Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 52.46 KI-generiert

Dual National's Domicile Abroad Confirms Exemption from Swiss Military Service

Geschäftsnummer JAAC 52.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss citizens living abroad are generally exempt from military service in Switzerland. This case concerns a dual national who studied in both Switzerland and his other country of origin, where he also married. The court determined that his domicile, the center of his personal and professional interests, had shifted to his country of origin due to his marriage, establishment of a household there, and continued studies in that country, thereby confirming his exemption from Swiss military service based on his established domicile abroad.

Legislator-Regeste

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Art. 3 BB, Art. 9 BRB, Art. 1 Abs. 1 BB, Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 66 Abs. 2 Bst; Dual National's Domicile Abroad Confirms Exemption from Swiss Military Service: This case concerns a dual national who studied in both Switzerland and his other country of origin, where he also married. The court determined that his domicile, the center of his personal and professional interests, had shifted to his country of origin due to his marriage, establishment of a household there, and continued studies in that country, thereby confirming his exemption from Swiss military service based on his established domicile abroad.

Schlagwörter

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Wehrpflicht Wohnsitz im Ausland Einbürgerung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Expatriierungszulage Ausnahme für "in house"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 BB
Ergibt sich später, dass ein solcher Schweizerbürger das Bürgerrecht des Staates, in dessen Armee er Militärdienst geleistet hat, nicht oder nicht mehr besitzt, ist er wieder voll wehrpflichtig (Art. 3 BB, Art.
Art. 9 BRB
Art. 1 Abs. 1 BB
Nach Art. 1 Abs. 1 BB sind die im Ausland wohnenden Schweizer vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.
Art. 23 Abs. 1 ZGB
Defines the general principle for determining domicile, which is the place where a person resides with the intention of staying permanently.
Art. 66 Abs. 2 Bst

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 Ia 255
Analog der im Zivilund Steuerrecht vorherrschenden Lehre und Praxis ist zur Bestimmung des massgebenden Ortes, der als Wohnsitz zu gelten hat, auf die gesamten äusseren erkennbaren Umstände abzustellen (BGE 108 Ia 255 E.
BGE 108 V 171
b VwVG; BGE 108 V 171 E.1).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 1 des BB vom 8. Dezember 1961 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger

Establishes exemption from military service for Swiss citizens living abroad.

Art. 23 Abs. 1 ZGB

Defines the general principle for determining domicile, which is the place where a person resides with the intention of staying permanently.

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Volltext

JAAC 52.46

Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988

Service militaire des Suisses de l’étranger. Domicile. Notion. Appréciation en fonction de l’état de fait du moment. Cas d’un double national qui étudie tantôt en Suisse, tantôt dans son autre pays d’origine et s’est marié là-bas.

Militärdienst der Auslandschweizer. Wohnsitz. Begriff. Beurteilung anhand der jeweiligen Verhältnisse. Fall eines Doppelbürgers, der mal in der Schweiz, mal in seinem anderen Heimatstaat - wo er geheiratet hat - studiert.

Servizio militare degli Svizzeri all’estero. Domicilio. Definizione. Valutazione in funzione della situazione del momento. Caso di una persona avente la doppia cittadinanza che studia ora in Svizzera ora nell’altro Paese d’origine dove ha contratto matrimonio.

2. … Im Ausland wohnende Schweizer sind in Friedenszeiten vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit (Art. 1 Abs. 1 des BB vom 8. Dezember 1961 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger, im folgenden BB, SR 519.3). Melden sich aber Auslandschweizer freiwillig zum Bestehen der Rekrutenschule in der Schweiz, so sind sie für die Aushebung und zur Rekrutenschule, zwischenstaatliche Abmachungen

vorbehalten, nur dann aufzubieten, wenn sie nicht auch das Bürgerrecht des Wohnsitzstaates besitzen, wenn sie eine der schweizerischen Landessprachen beherrschen und wenn sie nicht wegen einer schweren strafbaren Handlung verurteilt worden sind (Art. 1 des BRB vom 17. November 1971 über den Militärdienst der Auslandschweizer und Doppelbürger, im folgenden BRB, SR 511.13). Schweizerbürger, die nachweisen, dass sie das Bürgerrecht eines fremden Staates besitzen (Doppelbürger) und in der Armee dieses Staates Militärdienst geleistet haben, sind in der Regel den Nichteingeteilten zuzuweisen. Ergibt sich später, dass ein solcher Schweizerbürger das Bürgerrecht des Staates, in dessen Armee er Militärdienst geleistet hat, nicht oder nicht mehr besitzt, ist er wieder voll wehrpflichtig (Art. 3 BB, Art. 9 BRB; vgl. dazu auch Pilgrim Jürg, Allgemeine Wehrpflicht und Glaubensund Gewissensfreiheit, Diss. Zürich 1978, S. 35 ff.).

3. Nach Art. 1 Abs. 1 BB sind die im Ausland wohnenden Schweizer vom Instruktionsdienst, von der Teilnahme an der Ausrüstungsinspektion und von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit. Es ist daher zu prüfen, an welchem Ort der Beschwerdeführer Wohnsitz hat. a. Der Wohnsitz einer Person befindet sich grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB), das heisst, es gilt denjenigen Ort ausfindig zu machen, den das tatsächliche Verhalten der Person als Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Interessen erscheinen lässt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie den Willen hat, für immer oder auf unbestimmte Zeit an einem bestimmten Ort zu bleiben; es genügt, wenn sie beabsichtigt, einen bestimmten Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt ihrer persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu machen und ihm dadurch eine gewisse Stabilität zu verleihen. Für ledige und verheiratete Personen, die unselbständig erwerbstätig sind und an ihren Feiertagen (Wochenenden) und in den Ferien regelmässig zu den Eltern bzw. ihrer Familie zurückkehren, gilt regelmässig der Wohnsitz der Eltern bzw. der Ort der Niederlassung der Familie als ihr Wohnsitz. Analog der im Zivilund Steuerrecht vorherrschenden Lehre und Praxis ist zur Bestimmung des massgebenden Ortes, der als Wohnsitz zu gelten hat, auf die gesamten äusseren erkennbaren Umstände abzustellen (BGE 108 Ia 255 E. 4; Masshardt Heinz, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. erweiterte Aufl., Zürich 1985, Art. 3 Ziff. 7-10, Art. 4 Ziff. 1-10; Gruber Hans, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staatsund Gemeindesteuern vom

29. Oktober 1944, Bern 1987, Art. 6 Ziff. 1). b. Zur Bestimmung des massgebenden Ortes, an welchem der Beschwerdeführer Wohnsitz hat, ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz abzustellen, andernfalls man gegenüber ihr den Vorwurf erheben könnte, sie habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen, was einen Revisionsgrund darstellt (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG; BGE 108 V 171 E.1). Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung - als er noch in der Schweiz studierte, in vermehrtem Ausmasse bei seiner Tante in Lampenberg wohnte und ab und zu bei Unternehmungen in der Schweiz Gelegenheitsarbeiten annahm - in der Schweiz Wohnsitz hatte. Was die zukünftige Entwicklung anbelangt, so wird der Ort des Wohnsitzes erst dann

neu zu bestimmen sein, wenn der Beschwerdeführer gemäss seiner erklärten Absicht nicht mehr in Stuttgart, sondern in der Westschweiz studieren wird. Solange es sich aber bezüglich der Verlegung des Studienortes nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handelt, braucht diese Frage zur Zeit hier nicht geprüft zu werden. c. Der Beschwerdeführer studiert seit Oktober 1986 in Stuttgart, wo übrigens auch seine Eltern wohnen. Einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. August 1987 ist ferner zu entnehmen, dass er am 27. August 1987 geheiratet und seinen Wohnsitz nach Stuttgart verlegt hat. Aus dem Protokoll der Instruktionsverhandlung geht ferner hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt der neugegründeten Familie besorgt ist; der Beschwerdeführer ist nur während der Semesterferien unselbständig erwerbstätig durch Annahme von Gelegenheitsarbeiten. Den Datenkontrollblättern der Universität Stuttgart kann ausserdem entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit 1986 an der genannten Universität studiert. Eine Rückkehr in die Schweiz zur Fortsetzung des Studiums ist allenfalls für den Sommer 1988 vorgesehen. Zur Zeit begibt sich der Beschwerdeführer ungefähr nur noch jedes zweite Wochenende zu seiner Tante in die Schweiz nach Lampenberg. Dieser Sachverhalt macht deutlich, dass der Beschwerdeführer spätestens seit seiner Verheiratung im Herbst 1987 den Mittelpunkt seiner beruflichen und familiären Beziehungen nun in Stuttgart hat: er hat dort nicht nur einen eigenen Haushalt gegründet, er studiert auch in Stuttgart und pflegt seine Beziehungen zu seinem Elternhaus in Stuttgart. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte mit seiner Tante in Lampenberg und mit seinen Freunden in der Schweiz pflegt, doch sind diese Beziehungen gegenüber früher von untergeordneter Bedeutung. Daraus geht hervor, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zur Zeit nicht in der Schweiz, sondern vielmehr in der Bundesrepublik Deutschland befindet, weshalb auch keine Pflicht besteht, hier Militärdienst zu leisten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.46 - Auszug aus einem Entscheid des Bundesrates vom 29. Juni 1988

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 755

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.