Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB JAAC-51-52A KI-generiert

Independent Complaints Authority's Jurisdiction Over Indirect Advertising

Geschäftsnummer VPB JAAC-51-52A
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Independent Complaints Authority for Radio and Television distinguishes between programmatic and purely financial aspects of indirect advertising. The Authority asserts jurisdiction over programmatic issues, such as ensuring the public's independent formation of opinion and will, transparency, and the integrity of information, as mandated by the broadcast concession. Conversely, financial policy, business management, and funding aspects fall under the purview of the Federal Department of Transport, Communications and Energy. Therefore, the Authority concludes it is competent to review complaints concerning the formation of public opinion and will, provided formal requirements are met, while financial permissibility is outside its scope.

Legislator-Regeste

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Art. 1 BB; Independent Complaints Authority's Jurisdiction Over Indirect Advertising: The Authority asserts jurisdiction over programmatic issues, such as ensuring the public's independent formation of opinion and will, transparency, and the integrity of information, as mandated by the broadcast concession. Conversely, financial policy, business management, and funding aspects fall under the purview of the Federal Department of Transport, Communications and Energy. Therefore, the Authority concludes it is competent to review complaints concerning the formation of public opinion and will, provided formal requirements are met, while financial permissibility is outside its scope.

Schlagwörter

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Kognitionsbefugnis Staatsorgane Informationspolitik Medienrecht Zuständigkeitsfragen Werbedienstleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1 BB
Cited in relation to the scope of the Independent Complaints Authority's review, specifically concerning the complaint about broadcast commercials.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 27. Oktober 1964/22. Dezember 1980

Cited as the basis for the Independent Complaints Authority's jurisdiction regarding the independent formation of public opinion and will.

Art. 1 BB

Cited in relation to the scope of the Independent Complaints Authority's review, specifically concerning the complaint about broadcast commercials.

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Volltext

JAAC 51.52A

Mitteilung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. September 1986 im Rahmen eines Meinungsaustausches über die Zuständigkeit zur Behandlung von zwei Eingaben, die

Gegenstand der folgenden Auszüge bilden

Radio et télévision. Interdiction de la publicité payante indirecte à la télévision, selon la concession SSR. Procédure. Compétence, d’ une part, du Département fédéral des transports, des communications et de l’énergie (DFTCE) pour les questions relevant de la surveillance en matière financière et d’entreprise et, d’autre part, de l’Autorité indépendante d’examen des plaintes en ce qui concerne la formation, en toute indépendance, de l’opinion et de la volonté du public.

Radio und Fernsehen. Verbot der indirekten bezahlten Fernsehwerbung gemäss SRG-Konzession. Verfahren. Zuständigkeit, einerseits, des Eidg. Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartements (EVED) für Fragen aus der Aufsicht im finanzpolitischen und unternehmerischen Bereich und, andererseits, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz in bezug auf die unabhängige Meinungsund Willensbildung des Publikums.

Radio e televisione. Divieto della pubblicità pagante indiretta alla televisione, secondo la concessione SSR.

Procedura. Competenza, da un canto, del Dipartimento federale dei trasporti, delle comunicazioni e delle energie (DFTCE) per le questioni attinenti alla vigilanza in materia finanziaria e gestionale e, dall’altro canto, dell’Autorità indipendente d’esame dei ricorsi per quanto concerne la formazione, in assoluta indipendenza, dell’opinione e della volontà del pubblico.

Nach Auffassung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) ist im Bereich der indirekten Werbung zu unterscheiden zwischen programmlichen Gesichtspunkten und solchen rein finanzieller Art. Bei Aspekten programmlicher Natur, das heisst, wenn es um Fragen der Meinungsund Willensbildung, um Transparenz einer Sendung oder Fragen von verfälschter Information geht, erachtet sich die Unabhängige Beschwerdeinstanz für zuständig. Es geht um Probleme, die nach Art. 13 der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 27.

Oktober 1964/22. Dezember 1980 (Konzession SRG, BBl 1981 I 285, 1151) unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sind, ob die unabhängige Willensbildung des Publikums gewährleistet ist, deren Schutz der Verfassungsund Gesetzgeber der Beschwerdeinstanz übertragen hat. Der Zuschauer soll beispielsweise wissen, auf welche Weise er in einer Sendung (durch Werbung) für etwas gewonnen werden soll und welche Rolle dabei etwa der Programmveranstalter spielt. Wirbt zum Beispiel ein Sendegestalter für ein Produkt, ohne über die finanziellen Hintergründe (Sponsoring) zu orientieren, so kann die Willensbildung des Publikums im Kern tangiert sein, und eine Überprüfung durch die UBI ist geboten.

Demgegenüber fallen Fragen finanzpolitischer Natur, unternehmerische Gesichtspunkte und Finanzierungsaspekte nach Auffassung der UBI in die Kompetenz des Eidg. Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartements (EVED). Die Frage der Zulässigkeit einer Finanzierungsform beispielsweise ist für die Willensbildung des Publikums über den Inhalt einer ausgestrahlten Sendung ohne Bedeutung (im Gegensatz zur Information, dass es sich um eine Fremdfinanzierung in einer bestimmten Form handelt). Aufgrund dieser Überlegungen kommt die UBI zum Schluss, dass zu ihrer Kompetenz gehört, beide Eingaben[2] im Hinblick auf die Willensbildung des Zuschauers bzw. Zuhörers zu überprüfen, sofern die formellen Voraussetzungen des BB vom 7.

Oktober 1983 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (SR 784.45) erfüllt sind. Auf den ersten Blick bedeutet dies konkret, dass im Fall «TV à la carte»[3] zu untersuchen wäre, ob aus Bild und Moderation für das Publikum ersichtlich wird, in welchem Verhältnis die wahrgenommenen Firmenschilder oder Transparente oder allenfalls erfolgten «Anpreisungen» zur Sendung stehen. Wird dem Publikum klar, dass dahinter gewisse finanzielle Interessen stecken (sofern dem so ist), dann wird es die erhaltene Information vielleicht mit anderen Augen aufnehmen als bei einer Übermittlung ohne besondere Absicht oder allenfalls «aus ehrlicher Überzeugung».

Im Fall «Werbung DRS 3»[4] scheint der UBI zunächst nicht die Beanstandung einer ausgestrahlten Sendung im Vordergund zu stehen (Art. l BB), sondern das unternehmerische Gebaren des Radios in «branchenfremden» Sektoren

und damit eine in den Augen des Eingebers unzulässige Konkurrenzierung der Privatwirtschaft. Aber auch in diesem Fall ist denkbar, dass die UBI die laut Eingabe ausgestrahlten «Werbespots» im Hinblick auf die Willensbildung der Zuhörer überprüft. Zur Frage der Zulässigkeit als (direkte oder indirekte) Einnahmequelle hat sie sich aber hier, wie auch im ersten Fall, nicht zu äussern. Es ist nach Meinung der UBI möglich, dass mitunter für einen Fall gleichzeitig die Zuständigkeit des EYED wie auch der UBI gegeben ist (vgl. auch die geteilten Zuständigkeiten von Art. 13 Abs. 1 gegenüber Abs. 2). Aufgrund von Antrag und Begründung in der ersten Eingabe ist allerdings anzunehmen, dass weniger ein «Urteil» über die Willensbildung des Zuschauers erwartet wird als über die Zulässigkeit der Art und Weise, wie das Programm zum Nachteil nicht zum Zuge gekommener Konkurrenzfirmen ermöglicht worden sein soll. Noch deutlicher scheint in der zweiten Eingabe die finanzielle Seite im Vordergrund zu stehen. Sollten die Eingeber jedoch einen Entscheid der Beschwerdeinstanz wünschen, so wird sie sich im genannten Umfang im Rahmen des Bundesbeschlusses mit den Beanstandungen befassen. [2] Vgl. VPB 51.52B und VPB 51.52C. [3] Vgl. VPB 51.52B. [4] Vgl. VPB 51.52C.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.52A - Mitteilung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 24. September 1986 im Rahmen eines Meinungsaustausches über die Zuständigkeit zur Behandlung von zwei Eingaben, die Gegenstand der folgenden Auszüge bilden

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1987 Année Anno

Band 51 Volume Volume

Seite --- Page Pagina

Ref. No 150 000 488

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.