Federal Council's Limited Review of Cantonal Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council cannot review the appropriateness of a decision, such as a traffic measure, if the cantonal appeal authorities had only a limited scope of review. Even if cantonal law restricts the review powers of lower cantonal authorities, the Federal Council's appellate jurisdiction is limited to reviewing federal law violations, not the appropriateness of a decision already deemed appropriate by a cantonal instance. The principle of multi-instance review dictates that a higher authority should not have broader review powers than the lower ones, and any expansion of review scope would require legislative action.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 let. c PA, Art. 49 Bst, Art. 49 lett. c PA, Art. 49 VwVG, Art. 62 Abs. 4 VwVG, Art. 98a Abs. 3 OG; Federal Council's Limited Review of Cantonal Decisions: Even if cantonal law restricts the review powers of lower cantonal authorities, the Federal Council's appellate jurisdiction is limited to reviewing federal law violations, not the appropriateness of a decision already deemed appropriate by a cantonal instance. The principle of multi-instance review dictates that a higher authority should not have broader review powers than the lower ones, and any expansion of review scope would require legislative action.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible regarding the assessment of expediency of a decision by a cantonal appellate authority.
Used to declare the appeal inadmissible regarding the assessment of expediency of a decision by a cantonal appellate authority.
Governs the grounds for appeal to the Federal Council, including violations of federal law and abuse of discretion.
States that the Federal Council is not bound by the parties' arguments when deciding a case.
Volltext
JAAC 55.25
Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1990
Procédure de recours. Art. 49 let. c PA. Même lorsque le droit cantonal ne confère aux autorités cantonales de recours qu’un pouvoir de cognition restreint, le Conseil fédéral ne peut pas réexaminer l’opportunité d’une décision (en l’espèce, mesure de la circulation routière) sur laquelle elles se sont prononcées.
Beschwerdeverfahren. Art. 49 Bst. c VwVG. Selbst wenn den kantonalen Beschwerdeinstanzen aufgrund des kantonalen Rechts nur eine beschränkte Kognition zusteht, kann der Bundesrat die Angemessenheit einer Verfügung (vorliegend Verkehrsanordnung), über welche sie entschieden haben, nicht überprüfen.
Procedura di ricorso. Art. 49 lett. c PA. Anche se, sul fondamento del diritto cantonale, alle autorità cantonali di ricorso è conferita soltanto una cognizione limitata, il Consiglio federale non può riesaminare l’adeguatezza di una decisione (nel caso presente, provvedimento della circolazione stradale) sulla quale esse si sono pronunciate.
2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bundesrat habe auch über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu befinden. Der Regierungsstatthalter und der Regierungsrat hätten die Verkehrsmassnahme aufgrund der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen nur beschränkt überprüfen können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein Beschwerdeführer indessen im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde einen Entscheid einer unteren kantonalen Instanz, der freie Kognition zustand, zusammen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Behörde, der nur beschränkte Kognition zukam, anfechten. Wenn das BGer, das selber nur eine beschränkte Kognition habe, das Ermessen in diesen Fällen vollumfänglich überprüfen könne, so müsse dies ebenfalls für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gelten, da dem Grundsatz nach eine volle Überprüfung des Ermessens möglich sei. Unter Hinweis auf Gygi bringen die Rekurrenten ferner vor, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesrat mache die Praxis in dieser Beziehung Einschränkungen, die sonst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht angehen würden (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 238). a. Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an den Bundesrat Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Wenn - wie hier - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz entschieden hat, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (Art. 49 Bst. c VwVG). Die urteilende Instanz wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie ist an die Begründung der Parteibegehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Der Bundesrat kann daher die Beschwerde aus Erwägungen gutheissen oder abweisen, die in den Rechtsschriften der Parteien nicht enthalten sind. b. Diese gesetzliche Regelung ist klar. Die erwähnte Kritik Gygis bezieht sich nur auf Fälle, wo dem Bundesrat volle Kognition zukommt, also dort, wo er selber als erste und zugleich letzte Rechtsmittelinstanz entscheidet. Das trifft hier gerade nicht zu. Bei der zitierten bundesgerichtlichen Praxis geht es lediglich um die Frage der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Abgesehen davon änderte das BGer seine Rechtsprechung in BGE 111 Ia
354 (bestätigt in BGE 114 Ia 311). Danach kann auf das Begehren, auch das Urteil der unteren Instanz aufzuheben, nicht eingetreten werden, wenn die Überprüfungsmöglichkeit der oberen kantonalen Behörde nicht enger ist als diejenige des BGer im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde. Keinesfalls erweiterte das BGer seine ihm zustehende Kognition in der Weise, dass es selber einen Entscheid vollumfänglich überprüfen würde, wenn der kantonalen Instanz nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zukommt, wie die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen. Auch wenn es im vorliegenden Fall unbefriedigend erscheinen mag, dass keine der kantonalen Behörden die Angemessenheit der Parkierungsbeschränkung überprüfen konnte, so ändert das an der Prüfungszuständigkeit des Bundesrates nichts. Es würde in der Tat dem Gedanken eines mehrinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zuwiderlaufen, wenn einer obersten Behörde eine weitere Kognition zustehen würde als den Vorinstanzen, wie der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt. Im übrigen zwingt das Verwaltungsverfahrensgesetz eine kantonale Rechtsmittelinstanz nicht, in einem Streit, der Bundesverwaltungsrecht
beschlägt, die Angemessenheit zu überprüfen. Es geht nicht an, eine solche Frage im Rahmen der Rechtsanwendung zu entscheiden. Vielmehr müsste in dieser Hinsicht der Gesetzgeber tätig werden. Dazu ist festzuhalten, dass Art. 49 VwVG im Zusammenhang mit der vom Volk abgelehnten Revision des BG über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht geändert wurde (vgl. auch den in dieser Revision neu eingefügten Art. 98a Abs. 3 OG, der bloss vorsah, dass die Kantone Beschwerderecht und Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gewährleisten müssen, BBl 1989 II 880).
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 55.25 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 16. Oktober 1990
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1991 Année Anno
Band 55 Volume Volume
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Ref. No 150 001 343
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