Federal DOJ Orders Reconsideration of Denied Retiree Residency Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Department of Justice and Police overturned a refusal to consider a new application for a residency permit for retirees. The Federal Office for Foreigners had initially denied the permit two years prior and then refused to re-evaluate the new application based on updated circumstances, such as renting a vacation home and increased personal ties to the country. The Department ruled that the applicants had a protected interest in having their case considered, and the prior decision to not enter the matter was inappropriate. The Department would now review the merits of the application.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Abs. 2 VwVG, Art. 52 Bst; Federal DOJ Orders Reconsideration of Denied Retiree Residency Permit: The Federal Office for Foreigners had initially denied the permit two years prior and then refused to re-evaluate the new application based on updated circumstances, such as renting a vacation home and increased personal ties to the country. The Department ruled that the applicants had a protected interest in having their case considered, and the prior decision to not enter the matter was inappropriate. The Department would now review the merits of the application.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the lower authority refusing the assurance of a residence permit, which simultaneously entails refusing the approval from the Federal Office for Foreigners.
Volltext
JAAC 52.48
Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vom 9. Februar 1988
Limitation du nombre des étrangers. Approbation de l’Office fédéral des étrangers (OFE) concernant les autorisations de séjour pour rentiers. Procédure. Recours au Département fédéral de justice et police contre la décision de l’OFE de ne pas entrer en matière sur une demande pour le motif que les nouvelles circonstances invoquées par le requérant ne justifient pas de revenir sur une décision de refus prononcée deux ans auparavant. Inadmissibilité de la non-entrée en matière eu égard à l’intérêt digne de protection du requérant à l’obtention d’une décision formatrice. La décision attaquée doit être qualifiée de rejet de la demande, étant donné que l’autorité inférieure s’est prononcée sur la qualité des allégués et, partant, est entrée en matière sur le fond. Examen, par l’autorité de recours, des motifs du rejet.
Begrenzung der Zahl der Ausländer. Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) betreffend Aufenthaltsbewilligungen für Rentner. Verfahren. Beschwerde an das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement gegen einen Nichteintretensentscheid des BFA, der damit begründet wird, die neuen vom Gesuchsteller geltend gemachten Umstände rechtfertigten nicht ein Zurückkommen auf eine zwei Jahre zuvor ausgesprochene Verweigerungsverfügung. Unzulässigkeit des Nichteintretensentscheids angesichts des schutzwürdigen Interesses des Gesuchstellers am Erlass einer Gestaltungsverfügung. Der angefochtene Entscheid muss als Abweisung des Begehrens qualifiziert werden, da die Vorinstanz sich über die Qualität der Vorbringen äusserte und damit materiell tatsächlich darauf eintrat. Überprüfung der Abweisungsgründe durch die Beschwerdeinstanz.
Limitazione dell’effettivo degli stranieri. Approvazione dell’Ufficio federale degli stranieri (UFS) concernente le autorizzazioni di dimora per beneficiari di rendite. Procedura. Ricorso al Dipartimento federale di giustizia e polizia contro una decisione dell’UFS di non entrare nel merito, motivata dal fatto che le nuove circostanze invocate dal richiedente non giustificano il riesame di una decisione di rifiuto pronunciata due anni prima. Inammissibilità della decisione di non entrare nel merito visto il legittimo interesse del richiedente all’emanazione di una decisione costitutiva. La decisione impugnata deve essere intesa come rigetto dell’istanza, considerato che l’autorità inferiore si è pronunciata sulla qualità delle allegazioni, e pertanto è entrata nel merito. Esame dei motivi del rigetto da parte dell’autorità di ricorso.
I
Die Beschwerdeführer hatten am 10. April 1984 bei der kantonalen Fremdenpolizei ein Gesuch um Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz mit eingehender Begründung gestellt. Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) verweigerte mit Verfügung vom 6. Juli 1984 die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit mit der Begründung, die Voraussetzung der engen persönlichen Beziehungen zur Schweiz sei nicht gegeben. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 20. März 1986 stellten die Beschwerdeführer erneut das Gesuch, es sei ihnen die erwerbslose Wohnsitznahme in H. (Schweiz) zu bewilligen. Zur Begründung führten sie im wesentlichen an, sie hätten seit dem 1. Januar 1985 in H. eine Ferienwohnung gemietet und eingerichtet. Seither hielten sie sich einen grossen Teil des Jahres (6 Monate mit Unterbrüchen) hier auf. Durch diese intensiven Besuche hätten sich die Beziehungen zu Land und Leuten erweitert und vertieft, zumal sie sich den heimischen Gepflogenheiten schon gut angepasst hätten. Zudem hätten sie den Verkaufserlös ihres Hauses im Ausland sowie Ersparnisse in die Schweiz transferiert. Die kantonale Fremdenpolizei überwies die Akten an die Vorinstanz mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 1. Mai 1986 trat das BFA auf das Begehren nicht ein, weil die geltend gemachten Umstände ein Zurückkommen auf die Verfügung vom
6. Juli 1984 nicht rechtfertigten. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am
30. Mai 1986 Beschwerde beim Eidg. Justizund Polizeidepartement.
II
…
Das BFA ist auf das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz nicht eingetreten mit der Begründung, die vorgebrachten Sachverhalte, wie Wohnungsmiete und erweiterte Kontakte zu Personen in der Schweiz, könnten nicht als neue Tatsachen betrachtet werden, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 6. Juli 1984 zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere vermöchten die geltend gemachten Umstände das freie Ermessen der Behörden im Entscheid über den Aufenthalt nicht zu beeinflussen. Abgesehen davon, dass das BFA nicht direkt über ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befinden kann, sondern nur darüber, ob die Zusicherung einer solchen erteilt werden soll, ist es materiell auf das Begehren eingetreten und durfte daher dieses nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. BGE 102 Ib 367 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 VwVG muss die zuständige Behörde bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses auch auf das von einem Privaten gestellte Begehren um Erlass einer Gestaltungsverfügung (Bewilligung) eintreten (vgl. BGE 98 Ib 58 ff.). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorliegend gegeben, da seit der negativen Verfügung vom Juli 1984 bis zum angefochtenen Entscheid beinahe zwei Jahre vergangen waren und die Beschwerdeführer neue Umstände geltend gemacht haben. Ob diese Vorbringen indessen rechtgenüglich sind, ist keine Frage der Eintretensvoraussetzung, sondern gehört zur materiellen Beurteilung der Sache. Da aber die Vorinstanz, indem sie sich über die Qualität der Vorbringen äusserte, materiell tatsächlich auf das Begehren eingetreten ist, kann davon ausgegangen werden, sie habe dieses abgewiesen, das heisst die Zusicherung und damit gleichzeitig auch die Zustimmung (Art. 52 Bst. b Ziff. 1 der V des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO], SR 823.21), verweigert (vgl. BGE 102 Ib 367). Das Departement prüft daher im folgenden, ob das BFA die Zusicherung der Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu Recht nicht erteilt hat. …
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 52.48 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vom 9. Februar 1988
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1988 Année Anno
Band 52 Volume Volume
Seite --- Page Pagina
Ref. No 150 000 761
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.