Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 54.8 KI-generiert

Residential Street Designation Upheld Despite Limited Delivery Traffic

Geschäftsnummer JAAC 54.8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A road can be designated as a residential street even if there is a low volume of heavy delivery traffic, as the primary purpose of such a designation is to improve residential quality and reduce traffic, not to eliminate all heavy vehicles. The court found that the traffic in question was minimal and primarily served local businesses, which is permissible in residential streets according to relevant regulations. Therefore, the designation was appropriate even if it also resulted in a reduction of through traffic.

Legislator-Regeste

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Art. 3 al. 4 LCR, Art. 43 OSR, Art. 3 Abs. 4 SVG, Art. 43 SSV, Art. 3 cpv. 4 LCStr, Art. 43 OSStr; Residential Street Designation Upheld Despite Limited Delivery Traffic: The court found that the traffic in question was minimal and primarily served local businesses, which is permissible in residential streets according to relevant regulations. Therefore, the designation was appropriate even if it also resulted in a reduction of through traffic.

Schlagwörter

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Wohnnutzung Strassenklassierung Strassenverkehrsrecht Straßenverkehr Kleinbauzone Gemeindestrasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 4 SVG

Cited as the legal basis for the objectives of a residential street, namely improving quality of life and calming traffic.

Art. 43 SSV

Cited as the regulation governing the signage of residential streets.

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Volltext

JAAC 54.8

Entscheid des Bundesrates vom 18. März 1989

Art. 3 al. 4 LCR et art. 43 OSR. Conditions applicables aux rues résidentielles.

- Le fait qu’il existe un trafic peu important de véhicules lourds de livraison ne constitue pas un obstacle à la transformation d’une rue ordinaire en rue résidentielle.

- Il est admissible de chercher aussi, par l’aménagement d’une rue résidentielle, à diminuer le trafic.

Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 43 SSV. Voraussetzungen für Wohnstrassen.

- Ein geringer Schwerverkehr im Sinne des Zubringerdienstes steht einer Umgestaltung einer Strasse zur Wohnstrasse nicht entgegen.

- Zulässig ist, wenn mit der Anordnung einer Wohnstrasse auch eine Verminderung des Durchgangsverkehrs beabsichtigt wird.

Art. 3 cpv. 4 LCStr e art. 43 OSStr. Condizioni applicabili alle strade residenziali.

- Un traffico ridotto di veicoli pesanti per il servizio a domicilio permesso non osta alla trasformazione di una strada in strada residenziale.

- E’ permesso prevedere anche di sistemare una strada residenziale per ridurre il traffico.

4. Das Quartier Sternacker-Singenberg liegt am östlichen Rand der Innenstadt von St. Gallen zwischen der Rorschacherund Linsebühlstrasse sowie der Sternackerund Singenbergstrasse. Es handelt sich um ein in sich geschlossenes Wohngebiet, das vorwiegend mit Mehrfamilienhäusern überbaut ist. Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe befinden sich vor allem entlang jener Strassen, welche die äussere Quartierbegrenzung bilden. Die Feinerschliessung erfolgt über die Konkordia-, Schwalbenund Florastrasse. Die angefochtene Verkehrsmassnahme bezweckt eine Hebung der Wohnqualität und eine Verkehrsberuhigung. Diese Zielsetzungen sind grundsätzlich durch Art. 3 Abs. 4 des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG, SR 741.01) gedeckt.

5. Die Beschwerdeführer bringen im wesentlichen vor, die Florastrasse erfülle die Anforderungen an eine Wohnstrasse nicht. Es komme nämlich bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung auch auf die Qualität des Verkehrs an. Strassen, die wie hier auch dem Zulieferverkehr mit Lastwagen zu gewerblichen Betrieben dienten, eigneten sich nicht als Wohnstrassen. Die Wohnstrasse bezwecke, die Verkehrsflächen den Fussgängern für Spiel und Sport und als Begegnungsstätte zur Verfügung zu stellen. Die Antragsteller verfolgten indessen in erster Linie das Ziel, den Durchgangsverkehr fernzuhalten, wozu aber eine Wohnstrasse in den seltensten Fällen geeignet sei. Als Wohnstrasse genügten für das kleine Quartier die Konkordiaund Schwalbenstrasse durchaus, zumal das Quartier nicht besonders bevölkerungsund kinderreich sei. Die Begegnung müsse, wenn sie wirklich stattfinden wolle, auf diese beiden Strassen konzentriert werden. Ausserdem bestünden zwei Kinderspielplätze in der Nähe. Die Anwohner hätten im Herbst 1983 eine Petition für die Errichtung einer Wohnstrasse eingereicht. Statt einer Wohnstrasse seien heute bereits deren zwei (Konkordiaund Schwalbenstrasse) verwirklicht; die Petition sei somit schon erfüllt worden. Im übrigen stamme der grösste Teil der über 500 Unterschriften von Personen, die nicht im Quartier wohnten, weil für die Petition in der ganzen Stadt gesammelt worden sei. Die Signalisierung von Wohnstrassen ist in Art. 43 der V vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation (Signalisationsverordnung [SSV], SR 741.21) geregelt. Sie kennzeichnet besonders hergerichtete Verkehrsflächen, die in erster Linie für den Fussgänger bestimmt sind, auf denen er den Vortritt vor Fahrzeugen geniesst, und die für Spiel und Sport freigegeben sind. Die Höchstgeschwindigkeit auf diesen Strassen beträgt 20 km/h. Das EJPD hat über die Ausgestaltung und die Signalisation solcher Wohnstrassen am

1. Mai 1984 Weisungen erlassen. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid einlässlich dar, dass die Signalisierung der Florastrasse als Wohnstrasse den oben erwähnten Weisungen entspreche. Sie nahm ausserdem zu den bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten der Rekurrenten ausführlich Stellung. Deren Ausführungen erscheinen zutreffend, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Zu den einzelnen Einwänden der Rekurrenten bleibt deshalb lediglich noch folgendes festzuhalten: Wohnstrassen sollen in erster Linie Fussgänger und spielende Kinder bevorzugen. Bauliche Massnahmen, besondere Verhaltensregeln und die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit dienen der Erreichung dieses Ziels. Dass dadurch unter Umständen auch eine Verminderung des (Durchgangs-)Verkehrs eintritt, erweist sich als erwünschte Nebenfolge. Indessen liegt der Zweck einer

Wohnstrasse nicht darin, den ganzen oder einen bestimmten Teil des Verkehrs von ihr fernzuhalten. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass Strassen, die in einem gewissen Mass von Lastwagen benützt werden, von vornherein nicht als Wohnstrasse in Frage kämen, trifft deshalb nicht zu. Nach den erwähnten Weisungen werden als «Wohngebiet» nämlich Siedlungsgebiete bezeichnet, in denen das Wohnen die alleinige oder vorwiegende Nutzungsart darstellt, das heisst, die mehr Wohnals Arbeitsplätze aufweisen. Dienstleistungsund Gewerbebetriebe sind somit in Wohnstrassen durchaus zulässig, und es versteht sich von selbst, dass solche Betriebe auch von Lastwagen angefahren werden.

Unvereinbar mit einer Wohnstrasse wäre bloss ein umfangreicher Schwerverkehr im Sinne des Durchgangsverkehrs. Das trifft hier jedoch nicht zu. Im übrigen hält der Regierungsrat den Umfang des Schwerverkehrs für sehr gering und von untergeordneter Bedeutung. Die Ausführungen in dieser Hinsicht sind nicht zu beanstanden, zumal die Rekurrenten nichts vorbringen, das einen anderen Schluss erlauben würde. Den Anwohnern der Florastrasse stand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer die Wiederherstellung eines früher wohnlichen Quartiers und nicht die Befreiung der erwähnten Strasse vom Durchgangsverkehr im Vordergrund.

Dass mit der angefochtenen Verfügung der ganze und nicht nur der Durchgangsverkehr beruhigt und sogar vermindert wird, ist wie oben gesagt erwünscht, insbesondere da im vorliegenen Fall sich die Anwohner vermehrt über das zu schnelle Befahren der Florastrasse beklagten. Die Bewohner des Wohnquartiers setzten sich mit ihrer Petition für die Signalisation der Florastrasse als Wohnstrasse ein. Die zuständigen Behörden gestalteten in der Folge zusätzlich noch die Konkordiaund einen Teil der Schwalbenstrasse zur Wohnstrasse aus, um eine Verkehrsberuhigung über das gesamte Wohngebiet erreichen zu können.

Dieses Vorgehen erscheint zweckmässig, weshalb die Rekurrenten daraus nichts für sich ableiten können. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen ist im vorliegenden Fall nämlich allein das kantonale Justizund Polizeidepartement zuständig. Es liegt an diesem, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den Meinungsäusserungen der Anwohner zu entscheiden, ob und wie eine Wohnstrasse zu schaffen ist. Aus diesem Grund erweist sich auch der Einwand, ein grosser Teil der Unterschriften stammte von Personen, die nicht in diesem Quartier wohnten, als unbehelflich.

Im übrigen räumen die Beschwerdeführer selber ein, dass die Mehrheit der Quartierbewohner die Petition unterschrieben hat. Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung eines Augenscheins. Darauf kann indessen verzichtet werden. Aus den Vorakten geht der

Sachverhalt klar hervor. Diese Unterlagen genügen, um die Beschwerde beurteilen zu können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Florastrasse als Wohnstrasse eignet. Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 43 SSV, wurden nicht verletzt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.8 - Entscheid des Bundesrates vom 18. März 1989

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1990 Année Anno

Band 54 Volume Volume

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Ref. No 150 001 289

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.