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JAAC 52.24 KI-generiert

Protective Principle Extends Swiss Criminal Law to Foreign Crimes Against Swiss Legal Entities

Geschäftsnummer JAAC 52.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss criminal law applies to crimes committed abroad against a "Swiss person," and this term includes Swiss legal entities. The Federal Office of Justice, in agreement with the Directorate of Public International Law, reasoned that the protective principle, which extends Swiss criminal law to protect Swiss interests abroad when territorial or active personality principles are insufficient, necessitates the inclusion of legal persons. Therefore, Swiss legal entities, under the control theory, are protected by Swiss law when they are victims of crimes committed abroad, provided the perpetrator is subject to Swiss jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 1 StGB; Protective Principle Extends Swiss Criminal Law to Foreign Crimes Against Swiss Legal Entities: The Federal Office of Justice, in agreement with the Directorate of Public International Law, reasoned that the protective principle, which extends Swiss criminal law to protect Swiss interests abroad when territorial or active personality principles are insufficient, necessitates the inclusion of legal persons. Therefore, Swiss legal entities, under the control theory, are protected by Swiss law when they are victims of crimes committed abroad, provided the perpetrator is subject to Swiss jurisdiction.

Schlagwörter

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Fremdes Recht Rechtstheorie örtliche Zuständigkeit juristische Person Gesetzlicher Schutz Persönlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 StGB

The court interprets this article to include Swiss legal persons under the term 'Swiss' when crimes are committed abroad against them, applying the protective principle of international law.

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Volltext

JAAC 52.24

Bundesamt für Justiz, 26. Juni 1987

Code pénal. Crimes ou délits commis à l’étranger contre un Suisse. Sont également comprises dans cette acception les personnes morales du droit suisse.

Strafgesetzbuch. Verbrechen oder Vergehen im Auslande gegen Schweizer. Schweizer in diesem Sinne sind auch juristische Personen des schweizerischen Rechts.

Codice penale. Crimini o delitti commessi all’estero contro cittadini svizzeri. Svizzeri in questo senso sono anche persone giuridiche del

diritto svizzero.

Unter den in Art. 5 Abs. 1 StGB umschriebenen Voraussetzungen gilt das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die im Ausland «gegen einen Schweizer» begangen werden. Im Zusammenhang mit einer in Sizilien zuungunsten einer schweizerischen Bank begangenen Hehlerei sind nun Zweifel aufgekommen, ob unter dem Begriff «Schweizer» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StGB nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen zu verstehen sind. In Rechtsprechung und Lehre hat sich bisher zu dieser Frage keine gefestigte Auffassung herausgebildet, insbesondere liegt dazu keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor. In der Praxis der kantonalen Gerichte wurde schon verschiedentlich angenommen, dass der Begriff «Schweizer» in Art. 5 Abs. 1 StGB auch juristische Personen umfasst. Soweit

demgegenüber in der neueren Literatur zu dieser Frage Stellung genommen wird, überwiegt darin eine ablehnende Haltung (Schultz Hans, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils, Bern 1987, S. 13 mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung). Da die Beantwortung der Frage letztlich aus völkerrechtlicher Sicht erfolgen muss, hat das befragte Bundesamt für Justiz sie der Direktion für Völkerrecht des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten zur Stellungnahme unterbreitet. In einer Meinungsäusserung vom 19. Juni 1987 vertritt diese Amtsstelle die Auffassung, dass diese Bestimmung einen Anwendungsfall des völkerrechtlich anerkannten Schutzprinzips darstelle. Dieses Prinzip bezweckt, schweizerische Interessen selbst dann durch das Strafgesetzbuch gegen im Ausland begangene Straftaten zu schützen, wenn dies aufgrund des Territorialitätsprinzips oder des aktiven Personalitätsprinzips nicht möglich ist. Sofern die in Art. 5 Abs. 1 aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind, müssen nach dem Sinn und Zweck des Schutzprinzips deshalb auch schweizerische juristische Personen, welche im Ausland das Opfer eines Verbrechens oder Vergehens werden, unter den Schutz des schweizerischen Strafrechts stehen. Das Bundesamt für Justiz schliesst sich der in der Stellungnahme der Direktion für Völkerrecht vertretenen Auffassung an. Die Frage lässt sich demnach dahingehend beantworten, dass der Begriff «Schweizer» in Art. 5 Abs. 1 StGB auch juristische Personen des schweizerischen Rechts umfassen kann, sofern im Sinne der Kontrolltheorie diese tatsächlich schweizerisch beherrscht werden. Es versteht sich dabei von selbst, dass Art. 5 Abs. 1 StGB nur anwendbar ist, wenn der Täter der Schweiz ausgeliefert wurde oder wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Täter - etwa wegen Fehlens eines Auslieferungsersuchens von seiten des Heimatoder des Tatortstaates - nicht ausgeliefert werden kann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.24 - Bundesamt für Justiz, 26. Juni 1987

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 680

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.