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VPB Ad-84-094 KI-generiert

Road Network Expansion Limitation Initiative Rejected Due to Legislative Complexity and Parallel Efforts

Geschäftsnummer VPB Ad-84-094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The commission reviewed an initiative proposing to limit the expansion of the road network, finding that it would require significant legislative effort due to cantonal road sovereignty and complex definitions. They also noted a nearly identical motion had already been introduced, and a similar popular initiative was pending. Consequently, the commission recommended against pursuing the initiative, citing the substantial work involved and the existence of parallel legislative efforts.

Legislator-Regeste

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Road Network Expansion Limitation Initiative Rejected Due to Legislative Complexity and Parallel Efforts: Am 25. Februar 1986 wurde eine Volksinitiative «Stopp dem könnte die gewählte Lösung vom Bund unterstützt werden.

Schlagwörter

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Gesetzesinitiative Strassenbauprojekt Volksinitiative Entwicklungshindernis Ergebnislose Ausschreibung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen
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Volltext

Postulat de la commission Route nationale N9 946 N 19 juin 1986

2. Ergebnis der Vorprüfung Die Verkehrskommission ist der Auffassung, dass dieser Die Kommission hat am 30. Oktober 1985 den Initianten Volksinitiative nicht vorgegriffen werden soll. angehört und das Geschäft behandelt. 2.4. Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion zu Sie kam dabei zu folgenden Feststellungen: erreichen

2.1. Stand der Arbeit der Bundesversammlung zum gleichen Die Fraktion, welcher der Initiant angehört, hat am

Gegenstand 5. Februar 1985 eine Motion mit praktisch gleichem Inhalt Am 5. Februar 1985 hat die Fraktion der PdA/PSA/POCH eingereicht (siehe Seite 1 dieses Berichtes). eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht: Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches Antrag der Kommission

dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich Die Verkehrskommission beantragt mit 13 zu 1 Stimme, der

zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten Initiative keine Folge zu geben. Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht überschreiten. Proposition de la commission Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur La Commission des transports et du trafic propose par 13 gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehenvoix contre une de ne pas donner suite à l'initiative. den, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und

öffentlich zugänglichen Strassennetz in der gleichen Region Präsident: Die Verkehrskommission beantragt, der Initiative

anderen Zwecken zugeführt werden. Strassenbaubegrenzung keine Folge zu geben. Kantonale Ausnahmebewilligungen sind zulässig, falls in Herr Herczog verzichtet auf das Wort. - So beschlossen. einer dünn besiedelten Region eine unzureichende Erschliessung nicht anders zu lösen ist. Zustimmung - Adhésion Der Nationalrat hat diesen Vorstoss noch nicht behandelt.

2.2. Aufwand der parlamentarischen Arbeit Der Aufwand für die Ausarbeitung der vom Initianten gefor- #ST# Ad 84.094 derten rechtlichen Grundlagen wäre ausserordentlich gross. Die Strassenhoheit liegt bei den Kantonen; es müsste auf Postulat der Kommission des Nationalrates Verfassungsstufe eine Einschränkung eingeführt und von Nationalstrasse N 9. Volk und Ständen angenommen werden. Die Gesetzgebung Anschluss Corsy-La Perraudettaz wäre ebenfalls sehr aufwendig: Es müsste definiert werden, was unter «Umfang des schweizerischen Strassennetzes» Postulat de la commission du Conseil national zu verstehen ist: die Länge aller Strassen oder die von Route nationale N 9. Strassen beanspruchte Landfläche? Eine Regelung für Bretelle Corsy-La Perraudettaz separate Radwege müsste gefunden werden, denn diese dienen zum Teil auch dem motorisierten Verkehr. Jeder Bau von Trottoirs, Velowegen und separaten Wegen für den Landwirtschaftsverkehr schafft für den Autoverkehr mehr Kapazität. Es müsste festgelegt werden, ob und wie diese Wortlaut des Postulates vom 5. Juni 1986 wieder reduziert werden müsste. Aeusserst komplex wäre (ersetzt das Postulat der Kommission vom 23. Januar 1986, das Verfahren für den Ersatz neu gebauter Strassenflachen. siehe Fahne 84.094-1) Müsste zum Beispiel die gleiche Gemeinde beim Bau einer Angesichts des negativen Vorentscheides der Waadtländer Umfahrungsstrasse auch entsprechend Strassen im Bevölkerung über den Nationalstrassen-Anschluss Corsy- Gemeindegebiet aufheben? Die Definition der Ausnahmen, -La Perraudettaz wird der Bundesrat eingeladen, in Zusamwie sie der Initiant vorsieht, wäre sehr schwierig. menarbeit mit den Behörden des Kantons Waadt jede mögli-

2.3. Verhältnis zur Volksinitiative «Stopp dem Beton - für che andere zweckmässige Lösung ab Corsy zu prüfen. eine Begrenzung des Strassenbaus!» Falls bestimmte technische Anforderungen erfüllt werden,

Am 25. Februar 1986 wurde eine Volksinitiative «Stopp dem könnte die gewählte Lösung vom Bund unterstützt werden.

Beton - für eine Begrenzung des Strassenbaus» eingereicht. Die Initiative lautet: Texte du postulat du 5 juin 1986 Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt: (remplace le postulat de la commission du 23 janvier 1986, Art. 36quater (neu) voir dépliant 84.094-1) Abs. 1 Vu le préavis négatif donné par le peuple vaudois concer- Der Umfang des schweizerischen Strassennetzes, welches nant la bretelle de raccordement au réseau national de

dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich Corsy à la Perraudettaz, le Conseil fédéral est prié d'étudier

zugänglich ist, darf den am 30. April 1986 festgestellten en collaboration avec les autorités du canton de Vaud toute

Umfang bezüglich der bedeckten Oberfläche nicht überautre solution judicieuse à partir de Corsy. schreiten. Moyennant le respect d'un certain nombre d'exigences Abs. 2 techniques, la solution retenue pourra bénéficier du soutien Neue Strassen und Strassenerweiterungen dürfen nur financier de la Confédération. gebaut werden, wenn gleich grosse Flächen des bestehenden, dem motorisierten Strassenverkehr allgemein und öffentlich zugänglichen Strassennetzes in der gleichen Region anderen Zwecken zugeführt werden. Abs. 3 Die Kantone können in folgenden Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilen: a. falls in einer dünn besiedelten Region infolge unzureichender Erschliessung untragbare Verhältnisse herrschen und keine andere Lösung ins Auge gefasst werden kann; b. falls infolge Aufgabe eines Strassenoder Autobahnprojektes Anpassungen ans Strassennetz vorgenommen werden müssen. Abs. 4 Normen von Kantonen und Gemeinden über die Mitwirkung der Stimmberechtigten bei Entscheidungen über den Strassenbau bleiben vorbehalten. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat der Kommission des Nationalrates Nationalstrasse N 9. Anschluss Corsy-La Perraudettaz

Postulat de la commission du Conseil national Route nationale N 9. Bretelle Corsy-La Perraudettaz

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15 Séance Seduta

Geschäftsnummer Ad 84.094 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1986 - 15:00 Date Data

Seite 946-946 Page Pagina

Ref. No 20 014 411

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