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JAAC 54.2 KI-generiert

Financial Hardship Claim Dismissed as Disproportionate Cost Obligation

Geschäftsnummer JAAC 54.2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party seeking a waiver of costs due to a worsened financial situation after an initial cost decision is permissible, but such requests are evaluated based on proportionality. In this case, despite the applicant's claimed reduced income, their declared income exceeded the calculated basic living expenses, making the cost obligation of approximately 600 Swiss Francs proportionate, especially since installment payments were an option, thus the request for waiver was denied.

Legislator-Regeste

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Art. 4a Bst, Art. 65 Abs. 4 VwVG, Art. 4a Bst. b VwKV; Financial Hardship Claim Dismissed as Disproportionate Cost Obligation: In this case, despite the applicant's claimed reduced income, their declared income exceeded the calculated basic living expenses, making the cost obligation of approximately 600 Swiss Francs proportionate, especially since installment payments were an option, thus the request for waiver was denied.

Schlagwörter

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Ratenzahlungen finanzielle Notlage Einkommensverzicht Lebenshaltungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4a Bst
Art. 4a Bst. b VwKV. Kostenerlass wegen Unverhältnismässigkeit der Kostenpflicht. Abweisung eines nachträglichen Gesuches. Berechnungskriterien.
Art. 65 Abs. 4 VwVG
Rechtspflege genossen hat, die Parteikosten später vergüten muss, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Art. 4a Bst. b VwKV
This provision allows for the review of subsequent requests for cost remission based on whether the cost obligation appears disproportionate due to reasons related to the case or the applicant's person.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4a Bst. b VwKV

This provision allows for the review of subsequent requests for cost remission based on whether the cost obligation appears disproportionate due to reasons related to the case or the applicant's person.

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Volltext

JAAC 54.2

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 16. August 1989

Art. 4a let. b O sur les frais et indemnités en procédure administrative. Remise de frais pour des motifs d’équité. Rejet d’une demande ultérieure. Bases de calcul.

Art. 4a Bst. b VwKV. Kostenerlass wegen Unverhältnismässigkeit der Kostenpflicht. Abweisung eines nachträglichen Gesuches. Berechnungskriterien.

Art. 4a lett. b O sulle tasse e le spese nella procedura amministrativa. Condono di spese per motivi d’equità. Reiezione di un’ulteriore richiesta. Criteri di calcola.

3. Es fragt sich, ob einer Partei, welcher in einem Beschwerdeentscheid Kosten auferlegt worden sind, auch ein Erlass gewährt werden kann, wenn sich ihre finanzielle Lage nach dem Entscheid verschlechtert hat. Der Kostenentscheid regelt eine einmalige Rechtsfolge und nicht eine Dauerpflicht. Eine Anpassung an eine spätere Änderung der Tatsachenlage ist in diesem Fall nicht selbstverständlich (vgl. Gygi Fritz, Zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsverfügungen, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Verwaltungsrecht [ZBl] 83/1982, S. 159). Das Gesetz trägt aber nachträglichen Änderungen der für den Kostenentscheid massgebenden Umständen immerhin in dem Sinne Rechnung, als eine Partei, welche die unentgeltliche

Rechtspflege genossen hat, die Parteikosten später vergüten muss, wenn sie zu hinreichenden Mitteln gelangt (Art. 65 Abs. 4 VwVG). Es erschiene unbillig, wenn einer Partei, die nach dem Beschwerdeentscheid in eine Notlage geraten ist, die Verfahrenskosten nicht erlassen werden könnten. Art. 4a der V vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) schliesst nachträgliche Gesuche um Kostenerlass nicht aus. Solche Gesuche sind somit zulässig und nach Bst. b dieses Artikels daraufhin zu prüfen, ob Gründe in der Sache oder in der Person des Gesuchstellers die Kostenpflicht als unverhältnismässig erscheinen lassen.

4. Der Gesuchsteller deklariert in seiner Steuererklärung vom 6. April 1989 für das Jahr 1988 ein Einkommen von rund Fr. 28 000.-. Schulden oder familiäre Unterstützungspflichten hat er nicht. Die im Kanton Zürich massgebenden Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 1987) sehen für alleinstehende Personen ohne Haushaltgemeinschaft einen monatlichen Grundbetrag von Fr. 845.- vor. Von den möglichen Zuschlägen zum Grundbetrag fällt beim Gesuchsteller einmal der Mietzins in Betracht, der gemäss der Steuererklärung Fr. 170.- beträgt. Ferner wird man für Heizung und Elektrizität sowie für die Krankenkassenprämien je etwa Fr. 150.- und für auswärtige Verpflegung Mehrkosten von höchstens Fr. 400.- annehmen können. Wenn man noch allfällige Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt, so ergibt dies eine Summe von Fr. 1 750.- bis Fr. 1 800.-. Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Gesuchstellers betrug demgegenüber im Jahr 1988 nach Abzug der Beiträge an die Sozialversicherungen ungefähr Fr. 2 300.-. Nach den Angaben im Gesuch sind es rund Fr. 2 500.- im Monat, wobei nicht präzisiert wird, ob die üblichen Abzüge berücksichtigt sind. Unter diesen Umständen ist eine Kostenpflicht in der Höhe von Fr. 605.30 nicht unverhältnismässig, zumal der Gesuchsteller den Betrag in Absprache mit der zuständigen Stelle ratenweise abzahlen kann. Die Voraussetzungen für den Erlass sind deshalb nicht gegeben.

5. Demnach ist das Gesuch abzuweisen. Verfahrenskosten werden nicht erhoben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.2 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 16. August 1989

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1990 Année Anno

Band 54 Volume Volume

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Ref. No 150 001 184

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.