Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 52.18 KI-generiert

Federal Authority on Cantonal Cross-Border Treaties

Geschäftsnummer JAAC 52.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Department of Foreign Affairs addressed questions regarding cantonal autonomy in cross-border relations, clarifying that while cantons can enter into treaties with foreign entities on matters of state economy, neighboring traffic, and policing, these agreements must not conflict with federal law or the rights of other cantons. The Federal Council reviews and approves such cantonal treaties, and direct communication between cantons and foreign subordinate authorities is permitted only on specific subjects. The Department concluded that the federal government's involvement cannot be reduced because federal law frequently intersects with these cross-border issues, necessitating a continued practice of joint federal-cantonal action to resolve potential conflicts during the approval process.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Ziff. 7 BV, Art. 9 und 10 BV; Federal Authority on Cantonal Cross-Border Treaties: The Federal Council reviews and approves such cantonal treaties, and direct communication between cantons and foreign subordinate authorities is permitted only on specific subjects. The Department concluded that the federal government's involvement cannot be reduced because federal law frequently intersects with these cross-border issues, necessitating a continued practice of joint federal-cantonal action to resolve potential conflicts during the approval process.

Schlagwörter

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Fremdes Recht gemeinsames Handeln grenzüberschreitende Zusammenarbeit Grenzstreitigkeit zwischen Staaten Räumlicher Geltungsbereich der Verträge Grenzkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 und 10 BV

Umschreibt die Autonomie der Kantone im grenznahen Bereich und ihre Befugnis, Verträge mit dem Ausland abzuschliessen.

Art. 102 Ziff. 7 BV

Legt die Prüfung und Genehmigung von Kantonsverträgen mit dem Ausland durch den Bundesrat fest.

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Volltext

JAAC 52.18

Direktion für Völkerrecht, 24. April 1987

Traités des cantons avec les Etats étrangers. Limites de l’autonomie cantonale.

Verträge der Kantone mit dem Ausland. Grenzen der kantonalen Autonomie.

Trattati dei Cantoni con Stati esteri. Limiti dell’autonomia cantonale.

Die ständerätliche Geschäftsprüfungskommission stellte dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten folgende Frage: Welche Probleme ergeben sich aus der Autonomie der Kantone im grenznachbarlichen Verkehr für den Bund? Wäre ein Abbau der Einwirkung des Bundes in diesem Bereich noch möglich und vertretbar? Die Antwort des Departements lautet: Die Autonomie der Kantone im grenznachbarlichen Bereich ist in den Art. 9 und 10 BV umschrieben: Den Kantonen bleibt die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Ausland abzuschliessen, jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten. Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen, sowie ihren Stellvertretern, findet durch Vermittlung des Bundesrates statt. Über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten

eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten. Gemäss Art. 102 Ziff. 7 BV prüft der Bundesrat Verträge der Kantone mit dem Ausland und genehmigt sie, sofern sie zulässig sind. Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 20. Mai 1981 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden (SR 0.131.1) verpflichtet die Vertragsparteien, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften zu erleichtern und zu fördern. Die Kantone machen von den gebotenen Möglichkeiten unterschiedlich Gebrauch. Insbesondere mit Frankreich besteht eine Reihe von beratenden Kommissionen, die sich mit Nachbarschaftsfragen befassen. Solche Gremien haben sich beispielsweise in den Regionen Genf, Basel, Jura und Léman gebildet und behandeln insbesondere regionale grenzüberschreitende Probleme der Raumplanung, des Umweltschutzes, Wirtschaftsund Verkehrsfragen. Die Kommissionen können zuhanden der zuständigen Behörden Empfehlungen abgeben. Fragen, die in die Kompetenz des Bundes fallen, zum Beispiel Grenzgängerfragen, Zollfragen, Grenzübergänge, können nicht auf besonderer Ebene geregelt werden, sondern müssen den zuständigen Bundesstellen unterbreitet werden. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im regionalen grenznachbarlichen Bereich ist befriedigend, alle sich stellenden Fragen können auf schweizerischer Seite im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. Die Einwirkung des Bundes kann nicht abgebaut werden. Das Bundesrecht ist derart ausgebaut, dass es kaum Fragen gibt, bei denen nicht Bundesrecht berührt wird, was die Mitwirkung des Bundes erforderlich macht. Da Abkommen mit ausländischen Regierungen vom Bundesrat im Namen der Kantone abzuschliessen sind, ist an der bewährten Praxis des gemeinsamen Vorgehens festzuhalten. Dadurch lassen sich Fragen, die bei der Genehmigung zu Schwierigkeiten führen könnten, insbesondere weil Bundesrecht involviert ist, zum vornherein lösen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.18 - Direktion für Völkerrecht, 24. April 1987

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 659

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.