Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 54.24 KI-generiert

Criminal Responsibility vs. Public Safety in Deportation

Geschäftsnummer JAAC 54.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual found not criminally responsible for a serious crime, such as murder, can still be subject to expulsion. The court reasoned that the purpose of the non-refoulement exception is to protect the public from dangerous refugees. While the law typically requires a conviction, interpreting it to exclude those found not criminally responsible due to insanity would undermine this protective purpose, especially when the commission of the objective act is established by a final judgment. Even if the non-refoulement exception applies, expulsion is still subject to a balancing of interests between Switzerland's need to protect its citizens and the individual's right to protection from persecution, a balance that did not favor the individual in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 45 Abs. 2 AsylG, Art. 45 cpv. 2 legge, Art. 10 StGB, Art. 45 al. 2 LA, Art. 33 al. 2 de la Conv. sur le statut des réfugiés; Criminal Responsibility vs. Public Safety in Deportation: The court reasoned that the purpose of the non-refoulement exception is to protect the public from dangerous refugees. While the law typically requires a conviction, interpreting it to exclude those found not criminally responsible due to insanity would undermine this protective purpose, especially when the commission of the objective act is established by a final judgment. Even if the non-refoulement exception applies, expulsion is still subject to a balancing of interests between Switzerland's need to protect its citizens and the individual's right to protection from persecution, a balance that did not favor the individual in this case.

Schlagwörter

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strafrechtliche Landesverweisung Zurechnungsfähigkeit Verfolgung öffentliche Sicherheit Mord Schutz des öffentlichen Interesses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 al. 2 LA

Cited as the legal basis for an exception to the non-refoulement principle when dealing with dangerous refugees.

Art. 33 al. 2 de la Conv. sur le statut des réfugiés

Cited as the legal basis for an exception to the non-refoulement principle when dealing with dangerous refugees.

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Volltext

JAAC 54.24

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 23. August 1989

Exception au principe du non-refoulement. Art. 45 al. 2 LA et art. 33 al. 2 de la Conv. sur le statut des réfugiés.

- Un irresponsable ne peut pas invoquer le principe du non-refoulement lorsqu’un jugement passé en force constate qu’il a commis un crime ou un délit particulièrement grave sur le plan objectif mais que, faute de responsabilité pénale, il n’a pas été condamné (interprétation contraire à la lettre).

- Une expulsion de force est subordonnée à une pesée entre les intérêts de la Suisse et l’intérêt personnel de l’intéressé à être protégé d’une persécution.

Ausnahme vom Grundsatz der Nichtrückschiebung. Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 des Abk. über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

- Ein Unzurechnungsfähiger kann sich nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschiebung berufen, wenn aufgrund eines rechtskräftigen Urteils feststeht, dass er ein objektiv schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat, die Verurteilung aber mangels Schuldfähigkeit unterblieben ist (Auslegung gegen den Wortlaut).

- Die zwangsweise Ausschaffung setzt eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Schweiz und dem persönlichen Interesse des Betroffenen am Schutz vor Verfolgung voraus.

Eccezione al principio dell’esclusione del respingimento. Art. 45 cpv. 2 legge sull’asilo e art. 33 cpv. 2 Convenzione sullo statuto dei rifugiati.

- Un incapace di intendere e di volere non può invocare il principio dell’esclusione del respingimento se, in base a una sentenza passata in giudicato, si constata che ha commesso un crimine o un delitto particolarmente e oggettivamente grave, ma non vi è stata condanna in assenza di imputabilità (interpretazione contro il tenore del testo).

- Un’espulsione coatta presuppone una ponderazione fra gli interessi della Svizzera e quelli personali della persona colpita ad essere protetta dalla persecuzione.

Anlässlich einer Aufsichtsbeschwerde betreffend eine Wegweisungsverfügung gegenüber einem Mann, der eine junge Frau getötet hat, wegen Unzurechnungsfähigkeit indessen von der Anklage der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 10 StGB freigesprochen wurde, zog der Bundesrat in Erwägung: b. … Der Zweck von Art. 45 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) beziehungsweise Art. 33 Abs. 2 des Abk. vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingsabkommen, SR 0.142.30) besteht im Schutz der Bevölkerung vor gemeingefährlichen Flüchtlingen. Diese Bestimmungen setzen die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens voraus, weil sie im Interesse des Flüchtlingsschutzes nur sehr restriktiv angewendet werden dürfen; dies schliesst indessen eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht von vornherein aus. Der Flüchtling wird in zweifacher Hinsicht gesichert: Das Erfordernis eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens verhindert, dass beliebige unliebsame Verhaltensweisen zu einer Gefahr für die Allgemeinheit empor stilisiert und zum Vorwand für Wegweisungen gemacht werden; der Grundsatz des «Non-refoulement» soll nur durchbrochen werden bei Angriffen gegen Rechtsgüter, die aufgrund ihrer strafrechtlichen Einordnung objektiv als besonders gravierend gelten. Die Bedingung der rechtskräftigen Verurteilung anderseits stellt sicher, dass das Prinzip des «Non-refoulement» zurückzutreten hat, wenn eine entsprechende Tat des Flüchtlings gerichtlich definitiv festgestellt ist und eine Ausschaffung aufgrund eines blossen Verdachts ausgeschlossen ist. Die Begehung einer objektiv schwerwiegenden Straftat durch einen Unzurechnungsfähigen stellt einen Sonderfall dar. Dabei kann die erwähnte doppelte Sicherung auch ohne rechtskräftige Verurteilung gewährleistet sein, nämlich dann, wenn wie vorliegend die objektive Tatbegehung unbestritten und durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist und eine Verurteilung nur ausblieb, weil der Täter unzurechnungsfähig war. Nach dem Zweck von Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens, muss davon ausgegangen werden, dass bei der Formulierung dieser Bestimmungen der Fall eines wegen

Unzurechnungsfähigkeit Nichtverurteilten vergessen wurde. Man beabsichtigte nicht, die Ausnahme vom «Non-refoulement»-Grundsatz für einen solchen Fall auszuschliessen. Da der Zweck von Art. 45 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens im Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährlichen Flüchtlingen besteht, könnte man zum gegenteiligen Schluss gelangen, wenn das subjektive Verschulden einen Einfluss auf die von einem Täter ausgehende Gefahr hätte. Dies trifft gelegentlich zu (so z. B. bei fahrlässiger Tötung, bei der Erfüllung eines Straftatbestandes in Notwehr und allenfalls auch bei dem Affekt Täter); beim Unzurechnungsfähigen ist dies aber nicht der Fall; im Gegenteil:

Mangels Unrechtsbewusstseins kann er objektiv gesehen besonders gefährlich sein. So verhält es sich hier: Wie das Gutachten der psychiatrischen Klinik K. festhält, ergibt sich die Gefährlichkeit von X aus seinem Gesundheitszustand. Aus diesen Gründen ist eine Auslegung von Art. 45 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens gegen ihren Wortlaut im vorliegenden Fall geboten. Bei Unzurechnungsfähigen genügt für die Abweichung vom Grundsatz des «Non-refoulement», dass die Begehung eines objektiv besonders schweren Verbrechens oder Vergehens aufgrund eines rechtskräftigen Urteils feststeht. c.

Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 33 Abs. 2 des Flüchtlingsabkommens erfüllt sind, ist eine zwangsweise Ausschaffung nicht ohne weiteres zulässig (vgl. BBl 1977 III 138). Vielmehr muss auch in diesem Fall eine Güterabwägung stattfinden. Die Güterabwägung zwischen den Interessen der Schweiz und den persönlichen Interessen des Betroffenen am Schutz vor Verfolgung führt aber nicht zu einem für X günstigen Entscheid. Einerseits hat die Schweiz ein grosses Interesse zu verhindern, dass X aus seiner schizophrenen Krankheit heraus erneut einen Menschen tötet, und diese Gefahr ist keineswegs so minimal.

Das psychiatrische Gutachten erwähnt ausdrücklich, dass die Gefährlichkeit von X immer dann anwächst, wenn ein akuter Schub der Krankheit auftreten sollte, und es bejaht grundsätzlich das Bestehen einer Rückfallsgefahr. Wohl wird beigefügt, diese Gefahr könne als gering betrachtet werden, sofern X auf unabsehbare Zeit in ärztlicher-medikamentöser und sozialpsychiatrischer Behandlung und Kontrolle bleibt. Es besteht indessen keinerlei Garantie dafür, dass X sich nicht früher oder später der notwendigen Behandlung entzieht, so dass die Rückfallsgefahr eintritt.

In der Strafuntersuchung hat X selbst gesagt, dass er, wenn es wieder einmal so weit käme, eine zweite Tat mit weniger Widerstand als die erste begehen würde. … Rechtspolitisch kann man sich sicher fragen, ob die Abschiebung einer gemeingefährlichen Person damit zu rechtfertigen ist, dass sich ihre Gemeingefährlichkeit wenn schon dann anderswo, im mehr oder weniger entfernten Ausland verwirklicht. Die Alternative dazu wäre die ausnahmslose Geltung des «Non-refoulement»-Grundsatzes. Allein darüber hat nicht der Bundesrat, sondern der Gesetzgeber zu entscheiden.

Das Parlament hat eine Preisgabe der Ausnahmen zum Verbot des «Refoulement» im

Differenzbereinigungs-Verfahren jedoch ausdrücklich abgelehnt, nachdem der Nationalrat vorerst einen solchen Verzicht beschlossen hatte (s. Amtl. Bull. N 1978 1879 ff., Amtl. Bull. S 1979 66, Amtl. Bull. N 1979 568).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.24 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 23. August 1989

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1990 Année Anno

Band 54 Volume Volume

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Ref. No 150 001 166

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.