Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 54.12 KI-generiert

Broadcaster's Duty of Diligence in Event Calendars

Geschäftsnummer JAAC 54.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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While no third party has a right to broadcast specific messages, local radio broadcasters must adhere to journalistic diligence, including truthful reporting and a fair presentation of events, when compiling event calendars. This diligence requires transparency regarding the selection criteria used for featured events, especially if the calendar provides a detailed overview, to prevent audience deception and ensure listeners can form their own opinions. Arbitrary departures from established selection criteria or the intentional suppression of information constitute a breach of journalistic duty and programming requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 23 al. 1 OER, Art. 23 Abs. 1 RVO, Art. 23 cpv. 1 OPR, Art. 55bis BV; Broadcaster's Duty of Diligence in Event Calendars: This diligence requires transparency regarding the selection criteria used for featured events, especially if the calendar provides a detailed overview, to prevent audience deception and ensure listeners can form their own opinions. Arbitrary departures from established selection criteria or the intentional suppression of information constitute a breach of journalistic duty and programming requirements.

Schlagwörter

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Senderecht Pflichtverletzung Auswahlkriterien Beurteilungsbefugnis@Ermessen des Beurteilenden Strafbarkeit der Medien Pflichten des Beamten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 al. 1 OER
Art. 23 al. 1 OER. Radio locale. Diligence journalistique. Principes applicables à un agenda des spectacles.
Art. 23 Abs. 1 RVO
This provision obliges local broadcasters to report truthfully and adhere to journalistic standards of care, which was applied in evaluating the content of the broadcast's event calendar.
Art. 23 cpv. 1 OPR
Art. 23 cpv. 1 OPR. Radio locale. Diligenza giornalistica. Principi applicabili a un’agenda degli spettacoli.
Art. 55bis BV

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23 Abs. 1 RVO

This provision obliges local broadcasters to report truthfully and adhere to journalistic standards of care, which was applied in evaluating the content of the broadcast's event calendar.

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Volltext

JAAC 54.12

Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 6. Juli 1988, der am 23. Juni 1989 vom Bundesgericht bestätigt wurde

Art. 23 al. 1 OER. Radio locale. Diligence journalistique. Principes applicables à un agenda des spectacles.

Art. 23 Abs. 1 RVO. Lokalradio. Journalistische Sorgfaltspflicht. Grundsätze für die Gestaltung eines Veranstaltungskalenders.

Art. 23 cpv. 1 OPR. Radio locale. Diligenza giornalistica. Principi applicabili a un’agenda degli spettacoli.

2. Im Mittelpunkt der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, nach welchen Kriterien ein Rundfunkveranstalter einen Veranstaltungskalender zu gestalten hat. 2.a. Einerseits steht fest, dass kein aussenstehender Dritter Anspruch auf Verbreitung bestimmter Botschaften und Mitteilungen in einem Radiound Fernsehprogramm besitzt. Dieser Grundsatz, sowohl in Art. 13 Abs. 3 der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom

27. Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG von 1980, BBl 1981 I

285 f.) wie nun auch in Art. 5 der revidierten Fassung vom 5. Oktober 1987

der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom

5. Oktober 1987 (Konzession SRG von 1987, BBl 1987 III 813 ff.) verankert, gilt auch in bezug auf lokale Rundfunkveranstalter. Ungeachtet des Fehlens eines solchen Anspruchs bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf andere Konzessionsbestimmungen oder auf bestimmte Rechtsgrundsätze stützen kann (vgl. BGE 97 I 731 f.). 2.b. Art. 23 Abs. 1 der V vom 7. Juni 1982 über lokale Rundfunk-Versuche (RVO, SR 784.401) verpflichtet den Lokalveranstalter unter anderem zu einer wahrheitsgetreuen Berichterstattung. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG von 1987 aufgestellten Erfordernis einer sachgerechten Darstellung der Ereignisse und bezweckt nach Praxis der Unabhängigen Beschwerdeinstanz, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird, sich eine eigene Meinung zu bilden.

Um dies zu erreichen, hat der Journalist insbesondere das Gebot der Wahrhaftigkeit in seinen Äusserungen und weitere Regeln journalistischer Sorgfaltspflicht zu beachten (vgl. Entscheid vom 1. Dezember 1986 betreffend eine Sendung «Tell Quel» der Télévision suisse romande, VPB 51.65, S. 444; VPB 51.53, S. 330), beide zu Art. 13 Abs. 1 Konzession SRG von 1980. Die journalistische Sorgfaltspflicht erfordert vom Medienschaffenden unter anderem Sachkenntnis, faires Hören und Verarbeiten der anderen Meinung sowie Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit (vgl. Müller Jörg Paul, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29.

Mai 1874, Basel /Bern/Zürich 1987, Rz 52 ff., vgl. insbes. Rz 54 zu Art. 55bis BV). 2.c. Diese Kriterien finden vorab bei der Beurteilung von Sendungen mit informativem Gehalt ihre Anwendung, wobei für Lokalveranstalter sinngemäss die gleichen Anforderungen gelten, wie sie die diesbezüglichen Bestimmungen der Konzession SRG an die Programme der SRG stellen (vgl. VPB 48.72, S. 466). 2.d. Bei der Beurteilung beanstandeter Sendungen gilt es anderseits auch, die verfassungsmässig gewährleistete Autonomie von Radio und Fernsehen in der Gestaltung ihrer Programme zu respektieren.

Demnach fällt es in die Kompetenz der Veranstalter, im Rahmen der Programmbestimmungen der Konzession die Sendekonzepte festzulegen und je nach Thema den Umfang und die Ausführlichkeit der Berichterstattung zu bestimmen. 2.e. Weder der RVO noch der Sendekonzession des Veranstalters lässt sich direkt entnehmen, wie ein radiophonischer Veranstaltungskalender zu gestalten ist. Je nach Konzept kann eine solche Sendung einen vollständigen Überblick über die kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen bieten oder unter Verzicht auf Vollständigkeit lediglich eine nach bestimmten Kriterien getroffene Auswahl an Veranstaltungen vorstellen.

Mit Rücksicht auf den informativen Stellenwert einer solchen Sendung ist entscheidend, dass das Publikum durch eine transparente Präsentation befähigt wird, das Konzept der Sendung richtig zu erfassen. Die geforderte Transparenz soll vermeiden, dass der Zuhörer oder Zuschauer in seiner Erwartungshaltung getäuscht und in Verkennung des Anspruches, den

eine Sendung erhebt, zu einer verfälschten Aufnahme der vorgestellten Fakten verleitet wird. Liefert der Veranstaltungskalender nur einen beschränkten Überblick über die aktuellen Produktionen, muss hinreichend erkennbar bleiben, nach welchen redaktionellen Kriterien die präsentierten Veranstaltungen ausgewählt worden sind. Dies gilt in verstärktem Masse, wenn der Veranstaltungskalender ausführlich gestaltet ist und sich von seinem informativen Gehalt her den entsprechenden Rubriken der Tagespresse nähert. Zur geforderten Transparenz des fraglichen Sendekonzepts trägt besonders die andauernde und gleichmässige Anwendung von redaktionellen - im übrigen vom Veranstalter im Rahmen seiner Programmautonomie frei bestimmten - Auswahlkriterien in der Zusammenstellung des Veranstaltungskalenders bei. Unzulässig erscheint ein willkürliches, einzelfallweises Abrücken von solchen Selektionskriterien und eine gezielte Unterdrückung bestimmter Informationen. Darin läge ein grober Verstoss gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und eine Verletzung der konzessionsrechtlichen Programmanforderungen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 54.12 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 6. Juli 1988, der am 23. Juni 1989 vom Bundesgericht bestätigt wurde

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1990 Année Anno

Band 54 Volume Volume

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Ref. No 150 001 127

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.