschaft als auch den Medien kommt in der

Bewältigung dieser Aufgabe eine herausragende und verantwortungsvolle

Aufgabe zu. Dabei darf zweifellos das Verhalten von Akteuren des politischen,

wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auch an ethischen Werten gemessen

werden; diese sind soweit wie möglich offenzulegen. Auch derjenige, der

über das aktuelle Zeitgeschehen oder die Geschichte informiert, kann sich

allerdings irren; soweit ein historisches Ereignis in Frage steht, ist auch stets

zu bedenken, dass die Beurteilung und Bewertung aus der heutigen Zeit mit

ihren eigenen Massstäben und Sichtweisen vorgenommen wird.

Die Sendung hat sich unter anderem auch - und das war auch für den

Zuhörer durch Konzept, Aufbau und Anlage erkennbar - der Frage der

«Normalität» unter den gesellschaftlichen und politischen Bedingungen

des Nationalsozialismus angenommen. Dass sich diesbezüglich nicht nur

Fragen der ökonomischen Rationalität und der rein betriebswirtschaftlichen

Verantwortung stellen, sondern darüber hinaus ethische Aspekte tangiert

werden, ist naheliegend. In der Sendung sind diese Massstäbe kritischer

Bewertung zuwenig transparent geworden. Dabei wird nicht übersehen,

dass es sich letztlich um menschliche Grundfragen handelt, die nicht nur für

die Beurteilung historischer Vorgänge und Ereignisse, sondern auch für das

aktuelle Verhalten und heute anstehende Entscheide in den verschiedensten

gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen von Bedeutung

sind.

Die UBI verkennt jedoch nicht, dass durch Konzept, Aufbau und Ablauf

der Sendung - namentlich durch die Verkürzung der dargestellten

Unternehmensentwicklung auf den Zeitraum des Dritten Reiches und die

Beschränkung auf den deutschen Unternehmenszweig - den präsentierten

Ereignissen und Fakten eine dem Sendegegenstand nicht durchwegs

angemessene Dramatik verliehen wurde. Weiter ist nicht zu bestreiten,

dass durch die Art der Gestaltung und Umsetzung der Rezipient emotional

angesprochen wurde und die dem Thema angemessene Sachlichkeit

durch diese Emotionalisierung beeinträchtigt war. Es besteht die Gefahr,

dass starke Emotionalisierung letztlich eine vernünftige argumentative

Auseinandersetzung mit einem Thema erschwert, eventuell sogar verhindert

und damit zu einem Mittel manipulativer Einflussnahme auf die Rezipienten

werden kann. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass Bundesrat Villiger im

Rahmen seines längeren und unkommentierten Schluss-Statements eine faire

Gelegenheit erhielt, argumentativ und auch emotional ein Gegengewicht zu

setzen.

Die UBI hat indessen nicht zu beurteilen, ob die gewählte Form und die

Gewichtung unter journalistischen Gesichtspunkten voll umfänglich zu

genügen vermochte. Die Sendung hat, wie vorstehend dargetan, den

konzessionsrechtlichen Anforderungen, namentlich auch der Verpflichtung

zu journalistischer Sorgfalt, genügt. Ein anderes Ergebnis drängt sich auch in

Würdigung des Gesamteindruckes der Sendung nicht auf.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 56.13 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

vom 5. Oktober 1990

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération

In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1992

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Anno

Band 56

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Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.

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Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.