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JAAC 51.26 KI-generiert

Work Education Facility: Temporary Detention Compromise

Geschäftsnummer JAAC 51.26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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While direct admission of convicted individuals into a young adult work education facility is impermissible, a separate detention facility within the same complex can be operated for up to one year for semi-detention sentences, provided strict physical, organizational, and personnel separation is maintained, and younger offenders are prioritized. This temporary arrangement avoids a clawback of federal construction subsidies, contingent on the facility being fully utilized for its intended purpose within that year.

Legislator-Regeste

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Art. 95 StGB, Art. 37bis StGB, Art. 39 Ziff. 2 StGB, Art. 1 VStGB, Art. 95 Ziff. 3 StGB, Art. 100bis Ziff. 2 StGB; Work Education Facility: Temporary Detention Compromise: This temporary arrangement avoids a clawback of federal construction subsidies, contingent on the facility being fully utilized for its intended purpose within that year.

Schlagwörter

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Halbgefangenschaft Strafzumessung Erziehungsanstalt für straffällige Jugendliche Erwachsenenbildung vorübergehende Einfuhr Haftordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 95 StGB
Allows for imprisonment sentences for young adults over 18 to be served in work-education institutions if the sentence exceeds one month.
Art. 37bis StGB
Governs the execution of short prison sentences and mandates their execution in special institutions or separate facilities not used for other punishments or measures.
Art. 39 Ziff. 2 StGB
Specifies that short prison sentences are to be served in special institutions or, at least, in rooms separate from those used for other sentences or measures.
Art. 1 VStGB
Dies gilt auch für den Vollzug solcher Strafen bis zu sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft nach Art. 1 VStGB 3.
Art. 95 Ziff. 3 StGB
Unbedenklich wäre schliesslich auch der Vollzug von Einschliessungsstrafen an über 18jährigen Jugendlichen in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene, sofern es sich dabei um Strafen handelt, welche einen Monat übersteigen, da dies in Art. 95 Ziff. 3 StGB ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 100bis Ziff. 2 StGB
Etwas anders zu beurteilen ist die Einweisung Strafgefangener in eine Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene nach Art. 100bis Ziff. 2 StGB.
Art. 100bis StGB
This article prohibits the co-location of work-education institutions with other types of institutions, including penal institutions, to preserve the specialized nature of work-education.
Art. 1 BStG
Defines the rates for federal contributions to construction and operation of penal and educational institutions, with higher rates for specialized purposes like work-education.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100bis StGB

This article prohibits the co-location of work-education institutions with other types of institutions, including penal institutions, to preserve the specialized nature of work-education.

Art. 95 StGB

Allows for imprisonment sentences for young adults over 18 to be served in work-education institutions if the sentence exceeds one month.

Art. 37bis StGB

Governs the execution of short prison sentences and mandates their execution in special institutions or separate facilities not used for other punishments or measures.

Art. 39 Ziff. 2 StGB

Specifies that short prison sentences are to be served in special institutions or, at least, in rooms separate from those used for other sentences or measures.

Art. 1 VStGB 3

Extends the possibility of semi-detention for sentences up to six months.

Art. 10 der V zum BStG

Requires the repayment of federal construction contributions if the institution's purpose is changed, unless the change is short-term.

Art. 1 BStG

Defines the rates for federal contributions to construction and operation of penal and educational institutions, with higher rates for specialized purposes like work-education.

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Volltext

JAAC 51.26

Bundesamt für Justiz, 18. April 1986

Exécution des peines et mesures. Semi-détention. Conditions auxquelles des peines privatives de liberté peuvent être exécutées, sous cette forme, provisoirement dans une maison d’éducation au travail pour jeunes adultes. Il n’est pas admissible d’accueillir des condamnés à une peine directement dans une maison d’éducation au travail, mais il est possible de gérer dans le même bâtiment, dans le cas particulier pour une année, un pénitencier séparé. Exigences relatives à la séparation. Conséquences quant aux subventions.

Strafund Massnahmenvollzug. Halbgefangenschaft. Voraussetzungen, unter welchen Freiheitsstrafen in dieser Form vorübergehend in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene vollzogen werden dürfen. Unzulässigkeit der unmittelbaren Aufnahme Strafgefangener in eine Arbeitserziehungsanstalt, aber Möglichkeit, innerhalb des Gebäudekomplexes der Anstalt eine davon abgetrennte Strafanstalt vorliegend für ein Jahr zu betreiben. Anforderungen an die Trennung. Subventionsrechtliche Folgen.

Esecuzione delle pene e delle misure. Semiprigionia. Condizioni alle quali pene privative della libertà possono essere eseguite, in questa forma, provvisoriamente in una casa di educazione al lavoro per giovani adulti. Non è ammissibile accogliere persone condannate a una pena direttamente in una casa d’educazione al lavoro, ma è possibile gestire nello stesso complesso di edifici, nel caso particolare per un anno, uno stabilimento penale separato. Esigenze relative alla separazione. Conseguenze in merito ai sussidi.

Es stellt sich die Frage, ob in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene vorübergehend Strafgefangene in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft aufgenommen werden könnten. Der betreffende Kanton erwägt, die nach Art. 1 der V 3 vom 16. Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3, SR 311.03) erweiterte Halbgefangenschaft einzuführen; dazu fehlen aber die erforderlichen Vollzugsplätze, während in der erwähnten Anstalt ein entsprechendes Platzangebot zur Verfügung steht. Dies deshalb, weil diese Anstalt nach Abschluss der Gesamtsanierung nicht kurzfristig mit für diesen Anstaltstyp vorgesehenen Insassen belegt werden kann.

1. Die aufgeworfene Frage ist unter drei Gesichtspunkten zu prüfen. In sanktionenrechtlicher Hinsicht ist einerseits zu untersuchen, in welchen Anstaltstypen Strafen in der Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu vollziehen sind. Andererseits ist zu prüfen, ob in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene solche Strafgefangenen aufgenommen werden dürfen. Nachdem die Anstalt ferner als beitragsberechtigte Einrichtung im Sinne des BG vom 6. Oktober 1966 über Bundesbeiträge an Strafvollzugsund Erziehungsanstalten (BStG; SR 341) anerkannt ist, und entsprechend Bauund Betriebsbeiträge des Bundes zugesprochen erhalten hat, ist diese Frage auch unter subventionsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen.

2. Nach Art. 4 Abs. l der V (1) vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 1, SR 311.01) ist es den Kantonen gestattet, für Einschliessungsstrafen (Art. 95 StGB), Haftstrafen und kurze Freiheitsstrafen (Art. 37bis StGB) den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft einzuführen. Von dieser Möglichkeit haben alle Kantone tatsächlich Gebrauch gemacht. Haftund kurze Gefängnisstrafen (letztere, soweit sie nicht mehr als drei Monate betragen oder soweit es sich nicht um sogenannte Reststrafen handelt; Art. 37bis StGB) sind nach Art. 39 Ziff. 2 StGB in besonderen Anstalten zu vollziehen, jedenfalls aber in Räumen, die nicht dem Vollzug anderer Freiheitsstrafen oder von Massnahmen dienen. Das Bundesrecht schreibt somit vor, dass diese Strafgefangenen entweder in eine spezialisierte Haftanstalt einzuweisen sind (einen Anstaltstyp, der in der Schweiz nur in wenigen Ausnahmefällen existiert), oder aber in Haftabteilungen anderer Anstalten (d. h. in der Regel in eine solche Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses oder zum Teil auch einer Anstalt für den Vollzug längerer Freiheitsstrafen). Nach diesen Vorschriften wäre es somit zulässig, solche Strafen in einer Arbeitserziehungsanstalt zu vollziehen, sofern dafür eine besondere Haftabteilung eingerichtet wird. Dies gilt auch für den Vollzug solcher Strafen bis zu sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft nach Art. 1 VStGB 3.

Unbedenklich wäre schliesslich auch der Vollzug von Einschliessungsstrafen an über 18jährigen Jugendlichen in einer Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene, sofern es sich dabei um Strafen handelt, welche einen Monat übersteigen, da dies in Art. 95 Ziff. 3 StGB ausdrücklich vorgesehen ist.

3. Etwas anders zu beurteilen ist die Einweisung Strafgefangener in eine Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene nach Art. 100bis Ziff. 2 StGB. Diese Vorschrift bestimmt: «Die Arbeitserziehungsanstalt ist von den übrigen Anstalten dieses Gesetzes getrennt zu führen.» Der Botschaft des Bundesrates über eine Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 1. März 1965 (BBl 1965 I 599) ist dazu folgendes zu entnehmen: «Die Verbindung der Arbeitserziehungsanstalt mit einer Trinkerheilanstalt, wie sie nach heutigem Recht möglich ist, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die neue Ziff. 2 schreibt deshalb vor, dass diese Anstalt von den übrigen Anstalten des Gesetzes getrennt zu führen sei. Dies um so mehr, als die Anstalt nur noch jüngere Erwachsene beherbergen soll.» In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das StGB bereits vor der Revision des Jahres 1971 die Bestimmung enthielt, eine Arbeitserziehungsanstalt sei (abgesehen von der damals noch zulässigen Verbindung mit einer Trinkerheilanstalt) ausschliesslich für diesen Zweck zu verwenden. Die rigorose Trennungsvorschrift des Art. 100bis StGB bezweckt nach der bundesrätlichen Botschaft, die Arbeitserziehung als eine auf die Resozialisierung junger Erwachsener spezialisierte Massnahme auszubauen: in dieser Beziehung unerwünschte Kombinationen mit anderen Anstaltstypen sollen vermieden werden, um die Typizität der Arbeitserziehung zu wahren. Weder der Wortlaut des Art. 100bis StGB noch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift erlauben somit die Einweisung Strafgefangener in eine Arbeitserziehungsanstalt für junge Erwachsene. In diesem Sinne hat das Eidg. Justizund Polizeidepartement (EJPD) übrigens bereits bezüglich mehrerer Arbeitserziehungsanstalten entschieden.

4. Unter subventionsrechtlichen Gesichtspunkten ist davon auszugehen, dass dem Kanton Bundesbeiträge an den Bau und den Betrieb der betreffenden Arbeitserziehungsanstalt unter der Auflage zugesprochen wurden, diese Anstalt der Arbeitserziehung junger Erwachsener zur Verfügung zu stellen. Dieser spezielle Zweck ermöglichte es namentlich, den Beitragssatz für Baubeiträge auf 70% der anrechenbaren Kosten festzulegen, wogegen für andere Zwecke dieser Beitragssatz in der Regel bloss 40 bis 50% beträgt (Art. 1 BStG). Die Verwendung eines Teils der Gebäulichkeiten der betreffenden Anstalt für den Vollzug von Strafen bedeutete eine teilweise Zweckentfremdung der Anstalt, was nach Art. 10 der V vom 14. Februar 1973 über Beiträge an Strafvollzugsund Erziehungsanstalten (V zum BStG, SR 341.1) zur Verpflichtung des Kantons führen würde, die bisher ausgerichteten Baubeiträge des Bundes anteilmässig zurückzuerstatten. Da nach den

Erwägungen unter Ziff. 3 damit überdies Bundesrecht verletzt würde, müsste

die Anerkennung der Arbeitserziehungsanstalt als beitragsberechtigte Einrichtung aufgehoben werden, wodurch der Kanton auch der jährlichen Betriebsbeiträge des Bundes verlustig ginge.

5. Nach dem unter den Ziff. 3 und 4 Gesagten ist die Einweisung Strafgefangener in die betreffende Arbeitserziehungsanstalt nicht zulässig, und hätte für den Kanton erhebliche finanzielle Konsequenzen. Wie nachstehend dargelegt werden soll, wäre es indessen nicht ausgeschlossen, die Anliegen des Kantons dennoch weitgehend zu befriedigen, ohne dass das Bundesrecht verletzt wird.

6. Aus sanktionenrechtlicher Sicht wären keine erheblichen Bedenken anzubringen, wenn innerhalb des Gebäudekomplexes der Anstalt vorübergehend eine Haftanstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft betrieben würde. Diese müsste von der Arbeitserziehungsanstalt indessen getrennt geführt werden. Nach der ständigen Praxis des EJPD bedeutet dies eine Trennung in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht. Da die baulichen Änderungen in der betreffenden Anstalt voneinander unabhängige und autonom führbare Gruppen gestattet, liesse sich die räumliche Trennung der Abteilung für Halbgefangene von der Arbeitserziehungsanstalt ohne besondere Schwierigkeiten verwirklichen. In organisatorischer Hinsicht wäre es nach der Praxis des EJPD unbedenklich, wenn die hauswirtschaftlichen und administrativen Aufgaben der Abteilung für Halbgefangene durch die Arbeitserziehungsanstalt wahrgenommen würden (Küche, Lingerie, Hausdienst, Rechnungsund Kontrollwesen usw.). Dagegen müsste für diese Abteilung zwingend eine eigene, ihrer Aufgabe angemessene Hausordnung erlassen werden. Bezüglich des Personals (Direktion, Mitarbeiter im Aufsichtsund Betreuungsdienst) ist vermutlich ein autonomer Betrieb der Abteilung für Halbgefangenschaft kaum möglich. Da aber diese Abteilung nur während einer beschränkten Zeit betrieben würde, und in Berücksichtigung der besonderen Umstände ist es noch vertretbar, auf eine personelle Trennung zu verzichten. Dies allerdings unter der Voraussetzung, dass in die Abteilung für Halbgefangene nur Verurteilte eingewiesen werden, welche altersmässig den in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen entsprechen (also höchstens 30jährige Strafgefangene). Damit würde einerseits vermieden, dass die Mitarbeiter der Arbeitserziehungsanstalt mit Insassen einer Alterskategorie zu tun hätten, mit denen umzugehen sie nicht geübt sind. Andererseits wäre sichergestellt, dass die Tätigkeit dieser Mitarbeiter in der Abteilung für Halbgefangenschaft sich nicht negativ auf ihre Arbeit in der Arbeitserziehungsanstalt auswirken könnte.

7. Aus subventionsrechtlicher Sicht drängen sich indessen weitere Einschränkungen auf: Für die Gesamtsanierung der Anstalt wurde insbesondere deshalb ein Bundesbeitrag zum höchsten gesetzlich zulässigen Beitragssatz zugesichert, weil damit dringend benötigte Plätze für den Vollzug der Arbeitserziehung sowie der in Arbeitserziehungsanstalten zu vollziehenden jugendstrafrechtlichen und zivilrechtlichen Massnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Obwohl einzusehen ist, dass die Anstalt infolge der veränderten Anstaltsstruktur, welche in personeller

und organisatorischer Hinsicht einen sorgfältigen und nicht kurzfristig zu realisierenden Aufbau bedingt, nicht in wenigen Monaten vollständig mit jungen Erwachsenen im oben erwähnten Sinne belegt werden kann, wäre es nicht zu vertreten, dafür benötigte und verwendbare Anstaltsplätze anderen Zwecken zuzuführen. Erfahrungsgemäss darf davon ausgegangen werden, dass sich die erwähnten personellen und organisatorischen Aufbauarbeiten längstens innert Jahresfrist verwirklichen lassen. Der Betrieb einer Abteilung für Halbgefangenschaft wäre deshalb jedenfalls auf diesen Zeitraum zu begrenzen. Dieser zeitliche Rahmen würde es auch erlauben, auf eine teilweise Rückerstattung der Baubeiträge des Bundes gemäss Art. 10 der V zum BStG zu verzichten. Nach ständiger Praxis werden für kurzfristige Zweckänderungen keine Rückerstattungen geltend gemacht. Angesichts der im vorliegenden Falle zu berücksichtigenden besonderen Umstände, könnte die teilweise Zweckänderung für die Dauer eines Jahres noch als kurzfristig bewertet werden.

8. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Aufnahme Halbgefangener im Gebäudekomplex der betreffenden Arbeitserziehungsanstalt unter folgenden Voraussetzungen zulässig wäre: a. Im Gebäudekomplex wird eine von der Arbeitserziehungsanstalt gemäss Ziff. 6 getrennte Abteilung für den Vollzug der Halbgefangenschaft geführt. b. Für diese Abteilung wird eine besondere, ihrer Aufgabe entsprechende Hausordnung erlassen. c. In dieser Abteilung werden ausschliesslich Strafgefangene betreut, welche das 30. Altersjahr noch nicht überschritten haben. d. Die Aufnahme junger Erwachsener, die nach den Art. 100bis , 93bis und 95 Ziff. 3 Satz 3 StGB verurteilt worden sind, hat in jedem Falle Priorität. e. Die Abteilung für den Vollzug der Halbgefangenschaft wird spätestens am

31. März 1987 aufgehoben.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.26 - Bundesamt für Justiz, 18. April 1986

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1987 Année Anno

Band 51 Volume Volume

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