Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 51.92 KI-generiert

Inadmissibility of Repetitive Complaint Lacking New Facts

Geschäftsnummer JAAC 51.92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant's complaint was declared inadmissible because it was essentially the same as a previously examined complaint and contained no new facts. The court reasoned that while the applicant argued the initial federal court decision violated several articles of the European Convention on Human Rights, and that a subsequent refusal to reopen the case also violated the Convention, these claims largely restated arguments from the first complaint. Since the new submission did not introduce any new factual elements, it was deemed inadmissible under Article 27 § 1 (b) of the Convention, and the complaint regarding the refusal to reopen was considered unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 27 § 1 Bst. b EMRK; Inadmissibility of Repetitive Complaint Lacking New Facts: The court reasoned that while the applicant argued the initial federal court decision violated several articles of the European Convention on Human Rights, and that a subsequent refusal to reopen the case also violated the Convention, these claims largely restated arguments from the first complaint. Since the new submission did not introduce any new factual elements, it was deemed inadmissible under Article 27 § 1 (b) of the Convention, and the complaint regarding the refusal to reopen was considered unfounded.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Europäische Menschenrechtskonvention Vorherige Verwaltungsbeschwerde Beweislosigkeit Einreichung einer Strafanzeige substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 27 § 1 Bst. b EMRK
The provision is cited as the legal basis for declaring the application inadmissible because it is essentially the same as a previously examined application and contains no new facts.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 § 1 Bst. b EMRK

The provision is cited as the legal basis for declaring the application inadmissible because it is essentially the same as a previously examined application and contains no new facts.

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Volltext

JAAC 51.92

Entscheid der EKMR über die Zulässigkeit der Beschwerde n° 12438/86, A. c/Suisse; nichtamtliche Übersetzung vom englischen Originaltext

Art. 27 § 1 let. b CEDH. Irrecevabilité d’une requête. Identité des requêtes. Irrecevabilité d’une requête qui est essentiellement la même qu’une requête précédemment examinée et ne contient pas de faits nouveaux.

Art. 27 § 1 Bst. b EMRK. Unzulässigkeit einer Beschwerde. Übereinstimmung von Beschwerden. Unzulässigkeit einer Beschwerde, die mit einer schon vorher geprüften Beschwerde übereinstimmt und die keine neuen Tatsachen enthält.

Art. 27 § 1 lett. b CEDU. Irrecevibilità di un ricorso. Identità dei ricorsi. Irricevibilità di un ricorso che è essenzialmente lo stesso di un ricorso esaminato in precedenza e non contiene fatti nuovi.

Der Beschwerdeführer hat am 7. August 1981 bei der Kommission die Beschwerde Nr. 9486/81 eingereicht. Unter Bezugnahme auf die Art. 2, 3,

5 und 6 § 1 EMRK machte er geltend, das Bundesgericht habe am 31. März 1981 seine Entschädigungsforderung fälschlicherweise und ohne öffentliche Verhandlungen abgewiesen und es sei auf seine Beweisanträge nicht eingetreten. Am 3. März 1983 wurde die Beschwerde als zulässig erklärt. Im

Bericht vom 15. März 1985 stellte die Kommission einstimmig fest, dass Art. 6 § 1 EMRK verletzt worden sei, dadurch dass das Bundesgericht die betreffende Klage als einzige und letzte Gerichtsinstanz ohne öffentliche Verhandlung abgewiesen hatte. Auf der Grundlage des Berichts der Kommission verabschiedete das Ministerkomitee am 26. Juni 1986 die Entschliessung DH (86) 4 und nahm Kenntnis davon, dass die schweizerische Regierung dem Beschwerdeführer Fr. 3000.- geleistet hatte. Dies entsprach dem Vorschlag der Kommission, den sie auf der Grundlage von Art. 31 § 3 EMRK gemacht hatte.

Am 15. August 1986 hat das Bundesgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das zum Entscheid vom 31. März 1981 geführt hatte, abgelehnt. Seit dem 11. November 1985 hat der Beschwerdeführer in verschiedenen Eingaben von der Kommission verlangt, dass sie eine neue Beschwerde registriere und das Verfahren wieder aufnehme. Er macht geltend, die Kommission habe es unterlassen, seine ursprünglichen Rügen betreffend Art. 2, 3 und 5 EMRK, welche weiterhin verletzt seien, zu prüfen. Dasselbe gelte für Art. 6 § 1 EMRK und seine vom Bundesgericht abgewiesene Entschädigungsforderung.

Unter Bezugnahme auf Art. 3 und 6 EMRK beschwert er sich weiter, das Bundesgericht habe am 15. August 1986 die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt, das zum Entscheid vom 31. März 1981 führte. Dieser sei unter Verletzung seines Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung getroffen worden. Soweit sich der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf Art. 2, 3, 5 und 6 § 1 EMRK, über den Entscheid des Bundesgerichts vom 31. März 1981 und das begleitende Verfahren beschwert, weist die Kommission darauf hin, dass sie die Beschwerde am 3. März 1983 als vollumfänglich zulässig erklärt hat und dass es Aufgabe der Kommission ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konventionsverletzungen näher zu bestimmen.

Hinzu kommt, dass sich die Kommission nach den Bestimmungen von Art. 27 § 1 Bst. b EMRK mit einer Beschwerde nicht befassen kann, wenn diese mit einem schon vorher von der Kommission geprüften Gesuch übereinstimmt und sie keine neuen Tatsachen enthält. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Gesuch keine neue Tatsachen unterbreitet, über die er sich beschweren würde, sondern eine rechtliche Würdigung vornimmt, die sich auf die frühere Beschwerde bezieht. Die Beschwerde muss deshalb für diesen Teil gestützt auf Art. 27 § 1 Bst. b EMRK als unzulässig abgewiesen werden.

Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, der Entscheid des Bundesgerichtes vom 15. August 1986 habe Art. 3 und 6 EMRK verletzt, so ist sie nach Auffassung der Kommission gegenstandslos. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde für diesen Teil unbegründet im Sinne vom Art. 27 § 2 EMRK ist. Aus diesen Gründen erklärt die Kommission die Beschwerde als unzulässig.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.92 - Entscheid der EKMR über die Zulässigkeit der Beschwerde n° 12438/86, A. c/Suisse; nichtamtliche Übersetzung vom englischen Originaltext

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1987 Année Anno

Band 51 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 000 626

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.