Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
JAAC 51.21 KI-generiert

Seasonal Worker's Entry Ban Appeal Dismissed

Geschäftsnummer JAAC 51.21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A seasonal worker who had previously been convicted of rape and was sought for penal enforcement in his home country was issued a five-year entry ban to Switzerland. The employer appealed this ban, arguing they were affected by the loss of a trained worker. However, the court found the employer lacked standing to appeal because the cantonal authorities had already indicated they would not issue a work permit to the individual in the near future, meaning an entry ban revocation would not allow him to work for this employer. Furthermore, the seasonal worker's own appeal was dismissed as it was filed after the statutory deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 50 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG; Seasonal Worker's Entry Ban Appeal Dismissed: The employer appealed this ban, arguing they were affected by the loss of a trained worker. However, the court found the employer lacked standing to appeal because the cantonal authorities had already indicated they would not issue a work permit to the individual in the near future, meaning an entry ban revocation would not allow him to work for this employer. Furthermore, the seasonal worker's own appeal was dismissed as it was filed after the statutory deadline.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Saisonbewilligung Beschwerdelegitimation Bewilligungsentzug Vergewaltigung Vollzugsstopp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 VwVG
Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to late filing.
Art. 20 Abs. 2 ANAG
Cited to determine who is entitled to appeal the foreigner police decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 2 ANAG

Cited to determine who is entitled to appeal the foreigner police decision.

Art. 50 VwVG

Cited as the basis for declaring the appeal inadmissible due to late filing.

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Volltext

JAAC 51.21

Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vom 16. April 1986

Police des étrangers. Aucune qualité de l’employeur pour recourir contre l’interdiction d’entrée prononcée à l’encontre d’un saisonnier qu’il emploie.

Fremdenpolizei. Keine Beschwerdelegitimation eines Arbeitgebers gegen die Einreisesperre, die gegen einen von ihm beschäftigten Saisonnier verhängt wird.

Polizia degli stranieri. Nessuna legittimazione di un datore di lavoro per ricorrere contro il divieto d’entrata, pronunciato nei confronti di un lavoratore stagionale da lui impiegato.

I

A. Der Beschwerdeführer arbeitete erstmals vom 24. April 1985 bis zum

30. November 1985 als Saisonnier im Kanton Zürich. Gegenüber den kantonalen Behörden hatte er das Bestehen von Vorstrafen verneint. Mit Schreiben vom 20. August 1985 ersuchte die Fremdenpolizei des Kantons Zürich die Vorinstanz um Prüfung von Fernhaltemassnahmen. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei am 22. Mai 1981 durch das Landgericht Nürnberg-Fürth wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu

fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg werde er seit dem 12. Dezember 1983 zur Strafvollstreckung gesucht.

B. Mit Datum vom 10. September 1985 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren. Zur Begründung wurde angegeben, er sei gerichtlich vorbestraft und werde von ausländischen Behörden zur Strafvollstreckung gesucht. Seine Anwesenheit in der Schweiz sei deshalb nicht erwünscht. Zugleich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C. In der Eingabe vom 12. Oktober 1985 beantragt die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers die Aufhebung der Einreisesperre. Für die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.

D. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

II

1. Nach Art. 20 Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sind zur Beschwerde ausser dem Ausländer auch die zuständige kantonale Behörde und andere Mitbeteiligte berechtigt. a. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. September 1985 eröffnet; er hat seine Rechtsschrift jedoch erst am 18. November 1985 der Post übergeben; die Beschwerde erfolgte somit nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen (Art. 50 VwVG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist. b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei als Arbeitgeberin durch die Einreisesperre ebenfalls betroffen. Tatsächlich könnte sie durch diese Massnahme der Verwaltungsbehörde berührt sein, verliert sie doch dadurch eine eingeschulte Arbeitskraft. Andererseits ist zu beachten, dass der Kanton Zürich nicht bereit ist, dem Beschwerdeführer in nächster Zeit eine Arbeitsbewilligung zu erteilen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Fremdenpolizei des Kantons Zürich vom 20. August 1985 an die Vorinstanz, worin die Prüfung von Fernhaltemassnahmen beantragt wird. Überdies wurde dem Beschwerdeführer am 10. August 1985 durch die Kantonspolizei Zürich eröffnet, die Erteilung einer Bewilligung für die neue Saison komme nicht in Frage. Somit wird er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber keine Stelle mehr antreten können; die Aufhebung der Einreisesperre würde daran nichts ändern. Sie hätte vorerst bloss zur Folge, dass er als Tourist in die Schweiz reisen dürfte. Daran kann jedoch seine Arbeitgeberin kein unmittelbares Interesse haben. Somit ist diese durch die verfügte Massnahme insofern nicht betroffen, als eine Gutheissung der Beschwerde ihr nichts nützen würde. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer ungehinderten

Einreise in die Schweiz berühren sie dagegen nicht. Ist die Arbeitgeberin aber durch die Einreisesperre nicht beschwert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, da sie nicht fristgerecht eingegangen ist. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht einzutreten, da sie durch die Massnahme nicht beschwert ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

JAAC 51.21 - Entscheid des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements vom 16. April 1986

In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr 1987 Année Anno

Band 51 Volume Volume

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Ref. No 150 000 386

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.