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JAAC 55.37 KI-generiert

Satirical Film "Patt" Deemed Not to Violate Media Concession

Geschäftsnummer JAAC 55.37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Independent Complaints Authority for Radio and Television ruled that a satirical animated film, "Patt," which depicted the transformation of a citizen into a soldier as a dehumanizing process on a chessboard, did not violate its concession. The Authority reasoned that the film, through its clear satirical and fictional elements, conveyed a recognizable opinion without being destructive. While the film presented a critical view of military conscription, the Authority found that the broader media landscape provided ample opportunity for diverse perspectives on the topic, thus fulfilling the requirement for a variety of viewpoints over time. The film's satirical nature allowed for individual interpretation and did not constitute a direct contradiction of the public service mandate to promote the country's interests and national unity.

Legislator-Regeste

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Art. 15 Abs. 2 BB, Art. 21 Abs. 2 BB, Art. 17 BB, Art. 55bis Abs. 2 BV, Art. 55bis Abs. 3 BV, Art. 2 BV; Satirical Film "Patt" Deemed Not to Violate Media Concession: The Authority reasoned that the film, through its clear satirical and fictional elements, conveyed a recognizable opinion without being destructive. While the film presented a critical view of military conscription, the Authority found that the broader media landscape provided ample opportunity for diverse perspectives on the topic, thus fulfilling the requirement for a variety of viewpoints over time. The film's satirical nature allowed for individual interpretation and did not constitute a direct contradiction of the public service mandate to promote the country's interests and national unity.

Schlagwörter

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Konzession Staatsorgane Medienrecht Zustellung von Akten Meinungsäusserungsfreiheit Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 15 Abs. 2 BB
Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 I 11877 f.) als verletzt erachtet (Art. 15 Abs. 2 BB UBI).
Art. 21 Abs. 2 BB
Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden.
Art. 17 BB
Die UBI ist nach Art. 17 BB UBI lediglich befugt zu prüfen, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletze.
Art. 55bis Abs. 2 BV
Dieser Leistungsauftrag, der bereits in Art. 55bis Abs. 2 BV verankert ist, enthält unter anderem auch das politische Mandat, den «Interessen des Landes» zu dienen sowie die «nationale Einheit und Zusammengehörigkeit» zu stärken.
Art. 55bis Abs. 3 BV
Bei der Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe ist der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen.
Art. 2 BV
Art. 2 BV umschreibt die Aufgaben des Bundes wie folgt: Behauptung der Unabhängigkeit, Handhabung von Ruhe und Ordnung, Schutz der Freiheit und der Rechte und Behauptung der Wohlfahrt.
Art. 4 al. 2 Konzession SRG
Used to determine that events must be presented appropriately and opinions must be recognizable as such, and that the broadcast of the film 'Patt' did not violate this provision.
Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG
Used to determine that programs should preserve and promote the country's cultural values and contribute to education, and that the broadcast of the film 'Patt' did not violate this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 al. 2 Konzession SRG

Used to determine that events must be presented appropriately and opinions must be recognizable as such, and that the broadcast of the film 'Patt' did not violate this provision.

Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG

Used to determine that programs should preserve and promote the country's cultural values and contribute to education, and that the broadcast of the film 'Patt' did not violate this provision.

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Volltext

JAAC 55.37

Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 6. Juli 1990

Télévision. Art. 4 al. 1 et 2 Concession SSR. La diffusion du dessin animé primé sous le titre de «Pat», qui présente à travers une fiction satirique la mutation du citoyen en soldat de l’armée suisse comme pion sur un échiquier, a transmis une opinion reconnaissable en soi, dont le genre critique n’est pas destructif.

Fernsehen. Art. 4 Abs. 1 und 2 Konzession SRG. Die Ausstrahlung des prämierten Zeichentrickfilms namens «Patt», der mittels satirischer Fiktion die Wandlung des Bürgers zum Soldaten der Schweizer Armee als Figur auf einem Schachbrett darstellt, vermittelte eine an sich erkennbare Ansicht, deren kritische Art nicht destruktiv ist.

Televisione. Art. 4 cpv. 1 e 2 Concessione SSR. La diffusione del disegno animato premiato con il titolo «Patta» che, mediante una finzione satirica, presenta la trasformazione del cittadino in soldato dell’esercito svizzero come pedina su una scacchiera ha trasmesso un’opinione, in sé riconoscibile, il cui genere critico non è distruttiva.

I

A. «Zeitgeist» ist eine regelmässig ausgestrahlte Sendung des Fernsehens DRS. Sie besteht aus verschiedenen Beiträgen, die sich mit aktuellen Themen beschäftigen. Die am 25. Februar 1990 von 18.00-18.45 Uhr ausgestrahlte Sendung beinhaltete fünf Beiträge. Der letzte davon war «Patt», ein wenige Minuten dauernder Trickfilm über die «wundersame Wandlung vom Schweizer Bürger zum Soldaten». Einleitend erwähnte der Moderator, dass der aktuelle Zeitgeist durch die «Wühlarbeit der amtlichen und privaten Denunzianten» beziehungsweise von den «Schnüfflern des grossen Bruders» geprägt sei. In der Überleitung zum letzten Beitrag «Patt» führte der Moderator weiter aus: «... Für die EMD-Speicher - und die arbeiten ja mit modernerer Technik, habe ich mir sagen lassen - empfiehlt sich insbesondere die Archivierung des folgenden Trickfilms, sofern man ihn nicht als zu gefährlichen Gedankenvirus sieht - für die Computer! Auf den Tag genau fast drei Monate nach der Abstimmung über die Armee zeigt nun das Schweizer Fernsehen als Première die wundersame Wandlung vom Schweizer Bürger zum Soldaten». Der Trickfilm «Patt», der von langsamer Musik begleitet ist, aber ohne gesprochenes Wort auskommt, zeigt den automatisierten Ablauf der Eingliederung von Zivilpersonen in die Armee. Eingangs packt eine Robotergreifhand die zögernden Männchen und wirft sie auf ein Förderband. Gewaschen, geschoren und flachgewalzt werden die platten Überreste zu einem Paket zusammengelegt, gepresst und neu gestanzt. Mit Luft aufgeblasen entsteht die Form eines Muskelathleten mit grosser Oberbreite und kleinem Kopf. Mit entsprechenden Schablonen und Farbe werden der Figur Gesicht, Stiefel und Uniform aufgespritzt. Die Ausstaffierung mit Gewehr und Helm lassen langsam den Soldaten erkennen, der als eine von vielen gleichartigen Schachfiguren auf einem Schachbrett steht. Über dem Brett, das sich in die Form der Schweiz wandelt, sitzt eine hämisch lächelnde Person in Militäruniform. Einen Gegenspieler hat sie nicht: Nach und nach lässt sie ihren Kopf schwitzend auf das Schachbrett sinken. Der wenige Minuten dauernde Trickfilm endet mit der Einblendung des Ausdrucks «Patt» und seiner Definition im Schachspiel.

B. Gegen diese Sendung erhob am 16. März 1990 X (hiernach: Beschwerdeführer), zusammen mit 23 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). In der Beschwerde wird beanstandet, dass der Trickfilm gegen die Programmzielsetzung verstosse, den Interessen des Landes zu dienen, die nationale Einheit und die Zusammengehörigkeit zu stärken. Er berichte nicht sachgerecht, sei destruktiv und verunglimpfe unsere Milizarmee. Der Beschwerdeführer begründet seine Klage damit, dass der Wandel des Schweizer Bürgers in einen Soldaten als brutaler, unmenschlicher Akt dargestellt werde, der in keiner Art und Weise dem Verständnis unseres Volkes von seiner Milizarmee entspreche. In der Schweiz werde das System der Milizarmee, die vom Bürger und Soldaten in einer Person getragen werde, von einer grossen Mehrheit der Stimmberechtigten unterstützt. Auch der junge Schweizer, der in die Rekrutenschule einrücke, werde keineswegs in solcher

Weise umgeformt, im Denken beschnitten und als uniformierte Marionette behandelt, wie dies der Film glaubhaft machen wolle. Auch die satirische Darstellung täusche nicht darüber hinweg, dass der Film tatsachenwidrig, unsachgerecht, unwahr und unsorgfältig recherchiert sei. Deshalb sei von der UBI auf Konzessionsverletzung zu erkennen…

C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft (hiernach: SRG) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 1990 beantragt die SRG, es sei die Beschwerde abzuweisen. Zum beanstandeten Film nimmt sie wie folgt Stellung: Der Zeichentrickfilm sei punkto Personen, Ablauf der Handlung und Maschinerie eindeutig fiktiv. Form und Darstellung machten klar, dass es sich um eine die Wirklichkeit übersteigende, karikierende Aussage handle, die keine ernsthaften und objektiven Fakten wiedergebe. Die Gleichsetzung von satirischer Darstellung mit der Darstellung objektiver Tatsachen sei völlig absurd. Die Armee als staatliche Institution sei nicht ausgenommen von Kritik, Darstellung und Meinungsäusserung, auch nicht von Satire. Auch die Armee sei der staatspolitischen Meinungsbildung unterworfen. «Patt» sei keine SRG-Produktion, sondern sei eingekauft worden. Beim «Concours Cinégram» an den 25. Solothurner Filmtagen habe «Patt» den Preis als beliebtester Trickfilm errungen. Die grundsätzliche ethische Fragestellung des Films gehe aus der Grundspannung hervor, in welche die Armee jeden Bürger stelle: die Spannung von Individuum und staatlicher Gemeinschaft, von Anpassung und Widerstand, von Freiheit und staatlicher Notwendigkeit. Insofern stehe im Film «Patt» die Armee für viele andere Anpassungsvorgänge. «Patt» zeichne sich als Beitrag aus, der die gesetzte Aufgabe ästhetisch überzeugend bewältige. Soweit erforderlich wird auf die Ausführungen der SRG in den Erwägungen näher eingegangen. …

II

1. und 2. (Legitimation)

3. Der Beschwerdeführer hat die beanstandete Sendung genau bezeichnet und dargetan, wodurch er Programmbestimmungen der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 I 11877 f.) als verletzt erachtet (Art. 15 Abs. 2 BB UBI). …

4. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Sie prüft daher im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers gebunden zu sein.

Die UBI ist nach Art. 17 BB UBI lediglich befugt zu prüfen, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletze. Dabei sind gemäss konstanter Praxis die Programmgrundsätze des Veranstalters als solche für die UBI nicht massgeblich. Diese Grundsätze können jedoch, wenn nötig, von der UBI als Interpretationshilfen für die Auslegung der Konzessionsbestimmungen herbeigezogen werden (vgl. BGE 114 Ib 334 ff.).

5. Nach Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG sind unter anderem die Ereignisse sachgerecht darzustellen, und Ansichten müssen als solche erkennbar sein. Der Beschwerdeführer rügt nun, dass diese genannten Anforderungen verletzt werden.

5.1. Der Trickfilm «Patt» stellt in satirischer Form den Wandel vom Bürger zum Soldaten dar. Die Satire stellt ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung dar, in dem sich die Form bewusst nicht kongruent zur angestrebten Aussage verhält. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, ironisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich. Der Trickfilm «Patt» arbeitet mit diesen Mitteln. Da die UBI sich nicht über die Qualität der beanstandeten Sendungen auszusprechen hat, sind rein künstlerische, formale Aspekte für die konzessionsrechtliche Beurteilung nicht relevant.

5.2. Von Bedeutung ist indessen, ob der Zuschauer oder Zuhörer die vom Produzenten gewählte Form der Satire auch als Satire erkennen kann. Daran war bei der beanstandeten Sendung nicht zu zweifeln. Spätestens mit der Sequenz der Walze, in der das im Umwandlungsprozess stehende Männchen flachgewalzt wurde, musste der fiktive Charakter der Darstellung jedem Rezipienten auffallen. Eine wie im Trickfilm skizzierte Flachwalzung hat in Wirklichkeit unweigerlich den Tod des Flachgewalzten zur Folge. Die Neustanzung des Körpers, das Aufblasen mit Luft, die Formung zum Muskelathleten durch zwei Zangenarmen, die Bemalung und das ungleiche Verhältnis des als Schachfigur eingegliederten Soldaten zur über dem Schachbrett sitzenden Person waren augenfällig wirklichkeitsfremd gezeichnet. Dadurch konnte jedermann erkennen, dass der Kurzfilm keine Informationen über den wirklichen Ablauf bot. Zur Transparenz trugen sowohl die künstlerische Ausdrucksform als auch die karikiert gezeichneten Männchen bei. Ausserdem unterstrich der in der Anmoderation zweimal genannte Untertitel «Die wundersame Wandlung vom Bürger zum Soldaten» durch das Adjektiv «wundersam» die Realitätsferne des Films.

5.3. Wohl hätte auch der Moderator durch entsprechende Hinweise auf eine noch weitergehendere Transparenz hinwirken können. Dies wäre zum Beispiel möglich gewesen durch den Hinweis, dass «Patt» an den Solothurner Filmtagen einen Preis als beliebtester Trickfilm erhalten hat. Die Anspielung auf Fichenaffäre und Armeeabschaffungsinitiative wirkte demgegenüber eher bemühend. Trotz solcher Mängel ist aber festzuhalten, dass die Wiedergabe dieses nicht von der SRG produzierten Kurzfilms nicht Informationen, sondern

in satirischer Form eine Ansicht vermitteln wollte, die als solche erkennbar war. Eine Verletzung des Gebots der Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 2. Satz Konzession SRG ist deshalb zu verneinen.

6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass nur diese eine Ansicht und nicht die Vielfalt der Ansichten zum Ausdruck kam, wie es Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt. Wird ein Thema im Fernsehen angeschnitten, verlangt das Gebot der Ausgewogenheit (nach alter Terminologie) gemäss ständiger Praxis der UBI nicht, dass das erörterte Problem bei jeder Gelegenheit in seiner Gesamtheit, mit all seinen Teilaspekten und möglichen Interpretationen, dargestellt werden muss. Das Gebot der Ausgewogenheit ist vielmehr in der Regel lediglich bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VPB 53.49, S. 351; VPB 53.51, S. 358).

6.1. Es trifft zu, dass der Kurzfilm «Patt» einen einseitigen Charakter aufwies, indem er in satirischer Form ein kritisches Bild der Eingliederungspraxis in die Schweizer Armee zeichnete. Doch bleibt zu berücksichtigen: Die Armee, ihre staatliche und gesellschaftliche Funktion sind von jeher ein Dauerthema der nationalen Politik und in den Medien. Themen zur Armee werden häufig und an verschiedensten Orten breit dargestellt und diskutiert. So ist auch im Fernsehen die Armee oft Gegenstand von Hintergrundsberichten, Diskussionen und Informationen jeglicher Art. Darunter fallen regelmässig auch Berichterstattungen über das Einrücken in Rekrutenschulen, Wiederholungsund Ergänzungskursen. Selbst der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das Fernsehen in einer kurz darauf ausgestrahlten Ausgabe des «Sonntagsmagazins» in wirklichkeitsgetreuer Art über den Wechsel vom zivilen ins soldatische Leben berichtet hat. Aufgrund der breitgefächerten Informationen und Meinungen über die Armee und ihrer verschiedenen Facetten - darunter fällt auch das Einrücken, der Urlaub, die Entlassung - hatte (und hat) der Zuschauer im Verlaufe der Zeit immer wieder Gelegenheit, sich über die wirkliche Darstellung der Eingliederungspraxis zu informieren. Die Zuschauer waren ohne weiteres in der Lage, sich eine eigene Meinung zu der im Film geäusserten Ansicht zu bilden, ohne dass auch in der beanstandeten Sendung vielfältige Gegenansichten präsentiert werden mussten.

6.2. Die Aufnahme des Kurzfilms «Patt» in das Sendegefäss Zeitgeist war auch in keiner Weise darauf ausgerichtet, den Anschein einer kontradiktorischen Auseinandersetzung zu vermitteln. Vielmehr war ohne weiteres ersichtlich, dass der wenige Minuten dauernde Trickfilm lediglich eine Ansicht vertreten und damit unter Umständen einen - für manche unangenehmen oder deplazierten - Anstoss zum Nachdenken leisten wollte.

Das Gebot der Ausgewogenheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG wurde deshalb durch die Ausstrahlung des beanstandeten Beitrages nicht verletzt.

7. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sollen die Programme unter anderem «insgesamt die kulturellen Werte des Landes wahren und fördern, sowie zur geistigen, sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung beitragen». Der Beschwerdeführer rügt, dass der Kurzfilm «Patt» diesen Aufgaben des Fernsehens widerspricht.

7.1. Dieser Leistungsauftrag, der bereits in Art. 55bis Abs. 2 BV verankert ist, enthält unter anderem auch das politische Mandat, den «Interessen des Landes» zu dienen sowie die «nationale Einheit und Zusammengehörigkeit» zu stärken. Es besteht gerade bei der Umschreibung und Konkretisierung so unbestimmter Begriffe die Gefahr einer problematischen Beengung der freien Meinungsbildung in der Gesellschaft. Bei der Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe ist der ebenfalls durch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV) garantierten Programmautonomie des Veranstalters Rechnung zu tragen. In diesem Sinne hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass entsprechend dem Grundanliegen der Presseund Meinungsfreiheit es jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinander zusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Dies folgt im übrigen auch aus dem Gebot von Art. 55bis Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben. Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung auch an den elektronischen Medien entzogen sein dürfte (VPB 53.48 E. 3, S. 342). Davon kann auch nicht der Themenbereich von Armee und Landesverteidigung ausgenommen sein.

7.2. Was Inhalt der öffentlichen Interessen sei, denen Radio und Fernsehen nach ihrem weit umschriebenen Leistungsauftrag verpflichtet sind, kann unter anderem durch die allgemeinen Zielsetzungen der Verfassung näher konkretisiert werden. Art. 2 BV umschreibt die Aufgaben des Bundes wie folgt: Behauptung der Unabhängigkeit, Handhabung von Ruhe und Ordnung, Schutz der Freiheit und der Rechte und Behauptung der Wohlfahrt. Zur Verwirklichung und zum Schutz dieses Verfassungsauftrages sieht die Verfassung selbst Instrumente und Institutionen vor. Dazu gehört nach geltender Bundesverfassung auch die Armee. Dabei ist stets zu beachten, dass auch die Verfassung in einem demokratischen Staat politischer Gestaltung nicht entzogen ist und sich massgeblich durch diesen Prozess legitimiert. Im öffentlichen Meinungsbildungsprozess, im Wechselspiel der Zustimmung und Ablehnung, Anerkennung und Kritik vollzieht sich Wandel und Gestaltung der Verfassung. Dieser Prozess kann nie seinen endgültigen Abschluss finden. Auch eine Volksabstimmung, die zuweilen eine markante Zäsur setzt, führt nicht zu einem unwiderruflichen Abschluss der politischen Diskussion und allenfalls einem endgültigen

Verfassungsergebnis. Ob es einen unaufgebbaren Kern der Verfassung eines demokratischen Staates, zum Beispiel im Bereich der Grundrechte, gebe, ist hier nicht zu prüfen.

7.3. Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis weiter festgestellt, dass sich die Programmgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG nur zum Teil auf einzelne, in sich abgeschlossene Aussagen (oder mehrere Aussagen innerhalb eines Beitrages oder auf einzelne oder mehrere Sendungen) allein beziehen und sich in der Regel an das Programmangebot als Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf nicht schon dann bejaht werden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag im Sinne dieses Programmauftrages leistet. Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt (vgl. dazu Entscheide der UBI unter anderem vom 8. Oktober 1985 «Graffiti kursiv», VPB 50.52, S. 347; vom

3. November 1988 «Kaktus», VPB 53.48, S. 341 ff.; vom 1. März 1989 «Mon oeil s’amuse», VPB 54.14, S. 74 f.).

7.4. Es ist nicht zu bestreiten, dass in der Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen, von einer ansehnlichen Anzahl Bürger persönlich erfahrenen Wandel vom Bürger zum Soldaten und der filmisch fiktiven Darstellung in der beanstandeten Sendung eine kritische Aussage und Einstellung zum Spannungsverhältnis Bürger und Soldat, aber auch zur Institution Armee Ausdruck findet. Gerade der Titel des Films - «Patt» - und die visualisierte Unterlegung der Aussage mit dem Motiv des Schachbretts und einem einzigen Spieler macht deutlich, dass man sich zwar in einer festgefahrenen Situation befindet, die vermeintlich ausweglos, aber weder gewonnen noch verloren, sondern unentschieden ist und damit eine Chance zum Überdenken, allenfalls zur Veränderung bietet. Insofern wird zwar im Film dezidiert Position bezogen, eine Meinung geäussert, ohne dass jedoch gewissermassen in propagandistischer Manier eine Institution des Staates, die Armee, zum

Gegenstand destruktiver Kritik wird. Durch die karikierend satirische Verfremdung des Themas ermöglicht der Film letztlich auch unterschiedliche und differenzierende subjektive Interpretationen und vermittelt damit auch nicht zwingend den Eindruck einer objektiven, apodiktischen Aussage; Einsichten und Ansichten zum Thema bleiben dem Rezipienten überlassen. Der ausgestrahlte Film «Patt» kann deshalb weder als destruktiv noch den Interessen des Landes widersprechend bezeichnet werden. Es handelt sich mithin auch nicht um einen Beitrag, der geradezu im Gegensatz zu den im Leistungsauftrag formulierten Anforderungen an das Gesamtprogramm steht. Konzessionsrechtlich nicht zu prüfen ist die Frage, ob der Film einen positiven Beitrag zur geistigen, sittlichen und staatsbürgerlichen Bildung zu leisten vermag. … Somit kommt die UBI zum Ergebnis, dass die Ausstrahlung des Trickfilms «Patt» in der Sendung «Zeitgeist» die Konzession SRG nicht verletzt hat.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 55.37 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 6. Juli 1990

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1991 Année Anno

Band 55 Volume Volume

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Ref. No 150 001 382

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