Late Cost Deposit Invalidates Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the refusal to consider an appeal due to the late payment of a cost deposit. The court reasoned that the actions of an intermediary, such as a bank, are attributable to the party responsible for the payment. Therefore, if a bank fails to ensure the deposit is credited to the recipient's account by the deadline, even when using a collective order service, it is the responsibility of the payer. The court also found that making the admissibility of an appeal contingent on the timely payment of a cost deposit, when the party has been properly notified of the amount, deadline, and consequences of non-payment, does not violate the prohibition against excessive formalism.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 63 al. 4 PA, Art. 4 Cst, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 4 BV, Art. 63 cpv. 4 PA, Art. 4 Cost; Late Cost Deposit Invalidates Appeal: The court reasoned that the actions of an intermediary, such as a bank, are attributable to the party responsible for the payment. Therefore, if a bank fails to ensure the deposit is credited to the recipient's account by the deadline, even when using a collective order service, it is the responsibility of the payer. The court also found that making the admissibility of an appeal contingent on the timely payment of a cost deposit, when the party has been properly notified of the amount, deadline, and consequences of non-payment, does not violate the prohibition against excessive formalism.
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KI-generiertThe non-entry into the proceedings was based on the delayed payment of the cost deposit, as required by this article.
The court rejected the claim that the non-entry into the proceedings due to late payment violated the prohibition of excessive formalism.
Volltext
JAAC 54.25
Entscheid des Bundesrates vom 13. September 1989
Art. 63 al. 4 PA. Respect du délai pour s’acquitter d’une avance de frais en cas d’usage du service des ordres groupés des PTT. Le comportement d’auxiliaires - en l’occurrence une banque - est imputable à la personne astreinte à verser une avance. Le refus d’entrer en matière sur un recours en raison de l’acquittement tardif de l’avance des frais ne viole pas l’interdiction du formalisme excessif (art. 4 Cst.).
Art. 63 Abs. 4 VwVG. Wahrung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bei Benutzung des Sammelauftragsdienstes der PTT. Das Verhalten von Hilfspersonen - hier einer Bank - ist dem Vorschusspflichtigen zuzurechnen. Das Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 4 BV).
Art. 63 cpv. 4 PA. Rispetto del termine per fornire un’anticipazione dei costi in caso di utilizzazione del servizio postagiro a lista delle PTT. Il comportamento di ausiliari - nel caso presente di una banca - è imputabile alla persona obbligata a fornire l’anticipazione. Il rifiuto di entrare nel merito a causa del pagamento tardivo dell’anticipazione dei costi non viola il divieto dell’eccessivo formalismo (art. 4 Cost.).
Der Beschwerdedienst des EJPD hat sein Nichteintreten damit begründet, der Kostenvorschuss sei nicht rechtzeitig geleistet worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nur durch Einzahlung bei der betreffenden Gerichtsbehörde oder bei der Schweizerischen Post gewahrt, nicht aber durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben (BGE 114 Ib 68, BGE 96 I 472). Hat der Vorschusspflichtige mit anderen Worten eine Bank mit der Bezahlung beauftragt, muss auch deren Zahlung innert angesetzter Frist an die Gerichtsbehörde oder die Post erfolgen.
Bedient sie sich dabei des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der V(1) vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (PVV, SR 783.01), muss jeder einzelne Zahlungsauftrag ein Fälligkeitsdatum aufweisen, worunter bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu verstehen ist (BGE 114 Ib 68). Während beim herkömmlichen Giromandat die Postaufgabe am letzten Tag der Frist genügt (BGE 104 II 63 E. 2), setzt die Fristwahrung bei Benutzung des Sammelauftragsdienstes voraus, dass als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wird, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag erfolgen kann (BGE 114 Ib 68 f., BGE 110 V 219 f.).
Dabei ist das Verhalten der Bank dem Vorschusspflichtigen zuzurechnen (BGE 114 Ib 69 E. 2 und 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügt es daher nicht, dass die Gutschrift rechtzeitig hätte erfolgen können, sondern es bedarf zudem der Angabe des Fälligkeitstermins. Da weder der Beschwerdeführer in seinem Vergütungsauftrag an die Bank, noch dieselbe im Zahlungsauftrag an die Post den Fälligkeitstermin angegeben haben, ist die verspätete Gutschrift nicht auf das interne Buchungsverfahren der PTT, sondern auf eine Unterlassung des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Unter Berufung auf Jörg Paul Müller (Grundrechte: besonderer Teil, Bern 1985), macht der Beschwerdeführer ausserdem geltend, es verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, bei Nichtleistung eines Kostenvorschusses ohne weiteres nicht auf das Rechtsmittel einzutreten. Dem Vorschusspflichtigen sei unter Androhung der Folgen bei Nichtleistung eine Nachfrist anzusetzen. Wie aus der zugehörigen Fussnote hervorgeht, bezieht sich Müller indes auf BGE 96 I 521 ff. und BGE 95 I 5, worin das BGer im Gegenteil festgehalten hat, dass grundsätzlich kein überspitzter Formalismus vorliegt, wenn die Gültigkeit eines Rechtsmittels gestützt auf eine ausdrückliche Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, vorausgesetzt, der Betroffene wird auf die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht.
Dies hat der Beschwerdedienst des EJPD in seiner verfahrensleitenden Verfügung vom
12. April 1989 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 und Art. 23 VwVG getan. Die angesetzte Frist von 14 Tagen war den Verhältnissen angemessen und jedenfalls nicht so kurz, dass sie von vornherein nicht rechtzeitig hätte gewahrt werden können. Im übrigen hätte der Beschwerdeführer ja beim Vorliegen zureichender Gründe um Fristerstreckung ersuchen können (Art. 22 Abs. 2 VwVG).
Der beanstandete Nichteintretensentscheid verstösst somit nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde rechtfertigt sich daher nicht.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 54.25 - Entscheid des Bundesrates vom 13. September 1989
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1990 Année Anno
Band 54 Volume Volume
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Ref. No 150 001 169
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