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JAAC 51.24 KI-generiert

Swiss Matrimonial and Private International Law Affecting Foreigners

Geschäftsnummer JAAC 51.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This document outlines the implications of Switzerland's new matrimonial law, effective January 1, 1988, and the new Federal Act on Private International Law (IPRG), expected in summer 1988, for foreigners. The new laws will significantly alter how marriages, their effects, property regimes, and inheritance are handled for non-citizens, particularly regarding choice of law provisions, jurisdiction, and formal requirements, with transitional rules governing the application of old versus new laws based on when legal relationships were established.

Legislator-Regeste

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Art. 181 Bst, Art. 183 IPRG, Art. 41 IPRG, Art. 42 Abs. l IPRG, Art. 7c an, Art. 42 Abs. 2 IPRG; Swiss Matrimonial and Private International Law Affecting Foreigners: The new laws will significantly alter how marriages, their effects, property regimes, and inheritance are handled for non-citizens, particularly regarding choice of law provisions, jurisdiction, and formal requirements, with transitional rules governing the application of old versus new laws based on when legal relationships were established.

Schlagwörter

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Eherecht Anwendung der Gesetze Privateigentum ausländischer Ehegatte Fremdes Recht Übergangsvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht

Specifies that the new marriage law applies to the conclusion of marriage, divorce, and general effects of marriage once the Federal Act of October 5, 1984, has entered into force.

Art. 8a SchlT zum neuen Eherecht

Allows foreign women married before the new marriage law came into effect to use the choice option regarding name formation.

Art. 9 bis 11a SchlT zum neuen Eherecht

Governs the transition of property law relations for foreign spouses who were previously subject to Swiss property law, both internally and externally, before the new IPRG came into effect.

Art. 183 IPRG

Establishes the principle of non-retroactivity, meaning that the legal effects of facts or legal transactions completed before the entry into force of the IPRG are governed by the previous law.

Art. 41 IPRG

Defines the jurisdiction of Swiss authorities for the conclusion of marriage by foreigners in Switzerland.

Art. 42 Abs. 1 IPRG

States that the substantive requirements for marriage are generally governed by Swiss law.

Art. 42 Abs. 2 IPRG

Provides for the application of foreign national law for marriage requirements if they are met according to foreign national law but not according to Swiss law.

Art. 42 Abs. 3 IPRG

Confirms that the form of marriage concluded in Switzerland remains subject to Swiss law.

Art. 43 IPRG

States that a marriage validly concluded abroad is recognized in Switzerland without further conditions.

Art. 44 IPRG

Determines the jurisdiction of Swiss courts for actions or measures concerning marital rights and obligations, including maintenance claims.

Art. 46 Abs. 1 IPRG

Establishes that the personal effects of marriage are generally governed by the law of the spouses' domicile.

Art. 50/51 IPRG

Allows spouses to choose the law governing their property relations.

Art. 52/53 IPRG

Provides for the objective connection (domicile, then common nationality) for property relations if no choice of law is made.

Art. 55 IPRG

Protects third-party interests by connecting property relations to the law of the domicile of the involved spouse at the time the legal relationship arose.

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Volltext

JAAC 51.24

Bundesamt für Justiz, 22. September 1986

Incidences du nouveau droit matrimonial, qui entrera en vigueur en 1988, sur les étrangers en Suisse.

Auswirkungen des neuen, 1988 in Kraft tretenden Eherechts auf die Ausländer in der Schweiz.

Incidenze del nuovo diritto matrimoniale che entrerà in vigore nel 1988, sugli stranieri in Svizzera.

1. Das neue Eherecht vom 5. Oktober 1984 (AS 1986 122 f.) tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Es werden darin die Bestimmungen des ZGB von 1912 über die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, das Ehegüterrecht und das Erbrecht geändert. Voraussichtlich wird im Sommer 1988 auch das BG über das internationale Privatrecht (IPRG, BBl 1983 I 263) in Kraft treten, so dass auf dem Gebiet des Eherechts auch neue Kollisionsnormen gelten werden.

2. Das Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Eherecht regeln die Art. 8 bis 11a des Schlusstitels zum neuen Eherecht. Ebenso grenzen die Übergangsbestimmungen in den Art. 183 bis 186 IPRG den zeitlichen Geltungsbereich zum noch geltenden BG vom 25. Juni 1891 über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter (NAG, SR 211.435.1) ab. Nach Art. 181 Bst. a IPRG wird mit Inkrafttreten des IPRG das NAG aufgehoben. Weiter gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung (vgl. Art. 183 IPRG).

Art. 183 Nichtrückwirkung Entstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Sachverhaltes oder Rechtsvorgangs richtet sich nach bisherigem Recht. Entstehung und Wirkung eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten und auf Dauer angelegten Sachverhalts oder Rechtsvorgangs richtet sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtet sich die Wirkung nach neuem Recht.

3. Für die Beurteilung der Eheschliessung von Ausländern in der Schweiz wird - wenn kein Staatsvertrag vorhanden ist - ab 1988 vom schweizerischen IPRG auszugehen sein. Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden wird in Art. 41 IPRG umschrieben. Die materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung richten sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht (Art. 42 Abs. l IPRG). Das NAG hat in Art. 7c an das Heimatrecht jedes Verlobten angeknüpft. Diese Anknüpfung wurde in Art. 42 Abs. 2 IPRG für den Fall übernommen, dass die Ehevoraussetzungen zwar nach ausländischem Heimatrecht, nicht aber nach schweizerischem Recht erfüllt sind. Die Form der Eheschliessung in der Schweiz untersteht wie bisher schweizerischem Recht (Art. 42 Abs. 3 IPRG, vgl. auch Art. 7c Abs. 2 NAG). Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird nach Art. 43 IPRG - der lediglich den in Art. 54 Abs. 3 BV enthaltenen Grundsatz wiedergibt - in der Schweiz ohne weitere Voraussetzung anerkannt. Falls nach IPRG für die Eheschliessung schweizerisches Recht massgebend ist, so gilt mit Inkrafttreten des neuen Eherechts ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht): Art. 8 Randtitel und Abs. l C. Familienrecht

1. Eheschliessung, Scheidung und Wirkung der Ehe im allgemeinen, I. Grundsatz Für die Eheschliessung, die Scheidung und die Wirkung der Ehe im allgemeinen gilt das neue Recht, sobald das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 in Kraft getreten ist.

4. Nach schweizerischem Kollisionsrecht richten sich die persönlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 46 Abs. 1 IPRG). In der Schweiz bedeutet dies, dass ab 1. Januar 1988 das neue Eherecht anzuwenden ist (vgl. den Art. 8 Abs. 1 SchlT zum neuen Eherecht). Für Klagen oder Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt eines der Ehegatten zuständig (Art. 44 IPRG). Dieser Artikel gilt auch für Unterhaltsklagen zwischen nicht gerichtlich getrennten oder geschiedenen Ehegatten. Die internationale Zuständigkeit bleibt weiterhin Sache des nationalen Rechts, während für die Fragen der Rechtsanwendung und der Vollstreckung die Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973

über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01) bzw. über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) massgebend sind.

5. Für die Namensbildung hält das IPRG im Sinne der bisherigen Praxis am Wohnsitzprinzip fest und unterstellt den Namen einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz dem schweizerischen Recht. Ausländerinnen, die sich schon vor Inkrafttreten des neuen Eherechts in der Schweiz verheiratet haben, werden daher von der Wahlmöglichkeit in Art. 8a des SchlT zum neuen Eherecht Gebrauch machen können. Für unverheiratete Personen, die erst nach Inkrafttreten des neuen Eherechts in die Schweiz kommen, wird das neue Recht gelten (vgl. oben Art. 8 Abs. 1 des SchlT zum neuen Eherecht). Der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf das die Kollisionsnorm des Wohnsitzstaats verweist (Art. 35 Abs. 1 IPRG). Es kann jedoch für die Namensbildung eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts getroffen werden (Art. 35 Abs. 2 IPRG).

6. Bei den güterrechtlichen Verhältnissen Ehegatten unterscheidet das NAG zwischen internem und externem Güterstand. Im externen Güterstand gilt der Grundsatz der Wandelbarkeit (Art. 19 Abs. 2 NAG), im internen derjenige der Unwandelbarkeit (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 NAG). Diese Artikel sind heute in Verbindung mit Art. 32 NAG auch für Ausländer in der Schweiz anzuwenden. Die ausländischen Ehegatten können nach Art. 20 NAG ihren internen Güterstand dem schweizerischen Recht unterstellen. Das neue IPRG kennt die Unterscheidung zwischen internem und externem Güterstand nicht mehr. Im Unterschied zum NAG unterstellt der Entwurf die güterrechtlichen Verhältnisse an erster Stelle dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 50/51 IPRG). Erst wenn die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, greift die objektive Anknüpfung und danach das gemeinsame Wohnsitz-, subsidiär das gemeinsame Heimatrecht Platz (Art. 52/53 IPRG). Um die Interessen Dritter zu wahren, knüpft Art. 55 IPRG an das im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsverhältnisses massgebende Wohnsitzrecht des am Geschäft beteiligten Ehegatten an. Die Zuständigkeit für Klagen und Massnahmen betreffend die güterrechtlichen Verhältnisse ist in Art. 49 IPRG geregelt. Falls ausländische Ehegatten vor Inkrafttreten des neuen IPRG intern und extern dem schweizerischen Güterrecht unterstehen, gelten für sie die güterrechtlichen Übergangsbestimmungen der Art. 9 bis 11a SchlT zum neuen Eherecht. Zumindest im externen Verhältnis gelten diese Übergangsbestimmungen auch für Ehegatten, die bisher nur extern dem schweizerischen Güterrecht unterworfen waren. Für Ausländer, die erst nach Inkrafttreten des IPRG und des neuen Eherechts unter schweizerisches Güterrecht fallen, gilt ausnahmslos das neue Güterund Eherecht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.24 - Bundesamt für Justiz, 22. September 1986

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1987 Année Anno

Band 51 Volume Volume

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Ref. No 150 000 395

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.