Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 52.38 KI-generiert

Confederation Liable for Firefighting Costs Arising from Military Exercises

Geschäftsnummer JAAC 52.38
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving forest fires caused by military firing exercises, the court reversed its prior jurisprudence. Previously, it had held that a municipality could not claim costs incurred by its fire department from the Confederation for extinguishing fires started by troop exercises. However, the court now finds the Confederation liable for such costs, including compensation to firefighters, under Article 23 of the Military Organization Act. This change in interpretation recognizes that firefighting costs represent a financial loss to the municipality, and such losses are causally linked to damage caused by military exercises, regardless of whether the damaged property belongs to the municipality or a private party. The court reasoned that it would be unfair to deny compensation when municipalities are obligated to provide training grounds for the army.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 23 MO; Confederation Liable for Firefighting Costs Arising from Military Exercises: Previously, it had held that a municipality could not claim costs incurred by its fire department from the Confederation for extinguishing fires started by troop exercises. However, the court now finds the Confederation liable for such costs, including compensation to firefighters, under Article 23 of the Military Organization Act. This change in interpretation recognizes that firefighting costs represent a financial loss to the municipality, and such losses are causally linked to damage caused by military exercises, regardless of whether the damaged property belongs to the municipality or a private party. The court reasoned that it would be unfair to deny compensation when municipalities are obligated to provide training grounds for the army.

Schlagwörter

KI-generiert
Brandschaden Eidgenossenschaft Privateigentum Feuerwehrpflichtersatz finanzieller Verlust Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23 MO
This provision establishes the Confederation's liability for damage caused by military exercises, which was applied to cover the community's firefighting costs and compensation for firefighters.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 23 MO

This provision establishes the Confederation's liability for damage caused by military exercises, which was applied to cover the community's firefighting costs and compensation for firefighters.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

JAAC 52.38

Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 7. Juli 1986

Organisation militaire. Responsabilité civile. Incendies de forêt causés par des exercices de tir de la troupe. Responsabilité de la Confédération pour les frais d’extinction et les indemnités versées aux pompiers de la commune (revirement de jurisprudence).

Militärorganisation. Haftpflicht. Waldbrände, die durch Schiessübungen der Truppe verursacht wurden. Haftung des Bundes für Löschkosten und Entschädigungen an die Feuerwehrleute der Gemeinde (Praxisänderung).

Organizzazione militare. Responsabilità civile. Incendi di foreste causati da esercizi di tiro della truppa. Responsabilità della Confederazione per i costi di spegnimento e per gli indennizzi ai pompieri del Comune (cambiamento di giurisprudenza).

I

In der Nacht vom 23./24. Oktober 1985 entstanden bei Schiessübungen der Truppe kleinere Waldbrände in der Berggemeinde J. Mit Einsätzen von Helikoptern und der Gemeindefeuerwehr konnte das Feuer rasch und erfolgreich eingedämmt werden. Der Gemeinde J. entstanden Löschkosten

von Fr. 31644.-, die vom Bund bezahlt wurden. Zusätzlich werden aber noch Fr. 4512.- geltend gemacht, die für Entschädigungen an die Feuerwehrleute der Gemeinde ausgerichtet werden mussten. Unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung der Rekurskommission wies die Schätzungskommission diese Forderung am 27. Januar 1986 ab. Fristgerecht hat die Gemeinde J. dagegen Rekurs erhoben. Der Truppe kann keine grobfahrlässige Verursachung der Brände nachgewiesen werden. Insbesondere haben auch die für die Schiessplätze verantwortlichen Aufsichtsorgane der Gemeinde J. keine besonderen Vorsichtsmassnahmen angeordnet.

II

1. Seit Jahrzehnten hat die Rekurskommission in zahlreichen Urteilen immer wieder entschieden, dass eine Gemeinde den Bund für Kosten, die ihr in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Brandbekämpfung entstehen, nicht belangen kann. Es kann dafür auf den letzten und besonders einlässlich begründeten Entscheid vom 4. Oktober 1982 verwiesen werden (VPB 48.12). Der vorliegende Rekurs veranlasst die Rekurskommission gleichwohl, die Rechtslage noch einmal zu überprüfen.

2. Die Haftung des Bundes für von der Truppe verursachte Schäden ist in den Art. 22 und 23 des BG vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, SR 510.10) geregelt. Art. 23 MO insbesondere legt fest, dass der Bund für Personenund Sachschaden haftet, der durch militärische Übungen entsteht. Dabei ist der Nachweis eines Verschuldens der Truppe nicht nötig. Ausgeschlossen wird die Haftung einzig bei «höherer Gewalt» oder bei Selbstverschulden des Geschädigten. Beide Ausschlussgründe stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Wenn ein Gemeinwesen besondere Entschädigungen für den Einsatz von Feuerwehrleuten bei einer Brandbekämpfung bezahlen muss, erleidet es eine Vermögensverminderung und damit einen Schaden. Es sind keine Gründe ersichtlich, diesen Schaden rechtlich anders zu behandeln als Entschädigungen zum Beispiel für den Einsatz von Helikoptern samt Piloten. Es können auch keine Zweifel darüber bestehen, dass zwischen derartigen Schäden und dem durch die Truppenübung verursachten Brand ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Es kann auch keinen Unterschied ausmachen, ob es sich bei den für die Brandbekämpfung eingesetzten Leuten um Selbständigerwerbende, um Angestellte privater Betriebe oder um Angestellte der Gemeinde, des Kantons oder des Bundes handelt. Entscheidend ist nur die Frage, um welchen Betrag sich das Vermögen der Gemeinde wegen des Waldbrandes vermindert hat. Die Brandbekämpfung ist eine Aufgabe, die sich nicht einfach während den ordentlichen Arbeitszeiten erfüllen lässt. Werden dafür Gemeindeangestellte eingesetzt, ohne dass ihnen besondere Vergütungen ausgerichtet werden müssen, so haben sie Anspruch auf Kompensation der über die ordentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeit. Im Umfang solcher Kompensationen

stehen sie der Gemeinde für die Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben nicht zur Verfügung. Damit liegt wiederum ein frankenmässig erfassbarer Schaden vor. Das gleiche gilt dann, wenn Gemeindeangestellte während ihrer ordentlichen Arbeitszeit zur Brandbekämpfung gerufen werden und ihre eigentlichen Arbeiten vernachlässigen müssen. Der Einwand, dass sie regelmässig in der Lage sein sollten, das Versäumte durch grösseren Einsatz während der ordentlichen Arbeitszeit nach der Rückkehr vom Brandbekämpfungseinsatz nachzuholen, dürfte wohl rechtlich kaum haltbar sein. Anders könnte es allenfalls in den Gemeinden sein, in denen Berufsfeuerwehren während 24 Stunden pro Tag im Dienst stehen und auf mögliche Einsätze warten. Möglich wäre es auch, dass Angestellte privater Betriebe oder Selbständigerwerbende wegen ihres Einsatzes bei der Brandbekämpfung Lohnoder Erwerbseinbussen erleiden. Geschädigt wird in diesem Fall aber nicht die Gemeinde. Ob der tatsächlich Geschädigte einen Schadenersatzanspruch besitzt, ist nicht sicher, weil er bloss durch eine Reflexwirkung indirekt vom Schadenereignis betroffen erscheint und deshalb nach allgemeinen Grundsätzen im Schadenersatzrecht nicht klageberechtigt sein könnte. Diese Frage braucht aber im vorliegenden Fall nicht endgültig beurteilt zu werden.

3. In einigen bisherigen Entscheiden hat die Rekurskommission die Haftung des Bundes für die Löschkosten mit der Begründung verneint, es handle sich nicht um einen Sachschaden im Sinne von Art. 23 MO, sondern um einen sogenannten «sonstigen Schaden». Diese Unterscheidung ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der Brandfall nicht ein Grundstück der Gemeinde selbst betrifft. Wird durch den Brand ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, entsteht der Gemeinde in der Regel Sachschaden. Die Kosten der Brandbekämpfung stellen eine direkte Folge des bereits eingetretenen oder noch drohenden Schadens dar. In diesem Fall kann die Gemeinde deshalb ihre Löschkosten als direkt geschädigte Eigentümerin nach Art. 23 MO geltend machen. Werden hingegen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, kann tatsächlich ein «sonstiger Schaden» vorliegen. Aus der Formulierung des Art. 23 MO, der nur Personenund Sachschäden ausdrücklich erwähnt, darf aber nach heutiger Auffassung der Rekurskommission nicht der Schluss gezogen werden, dass damit der Ersatz für «sonstige Schäden» ausgeschlossen werden soll. Die Zusprechung von Löschkosten nur für den Fall, dass gemeindeeigene Grundstücke betroffen sind, erscheint aber jedenfalls ungerecht, weil es meist von Zufälligkeiten abhängt, wie und auf welche Grundstücke sich ein Flächenbrand ausbreitet. Die Rekurskommission ist deshalb der Auffassung, dass die Gemeinden ihre Aufwendungen, gestützt auf Art. 23 MO, geltend machen können, unbekümmert darum, ob private oder gemeindeeigene Liegenschaften betroffen sind. Es wäre nach Auffassung der Rekurskommission unbillig,

Gemeinden diesen Schaden nicht zu ersetzen, wenn sie schon verpflichtet sind, dem Bund die nötigen Ausbildungsplätze für die Armee zur Verfügung zu stellen.

4. In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wird deshalb der Rekurs der Gemeinde J. gutgeheissen. Sie kann ihre ausgewiesenen Aufwendungen für Löschkosten geltend machen. …

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.38 - Entscheid der Rekurskommission der Eidg. Militärverwaltung vom 7. Juli 1986

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 000 725

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.