Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB JAAC-53-14II KI-generiert

Substation Plan Approval Revision Denied for Lack of Legal Grounds

Geschäftsnummer VPB JAAC-53-14II
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A request to revise a federal council decision regarding the approval of plans for a substation located outside a building zone was denied because the applicant failed to demonstrate any grounds for revision as specified by law. The court found that the council had not overlooked material facts or evidence, nor had it failed to consider relevant legal provisions, as claimed by the applicant. The applicant's attempts to re-argue the facts or reinterpret existing evidence were deemed inappropriate for a revision proceeding, which is limited to specific circumstances like the discovery of new facts or demonstrable errors by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 66 VwVG, Art. 66 Abs. 3 VwVG, Art. 66 Abs. 2 Bst, Art. 68 Abs. 2 VwVG, Art. 63 Abs. 2 VwVG, Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; Substation Plan Approval Revision Denied for Lack of Legal Grounds: The court found that the council had not overlooked material facts or evidence, nor had it failed to consider relevant legal provisions, as claimed by the applicant. The applicant's attempts to re-argue the facts or reinterpret existing evidence were deemed inappropriate for a revision proceeding, which is limited to specific circumstances like the discovery of new facts or demonstrable errors by the court.

Schlagwörter

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Revisionsgründe Bauplan Nutzungsplanrevision Legitimation gegen Baubewilligung Sachverhaltsirrtum verwaltungsrechtlicher Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 280
942 ff.; BGE 96 I 280; VPB 41.109, VPB 40.4, VPB 40.53, VPB 40.87).
BGE 108 V 171
Notwendig ist vielmehr, dass die (angeblich) unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 171 E.
BGE 98 Ia 573
2; BGE 98 Ia 573, BGE 96 I 280, BGE
BGE 87 II 232
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG

Cited as the basis for the applicant's claim that the Federal Council overlooked facts that could justify a revision.

Art. 66 VwVG

Cited as the general legal basis for revision, listing specific grounds for reopening a decision.

Art. 63 Abs. 2 VwVG

Applied to exempt the applicant from court costs as the dispute did not involve financial interests.

Art. 68 Abs. 2 VwVG

Cited to state that cost regulations applicable to appeal proceedings are also applicable to revision proceedings.

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Volltext

JAAC 53.14II

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988

Chemins de fer. Approbation des plans d’une sous-station. Pesée des intérêts revue par le Conseil fédéral en qualité d’autorité de recours. Implantation de la construction projetée hors de la zone à bâtir imposée par la destination de la sous-station. Aucun intérêt public supérieur relevant de l’aménagement du territoire ou de la protection des eaux à l’encontre du projet (voir JAAC 53.14 I). Rejet d’une demande de revision de la décision du Conseil fédéral.

Eisenbahnen. Genehmigung der Pläne für ein Unterwerk. Überprüfung der Interessenabwägung durch den Bundesrat als Beschwerdeinstanz. Notwendige Standortgebundenheit des ausserhalb der Bauzone projektierten Unterwerks. Keine höheren öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Gewässerschutzes gegen das Projekt (vgl. VPB 53.14 I). Abweisung eines Begehrens um Revision des Entscheids des Bundesrates.

Ferrovie. Approvazione dei piani di una sottostazione. Ponderazione degli interessi controllata dal Consiglio federale in quanto autorità di ricorso. Ubicazione vincolata necessaria della sottostazione progettata fuori della zona edificabile. Nessun interesse pubblico superiore della pianificazione del territorio o della protezione delle acque contro il progetto (cfr. GAAC 53.14 I). Rigetto di una domanda di revisione della decisione del Consiglio federale.

2. Die Gesuchstellerin verlangt die Änderung eines vom Bundesrat letztinstanzlich getroffenen Beschwerdeentscheides. Einen gleichen, bereits beurteilten Streitgegenstand muss die Beschwerdeinstanz nur dann neu beurteilen, wenn einer der in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe gegeben ist (Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Aufl., Bern 1983, S. 260 ff.; Saladin Peter, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, Ziff. 19.222 und 24.1; Grisel André, Droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. 2, S. 942 ff.; BGE 96 I 280; VPB 41.109, VPB 40.4, VPB 40.53, VPB 40.87). Nach Art. 66 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Abs. 1) oder wenn die Partei a. neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt oder b. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat, oder c. nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder über das rechtliche Gehör verweigert hat (Abs. 2). Gründe im Sinne dieses Absatzes gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

3. Die Gesuchstellerin bringt vor, der Bundesrat habe offensichtlich verschiedene aktenkundige Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). a. Zur Rüge, der Bundesrat habe übersehen, dass das EMD bereit gewesen sei, den SBB Land zu verkaufen, ist folgendes klarzustellen. Mit Brief vom 13. Juni 1983 hat der Chef des EMD erklärt, sein Departement sei bereit, den SBB das benötigte Terrain zu verkaufen. Daran wurden allerdings zwei Bedingungen geknüpft. Erste Bedingung war, dass sich der Standort «G» als einzige mögliche Lösung für den Bau eines Unterwerkes anbot. Dies trifft aber nicht zu, weil der Bau des Unterwerkes ebenfalls am Standort «C» möglich ist. Zweite Bedingung war, dass die SBB zuerst mit der Stadt Thun das notwendige Einvernehmen herstellen. Mit Brief an die SBB vom 25. März 1987 hat indes der Gemeinderat der Stadt Thun dem EMD ausdrücklich das Recht abgesprochen, das Terrain zwecks Errichtung eines Unterwerkes zu veräussern. Die Koordinationskommission EMD Thun hat diese Bedingungen des EMD im Brief vom 22. Oktober 1986 nicht widerrufen, was sie auch nicht konnte. Sie hat sich darauf beschränkt, das allenfalls abzutretende Terrain genauer zu beschreiben. Von einer vorbehaltlosen Bereitschaft des EMD, das nötige Terrain den SBB abzutreten, kann somit entgegen der Meinung

der Gesuchstellerin nicht die Rede sein. Die tatsächliche Feststellung im Entscheid des Bundesrates vom 11. November 1987 (Ziff. 7) beruht somit nicht auf Versehen. b. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, sie habe von der Variante «Blau» bis zum 15. Januar 1988 nichts gewusst. Nach dem von der Gesuchstellerin erwähnten Brief der Koordinationskommission EMD Thun vom 22. Oktober 1986 ist an diesem Standort (Variante «Blau») der Ausbau der Eidg. Munitionsfabrik vorgesehen. Planerisch stellt dieses Areal die letzte Landreserve des EMD für diesen Zweck dar. Diese Variante kam somit richtigerweise nicht mehr in Frage. Von einem Versehen des Bundesrates kann auch hier nicht die Rede sein.

4. Weiter wird von der Gesuchstellerin geltend gemacht, dass das EVED in seiner Vernehmlassung vom 31. März 1987 richtigerweise zum Schluss gekommen sei, dass das Unterwerk am Standort «G» ausschliesslich in den Bereich der Grundwasserschutzzone S3 fallen würde; damit stehe fest, dass dem Bau der Unterstation an diesem Ort keine Hindernisse des Gewässerschutzrechtes entgegenstünden. Die Gesuchstellerin beruft sich weiter auf eine mangelnde oder unrichtige Würdigung der planungsrechtlichen Verhältnisse. Auf solche Rügen ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht einzutreten, sofern sich die bestrittene Würdigung auf die aktenkundigen Tatsachen stützt, was, wie unter Ziff. 3 festgestellt wurde, der Fall ist (Grisel, a.a.O., Bd. 2, S. 942 ff.; Gygi, a.a.O., S. 199). Die Revision ist nicht gegeben, um eine neue Würdigung der beim Entscheid bekannten Tatsachen herbeizuführen. Notwendig ist vielmehr, dass die (angeblich) unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 171 E. 2; BGE 98 Ia 573, BGE 96 I 280, BGE

87 II 232 f.; VPB 41.109). Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Eine neue Würdigung der aktenkundigen Tatsachen, wie die Gesuchstellerin sie anstrebt, wäre nur in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren zulässig, zu welchem die Revision nicht gehört.

5. Es ist somit festzustellen, dass ein Revisionsgrund nicht gegeben ist. Das Revisionsbegehren ist deshalb abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Hinsichtlich der Verfahrenskosten sind die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren anwendbar (Art. 68 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der gesuchstellenden Gemeinde Uetendorf keine Verfahrenskosten auferlegt, da sich der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht (Gygi, a.a.O., S. 329; Saladin, a.a.O., S. 312).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 53.14II - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 7. September 1988

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1989 Année Anno

Band 53 Volume Volume

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Ref. No 150 000 914

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