Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 54.21 KI-generiert

Federal Authority Cannot Correct Prior Error by Denying Subsequent Permit

Geschäftsnummer JAAC 54.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A seasonal work permit was denied by the federal authority based on specific regulations for professional athletes. However, the federal authority had previously approved a similar permit for the same individual without objection, and this prior approval was seemingly overlooked in the initial processing. The court ruled that the federal authority could not correct its previous administrative error by denying a subsequent, identical permit application, as the conditions for intervention were not met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 19 Abs. 2 Bst, Art. 13 Bst, Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV; Federal Authority Cannot Correct Prior Error by Denying Subsequent Permit: However, the federal authority had previously approved a similar permit for the same individual without objection, and this prior approval was seemingly overlooked in the initial processing. The court ruled that the federal authority could not correct its previous administrative error by denying a subsequent, identical permit application, as the conditions for intervention were not met.

Schlagwörter

KI-generiert
Saisonbewilligung Kanzleiversehen Gesuch an eine Behörde Bewilligungsentzug Legitimation gegen Baubewilligung bewilligungspflichtige Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 Abs. 1 Bst
Januar 1989 verweigerte das BFA gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst.
Art. 19 Abs. 2 Bst
Die entsprechenden Bewilligungen waren ihm von der Fremdenpolizei des Kantons X gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst.
Art. 13 Bst
Die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen der Art. 13 Bst.
Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV
This provision was cited as the legal basis for the Federal Office for Migration (BFA) to deny consent. However, the court found that the conditions for its application were not met in this case, leading to the annulment of the decision.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV

This provision was cited as the legal basis for the Federal Office for Migration (BFA) to deny consent. However, the court found that the conditions for its application were not met in this case, leading to the annulment of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

JAAC 54.21

Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes vom 31. März 1989

Police des étrangers. Autorisation de séjour saisonnière. Art. 1er al. 1er let. c O sur la compétence. Si l’OFE a déclaré par erreur qu’une autorisation initiale ne requérait pas son approbation, il ne peut plus corriger son omission en refusant son approbation à l’occasion de la délivrance d’une seconde autorisation semblable.

Fremdenpolizei. Saison Aufenthaltsbewilligung. Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV. Hat das BFA versehentlich eine erstmalige Bewilligung nicht für zustimmungsbedürftig erklärt, so kann es den Fehler nicht mehr anlässlich der Erteilung einer zweiten gleichartigen Bewilligung durch Verweigerung seiner Zustimmung korrigieren.

Polizia degli stranieri. Approvazione di permessi di dimora stagionali. Art. 1 cpv. 1 lett. c O concernente la competenza. Se ha dichiarato erroneamente che un primo permesso non richiede l’approvazione, l’Ufficio federale degli stranieri non può più correggere l’errore negando l’approvazione in occasione del rilascio di un secondo permesso analogo.

I

A. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Zeit vom 20. Juli 1988 bis zum

19. Dezember 1988 als Fussballspieler sowie für den Zeitraum ab dem

16. September 1988 bis zur Ausreise zusätzlich als Geschäftsführer eines Sportgeschäfts in der Schweiz aufgehalten. Die entsprechenden Bewilligungen waren ihm von der Fremdenpolizei des Kantons X gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. c der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) erteilt worden.

B. Am 6. Dezember 1988 stellte der eine Arbeitgeber des Beschwerdeführers, der FC …, bei der Fremdenpolizei des Kantons erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Saisonier zugunsten des Vorgenannten für die Zeit vom 28. Januar 1989 bis zum 29. Mai 1989. Mit Schreiben vom

23. Dezember 1988 leitete die kantonale Fremdenpolizei die mit Datum vom

13. Dezember 1988 versehene Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Antrag auf Zustimmung an das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) weiter.

C. Mit Verfügung vom 18. Januar 1989 verweigerte das BFA gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c der V vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden (ZuständigkeitsV, SR 142.202) die Zustimmung zu der von der kantonalen Behörde ausgestellten Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde angegeben, ausländische Berufsfussballspieler, die mit einem Nationalligaverein einen Vertrag abgeschlossen hätten, seien nur spielberechtigt, wenn der zuständige Kanton bereit sei, eine dem kantonalen Kontingent für ausländische Arbeitskräfte zu belastende Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen der Art. 13 Bst. d, Art. 16 und 20 BVO komme für diese Personengruppe nicht in Frage. …

II

…

2. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV kann das BFA die Unterbreitung zur Zustimmung aus nicht-arbeitsmarktlichen und nichtwirtschaftlichen Gründen zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen im Einzelfall verlangen. Aus dem oben zusammengefassten Sachverhalt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits für einen Zeitraum im Jahre 1988 eine Saisonier-Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Wie in der Beschwerde dargelegt wird, hatte die Vorinstanz gegen diese erste Bewilligung keine Einwände angemeldet und sie gemäss den Akten - offenbar versehentlich

- nicht für zustimmungsbedürftig erklärt. Mit der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom 13. Dezember 1988 der Fremdenpolizei des Kantons wurde somit dem Beschwerdeführer zum zweiten Mal die Erteilung einer gleichartigen Bewilligung in Aussicht gestellt. Bei dieser Sachlage

fehlen die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV, da die bezeichnete kantonale Verfügung weder eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung noch eine Verlängerung darstellt. Der dem BFA bei der Zustimmung zu der dem Beschwerdeführer vom Kanton am

15. Juli 1988 erteilten Saison-Aufenthaltsbewilligung unterlaufene Fehler darf nicht durch eine Verweigerung der Zustimmung zu der zweiten gleichartigen Bewilligung vom 13. Dezember 1988 ohne rechtliche Grundlage korrigiert werden. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde wegen Fehlens der darin angeführten Rechtsgrundlage aufzuheben, und das BFA ist anzuweisen, der Aufenthaltsbewilligung gemäss der am 13. Dezember 1988 von der Fremdenpolizei des Kantons ausgestellten Zusicherung seine Zustimmung zu erteilen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.21 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartementes vom 31. März 1989

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1990 Année Anno

Band 54 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 001 157

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.