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JAAC 55.18 KI-generiert

Federal Council Declines Appeal on Military Service Exclusion Consequences

Geschäftsnummer JAAC 55.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The federal council declined to hear an appeal concerning a person's exclusion from military service. The appeal was not directed against the exclusion itself, but rather against subordinate points in the decision that reassigned the individual to those liable for substitute service and maintained their obligation to report to their domicile. The court reasoned that these points were merely statements of the legal consequences of the exclusion and did not constitute separate, appealable decisions in themselves.

Legislator-Regeste

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Art. 5 PA, Art. 5 VwVG, Art. 1 Abs. 3 MO, Art. 2 Abs. 1 MO, Art. 15O MO, Art. 150 OM; Federal Council Declines Appeal on Military Service Exclusion Consequences: The appeal was not directed against the exclusion itself, but rather against subordinate points in the decision that reassigned the individual to those liable for substitute service and maintained their obligation to report to their domicile. The court reasoned that these points were merely statements of the legal consequences of the exclusion and did not constitute separate, appealable decisions in themselves.

Schlagwörter

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Wehrpflicht getrennter Wohnsitz Begründung Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Beschluss, keine Einwände zu erheben Ausgeschlossene Rechtsgebiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 PA
The court refused to rule on the complaint regarding the transfer to those liable for replacement tax because it is a legal consequence of the exclusion and not a separately appealable decision.
Art. 5 VwVG
Was eine Verfügung ist, legt Art. 5 VwVG fest.
Art. 1 Abs. 3 MO
Gemäss Art. 1 Abs. 3 MO ist diese Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen.
Art. 2 Abs. 1 MO
Art. 2 Abs. 1 MO schreibt sodann vor, wer dieser Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung nachkomme, habe die Ersatzabgabe zu erbringen; aufgrund von Abs.
Art. 15O MO
Gemäss Art. 15O MO unterliegt, wer wehrpflichtig ist, der militärischen Meldepflicht.
Art. 150 OM
The court refused to rule on the complaint regarding the continued subjection to the military reporting obligation because it is a mere informative notice and not an appealable decision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 PA

The court refused to rule on the complaint regarding the transfer to those liable for replacement tax because it is a legal consequence of the exclusion and not a separately appealable decision.

Art. 150 OM

The court refused to rule on the complaint regarding the continued subjection to the military reporting obligation because it is a mere informative notice and not an appealable decision.

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Volltext

JAAC 55.18

Entscheid des Bundesrates vom 1. November 1989

Exclusion du service dans l’armée, taxe d’exemption du service militaire, obligation de s’annoncer dans la commune de domicile. Art. 2 et 150 OM. Art. 22 ss LTM. Art. 5 PA. Non-entrée en matière du Conseil fédéral sur un recours dirigé non contre l’exclusion même, mais contre des points du dispositif relatifs à l’attribution au cercle des personnes astreintes à la taxe d’exemption, d’une part, et à l’obligation de s’annoncer dans la commune de domicile, d’autre part. Ces points sont de simples mentions des conséquences légales de l’exclusion, qui ne constituent pas des décisions attaquables en soi.

Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung, Militärpflichtersatz, Meldepflicht. Art. 2 und 150 MO. Art. 22 ff. MPG. Art. 5 VwVG. Nichteintreten des Bundesrates auf eine Beschwerde, die sich nicht gegen den Ausschluss selbst richtet, sondern nur gegen Punkte des Dispositivs betreffend die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen und die Unterstellung unter die militärische Meldepflicht. Diese Punkte sind blosse Erwähnungen der gesetzlichen Rechtsfolgen des Ausschlusses, die keine selbständig anfechtbare Verfügungen bilden.

Esclusione dal servizio militare, tassa d’esenzione dal servizio militare, obbligo d’annunciarsi nel Comune di domicilio. Art. 2 e 150 OM. Art. 22 segg. LTM. Art. 5 PA.

Non entrata in materia del Consiglio federale su un ricorso presentato non contro l’esclusione stessa, ma soltanto contro punti del dispositivo concernenti l’attribuzione alla cerchia degli assoggettati alla tassa d’esenzione, da un canto, e all’obbligo d’annunciarsi nel Comune di domicilio, dall’altro. Questi punti sono semplici menzioni delle conseguenze legali dell’esclusione e non costituiscono decisioni di per sé impugnabili.

II

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des EMD. Nach dem

Dispositiv des Entscheides wird der Beschwerdeführer: a. von der persönlichen Dienstleistung ausgeschlossen, b. zu den Ersatzpflichtigen versetzt und c. weiterhin - bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht - der militärischen Meldepflicht unterstellt.

2. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich den Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung. Davon ist Vormerk zu nehmen.

3. Dagegen will der Beschwerdeführer die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen nicht hinnehmen, indem er geltend macht, er sei nicht verpflichtet, die Ersatzabgabe zu zahlen.

3.1. Es stellt sich die Frage, ob die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen eine anfechtbare Verfügung ist, wie der Beschwerdeführer sinngemäss behauptet. Das EMD ist demgegenüber der Auffassung, es handle sich dabei lediglich um einen Hinweis auf eine gesetzliche Rechtsfolge, der nicht selbständig anfechtbar sei.

3.1.1. Was eine Verfügung ist, legt Art. 5 VwVG fest. Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten; c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Hingegen bilden Mitteilungen, Belehrungen und Hinweise keine Verfügungen, da sie unmittelbarer Rechtswirkungen entbehren (vgl. Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Bd. I, S. 215;

Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 136; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 64; vgl. auch VPB 42.88, VPB 41.7).

3.1.2. Im vorliegenden Fall verhält es sich wie folgt: Nach Art. 1 Abs. 1 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (Militärorganisation [MO], SR 510.10) ist jeder Schweizer wehrpflichtig. Gemäss Art. 1 Abs. 3 MO ist diese Wehrpflicht durch persönliche Dienstleistung zu erfüllen. Art. 2 Abs. 1 MO schreibt sodann vor, wer dieser Wehrpflicht nicht durch persönliche Dienstleistung nachkomme, habe die Ersatzabgabe zu erbringen; aufgrund von Abs. 2 derselben Bestimmung erfolgt die Regelung dieses Militärpflichtersatzes durch ein besonderes Bundesgesetz. Gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen zieht der Ausschluss von der persönlichen Dienstleistung die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen nach sich. Wie das EMD zutreffend festhält, handelt es sich dabei um eine gesetzliche Folge des Ausschlusses von der persönlichen Dienstleistung. Zudem kann darin auch eine Ankündigung erblickt werden, dass später gegenüber dem Beschwerdeführer eine konkretisierende Verfügung über die Ersatzpflicht (hinsichtlich Bestand und Bemessung) ergehen wird, die gegebenenfalls selbständig anfechtbar ist (vgl. unten Ziff. 3.2.). Sowohl das Erwähnen einer gesetzlichen Folge wie das Ankündigen einer Verfügung bilden keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 und 44 VwVG (vgl. Imboden/Rhinow, a. a. O., S. 215). Daher ist auf die Beschwerde gegen die Versetzung zu den Ersatzpflichtigen nicht einzutreten.

3.2. Was die vom Beschwerdeführer bestrittene Pflicht zur Zahlung der Ersatzabgabe angeht, könnte sie der Bundesrat in diesem Verfahren auch aus folgendem Grund nicht prüfen: Gemäss Art. 22 ff. des BG vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz (MPG, SR 661) sind für den Erlass von Verfügungen über Bestand und Höhe einer Ersatzabgabe die Kantone und letztinstanzlich das Bundesgericht zuständig; der Bundesrat kann daher mangels Zuständigkeit auf die Frage, ob der Pflichtige die Ersatzabgabe leisten muss oder ob ein Befreiungsgrund vorliegt, nicht eintreten (BGE

113 Ib 206). Der Beschwerdeführer erleidet dadurch keinen Rechtsnachteil; er wird zu gegebener Zeit die kantonale Verfügung über die Veranlagung zum Militärpflichtersatz anfechten und dort die Frage der Zahlungspflicht aufwerfen können.

4. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den angefochtenen Entscheid auch insofern, als er weiterhin der militärischen Meldepflicht unterstellt bleibt. Er hält diese Formulierung sinngemäss für eine anfechtbare Verfügung, während sie das EMD als blossen Hinweis wertet. Gemäss Art. 15O MO unterliegt, wer wehrpflichtig ist, der militärischen Meldepflicht. Die angefochtene Verfügung schliesst den Beschwerdeführer lediglich von der persönlichen Dienstleistung aus; der Beschwerdeführer bleibt dagegen weiterhin wehrund somit meldepflichtig. In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass trotz Ausschlusses von der persönlichen Dienstleistung die Meldepflicht bestehen bleibt. Dieser Hinweis hat somit rein informativen

Charakter und begründet keine (zusätzliche) Pflicht im Sinne von Art. 5 VwVG. Folglich kommt dieser Orientierung nicht Verfügungsqualität zu. Also ist auch auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 55.18 - Entscheid des Bundesrates vom 1. November 1989

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1991 Année Anno

Band 55 Volume Volume

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Ref. No 150 001 319

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.