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JAAC 52.58 KI-generiert

Child Support Claim Against Absent Father Not Time-Barred Due to Unenforceability Abroad

Geschäftsnummer JAAC 52.58
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claim for child support against a defaulting father residing abroad at an unknown location does not become time-barred as long as the debtor cannot be sued or prosecuted in Switzerland. While claims for periodic payments generally prescribe after five years, equity dictates that the statute of limitations should be suspended or not commence when objective circumstances prevent the creditor from pursuing their rights. In this case, the inability to bring legal action or enforce a judgment against a debtor abroad constitutes such a circumstance, even if the claim is based on a prior court order, as enforceability is the critical factor.

Legislator-Regeste

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Art. 128 Ziff. 1 OR, Art. 134 OR, Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR; Child Support Claim Against Absent Father Not Time-Barred Due to Unenforceability Abroad: While claims for periodic payments generally prescribe after five years, equity dictates that the statute of limitations should be suspended or not commence when objective circumstances prevent the creditor from pursuing their rights. In this case, the inability to bring legal action or enforce a judgment against a debtor abroad constitutes such a circumstance, even if the claim is based on a prior court order, as enforceability is the critical factor.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Verjährungsfrist Zahlungsauftrag nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Einreichung ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 90 II 435
Aufgrund der Gerichtspraxis (BGE 90 II 435 ff.) muss der Gläubiger aus objektiven Kriterien, also von persönlichen Verhältnissen unabhängigen Umständen verhindert sein, seine Rechte geltend zu machen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Ziff. 1 OR

Cited as the general rule for prescription of claims for periodic payments.

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR

Cited as the provision suspending prescription when claims cannot be pursued before a Swiss court.

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Volltext

JAAC 52.58

Bundesamt für Justiz, 30. August 1988

Pension alimentaire pour enfant. Prescription. La créance en contribution d’entretien contre un père en demeure qui réside à l’étranger en un lieu inconnu ne se prescrit pas tant qu’aucune action ni poursuite ne peut être engagée en Suisse contre le débiteur.

Alimente für Kinder. Verjährung. Die Forderung auf Unterhaltsbeiträge gegen einen säumigen, sich an einem unbekannten Ort im Ausland befindenden Vater kann nicht verjähren, solange gegen den Schuldner in der Schweiz weder geklagt noch betrieben werden kann.

Alimenti per i figli. Prescrizione. Il credito per prestazioni alimentari contro un padre moroso che risiede all’estero in luogo sconosciuto non può cadere in prescrizione finché il debitore non può essere convenuto in giudizio oppure escusso in Svizzera.

Eine geschiedene Frau wohnt mit ihrem Kind. Der Vater, der sich an einem unbekannten Orte im Ausland befindet, zahlt dem Kinde die im Scheidungsurteil festgehaltenen Alimente nicht. Die Alimente werden von der Vormundschaftsbehörde nicht bevorschusst. Es fragt sich, ob diese Forderungen des Kindes verjähren. Das Bundesamt für Justiz nimmt wie folgt Stellung zu dieser Frage, die jedoch nur vom Richter verbindlich entschieden werden kann.

1. Nach Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren grundsätzlich alle Forderungen für periodische Leistungen nach 5 Jahren.

2. Wenn besondere objektive oder persönliche Umstände den Gläubiger hindern, seine Rechte zu verfolgen, wäre es stossend, die Verjährung eintreten zu lassen. Billigkeitsüberlegungen verlangen, dass in solchen

Fällen die Verjährungsfrist stillsteht oder nicht zu laufen beginnt. Aus diesem Grunde zählt der Gesetzgeber in Art. 134 OR auf, welche Tatbestände zu berücksichtigen sind: Nach Abs. 1 Ziff. 6 sollen Forderungen nicht verjähren, solange sie nicht vor einem schweizerischen Gerichte geltend gemacht werden können. Aufgrund der Gerichtspraxis (BGE 90 II 435 ff.) muss der Gläubiger aus objektiven Kriterien, also von persönlichen Verhältnissen unabhängigen Umständen verhindert sein, seine Rechte geltend zu machen. Ein solcher Umstand ist der mangelnde Gerichtsstand zufolge ausländischen Wohnsitzes des Schuldners (Busher Eugen, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Zürich 1979, S. 404).

3. Im konkreten Falle ist jedoch keine Klage nötig, da bereits ein richterliches Urteil den Bestand der Forderung festhält. Es wäre jedoch stossend, wenn fehlende Vollstreckbarkeit fehlender Klagbarkeit nicht gleichgesetzt würde (vgl. von Tuhr Andreas / Escher Arnold, Allg. Teil des Schweiz. Obligationenrechts, Bd. II, 3. Aufl., Zürich 1974, S. 224, N. 101; Bucher, a.a.O.,

S. 403, N. 81a und darin zitierte Entscheide).

4. Auch wenn der Schuldner hie und da in die Schweiz zurückkehren und allenfalls arrestierbare Gegenstände mitbringen würde, ändert dies an der Rechtslage nichts. Dem Gläubiger ist nämlich nicht zuzumuten, geradezu nach Arrestobjekten fahnden zu müssen (vgl. von Tuhr/Escher, a.a.O., S.224, N. 101).

5. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Forderung auf Unterhaltsbeiträge gegen einen säumigen, sich an einem unbekannten Orte im Ausland befindenden Vater nicht verjähren kann, solange gegen den Schuldner in der Schweiz weder geklagt noch betrieben werden kann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.58 - Bundesamt für Justiz, 30. August 1988

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 794

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.