Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 54.27 KI-generiert

Publication Subsidies for Unprinted Works

Geschäftsnummer JAAC 54.27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of publication subsidies for already printed works, finding that the funding agency did not exceed its discretionary power by adhering to its established practice of only supporting unprinted scientific publications. This practice was deemed reasonable as it allows the agency to influence the content, language, and financial aspects of publications before printing, ensuring efficient use of limited funds and supporting authors who require financial assistance for publication.

Legislator-Regeste

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Art. 8 let. e LR, Art. 8 Bst, Art. 8 lett. e LR, Art. 1 FG, Art. 8 Bst. e FG; Publication Subsidies for Unprinted Works: This practice was deemed reasonable as it allows the agency to influence the content, language, and financial aspects of publications before printing, ensuring efficient use of limited funds and supporting authors who require financial assistance for publication.

Schlagwörter

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Subvention Verlagsauflage Druckvertrag Forschungsförderung Zutrittsrecht im Urheberrecht Schwarzarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 let. e LR
Mangels einer abschliessenden gesetzlichen Ordnung steht die Gewährung von Publikationsbeiträgen, wie sie in Art. 8 Bst.
Art. 8 Bst
Mangels einer abschliessenden gesetzlichen Ordnung steht die Gewährung von Publikationsbeiträgen, wie sie in Art. 8 Bst.
Art. 8 lett. e LR
Mangels einer abschliessenden gesetzlichen Ordnung steht die Gewährung von Publikationsbeiträgen, wie sie in Art. 8 Bst.
Art. 1 FG
Es liegt auf der Hand, dass der Schweizerische Nationalfonds mit seinen beschränkten Mitteln haushälterisch umgehen und sie zielgerecht, nämlich zur Forschungsförderung, einsetzen muss (Art. 1 FG).
Art. 8 Bst. e FG
This article is cited as the general provision for the purpose of granting publication subsidies by the Swiss National Fund, which is subject to its discretion.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1)

This provision defines the scope of review for the Appeal Commission, limiting it to whether the decision violated federal law, exceeded or misused discretionary power, or was based on incorrect factual findings.

Art. 8 Bst. e FG

This article is cited as the general provision for the purpose of granting publication subsidies by the Swiss National Fund, which is subject to its discretion.

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Volltext

JAAC 54.27

Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 15. Januar 1990

Encouragement de la recherche. Art. 8 let. e LR. Conditions d’une subvention destinée à une publication scientifique. Le FNRS n’excède pas son pouvoir d’appréciation lorsqu’il refuse une subvention pour une publication déjà imprimée en se fondant sur sa pratique selon laquelle seuls les ouvrages non encore imprimés entrent en question à ce titre.

Forschungsförderung. Art. 8 Bst. e FG. Voraussetzungen eines Beitrags an eine wissenschaftliche Publikation. Der SNF überschreitet sein Ermessen nicht, wenn er einen Beitrag an eine bereits gedruckte wissenschaftliche Publikation mit der Begründung verweigert, gemäss seiner Praxis kämen Publikationsbeiträge nur für ungedruckte Werke in Frage.

Promovimento della ricerca. Art. 8 lett. e LR. Condizioni per un contributo alla pubblicazione di un lavoro scientifico. Il FNS non viola il suo potere discrezionale se rifiuta un contributo per una pubblicazione scientifica già stampata con la motivazione che, secondo la prassi, i contributi per pubblicazioni sono presi in considerazione solamente per opere non ancora stampate.

I

A. Mit Schreiben vom 13. März 1989 ersuchte Fürsprecher J. den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) um Ausrichtung eines angemessenen Publikationsbeitrages für seine beiden Druckwerke «…» sowie «…». Mit Schreiben vom 4. April 1989 trat der Schweizerische Nationalfonds (Abteilung Geistesund Sozialwissenschaften) auf das Gesuch nicht ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 1989 erneuerte Fürsprecher J. sein Begehren, worauf ihm der Schweizerische Nationalfonds mit Brief vom 24. Mai 1989 den gleichen Bescheid gab.

B. Mit Beschwerde vom 22. Juni 1989 beantragt Fürsprecher J. die Aufhebung des Entscheides des Schweizerischen Nationalfonds vom 24. Mai 1989 und Verurteilung des Schweizerischen Nationalfonds, dem Beschwerdeführer einen angemessenen Publikationsbeitrag auszurichten, unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge. …

II

1. (Formelles)

2. Gemäss Art. 13 Abs. 3 des BG vom 7. Oktober 1983 über die Forschung (Forschungsgesetz [FG], SR 420.1) kann die Rekurskommission nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid eine Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens darstellt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht. Mangels einer abschliessenden gesetzlichen Ordnung steht die Gewährung von Publikationsbeiträgen, wie sie in Art. 8 Bst. e FG als Verwendungszweck für die dem Schweizerischen Nationalfonds bewilligten Kredite grundsätzlich vorgesehen ist, im pflichtgemässen Ermessen des Schweizerischen Nationalfonds. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da die vom Schweizerischen Nationalfonds erlassene Wegleitung für die Behandlung von Gesuchen um Publikationsbeiträge nur eine Verwaltungsverordnung darstellt, die nicht als solche die Voraussetzungen für die Beitragsgewährung wie ein nach aussen wirksames Gesetz verbindlich regeln kann. Es ist somit zu prüfen, ob der Schweizerische Nationalfonds das ihm zustehende Ermessen missbraucht hat, indem er gestützt auf Ziff. 1 in fine der erwähnten Wegleitung auf das Gesuch «nicht eingetreten» ist, das heisst es wegen bereits erfolgter Drucklegung der beiden Werke abgewiesen hat. Dies ist klarerweise zu verneinen. Es liegt auf der Hand, dass der Schweizerische Nationalfonds mit seinen beschränkten Mitteln haushälterisch umgehen und sie zielgerecht, nämlich zur Forschungsförderung, einsetzen muss (Art. 1 FG). Damit steht die Praxis des Schweizerischen Nationalfonds, nur für ungedruckte wissenschaftliche Werke Publikationsbeiträge zu bewilligen, durchaus im Einklang. Sie ermöglicht es ihm, inhaltliche oder sprachliche

Verbesserungen der ihm vorgelegten Manuskripte zu veranlassen und auf die finanziellen und verlegerisch-technischen Aspekte einer Publikation einzuwirken, so auf die Festlegung des Verkaufspreises und auf die Höhe der Auflage. Solche Schritte liegen auch im Interesse des Gesuchstellers an der Publikation einer wissenschaftlich und sprachlich einwandfreien Arbeit und an der Vermeidung unnötiger Kosten. Damit wird entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers die Freiheit der Forschung in keiner Weise tangiert, da es jedem Forscher offen steht, für seine noch nicht veröffentlichte Arbeit einen Publikationsbeitrag zu verlangen. Schliesslich lässt sich der Ausschluss der bereits gedruckten Arbeiten von der Beitragsgewährung auch damit rechtfertigen, dass diese Arbeiten ohne finanzielle Unterstützung seitens des Nationalfonds gedruckt werden konnten und ihr Autor daher weniger staatliche Förderung braucht als derjenige, der im Hinblick auf die hohen Kosten eine Drucklegung ohne staatlichen Zuschuss scheut.

3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Schweizerische Nationalfonds durch den Erlass der angefochtenen Verfügung sein Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. …

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.27 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Forschungsförderung vom 15. Januar 1990

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1990 Année Anno

Band 54 Volume Volume

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Ref. No 150 001 175

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.