Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 52.45 KI-generiert

Chemical Incapacitant Classified as War Material, Export Permit Properly Denied

Geschäftsnummer JAAC 52.45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a chemical agent used to incapacitate, regardless of whether it is intended for military or police use, qualifies as war material. The decision affirmed that the potential use of the chemical as a combat tool is the determining factor, not the specific branch of service that might employ it. Therefore, an export permit for such a substance was appropriately refused, especially considering the possibility of its use in civil conflicts and the risk of circumventing war material regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 1 Bst, Art. 4 KMG, Art. 11 Abs. 2 KMG; Chemical Incapacitant Classified as War Material, Export Permit Properly Denied: The decision affirmed that the potential use of the chemical as a combat tool is the determining factor, not the specific branch of service that might employ it. Therefore, an export permit for such a substance was appropriately refused, especially considering the possibility of its use in civil conflicts and the risk of circumventing war material regulations.

Schlagwörter

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C-Waffen Kriegsgefahr Kriegskonterbande Militärwissenschaft Wehrpflicht Polizeibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 des BG vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51)

Defines what constitutes war material, including products that can be used as means of combat.

Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 der V vom 10. Januar 1973 über das Kriegsmaterial (VKM, SR 514.511)

Lists 'B- and C-war substances' as war material, which includes riot control agents like CS.

Art. 11 Abs. 2 KMG

States conditions under which export permits for war material will not be granted, which was applied in this case.

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Volltext

JAAC 52.45

Auszug aus einem Entscheid des Eidg. Militärdepartements vom 14. Januar 1988

Matériel de guerre. Refus d’une autorisation d’exportation. Notion de matériel de guerre. Propriété admise dans le cas d’un produit chimique qui peut être utilisé comme moyen de combat, peu importe que ce soit par l’armée ou la police.

Kriegsmaterial. Verweigerung einer Ausfuhrbewilligung. Begriff des Kriegsmaterials. Eigenschaft bejaht bei einem chemischen Erzeugnis, das als Kampfmittel verwendet werden kann; unerheblich ist, ob Armee oder Polizei es einsetzt.

Materiale bellico. Rifiuto di un’autorizzazione d’esportazione. Definizione di materiale bellico. Qualità di materiale bellico riconosciuta a un prodotto chimico che può essere impiegato come mezzo da combattimento, poco importa se usato dall’esercito o dalla polizia.

1. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es im wesentlichen um die Frage, ob der fragliche Wirkstoff CS (o-Chlorbenzylidenmalononitril), für den eine Ausfuhrbewilligung gefordert wird, Kriegsmaterial im Sinne der entsprechenden Gesetzgebung darstellt. Nach Art. 1 des BG vom 30. Juni 1972 über das Kriegsmaterial (KMG, SR 514.51) gelten nebst Waffen, Munition und Sprengmitteln auch andere Erzeugnisse und deren Bestandteile, die als Kampfmittel verwendet werden können, als

Kriegsmaterial. Die Bestimmung des Materials im einzelnen obliegt gemäss Abs. 2 des erwähnten Artikels dem Bundesrat. Dieser führt in Art. 1 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 der V vom 10. Januar 1973 über das Kriegsmaterial (VKM, SR 514.511) die «B- und C-Kampfstoffe» auf, die gewöhnlich als biologische und chemische Waffen bezeichnet werden. In konstanter Praxis hat die Direktion der Eidg. Militärverwaltung (DMV) denn auch den Wirkstoff CS wie auch das von der Beschwerdeführerin ebenfalls angesprochene CN (Chloracetophenon) stets als C-Kampfstoffe betrachtet. Es handelt sich dabei um Reizstofflösungen. Sie sind indessen nicht als völlig harmlos zu betrachten, wenn sie auch keinen tödlichen Effekt aufweisen, sondern lediglich Aktionsunfähigkeit bewirken. Diese Stoffe müssen daher durchaus als Erzeugnisse betrachtet werden, die als Kampfmittel verwendet werden können. Dabei bilden insbesondere Bürgerkriege denkbare Einsatzmöglichkeiten, wo Strassenkämpfe eine häufige Erscheinung darstellen. Ob ein Einsatz durch Militär oder Polizei vorgesehen ist, kann dabei nicht entscheidend sein. Gerade bei der erwähnten Einsatzmöglichkeit ist eine Beteiligung beider Kräfte denkbar. Müsste im Bewilligungsverfahren nach diesen Kriterien unterschieden werden, so würde der Zweck der Kriegsmaterialgesetzgebung faktisch beeinträchtigt und entsprechende Umgehungen des KMG könnten kaum verhindert werden. Bei Einsatzmitteln, die von beiden Kräften verwendet werden, würde zudem eine unterschiedliche Behandlung nicht stichhaltig begründet werden können. Schliesslich kann die Form oder Konzentration, in der diese Wirkstoffe geliefert werden, keine Rolle spielen. Auch in schwächerer Konzentration bestehen, wie erwähnt, Einsatzmöglichkeiten als Kampfmittel. Zudem ist es möglich, die Konzentration einer Stammlösung im Labor zu ändern. Dass die CS- und CN-Stammlösungen ganz grundsätzlich als Kampfmittel im Sinne des KMG zu betrachten sind, wird von der Beschwerdeführerin im übrigen nicht verkannt, hat sie doch eine Grundbewilligung nach Art. 4 KMG für die Herstellung der fraglichen Produkte beantragt und am 7. Dezember 1984 auch erhalten.

2. Nach Art. 11 Abs. 2 KMG werden keine Ausfuhrbewilligungen erteilt: a. nach Gebieten, in denen ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstwie gefährliche Spannungen bestehen, oder b. wenn Grund zur Annahme besteht, dass Kriegsmateriallieferungen in ein bestimmtes Land die von der Schweiz im internationalen Zusammenleben verfolgten Bestrebungen, insbesondere zur Achtung der Menschenwürde, sowie im Bereich der humanitären Hilfe oder der Entwicklungshilfe, beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung durch das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten bejaht. Da diese Beurteilung von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde, erübrigt sich dazu eine weitere Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.45 - Auszug aus einem Entscheid des Eidg. Militärdepartements vom 14. Januar 1988

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 752

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.