Criminal Prosecution Data Protection Law Amendments
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns amendments to data protection laws related to criminal prosecution. The court discussed issues such as the admissibility of trademark oppositions after the law's effective date, the correction of inaccurate personal data, the timing of investigations into offenses, the notification of suspects when investigations are closed, and the protection of third parties in such cases. The court's reasoning focused on balancing the need for effective law enforcement with the protection of individual privacy and public interests, often through detailed consideration of specific wording and potential implications of legislative proposals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 ger, Art. 76 Art.73terAbs.2, Art. 73ter Absatz, Art. 106 al. 1 Wir, Art. 106 Absatz, Art. 106 regelt; Criminal Prosecution Data Protection Law Amendments: The court discussed issues such as the admissibility of trademark oppositions after the law's effective date, the correction of inaccurate personal data, the timing of investigations into offenses, the notification of suspects when investigations are closed, and the protection of third parties in such cases. The court's reasoning focused on balancing the need for effective law enforcement with the protection of individual privacy and public interests, often through detailed consideration of specific wording and potential implications of legislative proposals.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, as amended, regulates the consequences of the discontinuation of an investigation and the notification of the affected person, including exceptions based on public interests and the protection of third parties.
This provision provides for the correction of incorrect personal data and its harmonization with the rules on notification of discontinuation of investigations.
Volltext
29. Januar 1992 35 Datenschutzgesetz (Strafverfolgung)
menen Widerspruchsverfahren, wo die Rekurskommission #ST# Ad 88.032
letztinstanzlich entscheidet.
Angenommen -Adopté
Datenschutzgesetz
(Datenbearbeitung auf dem Gebiet
Art. 73 der Strafverfolgung)
Antrag der Kommission Protection des données. Loi
Abs. 1 (Traitement des données
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
en matière de poursuite pénale)
Differenzen - Divergences
bbis. Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt waren, sind un- Siehe Jahrgang 1990, Seite 870 - Voir année 1990, page 870
zulässig. Beschluss des Natipnalratesvom 10. Dezember 1991
Décision du Conseil national du 10 décembre 1991
Art. 73
Proposition de la commission
AI.1
Adhérer au projet du Conseil fédéral Danioth, Berichterstatter: Ihre Kommission hat zu den beste-
Al. 2 henden Differenzen im Bereiche des Datenschutzes auf dem
Gebiet der Strafverfolgung Stellung genommen und festge-
bbis. Les oppositions contre l'enregistrement de marques stellt, dasszum Beschluss A, Bundesgesetz über die Bundes-
déjà déposées lors de l'entrée en vigueur de la présente loi stafrechtspflege, sieben Differenzen unterschiedlicher Ge-
sont irrecevables; wichtung bestehen und dass zum Beschluss B, Gesetzge-
bung über die Informationsbearbeitung im Bereich der Straf-
verfolgung, also Revision des Strafgesetzbuches, Stichwort
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Bei den Artikeln 73 und 75
Ripol usw., keine Differenzen mehr bestehen. Ich befasse
hat die Kommission erneut je eine Ergänzung im Zusammen-
mich also lediglich mit den noch verbliebenen Differenzen
hang mit dem Widerspruchsverfahren angebracht. Allgemein
zum Nationalrat
ist für das bessere Recht der Erstgebrauch massgebend. Es
Dass wir jene Bestimmung betreffend die Regelung über den
kann jedoch nicht Aufgabe des Widerspruchsverfahrens sein,
Einsatz von V-Männern, also die verdeckte Fahndung, zurück-
zu entscheiden, wer im Streitfall die Marke zuerst in Gebrauch
stellten, war offenbar ein richtiger Entscheid. Denn inzwischen
genommen hat; deshalb die beiden Aenderungen.
ist bekanntgeworden, dass dieser Entscheid des Bundesge-
Angenommen -Adopté richtes beim Europäischen Gerichtshof anhängig gemacht
worden ist und offenbar ein Entscheid in dieser nicht nur für
Art. 74 die Schweiz grundlegenden Frage der gesetzlichen Grund-
Antrag der Kommission lage einerseits und des Umfanges dieser Einsatzmöglichkeit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates anderseits erst auf Ende dieses Jahres zu erwarten ist
Proposition de la commission Diese Erläuterung oder zusätzliche Mitteilung haben Sie mir
Adhérer au projet du Conseil fédéral sicher gestattet
Angenommen -Adopté Art. 29bis Abs. 3 (neu)
Antrag der Kommission
Art. 75 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Kommission
Abs. 1 Art. 29bis al. 3 (nouveau)
Wer eine Marke.... Proposition de la commission
Abs. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Ab-
satz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig. Danioth, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat eine Verstär-
kung des zeitlichen Momentes bei der Berichtigung unrichti-
Art. 75 ger Personendaten vorgenommen, indem er vorschreibt: «Er-
Proposition de la commission weisen sich Personendaten als unrichtig, so müssen sie von
AI.1 den zuständigen Organen sofort, spätestens aber bei Ab-
Celui qui, avant l'entrée en vigueur de la présente loi schluss des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung
Al. 2 berichtigt werden. » Die Kommission stimmt dieser Aenderung
Les oppositions contre l'enregistrement de marques au sens des Nationalrates zu.
du premier alinéa sont irrecevables.
Angenommen -Adopté
Angenommen -Adopté
Art. 76 Art.73terAbs.2,3
Antrag der Kommission Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 73ter al. 2,3
Proposition de la commission
Angenommen -Adopté Adhérer à la décision du Conseil national
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Danioth, Berichterstatter: Bei Artikel 73ter Absatz 2 hatte der
Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen Ständerat die bundesrätliche Fassung übernommen, die lau-
(Einstimmigkeit) tet: «Vor Einleitung der Voruntersuchung ist der Bundesanwalt
für die Anordnung solcher Untersuchungen (wie sie in Arti-
kel 73bis umschrieben sind) zuständig.» Der Nationalrat hat
An den Nationalrat-Au Conseil national verdeutlicht: «Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren ist
Protection des données. Loi (poursuite pénale) 36 29 janvier 1992
der Bundesanwalt für die Anordnung solcher Untersuchun- erst der Entscheid des Bundesanwalts an die Anklagekammer
gen zuständig. » Wir stimmen dem jetzt ebenfalls zu, in der Mei- weitergezogen werden kann.
nung, dass ausserhalb eines gerichtspolizeilichen Ermitt- Die Kommission stimmt dieser Aenderung des Nationalrates
lungsverfahrens die Anordnung derartiger Untersuchungen, zu.
also eingreifender Untersuchungen, unzulässig sein soll.
In Absatz 3 ist ebenfalls nur eine graduelle Aenderung vorge- Angenommen -Adopté
nommen worden. Wir hatten beschlossen, dass eine nicht be-
schuldigte Person «gegen ihren Willen» nur untersucht wer- Art. 106 Abs. 1
den kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag der Kommission
Nationalrat hat verdeutlicht: Eine nicht beschuldigte Person .... Ermittlungenein. Der Beschuldigte ist über die Einstellung
darf «ohne ihre Zustimmung» nur untersucht werden, wenn zu benachrichtigen. Von dieser Mitteilung darf nur abgesehen
diese speziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit sieht für werden, wenn:
gewisse dauernd Urteilsunfähige die Situation rechtlich gleich a wichtige öffentliche Interessen, insbesondere der Strafver-
aus wie bei vorübergehend Urteilsunfähigen. Bei berauschten folgung, es erfordern oder
Personen - das soll es offenbar geben - kann abgewartet wer- b. Dritte ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden.
den, bis die Urteilsfähigkeit wieder eingetreten ist, dann kann
die Zustimmung erlangt werden. Art. 106 al. 1
Wir stimmen dem zu. Proposition de la commission
.... suspend les recherches. Il notifie cette suspension à l'in-
Angenommen -Adopté culpé. Il ne peut être renoncé à cette communication que si:
a des intérêts publics importants, en particulier ceux touchant
Art. 102quater Abs. 1 bis (neu), 3 la poursuite pénale, l'exigent ou
Antrag der Kommission b. des tiers devraient être exposés à un sérieux danger.
Abs. Ibis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Danioth, Berichterstatter: Nun kommen wir zur siebten und
Abs. 3 letzten Differenz. Hier haben wir eine materielle Differenz, die
Vorbehalten bleiben die Rechtshilfevorschriften in anderen uns ausgiebig beschäftigt hat und die ich Ihnen etwas ausführ-
formellen Gesetzen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m des licher vortragen muss.
Datenschutzgesetzes. Diese Bestimmung von Artikel 106 Absatz 1 berührt einen äus-
serst sensiblen Bereich im Verhältnis zwischen Staat und Indi-
Art. 102quateral. Ibis (nouveau), 3 viduum. Es geht um den Schutz der Bevölkerung vor den viel-
Proposition de la commission fältigen Auswirkungen von Terrorismus und organisierten Ver-
Al. Ibis brechen einerseits und um den Persönlichkeitsschutz eines
Adhérer au projet du Conseil national von einem Ermittlungsverfahren-wie sich nachträglich zeigt-
Al. 3 zu Unrecht Betroffenen andererseits.
Les dispositions en matière judiciaire contenues dans d'autres Artikel 106 regelt die Konsequenzen, wenn ein Ermittlungsver-
lois au sens formel selon l'article 3, lettre m, de la loi sur la pro- fahren aufgrund einer Anzeige aus der Bevölkerung aufge-
tection des données sont réservées. nommen wurde, dann aber mangels Beweis oder mangels ei-
nes strafrechtlichen Tatbestandes eingestellt werden muss.
Danioth, Berichterstatter: Die Bestimmung in Absatz Ibis ist Einhellig teilt auch die Ständeratskommission die Auffassung
eine Wiederholung eines bereits in einem anderen Zusam- von Bundesrat und Nationalrat, dass die heutige Regelung
menhang festgelegten Grundsatzes, dass die Bekanntgabe nicht mehr zu genügen vermag, d. h. die heutigen Bestim-
wie bei der Rechtshilfe verweigert, eingeschränkt oder mit Auf- mungen von Artikel 106. Danach ist nämlich nur jene Person
lagen versehen werden kann. Wir stimmen dem zu. über das durchgeführte Verfahren nachträglich zu informie-
In Absatz 3 haben wir zwar den Grundsatz akzeptiert, dass die ren, die als Beschuldigte einvernommen wurde, sonst nie-
Rechtshilfevorschriften anderer Bundesgesetze, allgemein- mand.
verbindlicher Bundesbeschlüsse und völkerrechtlicher Ver- Mit Recht ist nun im Nationalrat darauf hingewiesen worden,
träge vorbehalten sein sollen. Wir haben aber in Vollziehung dass gerade in jenen Fällen, wo die betroffene Person nicht
der Beschlüsse beim Hauptgesetz, beim Datenschutzgesetz, einvernommen wurde und mit grosser Wahrscheinlichkeit
diesen Begriff nun mit der Formulierung ein «formelles Ge- nicht über diese über sie laufenden Ermittlungen der Bundes-
setz» zusammengefasst Das formelle Gesetz haben wir im polizei oder in deren Auftrag der kantonalen Polizeistellen in-
Datenschutzgesetz klar umschrieben. Wir verweisen nun zur formiert war, eine solche nachträgliche Information wichtig
Vereinfachung auf dieses Datenschutzgesetz, wohlwissend, wäre. Sie ist jedenfalls bedeutungsvoller als für den protokolla-
dass das Datenschutzgesetz noch nicht in Kraft ist, aber wir risch Befragten, der ja dadurch Kenntnis von den Ermittlungen
sind dieses Risiko eingegangen. erlangt und so in die Lage versetzt wurde, sich zur Wehr zu set-
Wir möchten vorschlagen, dem Nationalrat im Grundsatz zu- zen.
zustimmen, aber bei der Formulierung unsere neue Formulie- Für alle anderen betroffenen Personen hängt es bei der gel-
rung zu akzeptieren. Hier bliebe also eine gewisse Differenz. tenden Regelung zu sehr vom Zufall ab, ob sie von einer ge-
gen sie laufenden Untersuchung tatsächlich erfahren und da-
Angenommen -Adopté mit ihr Auskunftsrecht geltend machen können. Eine solche
diskriminierende Regelung beibehalten zu wollen, würde
Art. 105bisAbs. 11(neu) auch vor den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrech-
Antrag der Kommission tes heute nicht mehr standhalten.
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Im Gegensatz zum im Nationalrat deutlich verworfenen Antrag
der Minderheit l (Rechsteiner), die ein uneingeschränktes Ak-
Art. 105bisal. 11 (nouveau) teneinsichtsrecht - nicht nur einen Benachrichtigungsan-
Proposition de la commission spruch - einführen und überdies eine zeitliche Befristung sol-
Adhérer à la décision du Conseil national cher bundesrechtlicher Ermittlungsverfahren gesetzlich fixie-
ren wollte, hat sich der Bundesrat dem Antrag der Minderheit II
Oanioth, Berichterstatter: Hier hat der Nationalrat eine Klar- (Leuenberger Moritz) angeschlossen. Dieser Antrag wurde
stellung vorgenommen, in dem Sinne, dass Amtshandlungen mit 72 zu 38 Stimmen gutgeheissen. Das ist unsere Aus-
der gerichtlichen Polizei, also der Bundespolizeiorgane, und gangslage.
alle Entscheide untergeordneter Instanzen nicht direkt an die Diese Fassung sieht lediglich - aber immerhin - eine Benach-
Anklagekammer weitergezogen werden können, sondern richtigung des Betroffenen vor, unter dem Vorbehalt, dass
dass sie zuerst an den Bundesanwalt weiterziehbar sind und nicht wesentliche öffentliche Interessen dagegen sprechen,
29. Januar 1992 37 Datenschutzgesetz (Strafverfolgung)
«insbesondere bei der Gefährdung des Ermittlungszweckes zu subsumieren. Abgrenzungsschwierigkeiten und die Syste-
in einem anderen Ermittlungsverfahren oder des Untersu- matik des Datenschutzgesetzes, das konsequent die Unter-
chungszweckes in einer Voruntersuchung oder einer kantona- scheidung von öffentlichen und berechtigten privaten Inter-
len Strafuntersuchung», wie es heisst essen durchzieht, haben uns nun von einer solchen Konstruk-
Die Ständeratskommission hat sich einlässlich mit dieser tion Abstand nehmen lassen.
rechtlich wie staatspolitisch wichtigen und heiklen Materie der Aus diesem Grund wurde ein separater Vorbehalt des Schut-
Auskunftserteilung über eingestellte Untersuchungen in der zes von Privatinteressen aufgenommen. Um aber auszu-
Bundespolizei bzw. der Bundesanwaltschaft befasst, gleich- schliessen, dass der Anzeiger, wie erwähnt, in jedem Fall hin-
zeitig aber auch die Empfehlung des Vorstehers des Eidge- ter diesen staatlichen Geheimhaltungsschirm flüchten und
nössischen Justiz- und Polizeidepartementes ernst genom- sich so jegliche Unannehmlichkeiten ersparen kann, haben
men, die dieser im Nationalrat gemacht hat: Diese Ausgestal- wir eine sehr eingeschränkte, restriktive Ausgestaltung einer
tung möge nochmals -auch im Lichte von Artikel 29bis - über- solchen Ausnahme gewählt
prüft werden. Artikel 29bis regelt generell den Sachverhalt, Von einer Mitteilung bzw. Benachrichtigung des Betroffenen
wenn Personendaten-unerkennbar für den Betroffenen - be- und zu Unrecht Beschuldigten kann demzufolge nur abgese-
schafft werden, worauf dann unter gewissen Vorbehalten - hen werden, wenn Dritte sonst ernsthafter Gefahr ausgesetzt
Wichtige Interessen der Strafverfolgung - die betroffene Per- würden. Die Kommission denkt dabei an Repressalien terrori-
son nachträglich zu informieren ist stischer Vereinigungen gegen Anzeigeerstatter; ein solcher
Ihre Kommission hat die Formulierung soweit als möglich har- Anzeiger könnte an Leib und Leben gefährdet sein. Sie
monisiert und an Artikel 29bis angepasst: Einmal hat sie den schliesst aber auch den Anwendungsfall nicht aus, wenn ein
Ausdruck «wesentliche öffentliche Interessen» ersetzt durch ausländischer Geschäftsinhaber sich beispielsweise weigert,
«wichtige öffentliche Interessen», gleich wie bei Artikel 29bis. Beiträge an fragwürdige Organisationen seines Heimatstaates
Sodann hat sie die Ausnahmen von dieser behördlichen Mit- zu entrichten und bei Anzeigeerstattung gegebenenfalls mit
teilungspflicht neu umschrieben - ich verweise auf Buchsta- Schikanen und Repressalien persönlicher oder auch wirt-
be a- und ergänzt- ich verweise auf Buchstabe b. schaftlicher Art rechnen muss. Die konsequente Boykottie-
Zu Buchstabe a, Vorbehalt der laufenden Strafverfahren: Die rung seines Geschäftes durch einen möglichen grösseren
Kommission verzichtet, im Gegensatz zum Nationalrat, auf die Kundenkreis stellte so eine ernsthafte Gefährdung seiner wirt-
Enumeration, versteht aber das gleiche. Mit der Umschrei- schaftlichen und möglicherweise auch physischen Existenz
bung «wichtige öffentliche Interessen» insbesondere der Straf- dar. Das alles wollen wir verhindern.
verfolgung sind gemeint - ich möchte das ausdrücklich zu Aus diesen Erwägungen schlägt Ihnen die Kommission mehr-
Protokoll geben -: laufende andere Ermittlungsverfahren, lau- heitlich vor - obschon wir uns im Grundsatz, dass ein Rege-
fende andere Strafuntersuchungen, allenfalls auch konkrete lungsbedarf besteht, ja alle einig sind -, nebst der redaktionel-
Anhaltspunkte für ein weiteres Verfahren, das unmittelbar be- len Verbesserung in Buchstabe a auch eine Ergänzung, Buch-
vorsteht, aber noch nicht angehoben worden ist Es können stabe b, vorzunehmen und so eine materielle Differenz zum
aber auch Verfahren im Ausland betroffen sein. Nationalrat zu schaffen. Die Wichtigkeit der Materie rechtfertigt
Es ist durchaus möglich, dass im Zusammenhang mit Mel- dies nach unserem Dafürhalten.
dungen aus dem Ausland, namentlich im Bereich des organi- Zusammengefasst somit: Transparenz so weit wie möglich
sierten Verbrechens oder der Drogenkriminalität, die Benach- und Schutz öffentlicher wie privater Geheimhaltungsinteres-
richtigung unerwünschte Hinweise gäbe und so auch Verfah- sen so weit wie nötig. Eine saubere Abgrenzung ist gerade in
ren im Ausland beeinträchtigen könnte. Mit dem Wort «insbe- dieser Grauzone polizeilicher Tätigkeit auch ein politisches
sondere» - das übrigens auch die Nationalratsfassung bein- Gebot der Stunde.
haltet- sollen nebst den vorwiegend strafrechtlichen auch an- Ich ersuche Sie um Zustimmung.
dere öffentliche Interessen, so namentlich die Vermeidung
aussenpolitischer Komplikationen, abgedeckt werden. Zimmerli: Ihr Kommissionspräsident hat Ihnen die Problema-
Zu Buchstabe b, Vorbehalt wichtiger Interessen Dritter: Hier tik dieser Bestimmung trefflich dargestellt. Ich bin selbstver-
sind nun verschiedene Meinungen zum Ausdruck gekom- ständlich nicht gegen die Transparenz und auch nicht gegen
men. Der Schutz von Privaten im Zusammenhang mit einer das «Lüften», das die Kommission hier anstrebt Aber ich sehe
Verfahrenseinstellung ist im Nationalrat nicht explizit ange- mich doch veranlasst, eine kleine Retouche an der Einhellig-
sprochen worden. Wir haben versucht, diese Lücke zu schlies- keit anzubringen, die zu Beginn des Votums vom Herrn Kom-
sen, denn dass ein Regelungsbedarf besteht, ist wohl unbe- missionspräsidenten erwähnt wurde.
streitbar. Es ist vor allem an jene Fälle zu denken, wo durch Das geltende Recht - links auf der Fahne - überzeugt in der
Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung an den Betroffenen, Formulierung nicht. Darin sind wir uns einig. Sie ist zu eng.
also durch die Mitteilung, dass ein Ermittlungsverfahren der Aber das geltende Recht geht meines Erachtens von einem
Bundespolizei stattgefunden hat, ohne weiteres auf den Anzei- Grundsatz aus, der bisher überzeugte und damit mit unserem
ger geschlossen werden kann, selbst dann, wenn keine traditionellen Rechtsstaatsverständnis durchaus harmonierte:
Akteneinsicht gewährt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, Wenn die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein-
wenn nur sehr wenige Personen von dem in Frage stehenden stellte, von dessen Anhebung und Durchführung der Betrof-
Sachverhalt gewusst haben. fene gar nichts wusste, hatte es damit grundsätzlich sein Be-
Nun vertritt auch Ihre Kommission in vernünftiger Interessen- wenden. Die Bundesanwaltschaft war ja nicht gehalten, den
abwägung die Auffassung, dass der Anzeiger einer möglichen Betroffenen zu orientieren und ihn damit sinngemäss zu ver-
bzw. behaupteten strafbaren Handlung im allgemeinen auch anlassen, nach dem Urheber des offensichtlich grundlos
gegenüber einem Verzeigten offen zu seiner Anzeige stehen durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu forschen. Ich spre-
und sich gegebenenfalls auch rechtfertigen soll. Insbeson- che nur vom offensichtlich grundlos durchgeführten Ermitt-
dere sollen mit der Einschränkung der behördlichen Mittei- lungsverfahren.
lungspflicht leichtfertige und böswillige Denunzianten nichtei- NachderFichenaffäreistoffenbarallesanders. DasMisstrauen
nen unverdienten, staatlich abgeschirmten Schlupfwinkel er- in unsere Institutionen ist so gross geworden, dass praktisch
halten. Wir wollen hierfür nicht eine neue «Dunkelkammer der das Gegenteil gelten soll. Wenn nicht gerade übergeordnete
Nation» einrichten, sondern Licht und Luft in die Räume von Staatsinteressen Weiterungen verbieten oder wenn - Sie ha-
Bundespolizei und Bundesanwaltschaft hineinlassen. ben es gehört - überwiegende Interessen Dritter vernünftiger-
Und doch gibt es nebst den öffentlichen Interessen auch weise.einen geräuschlosen Abbruch des Ermittlungsverfah-
schützenswerte private Interessen. Solche Schutzinteressen rens gebieten, dann muss der Betroffene, der von allem nichts
privater Natur liegen insbesondere vor, wenn Hinweise in gu- weiss, über die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens,
ten Treuen oder aber zum Selbstschutz vor terroristischen trotz Einstellung desselben, benachrichtigt werden.
Pressionen gemacht werden. Die Kommission hat die Mög- Gibt es eine solche Ordnung überhaupt in einem anderen
lichkeit geprüft, diesen Schutz über die öffentlichen Interessen Land? Ich weiss es nicht. Vielleicht weiss es der Bundesrat.
unter die übrigen öffentlichen Interessen des Buchstabens a Aber wie dem auch sei: man kann sich wahrscheinlich leicht
Protection des données. Loi (poursuite pénale) 38 29 janvier 1992
vorstellen, in welche Gewissenskonflikte der zuständige Be- Der Nationalrat hat ja immerhin sehr dezidiert gesagt: Wenn
amte der Bundesanwaltschaft kommt, wenn er die vom Natio- «eine Gefährdung des Ermittlungszweckes in einem anderen
nalrat beschlossene und auch von unserer Kommission gefor- Ermittlungsverfahren oder des Untersuchungszweckes in ei-
derte anspruchsvolle - das ist im Votum meines Kollegen zum ner Voruntersuchung oder einer kantonalen Strafuntersu-
Ausdruck gekommen - Interessenabwägung durchführen chung» vorliegt, dann kann von dieser Mitteilung abgesehen
muss. Was heisst denn schon, wenn «Dritte ernsthafter Gefahr werden. Das war eine richtungweisende Akzentuierung. Die
ausgesetzt würden»? Absicht war deutlich zu erkennen.
Ich habe keinen Abänderungsantrag gestellt, etwa des In- Bei unserer Kurzformel ist das nicht mehr der Fall. Sie ist auf je-
halts, dass der Betroffene nur zu benachrichtigen sei, wenn er den Fall weiter gefasst, und es sollen augenscheinlich auch
von dem gegen ihn durchgeführten Ermittlungsverfahren andere Gründe einbezogen werden: Die Zusammenarbeit mit
Kenntnis habe. Weshalb? Weil ein solcher Antrag angesichts dem Ausland soll nicht gefährdet werden, aussenpolitische
des für mich - ich muss das sagen - allerdings schwer ver- Komplikationen im Zusammenhang mit irgendwelchen Mel-
ständlichen Nachgebens des Bundesrates im Nationalrat bei dungen, die wir von ausländischen Nachrichtendiensten er-
der Bereinigung wohl nicht mehr mehrheitsfähig gewesen halten, sollen vermieden werden usw. Wer die Praxis der Bun-
wäre. desanwaltschaft kennt- ich kenne sie aus der PUK-Zeit, und
Ich will den nun offenbar auch im Strafverfahren ausgebroche- Kollege Zimmerli kennt sie ebenfalls -, der weiss natürlich,
nen Datenschutzfrieden nicht mehr gefährden, möchte aber dass gelegentlich sehr leichthin ausländischer Druck vorge-
doch zuhanden der Materialien festhalten, dass das, was zu schützt wird oder irgendwelche Rücksichtnahmen namhaft
legiferieren wir hier im Begriffe sind, wohl nur aus der Zeit her- gemacht werden, in aller Regel schwer nachprüfbar, bloss um
aus verstanden werden kann und keinesfalls als Ausdruck des eine durchaus mögliche, aber vielleicht unliebsame Mitteilung
permanenten Misstrauens gegen die Strafverfolgungsbehör- an eine betroffene Person nicht vornehmen zu müssen.
den interpretiert werden darf. Ich glaube, dieses Gegensteuer Gleiche Bedenken gelten verstärkt noch für Buchstabe b, wo-
sollten wir hier mindestens zuhanden der Materialien geben. nach neu von dieser Mitteilung auch abgesehen werden kann,
Erst die Erfahrung wird zeigen, ob wir mit unserem gesetzge- wenn «Dritte ernsthafter Gefahr ausgesetzt würden». Ich
berischen Eifer nicht über das Ziel hinausgeschossen haben. räume ein, dass die Kommission nach einer sehr ausgiebigen
Artikel 106 war nicht Gegenstand der bundesrätlichen Vor- Debatte hier eine vergleichsweise restriktive Formulierung ge-
lage. Das muss zugunsten des Bundesrates an dieser Stelle wählt hat Das, was uns vorgeschlagen wurde - dem Vor-
nochmals betont werden. Das Verdienst an der heutigen Dis- schlag stand übrigens die Bundesanwaltschaft zu Gevatter,
kussion kommt in erster Linie dem Nationalrat zu, und dort soll das macht mich immer ein wenig skeptisch -, war viel weiter,
es auch bleiben. Weil der Bundesrat selber nun der vorge- sehr viel larger als das, was wir nun beschlossen haben. Aber
schlagenen Ordnung in Artikel 106 nicht opponiert, habe ich auch so noch bleibt natürlich ein neuer, ein zusätzlicher
unter den geschilderten Umständen meinerseits keinen Einschränkungsgrund, dem die Berechtigung in einzelnen,
Grund für Weiterung. bestimmten Fällen sicher nicht abzusprechen ist, der jedoch
auch etwelchen Ermessensspielraum beinhaltet und in seiner
Onken: Die Bemerkungen von Kollege Zimmerli zielen nun praktischen Anwendung wohl nur sehr schwer nachprüfbar
doch wieder auf eine ziemlich grundsätzliche Kritik an dem, ist Was wir nicht, besser: nicht mehr wollen - ich danke dem
was der Nationalrat beschlossen hat und was wir, leicht modifi- Kommissionspräsidenten, dass auch er das klargemacht
ziert, übernommen haben. Ich muss schon sagen: Ich bin hat-, ist, dass Informanten geschützt werden, die leichtfertig,
nicht der Ansicht, dass dies aus einem generellen Misstrauen unbegründet oder sogar unberechtigt Anzeige bei der Bun-
gegen die Behörden der Strafverfolgung geschehen ist, son- desanwaltschaft machen. Ich weise darauf hin, dass es hier
dern dass man hier nur eine Sicherheitsbestimmung einbe- wirklich nur um die Fälle geht, in denen es nicht zu einer Vorun-
zieht, die es ja auch an anderer Stelle gibt Wir haben die Be- tersuchung kommt, die Ermittlungen also eingestellt worden
nachrichtigung unter bestimmten Umständen bei der Tele- sind.
fonabhörung. Auch dort weiss der Betroffene in aller Regel Es liegt mir daran, dass dieser Passus, wenn er im Gesetz ste-
nicht, dass sein Telefonapparat abgehört wird. Er wird aber henbleibt, restriktiv und lediglich aus echten Schutzgründen
danach eben doch informiert Wir haben im weiteren in Arti- angewendet und nicht zu einem Freipass umfunktioniert wird,
kel 29bis diese nachträgliche Benachrichtigung dann, wenn um Spitzel oder fragwürdige Anzeiger zu schützen, denn
Personendaten unerkennbar beschafft worden sind. Auch da diese verdienen eine solche Rücksichtnahme, eine solche
haben wir also einen Schritt in genau diese Richtung getan. Protektion sicher nicht. Im übrigen wird die neugeschaffene
Dieser Schritt scheint mir an und für sich sinnvoll, daran Delegation der Geschäftsprüfungskommissionen, die Staats-
möchte ich keine Kritik üben, im Gegenteil. Wenn ich mich hier schutzdelegation, der auch unser Kommissionspräsident an-
zu Wort melde, dann aus anderem Grunde. Ich opponiere gehört, sicher gut daran tun, dermaleinst die Handhabung die-
nicht der Neufassung, die die Kommission beschlossen hat - ser gesetzlichen Bestimmung eingehend nachzuprüfen.
nicht grundsätzlich jedenfalls. Der Beschluss ist mit 6 zu 4
Stimmen zustande gekommen. Ich habe zu jenen gehört, die Küchler: In der Kommission haben wir nochmals sehr aus-
eigentlich die nationalrätliche Fassung derjenigen, die wir be- führlich über diese materielle Aenderung diskutiert, und zwar
schlossen haben, vorgezogen hätten. Ich möchte die Beden- deshalb, weil sich im Nationalrat bereits eine längere Debatte
ken, die ich gegen die Formulierung der Ständeratskommis- über Artikel 106 abgespielt hatte. Dem Protokoll konnten wir
sion habe, hier zumindest äussern und auch zu den Materia- entnehmen, dass es angezeigt wäre, wenn sich der Ständerat
lien geben, weil ich erwarte, dass der Nationalrat diese Bestim- als Zweitrat nochmals mit der Angelegenheit eingehend be-
mung ohnehin noch einmal gründlich prüfen wird. fassen würde. Das haben wir in unserer Kommission getan.
Der Einstieg zum Artikel - wie gesagt - wirft keine Probleme Es ging darum, den Text der nationalrätlichen Fassung ge-
auf, wohl aber die Einschränkungsgründe dieser Mitteilung in mäss Artikel 106 in Uebereinstimmung mit Artikel 29bis zu
den Buchstaben a und b. Zu Buchstabe a: Es scheint zu- bringen, eine Harmonisierung zum Artikel 29bis herzustellen.
nächst eigentlich keine Differenz zu bestehen, jedenfalls keine Das ergibt sich aus Absatz 1 Buchstabe a in unserer Fassung.
wesentliche. Die Formulierung ist nur knapper. Die Mitteilung Dann haben wir in der Diskussion festgestellt, dass eine Lücke
kann danach unterbleiben, wenn «wichtige öffentliche Inter- besteht: eine Lücke, die es zu füllen gilt, und dies haben wir mit
essen, insbesondere der Strafverfolgung, es erfordern». Das Buchstabe b gemacht In der Fassung des Nationalrates wäre
«insbesondere» - das hat der Präsident schon ausgeführt - der Beschuldigte in jedem Falle grundsätzlich zu benachrichti-
war bereits in der nationalrätlichen Fassung enthalten. Bei ei- gen. Vorbehalten blieben einzig die wesentlichen öffentlichen
ner Aufzählung, die nicht abschliessend ist, können natürlich Interessen. Darunter ist besonders die Gefährdung anderer
immer noch andere Gründe eingeschmuggelt werden, um Strafverfahren zu verstehen, wie dies der Kommissionspräsi-
eine solche Mitteilung einzuschränken. Die schlankere Fas- dent einlässlich dargelegt hat Wir müssen sehen, dass die
sung, die wir jetzt gewählt haben, begünstigt das meines Mitteilung auch schützenswerte Interessen Dritter beeinträch-
Erachtens noch. tigen kann. In Fällen mit nur wenig involvierten Personen er-
29. Januar 1992 39 Datenschutzgesetz
kennt der Beschuldigte rasch und leicht, dass eine Anzeige er- bin froh, dass auch dieses Problem nun eine befriedigende
folgt sein muss und wer dafür in Betracht fällt Die Schutzbe- Regelung findet. Wir haben ferner eine terminologische Berei-
stimmung von Artikel 102bis Absatz 1 Buchstabe c würde da- nigung vorgenommen; anstatt von «wesentlichen» sprechen
durch illusorisch. Diese Personen müssen also vor ernsthaf- wir neu von «wichtigen» Interessen in Uebereinstimmung mit
ten Repressalien geschützt bleiben. Im Bereich des organi- Artikel 29bis Absatz 2.
sierten Verbrechens - des Betäubungsmittelhandels oder ge- Neu ist dagegen die Einschränkung bei Buchstabe b. Sie
walttätiger extremistischer Gruppierungen, welche für ihre dient dem Schütze Dritter, Anzeiger- und Auskunftspersonen,
Zwecke Geld eintreiben - können der Anzeiger und seine An- die durch die Benachrichtigung ernsthaft gefährdet werden
gehörigen ohne weiteres an Leib und Leben, Hab und Gut ge- könnten. Es sind nämlich Fälle denkbar, in denen ein Dritter
fährdet sein, wenn die andere Seite merkt, dass die staatlichen mit Repressalien rechnen oder sogar um sein Leben fürchten
Behörden orientiert beziehungsweise um Hilfe angegangen muss, wenn die Beschuldigten erfahren, dass er belastende
worden sind. Das wurde uns einlässlich in der Kommission Aussagen über sie gemacht hat. Dabei ist das Verhältnismäs-
dargelegt. sigkeitsprinzip zu wahren. Das heisst, wenn die Gefährdung
Die Mitteilung hat deshalb zu unterbleiben, wenn Dritte da- des Dritten beispielsweise schon durch eine Abdeckung des
durch einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt würden. Das ist der Anzeigers ausgeschlossen werden kann, dann ist das die ver-
Sinn und Zweck der Ergänzung, die die Kommission in Buch- hältnismässige Massnahme. Es kann aber Fälle geben, in de-
stabe b von Artikel 106 Absatz 1 vorgenommen hat. nen dem Beschuldigten bei einer nachträglichen Benachrich-
Ich muss Sie dringend bitten, dieser materiellen Aenderung tigung sofort klar werden könnte, wer die ihn belastenden In-
und Ergänzung zuzustimmen. formationen geliefert hat In solchen Fällen soll und muss zum
Schutz dieses Dritten eine Benachrichtigung unterbleiben.
Bundesrat Koller: Ich bin froh über diese ausführliche Diskus- Mit diesen Kautelen, die wir jetzt - besser als in der nationalrät-
sion im Rat, denn es geht hier um eine sehr heikle Güterabwä- lichen Fassung - klar in den Gesetzestext aufnehmen, gelingt
gung. Zudem lag kein entsprechender Vorschlag des Bundes- uns, glaube ich, wirklich beides: eine grösstmögliche Harmo-
rates vor, wie Herr Zimmerli zu Recht gesagt hat nisierung mildem allgemeinen Datenschutzrecht und die Ga-
Die nationalrätliche Kommission hat die Revision von Arti- rantie einer effizienten Verbrechensbekämpfung.
kel 106 Bundesstrafprozess aufgrund von Hearings, die sie Ich beantrage Ihnen in diesem Sinne Zustimmung.
mit Experten geführt hat, in die Vorlage aufgenommen. Sie
kennen das geltende Recht Nach diesem ist bei der Einstel- Angenommen -Adopté
lung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens der Be-
schuldigte nur zu benachrichtigen, wenn er einvernommen
worden ist. Neu sollen grundsätzlich alle Beschuldigten, die in An den Nationalrat-Au Conseil national
das Verfahren hineingezogen worden sind, über die Einstel-
lung benachrichtigt werden. Wenn ich diesem Vorschlag der
nationalrätlichen Kommission trotz der heiklen Güterabwä-
gung zugestimmt habe, so deshalb, weil wir auch auf diesem
heiklen Gebiet um eine Harmonisierung des gerichtspolizeili- Ad 88.032
chen Ermittlungsverfahrens mit dem allgemeinen Daten-
schutzrecht nicht herumkommen, wobei wir aber die Eigen- Motion des Nationalrates (Kommission)
heiten des Sachgebietes berücksichtigen müssen. Ich bin Datenschutzregeln im Telekommunikationsbereich
überzeugt, dass das mit der Formulierung, wie sie nun aus der Motion du Conseil national (commission)
ständerätlichen Kommission hervorgegangen ist, doch gelun- Règles de protection des données en matière de télécom-
gen ist. munications
Harmonisierung mit dem allgemeinen Datenschutzrecht: Sie
wissen, dass das Recht des einzelnen, zu erfahren, ob eine
Behörde Daten über ihn bearbeitet, tatsächlich zum Kernge-
halt unseres neuen Datenschutzgesetzes gehört. Deshalb
wird auch im Bereich der Gerichtspolizei den Betroffenen neu Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1991
ein Auskunftsrecht eingeräumt (Art. 102bis); sie sollen in der Der Bundesrat wird eingeladen, umgehend Datenschutzre-
Regel auch nachträglich informiert werden, wenn Daten für sie geln im Telekommunikationsbereich zu erarbeiten und den
unerkennbar beschafft worden sind. Das haben Sie in Arti- eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten und Antrag zu
kel 29bis Absatz 2bis festgelegt. stellen.
Sodann haben wir bereits im Rahmen der OG-Revision be-
schlossen, dass die Betroffenen nachträglich auch über die Texte de la motion du 2 décembre 1991
Ueberwachung des Telefons informiert werden (Art 66quin- Le Conseil fédéral est invité à élaborer immédiatement des rè-
quies Bundesstrafprozess). In diesem heiklen Bereich der Ge- gles de protection des données en matière de télécommuni-
richtspolizei muss nun allerdings diese allgemeine Benach- cations, d'en faire rapport aux Chambres et de formuler des
richtigung der Beschuldigten ihre Schranke am Prinzip der ef- propositions.
fizienten Verbrechensbekämpfung finden. Auf diesem Gebiet
kann daher das Benachrichtigungsrecht kein unbeschränktes Antrag der Kommission
sein. Das war auch der Grund, weshalb schon die nationalrätli- Ablehnung der Motion
che Kommission festgehalten hat, dass von der Benachrichti-
gung abgesehen werden darf und muss, wenn wesentliche öf- Antrag Onken
fentliche Interessen es erfordern. Die Beispiele im Text des Na- Ueberweisung der Motion als Postulat
tionalrates zeigen, dass es vor allem um die Gefährdung der
Ermittlungen in parallel laufenden Strafverfahren, national und Proposition de la commission
international, geht. Rejeter la motion
Und hier muss ich das Stichwort «internationale Verbrechens-
bekämpfung» nennen. Es wäre fatal, wenn bei einer Einstel- Proposition Onken
lung mangels nötigen Beweises durch eine solche Benach- Adopter la motion sous forme de postulat
richtigung nach wie vor Verdächtige frühzeitig vor einer inter-
nationalen Fahndung gewarnt würden. Aber das wird bereits Danioth, Berichterstatter: Die Motion des Nationalrates «Da-
durch die Formulierung des Nationalrates verhindert. Ich habe tenschutzregeln im Telekommunikationsbereich» datiert vom
schon im Nationalrat zuhanden des Protokolls die entspre- 25. Februar vergangenen Jahres. Damit wird der Bundesrat
chenden Einschränkungen klar festgehalten. «eingeladen, umgehend Datenschutzregeln im Telekommuni-
In Ihrer Kommission ist ein neues Problem aufgetaucht. Ich kationsbereich zu erarbeiten und den eidgenössischen Räten
Protection des données. Loi 40 29 janvier 1992
Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen». Der Nationalrat hat nicht einmal in Postulatsform dazu anhalten, hier mit aller Um-
am 2. Dezember vergangenen Jahres die Motion mit dem sicht vorzugehen, die Entwicklung zu verfolgen und uns bei
nicht gerade überwältigenden Mehr von 35 zu 30 Stimmen - Gelegenheit darüber und über seine Massnahmen Bericht zu
30 Nationalräte haben sich für die Umwandlung in ein Postulat erstatten. Darauf ist das Postulat ja auch ausgerichtet
ausgesprochen - überwiesen. 2. Der Bundesrat war selber immer bereit, dieses Postulat ent-
Nach Artikel 30 Absatz 4 des Geschäftsreglementes unseres gegenzunehmen, also die Motion in ein Postulat umzuwan-
Rates kann unserflat der Motion zustimmen, diese ablehnen deln. Er hat das in seinem schriftlichen Bericht dargelegt, und
oder sie als Postulat überweisen. Wir haben also drei Möglich- Bundesrat Ogi hat es auch vor dem Nationalrat ausgeführt
keiten. Die Kommission hat die Ueberweisung sowohl als Mo- Diese Bereitschaft sollten wir doch immerhin würdigen, wie
tion wie auch als Postulat mit 6 zu 4 Stimmen abgelehnt Herr auch umgekehrt anzuerkennen ist, dass die Motion sicher
Onken nimmt heute den Antrag auf Ueberweisung als Postulat nicht der richtige Weg wäre, weil sie auf Anpassungen auf Ge-
wieder auf. setzesstufe abzielt, während hier im Rahmen der Verordnung
Die Kömmission vertritt die Auffassung, dass hier zurzeit durchaus Spielraum gegeben ist, um den datenschutzrechtli-
schlicht kein gesetzlicher Handlungs- und Regelungsbedarf chen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Dies zu tun und die-
besteht Die Räte haben nämlich erst am 21. Juni 1991 das ses Handeln im Kontext der sich verändernden und ent-
neue Fernmeldegesetz (FMG) verabschiedet Darin ist dem wickelnden Problematik einmal zu begründen, dazu ist das
Datenschutz angemessen Rechnung getragen und insbeson- Postulat als ein wirklich sanftes parlamentarisches Instrument
dere auf die Harmonisierung mit dem neuen Datenschutzge- allemal gut Es gehört zu den guten Traditionen dieses Hau-
setz geachtet worden. Ich verweise anstelle mehrerer Bei- ses, dass man Postulate, die der Bundesrat entgegenzuneh-
spiele auf den neuen Artikel 13 über den Schutz der Persön- men bereit ist, nicht ohne Not «bodigt»; ich glaube, an dieser
lichkeit in der Führung und Veröffentlichung von Abonnenten- Tradition sollten wir festhalten.
verzeichnissen, ein Thema, das auch in unserem Rat zu Aus- 3. Es gibt auch noch so etwas wie eine Courtoisie zwischen
einandersetzungen und Diskussionen Anlass gegeben hat den beiden Räten. Der Nationalrat hat diese Motion zweimal
Herr Bundesrat Ogi als zuständiger Departementsvorsteher als Motion überwiesen. Das erste Mal stillschweigend; das
hat im Nationalrat auf weitere einschlägige Bestimmungen zweite Mal, nachdem man auf einen Formfehler aufmerksam
hingewiesen. Die Räte müssen und können also nicht schon gemacht hat, in einer Abstimmung gegen den Widerstand des
wieder tätig werden; wir haben die gesetzlichen Grundlagen. Bundesrates - wenngleich mit einem sehr knappen Mehr, das
Aber auch der Bundesrat ist keineswegs in Verzug. Er ist nach gebe ich zu.
Artikel 61 mit dem Vollzug des Fernmeldegesetzes beauftragt Doch immerhin: Zweimal ist dieser Text als Motion überwiesen
und hat meines Wissens die Verordnung in Angriff genom- worden. Wir brauchen dem Nationalrat zwar nicht auf diesem
men. Der Vorstoss stösst also ins Leere und soll auch nicht als sicher falschen Motionsweg zu folgen, aber ich finde es auch
Postulat künstlich am Leben erhalten werden. nicht angezeigt, dass wir ihn sozusagen doppelt desavouie-
Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Kommission Ableh- ren; dass wir also auch noch das Postulat abschmettern.
nung sowohl als Motion wie als Postulat Deshalb bitte ich Sie, diesem Vorstoss insbesondere aus den
sachlich-materiellen Gründen in der Form des Postulates Ihre
Onken: Ich finde, die Kommission hat sich als sehr ungnädig Zustimmung zu geben.
erwiesen. Sie will die Motion des Nationalrates nicht nur als
Motion nicht erheblich erklären, sie will sie nicht einmal als Bundesrat Koller: Der Wortlaut der Motion des Nationalrates
Postulat überweisen. Ich glaube, so schroff sollten wir nicht ist sicher nicht glücklich; wenn ausgeführt wird: «Der Bundes-
sein. Es gibt nämlich durchaus gute Gründe, dem Postulat zu- rat wird eingeladen, umgehend Datenschutzregeln im Tele-
zustimmen. Ich nenne drei: kommunikationsbereich zu erarbeiten», dann wird natürlich
1. Sachlich-politische Gründe. Die Telekommunikation wird der Eindruck erweckt, als ob der Bundesrat diesbezüglich bis-
mit der Einführung der voll digitalisierten ISDN-Netze einen her nichts gemacht hätte. Das trifft eindeutig nicht zu. Der Bun-
technologischen Quantensprung machen, der es in weit grös- desrat nimmt den Datenschutz auch in diesem Bereich ernst,
serem Rahmen als je bisher erlauben wird, personenbezo- und er hatte deshalb bereits im Fernmeldegesetz bestimmte
gene Daten nicht nur schneller zu übermitteln, sondern auch Vorschriften über den Datenschutz aufgestellt Ich erinnere an
zu speichern, zu bearbeiten und weiterzugeben. Ich habe im das Fernmeldegeheimnis, die restriktive Regelung der Ueber-
Zusammenhang mit der geplanten umfassenden, flächen- wachung des Fernmeldeverkehrs, Abonnementsverzeich-
deckenden Taxdatenregistrierung der PTT - diese Registrie- nisse usw. Zudem kann der Bundesrat, gestütztauf Artikel 14,
rung sämtlicher Daten zu den Telefongesprächen in der beim Erlass der Abonnementsvorschriften den Interessen des
Schweiz für immerhin drei Monate in einem Berner Rechen- Datenschutzes Rechnung tragen.
zentrum-auf diesen äusserst sensitiven Bereich hingewiesen Letzten Sommer hat zudem das zuständige Eidgenössische
und vor den entsprechenden Gefahren und Missbrauchsmög- Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement eine Anhörung
lichkeiten gewarnt Hier geht es um ganz heikle Bereiche des zu den Entwürfen für die wichtigsten Verordnungen zum Fern-
Persönlichkeitsschutzes. Niemand kann heute behaupten - meldegesetz durchgeführt Danach hat das EVED nochmals
auch wenn man daran ist, jetzt eine Verordnung zu erlassen -, eine ganz systematische Ueberprüfung dieser Verordnungen
man sähe alle Risiken, alle Weiterungen ab und hätte die Sa- auf Datenschutzfragen hin vorgenommen.
che voll im Griff. In der Bundesrepublik Deutschland läuft zu Das führt mich zu folgender Feststellung: Wir dürfen nicht in ei-
dieser Thematik übrigens eine ganz beträchtliche öffentliche nem Gesetz oder in einer Verordnung etwas vorsehen, das ei-
Diskussion. gentlich in die Abonnementserklärung der PTT-Betriebe ge-
Auch der Bundesrat anerkennt die Problematik durchaus. In hört Gerade darum ist es nicht sinnvoll, dem Parlament in
seiner schriftlichen Antwort an den Nationalrat schreibt er bei- dem Sinne Antrag zu stellen, wie es die Motion verlangt Die
spielsweise: «Fragen bezüglich des Schutzes personenbezo- gesetzlichen Grundlagen des Fernmeldegesetzes und des
gener Daten stellen sich beispielsweise im Zusammenhang Datenschutzgesetzes genügen. Das Datenschutzgesetz, wor-
mit der Speicherung personenbezogener Daten in Vermitt- über Sie beraten haben, hat auch Wirkung im Fernmeldebe-
lungsstellen, der Rufnummernanzeige auf dem Display des reich. Daher sind für uns der Datenschutz und die Prüfung von
Angerufenen oder mit der Weitergabe von Angaben, die dem diesbezüglichen Vorschriften ein Dauerauftrag. Das ist denn
Telefonverzeichnis zugrunde liegen.» Das ist jedoch nur ein auch der Grund, weshalb wir bereit sind, die Motion als
Ausschnitt aus den Problemen, die sich stellen. Postulat zu übernehmen. Mit jedem Technologieschritt, mit je-
Mit ändern Worten: Im Telekommunikationsbereich ist man- der Einführung neuer technischer Möglichkeiten stellt sich die
ches in Bewegung, übrigens auch im europäischen Umfeld. Frage nach dem datenrechtlichen Schutz von neuem. Diese
Auch unsere Nachbarn, selbst der Europarat und nicht zuletzt Frage ist aber nach meinen Ausführungen nicht auf Gesetzes-
die EG, befassen sich mit dieser Thematik, und vieles ist noch stufe, sondern auf Verordnungsstufe zu regeln, was eindeutig
durchaus offen. Wir würden mit ändern Worten ein völlig ver- gegen eine Motion spricht
kehrtes politisches Signal setzen, wollten wir den Bundesrat Zusammenfassend kann ich festhalten: Der Bundesrat nimmt
29. Januar 1992 41 Motion Seiler Bernhard
den Datenschutz auch in diesem Bereich ernst; das Fernmel- prend le volant doit être conscient du danger qu'il fait courir
degesetz wird auf den 1. Mai dieses Jahres in Kraft treten, und aux autres. Il importe donc de le punir en conséquence.
das Datenschutzgesetz steht bekanntlich unmittelbar vor dem Je charge le Conseil fédéral de soumettre immédiatement au
Abschluss der parlamentarischen Beratung. Demnach Parlement une révision des articles 91 et 16 de la loi sur la cir-
braucht es sicher keinen neuen Antrag an das Parlament Die culation routière dont la teneur serait la suivante:
Prüfung von Datenschutzanliegen ist dagegen im Rahmen je- Art. 91 al. 3 (nouveau)
der neuen Technologie ständig neu zu prüfen und in diesem Celui qui aura ainsi provoqué un accident mortel ou occasion-
Sinne eine Daueraufgabe. Die künftigen Anpassungen an nant de graves bleussures sera puni d'un an d'emprisonne-
diese technischen Entwicklungen sind aber richtigerweise auf ment au moins.
Verordnungs- und Reglementsstufe vorzunehmen. L'article 91 alinéa 3 (ancienne version) devient l'article 91
Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir Ihnen Abwei- alinéa 4.
sung der Motion beantragen, aber zu einer Entgegennahme Art. 16 al. 3
als Postulat bereit sind. b. S'il a circulé en étant pris de boisson; dans ce cas le permis
de conduire ou le permis d'élève conducteur sera retiré au
Abstimmung - Vote moins pour la durée de la peine d'emprisonnement pronon-
Für Ueberweisung des Postulates 16 Stimmen cée.
Dagegen 18 Stimmen
Mitunterzeichner-Cosignataires: Bührer Esther, Danioth, Hu-
ber, Iten Andreas, Lauber, Rhyner, Ruesch, Schallberger,
Schiesser, Schmid Carlo, Simmen, Weber Monika, Ziegler Os-
wald, Zimmerli (14)
#ST# 91.3289
Seiler Bernhard: Wir alle kennen die einschlägigen Fälle aus
Motion Seiler Bernhard der Zeitung: Ein betrunkener Autofahrer verliert die Herrschaft
Verschärftes Strafmass für Fahren über sein Fahrzeug und verursacht einen Unfall. Die Opfer
in angetrunkenem Zustand sind unschuldige Menschen, oft sind es Kinder, und dies wiegt
besonders schwer. Auch die milden Gerichtsurteile kennen
Conduite en état d'ébriété. wir: eine bedingte Gefängnisstrafe dafür, dass in einem kurzen
Sanction aggravée Augenblick das Leben einer ganzen Familie zerstört wird,
dass ein junger Mensch sinnlos sterben muss.
Ich muss es hier ganz deutlich sagen: Ich kann Richter, die -
mit welcher Begründung auch immer - solche Urteile fällen,
nicht verstehen, und ich finde solche Urteile mehr als nur skan-
Wortlaut der Motion vom 17. September 1991 dalös. Für mich gibt es dafür nur eine Erklärung: Fahren in an-
Die sich in jüngster Zeit häufenden milden Urteile gegen Auto- getrunkenem Zustand ist für viele Richter immer noch ein Ka-
fahrer, die in angetrunkenem Zustand schwere Unfälle mit To- valiersdelikt.
desfolge (viele Kinder sind darunter) verursachen, geben zu Ich weiss, dass das geltende Recht ein angemessenes Straf-
höchster Besorgnis Anlass. Obwohl schärfere Strafmasse an- mass durchaus zulässt,- und ich weiss auch, dass es verant-
gewendet werden könnten, wird Fahren in angetrunkenem wortungsbewusste Richter gibt, die entsprechende Urteile fäl-
Zustand offenbar immer noch als Kavaliersdelikt geahndet. len. Für mich aber sind die anderen entscheidend. Sie sind
Den Betroffenen wird es je nach kantonalem Prozessrecht zahlreich genug. Es liegt mir fern, als Politiker den Richtern
nicht einmal ermöglicht, die skandalösen Urteile weiterzuzie- vorzuschreiben, welche Strafen sie anzuwenden haben. Es
hen, wenn der Staatsanwalt darauf verzichtet Dies kann nicht liegt mir auch fern, den Juristen ins Handwerk zu pfuschen. Ich
länger geduldet werden. bin mir sehr wohl bewusst, dass für das Strafmass das tatsäch-
Wer in angetrunkenem Zustand Auto fährt, gefährdet das Le- liche Verschulden und nicht das Ergebnis einer Tat ausschlag-
ben anderer; dies ist als Tatsache unbestritten. Wer sich den- gebend sein sollte. Ich anerkenne durchaus, dass es juristisch
noch ans Steuer setzt, nimmt diese Gefährdung bewusst in wenig überzeugend wirkt, bei genau gleichen Voraussetzun-
Kauf und ist entsprechend zu bestrafen. gen den einen hart zu bestrafen, weil etwas passiert ist, den
Ich fordere den Bundesrat auf, dem Parlament umgehend anderen aber, weil er zufällig Glück gehabt hat, relativ milde
eine Revision der Artikel 91 bzw. 16 des Strassenverkehrsge- davonkommen zu lassen.
setzes in folgendem Sinne vorzulegen: Ich werde also für die juristischen Bedenken von Herrn Bun-
• Artikel 91 Absatz 3 (neu) desrat Koller durchaus Verständnis haben. Trotzdem halte ich
Wer dabei einen Unfall mit Todesfolge oder schwerer Verlet- an meiner Motion fest Ich bin nämlich nicht Jurist; ich bin Poli-
zung verursacht, wird mit Gefängnis von mindestens 1 Jahr tiker. Als Politiker nehme ich mir die Freiheit, etwas zu fordern,
bestraft was juristischen Erwägungen vielleicht nicht ganz standhält
Artikel 91 Absatz 3 (bisherige Fassung) wird neu Artikel 91 Ab- Es ist mir ein Anliegen, ein deutliches Zeichen zu setzen, weil
satz 4. etwas geschehen muss. In diesem Fall scheint mir der Preis
Artikel 16 Absatz 3 hoch genug, um mit Zwang zu erreichen, was beim heutigen
b. in angetrunkenem Zustand gefahren ist; in diesem Fall ist Ermessensspielraum offenbar nicht überall möglich ist: näm-
der Führer- oder Lernfahrausweis mindestens für die Dauer lich ein Vergehen mit Todesfolge entsprechend zu bestrafen.
der ausgesprochenen Gefängnisstrafe zu entziehen. Ueber die abschreckende Wirkung von Strafen wird oft disku-
tiert Auch hier kann man die Frage stellen, wieweit sich ein An-
Texte de la motion du 17 septembre 1991 getrunkener in seinem Zustand von einer drohenden harten
Le nombre croissant de peines légères récemment pronon- Strafe abschrecken lässt, sich ans Steuer zu setzen. Für mich
cées à rencontre des conducteurs qui provoquent, en étant steht andererseits ebenso klar fest, dass die zahlreichen mil-
pris de boisson, des accidents mortels (et il y a parmi les victi- den Urteile gewiss gar nichts zur Abschreckung beitragen, im
mes de nombreux enfants) donne lieu aux plus vives inquiétu- Gegenteil: In einigen Fällen folgte kurze Zeit nach dem Unfall
des. Malgé le fait que des sanctions plus sévères pourraient mit Todesfolge bereits das nächste einschlägige Vergehen.
être appliquées, la conduite en état d'ébriété est encore de Wenn man das namenlose Leid, das über die betroffenen Fa-
toute évidence trop légèrement punie. En outre, selon les pro- milien hereinbricht, gewissen Urteilen und den dazugehöri-
cédures cantonales, il n'est même pas possible de demander gen Begründungen gegenüberstellt, muss man die wach-
une révision de ces jugements scandaleux si le procureur en sende Empörung in der Bevölkerung teilen. Man fühlt sich auf-
décide autrement. Cette situation ne peut être tolérée plus gerufen, etwas zu tun. Den Betroffenen selbst bleibt ja, je nach
longtemps. Celui qui conduit en état d'ébriété met en danger kantonalem Prozessrecht, nicht einmal die Möglichkeit, das
la vie d'autrui; ce fait est incontestable. Celui qui malgré cela Urteil weiterzuziehen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Datenschutzgesetz (Datenbearbeitung auf dem Gebiet der Strafverfolgung)
Protection des données. Loi (Traitement des données en matière de poursuite pénale)
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1992
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Januarsession
Session Session de janvier
Sessione Sessione di gennaio
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer Ad 88.032
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 29.01.1992 - 08:00
Date
Data
Seite 35-41
Page
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Ref. No 20 020 928
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