Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 51.6 KI-generiert

Federal Prosecutor's Appeals Against Cantonal Decisions Limited

Geschäftsnummer JAAC 51.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Prosecutor's Office clarifies its practice regarding appeals against cantonal criminal court decisions. While the Federal Court has exclusive jurisdiction to review federal law application by cantonal courts, the Federal Prosecutor's authority to file appeals is limited to specific circumstances: when the Federal Council has delegated a case or when decisions are subject to notification to the Federal Council. The prosecutor's office generally limits its appeals to fundamental legal questions. In contrast, under the Administrative Criminal Law Act, federal administrative bodies are independently authorized to appeal, though certain procedural reliefs applicable to the Federal Prosecutor do not extend to them.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Ziff. 2 BV, Art. 265 Abs. 1 BStP, Art. 270 Abs. 6 BStP, Art. 18 BStP, Art. 344 Ziff. 1 StGB, Art. 270 BStP; Federal Prosecutor's Appeals Against Cantonal Decisions Limited: 91 und 94). Art. 270 BStP regelt die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde abschliessend, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen vorsehen. Diese sind sehr selten. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid eine konkurrierende Beschwerdelegitimation mehrerer Bundesstellen zu Recht abgelehnt (BGE 81 IV 204).

Schlagwörter

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Gesuch an eine Behörde Opportunitätsprinzip Strafakten Ausschließliche Zuständigkeiten Verfahrensüberprüfung Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 102 Ziff. 2 BV
Das in VPB 50.61 publizierte Gutachten befasste sich mit der Frage, ob der Bundesrat den Entscheid eines kantonalen Strafgerichts, ein Strafverfahren einzustellen, gestützt auf seine allgemeine Aufsichtskompetenz (Art. 102 Ziff. 2 BV), aufheben könne.
Art. 265 Abs. 1 BStP
Der Bundesanwalt ist jedoch lediglich dann zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn der Bundesrat den Straffall den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen hat oder wenn die Entscheidung nach einem Bundesgesetz oder nach einem Beschluss des Bundesrates gemäss Art. 265 Abs.
Art. 270 Abs. 6 BStP
1 BStP dem Bundesrate mitzuteilen ist (Art. 270 Abs. 6 BStP).
Art. 18 BStP
Die erste Kategorie bilden die sogenannten Delegationsstrafsachen im Sinne von Art. 18 BStP bzw.
Art. 344 Ziff. 1 StGB
Art. 344 Ziff. 1 StGB, wenn der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlungen hinzutreten.
Art. 270 BStP
Art. 270 BStP regelt die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde abschliessend, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.
Art. 83 Abs. 1 VStrR
Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts soll auch hier eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten (Art. 83 Abs. 1 VStrR).
Art. 80 Abs. 2 VStrR
Zu beachten ist namentlich, dass die Formerleichterungen von Art. 80 Abs. 2 VStrR für die kantonalen Rechtsmittel und Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 81 IV 204
Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid eine konkurrierende Beschwerdelegitimation mehrerer Bundesstellen zu Recht abgelehnt (BGE 81 IV 204).
BGE 105 IV 287
Das Bundesgericht hat nun jedoch 1979 entschieden, die beteiligte Verwaltung sei selbständig zur Beschwerde legitimiert (BGE 105 IV 287).
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Volltext

JAAC 51.6

Bundesanwaltschaft, 3. April 1987

Procédure pénale fédérale. Recours contre des décisions pénales cantonales interjetés par le Ministère public de la Confédération et d’autres offices fédéraux par-devant le Tribunal fédéral.

Bundesstrafrechtspflege. Anfechtung kantonaler Strafgerichtsentscheide durch die Bundesanwaltschaft und andere Amtsstellen des Bundes beim Bundesgericht.

Procedura penale federale. Impugnazione di decisioni penali cantonali da parte del Ministero pubblico della Confederazione e di altri Uffici federali presso il Tribunale federale.

Das in VPB 50.61 publizierte Gutachten befasste sich mit der Frage, ob der Bundesrat den Entscheid eines kantonalen Strafgerichts, ein Strafverfahren einzustellen, gestützt auf seine allgemeine Aufsichtskompetenz (Art. 102 Ziff. 2 BV), aufheben könne. Das Bundesamt für Justiz gelangte zum Schluss, die Aufhebung kantonaler Strafgerichtsentscheide stehe ausschliesslich dem Bundesgericht zu. Die Bundesanwaltschaft pflichtet dem bei und äussert sich ergänzend zu ihrer Praxis.

1. In Bundesstrafsachen, die von kantonalen Gerichten zu beurteilen sind, soll die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. des BG vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) an den Kassationshof des Bundesgerichts eine einheitliche Rechtsprechung garantieren (BBL 1918 IV 80). Dies setzt eigentlich nicht nur voraus, dass eine eidgenössische Behörde - das

Bundesgericht - zuständig ist, die Anwendung des Bundesrechts nachzuprüfen, sondern auch, dass eine zentrale Stelle - die Bundesanwaltschaft - die kantonalen Entscheide wenn nötig an das Bundesgericht weiterziehen kann, um dieses überhaupt in die Lage zu versetzen, zu urteilen. Der Bundesanwalt ist jedoch lediglich dann zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn der Bundesrat den Straffall den kantonalen Behörden zur Beurteilung überwiesen hat oder wenn die Entscheidung nach einem Bundesgesetz oder nach einem Beschluss des Bundesrates gemäss Art. 265 Abs. 1 BStP dem Bundesrate mitzuteilen ist (Art. 270 Abs. 6 BStP). Die erste Kategorie bilden die sogenannten Delegationsstrafsachen im Sinne von Art. 18 BStP bzw. Art. 344 Ziff. 1 StGB, wenn der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstehende strafbare Handlungen hinzutreten. Die zweite Kategorie der mitteilungspflichtigen Entscheide ist wiedergegeben in der Mitteilungsverordnung (SR 312.3), welche alle fünf Jahre revidiert wird und in der Fassung vom 12. November 1984 noch bis zum 31. Dezember 1989 gilt. Die Rechtsmittelpraxis der Bundesanwaltschaft ist zurückhaltend im Sinne einer Beschränkung auf Grundsatzfragen (vgl. dazu Peter Markus, Die Bundesanwaltschaft als Staatsanwaltschaft des Bundes, Diss. Zürich 1972,

S. 91 und 94). Art. 270 BStP regelt die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde abschliessend, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen Ausnahmen vorsehen. Diese sind sehr selten. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid eine konkurrierende Beschwerdelegitimation mehrerer Bundesstellen zu Recht abgelehnt (BGE 81 IV 204).

2. Grundsätzlich anders verhält es sich in Strafsachen, auf die das BG vom

22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung findet. Die Beurteilung obliegt den kantonalen Gerichten, wenn das der beteiligten (Bundes-)Verwaltung übergeordnete Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben hält, oder wenn der von der Strafverfügung der Verwaltung Betroffene die gerichtliche Beurteilung verlangt (Art. 21 Abs. l und 2 VStrR). Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts soll auch hier eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten (Art. 83 Abs. 1 VStrR). Dabei bestand während der Vorbereitung der Gesetzesvorlage die Meinung, dass es Sache der Bundesanwaltschaft sei, zentral für alle Bundesämter Rechtsmittel zu ergreifen. Aus diesem Grunde wird in Art. 80 Abs. 2 und 83 Abs. 1 VStrR nur der Bundesanwalt, nicht aber die beteiligte Bundesverwaltung erwähnt. Das Bundesgericht hat nun jedoch 1979 entschieden, die beteiligte Verwaltung sei selbständig zur Beschwerde legitimiert (BGE 105 IV 287). Seither beschränkt sich die Bundesanwaltschaft in der Regel auf die prozessuale Beratung der Bundesämter, wenn diese erwägen, ein Rechtsmittel einzulegen. Zu beachten ist namentlich, dass die Formerleichterungen von Art. 80 Abs. 2 VStrR für die kantonalen Rechtsmittel und Art. 272 Abs. 5 BStP (über Art. 83 Abs. l VStrR anwendbar) für die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts auf die beteiligte Bundesverwaltung nicht anwendbar sind, weil der Bundesgesetzgeber bei Erlass des Verwaltungsstrafrechts nur mit Rechtsmitteln des Bundesanwalts rechnete.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.6 - Bundesanwaltschaft, 3. April 1987

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1987 Année Anno

Band 51 Volume Volume

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Ref. No 150 000 551

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