Federal Railways Cannot Use Eminent Domain for Federal Land Acquisitions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the federal railways cannot use eminent domain to acquire federal land for infrastructure projects; instead, such transfers are internal agreements. Because the federal railways are not a separate legal entity and all federal property belongs to the Confederation, disputes over compensation for such land transfers are not resolved through expropriation proceedings. Instead, disagreements are to be settled through internal agreements between the relevant federal departments, and if no agreement can be reached, the Federal Council will make the final decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Ziff. 4 Bst, Art. 1 Abs. 1 dieser; Federal Railways Cannot Use Eminent Domain for Federal Land Acquisitions: Because the federal railways are not a separate legal entity and all federal property belongs to the Confederation, disputes over compensation for such land transfers are not resolved through expropriation proceedings. Instead, disagreements are to be settled through internal agreements between the relevant federal departments, and if no agreement can be reached, the Federal Council will make the final decision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the Federal Council to decide on compensation disputes between federal entities when no agreement can be reached.
Cited as an example from railway legislation where the Federal Council is competent to decide disputes between the Federal Railways and federal administration.
Volltext
JAAC 51.62
Bundesamt für Justiz, 3. Februar 1987
Chemins de fer. Transfert d’un terrain de la Confédération aux CFF pour la construction d’une ligne ferroviaire. Les détails d’une telle cession ne sont pas réglés dans une procédure d’expropriation, mais par accord interne. Un éventuel litige est tranché par le Conseil fédéral.
Eisenbahnen. Übergang eines Grundstücks des Bundes an die SBB für den Bau einer Bahnlinie. Die Einzelheiten einer solchen Abtretung werden nicht im Enteignungsverfahren, sondern durch interne Vereinbarungen geregelt. Im Streitfall entscheidet der Bundesrat.
Ferrovie. Trasferimento di un terreno della Confederazione alle FFS per la costruzione di una linea ferroviaria. I dettagli di una tale cessione non sono regolati in una procedura d’espropriazione, ma in un accordo interno. In caso di litigio decide il Consiglio federale.
Zu beurteilen ist die Frage, ob die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein Grundstück des Bundes im Enteignungsverfahren erwerben können und ob demgemäss das Enteignungsverfahren Anwendung finden könne, wenn SBB und Bundesverwaltung über die Höhe der Entschädigung für ein abgetretenes Grundstück aus dem Bundesvermögen keine Einigung erzielen können. Konkret geht es um die Abtretung eines Grundstücks der Eidg. Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz in Dübendorf (EAWAG), das die SBB für den Bau der Zürcher S-Bahn benötigten.
1. Es wurde geltend gemacht, die SBB besässen zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, doch vermöge dies die Anstalt nur im Bereich der nichthoheitlichen Verwaltung zu behindern, nicht aber in ihren hoheitlichen
Funktionen. Das Enteignungsrecht besässen die SBB für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, weshalb sie dieses Recht auch gegenüber der Bundeszentralverwaltung geltend machen könnten. Diese Auffassung ist nicht richtig. Weil den SBB die eigene Rechtspersönlichkeit abgeht, können sie gar nicht in eigenem Namen Grundstücke erwerben (vgl. Imboden Max/Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 137 B VI). Vielmehr stehen alle Grundstücke der SBB (und alle ihre übrigen Vermögenswerte) im Eigentum des Bundes. Demgemäss ändert sich bei der Abtretung eines Grundstückes aus dem allgemeinen Verwaltungsvermögen des Bundes an die SBB eigentumsrechtlich nichts. Deshalb kann das Enteignungsverfahren in einem solchen Fall nicht Anwendung finden, denn das Enteignungsverfahren dient ausschliesslich dazu, dem Enteignungsberechtigten gegen den Willen des Eigentümers zivilrechtliches Eigentum zu verschaffen. Dies ist - gerade für die Regiebetriebe PTT und SBB
- auch die Auffassung der massgebenden Literatur zum Enteignungsrecht: Nach Hess Heinz/Weibel Heinrich, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. 1, Bern 1986, N 17 zu Art. 3 «erhalten die beiden Regiebetriebe gegen aussen, das heisst gegenüber den Enteigneten, die gleiche Rechtsstellung wie selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts. Im Innenverhältnis sind aber SBB und PTT gegenüber andern Bundesstellen nicht privilegiert. Da es zwischen Bundesstellen wegen Identität des Rechtssubjektes keine Enteignungen geben kann, sind Verlagerungen dinglicher Rechte auch zwischen SBB und PTT (sowie zwischen ihnen und andern Bundesstellen) intern zu regeln.»
2. Das in Frage stehende Grundstück ist inzwischen mit dem Einverständnis der Eidg. Finanzverwaltung (EFV), die den Bund vertritt, bereits überbaut worden. Das Einverständnis der EFV ergibt sich aus dem «Teilvergleich» mit den SBB vom 2./4. April 1985. Dieser «Teilvergleich» - fälschlicherweise als Bestandteil eines Enteignungsverfahrens abgeschlossen - kann unter den gegebenen Umständen als interne Vereinbarung zwischen Eidg. Finanzdepartement (EFD) und SBB betrachtet werden.
3. Die noch bestehenden Differenzen über die Höhe der Entschädigung sind wie folgt zu bereinigen: wenn immer möglich sollten EFV und SBB auch darüber eine Vereinbarung abschliessen. Diese wäre nach Art. 3 Ziff. 4 Bst. m der SBB-Verordnung vom 20. Dezember 1971 (SR 742.311) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung dem EVED und dem EFD zur Genehmigung zu unterbreiten. Kann auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden, muss nach Art. 4 Abs. 2 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG], SR 172.010) der Bundesrat entscheiden. Dass der Bundesrat gegenüber SBB und EFV nicht unmittelbare Aufsichtsbehörde ist, steht dem nicht entgegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesrat gestützt auf sein umfassendes Weisungsund Aufsichtsrecht über die Bundesverwaltung auch dann zu entscheiden hat, wenn zwei Departemente infolge Uneinigkeit der ihnen unterstellten - im Fall der SBB mit einer gewissen Autonomie versehenen - Amtsstellen handlungsunfähig sind (vgl. Furrer Christian, Bundesrat und Bundesverwaltung, Bern 1986, N 1 zu den Vorbemerkungen zu Art. 42-73). Erinnert sei schliesslich daran, dass auch die Eisenbahngesetzgebung in vergleichbaren Fällen ein Entscheidungsrecht des Bundesrates vorsieht: Nach
Art. 40 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) ist es zum Beispiel Sache des Bundesrates, bestimmte Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen zwischen den Bundesbahnen und der Bundesverwaltung erstund letztinstanzlich zu entscheiden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
JAAC 51.62 - Bundesamt für Justiz, 3. Februar 1987
In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione
Jahr 1987 Année Anno
Band 51 Volume Volume
Seite --- Page Pagina
Ref. No 150 000 527
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.