Federal Government's Ancillary Role in Radioactive Waste Disposal Facility Permitted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe federal government's participation in a jointly owned radioactive waste disposal center, to be operated by a private corporation, is permissible under existing law as an ancillary administrative activity. The primary responsibility for waste disposal rests with the waste producers, making the federal involvement a supporting function that can be undertaken through private law without a specific legislative basis, provided it is more advantageous for the government than operating its own facility and does not involve the government making direct payments for local compensation, for which no legal basis exists.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Abs. 1 BB, Art. 10 Abs. 1 des BB vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz; Federal Government's Ancillary Role in Radioactive Waste Disposal Facility Permitted: The primary responsibility for waste disposal rests with the waste producers, making the federal involvement a supporting function that can be undertaken through private law without a specific legislative basis, provided it is more advantageous for the government than operating its own facility and does not involve the government making direct payments for local compensation, for which no legal basis exists.
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KI-generiertEstablishes the obligation of radioactive waste producers to ensure safe disposal at their own expense, classifying this as an administrative ancillary activity for the Confederation.
Volltext
JAAC 52.10
Bundesamt für Justiz, 24. September 1987
Energie nucléaire. Déchets radioactifs. Centre commun de décharge à Würenlingen. La participation de la Confédération à ce centre relève des activités administratives annexes et ne doit pas reposer sur une base légale spéciale.
Kernenergie. Radioaktive Abfälle. Gemeinsames Entsorgungszentrum in Würenlingen. Die Beteiligung des Bundes daran ist administrative Hilfstätigkeit und bedarf keiner besonderen gesetzlichen Grundlage.
Energia nucleare. Scorie radioattive. Centro comune di eliminazione di Würenlingen. La partecipazione della Confederazione a questo centro rappresenta un’attività amministrativa d’aiuto e non necessita di una base legale particolare.
Zu prüfen war, ob sich der Bund an einem gemeinsamen Entsorgungszentrum für radioaktive Abfälle der Kernkraftwerke beteiligen solle und könne. Als Träger für das Zentrum soll eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Die Bundesbeteiligung würde sich entsprechend den vom Bund angelieferten radioaktiven Abfällen zwischen 5 und 10% bewegen. Eine solche Beteiligung des Bundes scheint interessant, weil eine gemeinschaftliche Lösung technische Vorteile brächte, dem heute vermehrt gehegten Privatisierungsgedanken entspräche und die Aktiengesellschaft der Gemeinde Würenlingen eine finanzielle Entschädigung bezahlen könnte. Laut Art. 10 Abs. 1 des BB vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz (BB AtG, SR 732.01) sind die Erzeuger von radioaktiven Abfällen verpflichtet, auf eigene Kosten für die sichere Beseitigung zu sorgen. Diese Pflicht trifft private wie
öffentlich-rechtliche Erzeuger von radioaktiven Abfällen gleicherweise. Die Entsorgung ist insofern nicht eine öffentliche Aufgabe, sondern eine schlichte Pflicht für Erzeuger von radioaktiven Abfällen, unabhängig davon, ob die Erzeuger Subjekte des öffentlichen oder des Privatrechts seien. Unter diesen Umständen kann die Entsorgungsaufgabe für den Bund als administrative Hilfstätigkeit qualifiziert werden. Das bedeutet, dass der Bund sie in den Formen des Privatrechts erfüllen kann, ohne dass eine besondere gesetzliche Grundlage vorhanden sein müsste (vgl. Cottier Thomas, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, Diessenhofen 1983, S. 34 f.).
Demgegenüber wäre eine gesetzliche Grundlage für die Erledigung in den Formen des Privatrechts, das heisst auch für die Beteiligung an einer privatrechtlichen Gesellschaft erforderlich, wenn die Entsorgung eine öffentliche Aufgabe darstellte. Eine solche Grundlage wäre im BB AtG nicht vorhanden. Unter Aspekten des Legalitätsprinzips steht demnach nichts entgegen, dass der Bund sich an einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft beteiligt. Das heisst indessen noch nicht, dass die Bahn bereits ohne weiteres frei wäre. Der Bund darf nämlich nicht zu privatrechtlichen Handlungsformen greifen, um rechtlichen Bindungen zu entgehen, denen er bei der Wahl öffentlich-rechtlicher Handlungsformen unterstünde.
Man spricht insofern von einer unzulässigen Flucht ins Privatrecht (vgl. etwa Saladin Peter, Grundrechtsprobleme, in: Die Besorgung öffentlicher Aufgaben der Privatrechtssubjekte, Wien 1981, S. 59 ff.). Als Nagelprobe dafür dient wohl am besten die Frage, ob die Beteiligung an einer privatrechtlichen Gesellschaft vorteilhafter sei als die Eigenregie (vgl. Richli Paul, Finanzreferendum bei Erledigung staatlicher Aufgaben durch privatrechtliche Träger, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Gemeindeverwaltung [ZBl] 1987, S. 150ff., welche Überlegungen hier sinngemässe Geltung beanspruchen können).
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass die Beteiligung des Bundes an der geplanten Aktiengesellschaft für die Errichtung und den Betrieb eines gemeinschaftlichen Entsorgungszentrums für radioaktive Abfälle vor dem Hintergrund von Art. 10 Abs. 1 BB AtG rechtlich zulässig ist, sofern diese Lösung für den Bund insgesamt günstiger ist als die Errichtung und der Betrieb eines eigenen Abfall-Lagers. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Bund der Aktiengesellschaft nicht etwa die erforderlichen finanziellen Mittel für die erwogenen Entschädigungszahlungen an die Gemeinde Würenlingen erbringen würde.
Für solche Zahlungen seitens des Bundes fehlt eine gesetzliche Grundlage.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 52.10 - Bundesamt für Justiz, 24. September 1987
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1988 Année Anno
Band 52 Volume Volume
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Ref. No 150 000 635
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