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JAAC 52.56 KI-generiert

Foundation's Use of Assets for Commercial Entity Permitted for Ideal Objectives

Geschäftsnummer JAAC 52.56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foundation may only use its assets to establish a legal entity if the foundational deed expressly permits it, and the entity's activities must directly serve the foundation's ideal objectives, not merely its financing. In this case, a foundation established a commercial company to promote ethical and sustainable agriculture, which was deemed permissible as the company's activities directly supported the foundation's mission and were not solely profit-driven, provided that any profits were returned to the foundation and its activities were transparently reported.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 85 und 86 ZGB; Foundation's Use of Assets for Commercial Entity Permitted for Ideal Objectives: In this case, a foundation established a commercial company to promote ethical and sustainable agriculture, which was deemed permissible as the company's activities directly supported the foundation's mission and were not solely profit-driven, provided that any profits were returned to the foundation and its activities were transparently reported.

Schlagwörter

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Stiftung juristische Person Handelsgesellschaft Vermögen finanzielle Mittel Gebrauchsleihe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 85 und 86 ZGB

These articles are cited as fulfilling the foundation law requirements for the approval of the foundation council's request.

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Volltext

JAAC 52.56

Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 1. September 1988

Surveillance des fondations. But d’une fondation. Fondation à caractère d’entreprise. Une fondation ne peut utiliser sa fortune pour créer une personne morale que si l’acte de fondation le prévoit expressément. La constitution, par une fondation, d’une société anonyme à but commercial n’est licite que si l’activité de cette dernière sert directement à la réalisation de l’objectif idéal de la fondation et non purement à son financement.

Stiftungsaufsicht. Zweck einer Stiftung. Unternehmensstiftung. Eine Stiftung darf aus ihrem Vermögen eine juristische Person nur dann gründen, wenn dies ausdrücklich in der Stiftungsurkunde vorgesehen ist. Die Gründung einer kommerziell ausgerichteten Aktiengesellschaft durch eine Stiftung ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Tätigkeit der AG unmittelbar der Verwirklichung des ideellen Zwecks der Stiftung und nicht bloss deren Finanzierung dient.

Vigilanza delle fondazioni. Scopo di una fondazione. Fondazione avente carattere di impresa. Una fondazione può utilizzare il suo patrimonio per la costituzione di una persona giuridica soltanto se l’atto di fondazione lo prevede espressamente. La costituzione di una società anonima a scopo commerciale da parte di una fondazione è ammessa eccezionalmente se l’attività della società anonima serve direttamente alla realizzazione dello scopo ideale della fondazione e non meramente al suo finanziamento.

1. Mit Antrag vom 22. August 1988 beantragt der Stiftungsrat der Stiftung X eine Änderung von Ziff. 4 Abs. 2 letzter Satz der Statuten durch Einführung der Möglichkeit, den Stiftungszweck auch mittels einer von der Stiftung beherrschten juristischen Person zu fördern. Damit würde die Y AG, die von der Stiftung im Jahre 1987 gegründet wurde und deren Aktien sich in der Hand der Stiftung befinden, formell in die Stiftungsurkunde eingebaut.

2. Die Stiftung X ist eine Anstalt mit ideellem Zweck: Förderung einer menschengerechten, umweltgerechten und tiergerechten bäuerlichen Landwirtschaft, wobei im Vordergrund der Abbau der Massentierhaltung steht. Gemäss Ziff. 4 Abs. 2 der Statuten kann der Stiftungsrat alle ideellen oder materiellen Massnahmen treffen, die den Stiftungszweck fördern. Die Stifter (Tierschutzvereinigungen) beabsichtigten seit eh und je, im Rahmen der Förderung des Stiftungszweckes auch die kommerziellen Möglichkeiten der Tierhaltung im umschriebenen Sinne unter Beweis zu stellen, wie dies unter anderem in den Grundsätzen der Stiftung X zum Ausdruck kommt. Damit nimmt die Stiftung teilweise Unternehmenscharakter an. Dies ist an sich rechtlich nicht unzulässig, solange, wie hier, das Unternehmen direkt der Verwirklichung eines ideellen Zweckes dient und selber auch nach ideellen Grundsätzen, also nicht nur rein gewinnorientiert, geführt wird.

3. Es ist keiner Stiftung benommen, im Rahmen ihrer ideellen Zielsetzung gewisse Einnahmen zur Kostendeckung zu erzielen, soweit dies mit der Stiftungsurkunde vereinbar ist. Anders ist die Rechtslage hingegen, wenn die Stiftung sich hierfür einer eigenen juristischen Person bedienen möchte. In diesem Falle findet nämlich eine Aussonderung von Stiftungsvermögen statt, das trotz Kapitalbeherrschung seitens der Stiftung einer vollständigen Transparenz hinsichtlich der Einhaltung des Stiftungszweckes, an den auch die juristische Person gebunden ist, entzogen wird. Damit wird in gewissem Sinne das Durchgriffsrecht der Aufsichtsbehörde, die gemäss Art. 84 Abs. 2 ZGB auf Einhaltung des Stiftungszweckes zu achten hat, ebenso eingeschränkt wie die direkte Einflussmöglichkeit des Stiftungsrates auf die laufende Tätigkeit der juristischen Person. Wie das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), Stiftungsaufsicht, im Schreiben vom 8. Juli 1988 i.S. N-Stiftung[1] ausgeführt hat, sind Unternehmensstiftungen nicht zum vorneherein unzulässig. Die Rechtsform der Stiftung ist allerdings für Unternehmen mit vorwiegend wirtschaftlichem Zweck nicht gegeben, selbst dann, wenn nebenher auch ideelle Ziele verfolgt werden. Hingegen hat das Departement mehrfach Unternehmensstiftungen mit rein oder zumindest überwiegend ideeller Zielsetzung zugelassen, wobei dies aus der Stiftungsurkunde selber mit entsprechender Deutlichkeit hervorgehen muss. In diesem Sinne hat für juristische Personen, welche eine Stiftung zu gründen beabsichtigt, zweierlei zu gelten: Angesichts der Verselbständigung von Stiftungsvermögen mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Transparenz in der Geschäftsführung bedeutet die Gründung juristischer Personen durch eine Stiftung eine Änderung des Stiftungszweckes und muss daher formell in der Stiftungsurkunde festgehalten sein, und zwar in der Regel im Rahmen des Zweckartikels. Zweitens muss sowohl aus der Urkundenänderung wie auch aus dem Statut der neuen juristischen Person klar hervorgehen, dass sich deren Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen ideellen Zwecksetzung der Stiftung bewegt. Es käme andernfalls

auf eine unzulässige Holding-Stiftung heraus (vgl. Riemer Hans Michael, Rechtsprobleme der Unternehmensstiftung, Zeitschrift des bernischen Juristenvereins [ZbJV] 1980, S. 489 ff. und mehrheitlich gleicher Ansicht namhafte Autoren wie Kummer Max, Schluep Walter R., Bär Rolf, Merz Hans, zitiert in Grüninger Harold: Die Unternehmungsstiftung in der Schweiz: Zulässigkeit - Eignung - Besteuerung, Basel 1984, S. 30 ff., insbesondere 34-36).

4. Die von der Stiftung X gegründete Y AG bezweckt gemäss Art. 3 der Statuten die Fabrikation, Produktion und den Handel auf dem Gebiet erlesener Lebensmittel, und zwar vorab aus tiergerechter Haltung, Fütterung und Tötung und aus natürlichen Produktionsmethoden. Mit dieser Zielsetzung reiht sich die Aktiengesellschaft in die Zweckbestimmung der Stiftung im Sinne eines zweiten Pfeilers ein, indem die Stiftung einerseits bäuerliche Betriebe, namentlich im Hügelund Berggebiet im Bestreben nach einer echt bäuerlichen statt industriellen Landwirtschaft unterstützt, andererseits über den Betrieb einer stiftungseigenen Aktiengesellschaft im Sinne der Grundsätze der Stiftung X unter Beweis stellt, dass ein wirtschaftlicher Prozess nach den drei Begriffen «menschengerecht, umweltgerecht und tiergerecht» existenzfähig ist. Mit dem Label «Y» soll die ethische Qualität von dem Stiftungszweck gerechten Verhalten und Gütern attestiert werden, und die Einhaltung der Stiftungsgrundsätze und des detaillierten Anforderungskataloges der Stiftung X durch den Produzenten sowie die rechtmässige Verwendung des Stiftungslabels durch den Handel muss gewährleistet sein (Ziff. 4 der Grundsätze).

5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Y AG ein wirtschaftliches Unternehmen mit ideeller Zielsetzung darstellt, das sich in die allgemeine, ideelle Zweckbestimmung der Stiftung einfügt, wobei selbstverständlich allfällige Gewinne nicht Dritten, sondern der Stiftung selber zugute kommen müssen. Da hiermit die Voraussetzungen aus stiftungsrechtlicher Hinsicht und im Hinblick auf Art. 85 und 86 ZGB erfüllt sind, kann der Antrag des Stiftungsrates auf Änderung der Urkunde gutgeheissen werden. Verbunden damit ist die Verpflichtung des Stiftungsrates, im Rahmen des jährlich vorgeschriebenen Rechenschaftsberichtes in hinreichendem Umfange auch über die Tätigkeit und die Rechnung der Aktiengesellschaft und insbesondere über die Einhaltung des Stiftungsund statutarischen Zweckes Auskunft zu geben. [1] Vgl. VPB 52.55.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.56 - Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 1. September 1988

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 788

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