Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 52.1 KI-generiert

Federal Office of Justice Rules Cantons Responsible for Refugee Integration Services

Geschäftsnummer JAAC 52.1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Office of Justice ruled that cantons are primarily responsible for integration services for refugees after they receive a settlement permit, with the Confederation only retaining jurisdiction for specific categories of refugees. The court reasoned that the Asylum Act, particularly Article 31, clearly delineates federal responsibility for refugee welfare up to the point of settlement permit issuance, and subsequent integration support falls under the broader welfare mandate assigned to the cantons, without a legal basis for the federal government to provide such services to refugees with settlement permits outside of the specified exceptions.

Legislator-Regeste

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Art. 37 AsylG, Art. 31 AsylG, Art. 31 im, Art. 31 Abs. 4 AsylG, Art. 31 Abs. 4 - kein Raum; Federal Office of Justice Rules Cantons Responsible for Refugee Integration Services: The court reasoned that the Asylum Act, particularly Article 31, clearly delineates federal responsibility for refugee welfare up to the point of settlement permit issuance, and subsequent integration support falls under the broader welfare mandate assigned to the cantons, without a legal basis for the federal government to provide such services to refugees with settlement permits outside of the specified exceptions.

Schlagwörter

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Flüchtling Wegweisung im Asylverfahren Kolonisierungswanderung Ausländer- und Asylregelung Soziale Eingliederung Justiz und Inneres

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 AsylG
Describes the principles and purpose of welfare benefits, including social and professional integration.
Art. 31 AsylG
Establishes the division of responsibilities between the Confederation and the cantons for refugee welfare, including integration assistance.
Art. 31 im
Die Aufgabenneuverteilung hat an dieser grundsätzlichen Stellung des Art. 31 im Rahmen des Asylgesetzes nichts geändert.
Art. 31 Abs. 4 AsylG
Dass eine derartige Praxis praeter legem wäre, ergibt sich auch aus der Ausnahmeklausel von Art. 31 Abs. 4 AsylG, die nur für bestimmte Kategorien von Flüchtlingen gilt, nicht aber generell für Integrationshilfen.
Art. 31 Abs. 4 - kein Raum
31 verbleibt - mit Ausnahme des Vorbehalts von Art. 31 Abs. 4 - kein Raum mehr für spezielle Eingliederungsleistungen des Bundes für Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung; diese Aufgabe wird vielmehr - mit der allgemeinen Fürsorgezuständigkeit - den Kantonen übertragen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 AsylG

Establishes the division of responsibilities between the Confederation and the cantons for refugee welfare, including integration assistance.

Art. 37 AsylG

Describes the principles and purpose of welfare benefits, including social and professional integration.

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Volltext

JAAC 52.1

Bundesamt für Justiz, 23. September 1986; zitierte Bestimmungen gemäss Stand am 30. November 1987 angepasst

Asile. Assistance des réfugiés. L’allocation de prestations destinées à faciliter l’intégration après l’octroi de l’autorisation d’établissement ressortit en principe aux cantons. Est réservée la compétence de la Confédération à l’égard de certaines catégories de réfugiés.

Asyl. Unterstützung der Flüchtlinge. Für Eingliederungsleistungen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Vorbehalten ist die Zuständigkeit des Bundes für bestimmte Flüchtlingskategorien.

Asilo. Assistenza dei rifugiati. Per il versamento di prestazioni destinate a facilitare l’ integrazione dopo la concessione del permesso di domicilio sono in principio competenti i Cantoni. E’riservata la competenza della Confederazione nei confronti di determinate categorie di rifugiati.

Kann der Bund Integrationshilfen an einzelne Flüchtlingsgruppen

- im Rahmen spezifischer Projekte - auch nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausrichten? Im Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AsylG SR 142.31) wird in Art. 31 die Zuständigkeit des Bundes für die Flüchtlingsfürsorge mit Delegationsmöglichkeiten an Hilfswerke und Kantone verankert. Mit dem

Inkrafttreten der ersten Massnahmen der Aufgabenneuverteilung im Flüchtlingswesen wird seit 1987 die Zuständigkeit des Bundes - mit gewissen Ausnahmen (Abs. 4, vgl. neue Absatznummerierung gemäss Revision des Asylgesetzes vom 20. Juni 1986, BBl 1986 II 666) - auf Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung beschränkt. Gleichzeitig werden im Art. 40a die Kantone zur Weiterführung der Fürsorge verpflichtet - wiederum unter Vorbehalt von Art. 31 Abs.

4. Lassen sich nun gestützt auf Art. 37 AsylG (Ausrichtung von Fürsorgeleistungen) Eingliederungsleistungen des Bundes an Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung ausrichten, soweit es sich nicht um die in Art. 31 Abs. 4 ausdrücklich genannten Kategorien handelt? Diese Frage muss eindeutig mit Nein beantwortet werden. Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen erfolgt für den ganzen Bereich der Fürsorge in Art. 31 AsylG. Dies war schon vor dem Inkrafttreten der Aufgabenneuverteilung der Fall (BBl 1977 III 131). Die Aufgabenneuverteilung hat an dieser grundsätzlichen Stellung des Art. 31 im Rahmen des Asylgesetzes nichts geändert.

Sie hat bloss die Zuständigkeit des Bundes auf Flüchtlinge bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung beschränkt. Eine nach «Fürsorge» und nach «Eingliederung» differenzierte Zuständigkeitsverteilung liegt weder dem geltenden noch dem geänderten Art. 31 AsylG zugrunde. Für eine Weiterführung von Integrationshilfen des Bundes an Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung fehlt deshalb die gesetzliche Grundlage. Dass eine derartige Praxis praeter legem wäre, ergibt sich auch aus der Ausnahmeklausel von Art. 31 Abs. 4 AsylG, die nur für bestimmte Kategorien von Flüchtlingen gilt, nicht aber generell für Integrationshilfen.

Art. 37 AsylG ist demgegenüber nicht zuständigkeitsbegründend. Diese Bestimmung umschreibt bloss, nach welchen Grundsätzen Fürsorgeleistungen auszurichten sind und welchem Zweck sie dienen. Aus der Botschaft zum Asylgesetz geht zudem deutlich hervor, dass der in Art. 37 verwendete Ausdruck «Eingliederung» ein Bestandteil des umfassenden Begriffs «Fürsorge» bzw. «Fürsorgeleistungen» ist: «Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch die Flüchtlinge von den Hilfswerken im Rahmen der Grundsätze der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden, wobei ihrer besonderen Lage Rechnung getragen wird.

Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Flüchtling einen Sprachkurs besuchen oder beruflich umgeschult werden muss, damit er in unserem Lande eine Anstellung finden kann.» (BBl 1977 III 133). Dieses Verständnis hat bei der Formulierung von Art. 37 deutlichen Niederschlag gefunden («namentlich soll die soziale und berufliche Eingliederung erleichtert werden»). Mit der Änderung von Art. 31 verbleibt - mit Ausnahme des Vorbehalts von Art. 31 Abs. 4 - kein Raum mehr für spezielle Eingliederungsleistungen des Bundes für Flüchtlinge mit Niederlassungsbewilligung; diese Aufgabe wird vielmehr - mit der allgemeinen Fürsorgezuständigkeit - den Kantonen übertragen.

Die Unterteilung in Basisfürsorge und in Eingliederungshilfen kann deshalb nicht als Ansatzpunkt für eine differenzierte Aufgabenteilung

verwendet werden. Die Ausrichtung von Eingliederungsleistungen hätte eine komplizierte und gespaltene Zuständigkeit zur Folge. Es muss deshalb den Kantonen überlassen bleiben, inwieweit sie die Eingliederung von Flüchtlingen nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit eigenen Massnahmen fördern und auf die Dienstleistungen und Erfahrungen der Hilfswerke zurückgreifen wollen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 52.1 - Bundesamt für Justiz, 23. September 1986; zitierte Bestimmungen gemäss Stand am 30. November 1987 angepasst

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1988 Année Anno

Band 52 Volume Volume

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Ref. No 150 000 665

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.