Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 52.13 KI-generiert

Agriculture Act: Direct Payments for Animal Holders Found Legally Insufficient

Geschäftsnummer JAAC 52.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the legality of introducing animal-holder contributions under a specific article of the Agriculture Act, intended for direct payments. Historically, this provision was designed to compensate small and medium-sized farmers for higher production costs, not for production-independent direct payments. While the concept of direct payments was considered and debated during legislative revisions, and a report by the Federal Office of Agriculture informed the decision to retain the provision, the court found that the literal text of the law provided little support for such broad interpretations. Although the inclusion of dairy cows in the payment eligibility could be justified by the dual nature of milk production (yielding both milk and meat), the court concluded that the existing legal basis was ultimately insufficient for a general system of direct payments and that legislative revision would be necessary for any such future implementation.

Legislator-Regeste

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Art. 19a Bst, Art. 19c LwG, Art. 19c nicht; Agriculture Act: Direct Payments for Animal Holders Found Legally Insufficient: Landwirtschaftspolitik kaum je in Frage kommen dürfte. Anlässlich der letzten Landwirtschaftsgesetzesrevision wurde denn auch erwogen, die Bestimmung schlicht und einfach zu streichen (Amtl. Bull. SR 1986 611 ff.). Es kam dann allerdings nicht soweit. Vielmehr wurde versucht, die Beiträge funktionell etwas umzudeuten, nämlich in Richtung von allgemeinen Direktzahlungen. Das Bundesamt für Landwirtschaft legte einen Bericht vor, der ein entsprechendes Konzept enthielt. Der Kommissions-Berichterstatter nahm auf dieses Konzept Bezug, um Widerstände gegen die Beibehaltung von Art. 19a Bst. b zu entkräften (Amtl.

Schlagwörter

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Landwirtschaftsrecht Direktzahlungen an Landwirtschaftsbetriebe Rechtsakt Rechtssysteme Auslegung des Rechts Landwirtschaftsbank

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 111 Ib 8
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Volltext

JAAC 52.13

Bundesamt für Justiz, 2. Juni 1987

Agriculture. Contributions aux détenteurs d’animaux. Base légale pour introduire des contributions sous forme de versements directs? Portée des travaux préparatifs dans l’interprétation de la base légale.

Landwirtschaft. Beiträge an Tierhalter. Gesetzliche Grundlage für die Einführung von Beiträgen in Form von Direktzahlungen? Bedeutung der Materialien für die Auslegung der gesetzlichen Grundlage.

Agricoltura. Sussidi ai detentori di animali. Base legale per l’introduzione di sussidi sotto forma di versamenti diretti? Portata dei lavori preparatori per l’interpretazione della base legale.

Es wurde die Einführung von Tierhalterbeiträgen nach Art. 19a Bst. b des BG vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz [LwG], SR 910.1) auf seine rechtliche Zulässigkeit hin überprüft. Im historischen Rückblick ist Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG nicht für produktionsunabhängige Direktzahlungen konzipiert worden, sondern sollte vielmehr die Grundlage liefern für Beiträge zum Ausgleich höherer Produktionskosten der kleinen und mittleren Bauern. Es setzte sich dann aber die Überzeugung durch, dass die Einführung solcher Beiträge unerwünschte produktionssteigernde Effekte hätte. Dies dürfte sich in Zukunft kaum ändern, so dass ein Einsatz dieser Beiträge entsprechend der ursprünglichen Konzeption unter Aspekten der heutigen

Landwirtschaftspolitik kaum je in Frage kommen dürfte. Anlässlich der letzten Landwirtschaftsgesetzesrevision wurde denn auch erwogen, die Bestimmung schlicht und einfach zu streichen (Amtl. Bull. SR 1986 611 ff.). Es kam dann allerdings nicht soweit. Vielmehr wurde versucht, die Beiträge funktionell etwas umzudeuten, nämlich in Richtung von allgemeinen Direktzahlungen. Das Bundesamt für Landwirtschaft legte einen Bericht vor, der ein entsprechendes Konzept enthielt. Der Kommissions-Berichterstatter nahm auf dieses Konzept Bezug, um Widerstände gegen die Beibehaltung von Art. 19a Bst. b zu entkräften (Amtl.

Bull. SR 1986 614). Nach den vorliegenden Angaben entspricht das zu prüfende Konzept im wesentlichen dem Bericht, den das Bundesamt für Landwirtschaft der ständerätlichen Kommission erstattet hatte und der für die Beibehaltung der Bestimmung nicht unwesentlich gewesen sein dürfte. Dieser Bericht darf und muss demnach als Bestandteil der Gesetzesmaterialien betrachtet und in die Interpretation der Bestimmung einbezogen werden. Legt man Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG in diesem Sinne aus, so zeigt sich, dass er im Wortlaut kaum eine Stütze findet.

Grundsätzlich bildet zwar der Wortlaut die Grenze für die zulässige Auslegung. Doch kann über den Wortlaut hinausgegangen werden, wenn er den tatsächlichen Sinn nicht korrekt wiedergibt (vgl. BGE 111 Ib 8). Beurteilt man das Konzept anhand des Sinnes, so scheint es mit Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG noch vereinbar. Immerhin stellt sich die Frage, ob der Einbezug von Milchkühen in die Beitragsberechtigung rechtlich zulässig sei. Dem Grundsatz nach lässt sich dieser Einbezug dadurch rechtfertigen, dass bei der Milchproduktion zwangsläufig auch Fleisch anfällt, weil die Milchkühe jedes Jahr ein Kalb werfen müssen, damit die Milchleistung nicht sinkt, und schlussendlich als Schlachtkühe auch wieder auf dem Fleischmarkt erscheinen.

Gleichwohl ist festzuhalten, das Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c LwG längerfristig keine befriedigende Grundlage für Direktzahlungen zu liefern vermag und jedenfalls als Grundlage für ein allgemeines System von Direktzahlungen untauglich wäre. Es wird daher unerlässlich sein, das Landwirtschaftsgesetz zu ergänzen, wenn allgemeine Direktzahlungen tatsächlich eingeführt werden sollen. Eine solche Revision dürfte Art. 19a Bst. b in Verbindung mit Art. 19c nicht unberücksichtigt lassen. Vielmehr wäre daran zu denken, diese Bestimmungen aufzuheben, wenn sie auch in Zukunft nicht ihrer ursprünglichen Bestimmung gemäss eingesetzt werden sollen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.13 - Bundesamt für Justiz, 2. Juni 1987

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 644

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.