Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 55.16 KI-generiert

Indigent Status and Legal Aid Eligibility under Administrative Procedure Act

Geschäftsnummer JAAC 55.16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party is considered indigent, and thus eligible for legal aid under Article 65 of the Administrative Procedure Act, if they cannot afford legal costs without impairing their necessary livelihood; this determination depends on the specific circumstances of the case, evaluating total income against total necessary expenses, and independence from public assistance does not automatically disqualify a party from being considered indigent. A reduction in the advance cost, rather than full exemption, does not satisfy the right to legal aid, and an administrative body that wrongly denies legal aid based solely on economic independence, without considering the balance of income and essential expenses, violates the principles of equal treatment and legal protection.

Legislator-Regeste

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Art. 65 PA, Art. 4 Cst, Art. 65 VwVG, Art. 4 BV, Art. 4 Cost, Art. 65 Abs. 1 VwVG; Indigent Status and Legal Aid Eligibility under Administrative Procedure Act: A reduction in the advance cost, rather than full exemption, does not satisfy the right to legal aid, and an administrative body that wrongly denies legal aid based solely on economic independence, without considering the balance of income and essential expenses, violates the principles of equal treatment and legal protection.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Amtshilfe fehlende prozessuale Bedürftigkeit Rechtsstellung Einkommensermittlung rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 Ia 109
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 VwVG

Cited as the primary legal basis for granting legal aid based on need.

Art. 4 BV

Cited as the constitutional basis for equal treatment, which is served by the legal aid provision.

Art. 65 Abs. 2 VwVG

Mentioned as a provision that still needs to be examined by the lower authority if need is established.

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Volltext

JAAC 55.16

Entscheid des Bundesrates vom 25. April 1990

Assistance judiciaire. Art. 65 PA. Art. 4 Cst. Notion d’indigence.

- Le fait de ne pas dépendre de l’assistance publique n’exclut pas d’une manière générale l’indigence; sont déterminantes les circonstances de l’espèce.

- Critères de calcul

- Une réduction de l’avance de frais ne satisfait pas au droit à l’assistance judiciaire.

Unentgeltliche Rechtspflege. Art. 65 VwVG. Art. 4 BV. Begriff der Bedürftigkeit.

- Die Unabhängigkeit von Fürsorgeleistungen schliesst die Bedürftigkeit nicht generell aus; massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles.

- Berechnungskriterien.

- Ein reduzierter Kostenvorschuss wird dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht.

Assistenza giudiziaria. Art. 65 PA. Art. 4 Cost. Nozione di indigenza.

- Il fatto di non dipendere dall’assistenza pubblica non esclude in generale l’indigenza; sono determinanti le circostanze concrete del singolo caso.

- Criteri di calcolo.

- Una riduzione dell’anticipazione dei costi non soddisfa il diritto all’assistenza giudiziaria.

Im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung des EJPD im Asylbereich zog der Bundesrat in Erwägung: Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine bedürftige Partei auf ihr Ersuchen von der Pflicht befreit, Verfahrenskosten zu bezahlen, wenn ihre Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheinen. Art. 65 VwVG ist Ausfluss des Gleichbehandlungsgebotes von Art. 4 BV (vgl. Kommentar zur Bundesverfassung, Basel/Bern/Zürich 1987, Art. 4, Rz 123 ff.). Unabhängig von der wirtschaftlichen Kraft sollen alle Rechtssuchenden den gleichen Rechtsschutz geniessen.

Wie das EJPD in seinem Entscheid zutreffend festhält, ist als bedürftig zu betrachten, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Verfahrenskosten nicht zu bestreiten vermag (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 330; Kommentar zur Bundesverfassung, a. a. O., Rz 125). Dabei sind die gesamten Einkünfte dem Total der notwendigen Ausgaben gegenüberzustellen. Reicht der Überschuss nicht aus, um die voraussichtlichen Verfahrenskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate, zu bezahlen, ist der Gesuchsteller als bedürftig zu betrachten (vgl. BGE 109 Ia 8E. 3).

Massgebend sind mit anderen Worten die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BGE 108 Ia 109 E. 5b). Entgegen der Auffassung des EJPD schliesst deshalb die wirtschaftliche Selbständigkeit, das heisst die Unabhängigkeit von Fürsorgeleistungen, die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht generell aus. Das Abstellen auf die wirtschaftliche Selbständigkeit, ohne den Einkünften die notwendigen Lebenshaltungskosten gegenüberzustellen, führt vielmehr zu neuer Ungleichbehandlung. So wäre ein Beschwerdeführer, dessen Einkommen gerade seine notwendigen Ausgaben für den Lebensunterhalt deckt, gezwungen, entweder auf das Rechtsmittel zu verzichten oder die Verfahrenskosten unter Einschränkung seiner notwendigen Lebenshaltung zu bezahlen, während ein anderer, dessen Lebensunterhalt vollumfänglich die Fürsorge finanziert, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besässe.

Eine solche Auslegung von Art. 65 Abs. 1 VwVG lässt sich mit dessen Sinn und Zweck, nämlich allen Rechtssuchenden unabhängig von der wirtschaftlichen Kraft den gleichen Rechtsschutz zu ermöglichen, nicht vereinbaren. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdeführer beträgt ihr Einkommen total (13. Monatslohn miteingerechnet) Fr. 3040.-, das betreibungsrechtliche Existenzminimum Fr. 3026.- im Monat. Der monatliche Überschuss beträgt somit Fr. 14.-. Die Verfahrenskosten in Asylbeschwerdeverfahren belaufen sich in der Regel auf Fr. 350.- bis Fr. 450.-.

Die Beschwerdeführer würden also bei gleichbleibenden Einkommensund Vermögensverhältnissen nicht nur einige Monate, sondern mehrere Jahre benötigen, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Unter Berücksichtigung

der herrschenden Lehre und Praxis hätte das EJPD die Beschwerdeführer unter solchen Umständen als bedürftig im Sinne von Art. 65 VwVG betrachten müssen. Statt dessen trug es den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer durch einen reduzierten Kostenvorschuss Rechnung. Die Ermässigung des Kostenvorschusses vermag indes dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht zu werden. Sie beinhaltet vielmehr letztlich das Eingeständnis, dass das Einkommen der Beschwerdeführer für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Insofern ist die Zwischenverfügung vom 29. Juli 1988 widersprüchlich. Indem es das EJPD unterliess, die Bedürftigkeit im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzuklären, und einzig auf das Kriterium der wirtschaftlichen Selbständigkeit abstellte, hat es Art. 65 VwVG und Art. 4 BV klar verletzt. Es rechtfertigt sich daher, die Zwischenverfügung vom

29. April 1988 aufzuheben und das EJPD anzuweisen, die Bedürftigkeit im Sinne der vorangegangenen Erwägungen zu prüfen. Es wird dabei den allenfalls veränderten Einkommensund Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen haben. Da das EJPD bereits die Bedürftigkeit verneinte, äusserte es sich nicht zur Frage, ob die Beschwerde gegen den Asylentscheid des Delegierten für das Flüchtlingswesen allenfalls zum vornherein aussichtslos erscheint. Ebenso blieb auch die Frage, ob die Beiordnung eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im vorliegenden Fall notwendig ist, unbeantwortet. Beides wird das EJPD, falls Bedürftigkeit vorliegt, noch zu überprüfen haben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 55.16 - Entscheid des Bundesrates vom 25. April 1990

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1991 Année Anno

Band 55 Volume Volume

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Ref. No 150 001 313

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