Revision of UVG Article 44 Regarding Employer Liability
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a motion by the National Council to revise Article 44 of the Swiss accident insurance law (UVG) to allow employees to claim compensation from employers for damages not covered by accident insurance, particularly in cases of strict liability. The court considered that while the current system, where accident insurance replaces employer liability, has largely worked, the motion's proposed changes could lead to significant increases in premiums, unfairly burdening employers and small businesses. Furthermore, the motion's language was deemed too vague regarding the scope of "special liability provisions" and the criteria for their application. Therefore, the court converted the motion into a postulate, recommending that the Federal Council address these issues within the broader review of liability law, rather than rushing a revision of the UVG so soon after its implementation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 andere, Art. 44 LAA, Art. 28 Absatz, Art. 44 Absatz, Art. 91 Absatz, Art. 44 zum; Revision of UVG Article 44 Regarding Employer Liability: The court considered that while the current system, where accident insurance replaces employer liability, has largely worked, the motion's proposed changes could lead to significant increases in premiums, unfairly burdening employers and small businesses. Furthermore, the motion's language was deemed too vague regarding the scope of "special liability provisions" and the criteria for their application. Therefore, the court converted the motion into a postulate, recommending that the Federal Council address these issues within the broader review of liability law, rather than rushing a revision of the UVG so soon after its implementation.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the employer's privilege regarding liability for occupational accidents, which is the subject of the motion being discussed.
Volltext
6. Oktober 1986 577 Motion des Nationalrates
für uns auch aus jener Rechtsgrundlage, wonach der Bund B
eine Technische Hochschule betreiben darf, auch wenn Sie Bundesbeschluss über die Erteilung einer Konzession für
diesen Zusammenhang bezweifeln. Es ist folgerichtig auch die neue Trambahn Lausanne Süd-West
notwendig, dass die diese Schule bevölkernden Personen - Arrêté fédéral octroyant une concession pour le tramway
seien es Studenten oder Lehrkräfte-auch dorthin transpor- du Sud- Ouest lausannois
tiert werden können. Und ich glaube, wir haben hier eine
relativ billige Lösung gefunden, wenn wir uns nicht etwa an Titel und Ingress, Art. 1 bis 16
dieser Bahn beteiligen, sondern uns mit einer einmaligen Titre et préambule, art. 1 à 16
Abfindung «aus der Sache machen» können. Diese Bahn
wird von den Gemeinden und vom Kanton Waadt betrieben. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Wir haben künftig weder an den Unterhalt noch an den
Betrieb etwas zu leisten, sondern haben mit einer einmali- Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen
gen Zahlung von 45 Millionen Franken diese Pflicht getan. (Einstimmigkeit)
Ich wiederhole noch einmal, es handelt sich nicht um einen
Beitrag im Sinne des Eisenbahngesetzes, sondern um einen An den Nationalrat - Au Conseil national
Betrag, den wir aufwenden für eine eigene Aufgabe, die wir
zu erfüllen haben.
Es ist da zweitens von der Pharmazie die Rede gewesen.
Herr Knüsel, Sie haben das Meiste dazu gesagt, aber viel- #ST# Ad 83.227
leicht muss man doch noch etwas weiter ausholen.
Die Pharmazieschulen in der Schweiz sind schon lange Motion des Nationalrates. Berufsunfälle.
Gegenstand von Erörterungen. Es bestand zu Beginn der
70iger Jahre eine sogenannte Kommission Bloch, welche Haftung des Arbeitgebers
sich mit dieser Frage befasst hat - und zwar erstens einmal Motion du Conseil national. Accidents
mit der Reorganisation der Pharmazieausbildung überhaupt professionnels. Responsabilité de l'employeur
und dann auch mit der Organisation der Pharmazieschulen.
Heute haben wir fünf Schulen, an denen Pharmazie studiert
werden kann - an der ETH in Zürich und an den Universitä-
ten in Basel, Bern, Genf und Lausanne.
Die Kommission Bloch kam zum Schluss, dass eigentlich Wortlaut der Motion vom 20. Dezember 1985
eine Schule in der welschen Schweiz existiert und eine Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision von Artikel 44
andere in Zürich genügen sollte, ohne dass man sich dar- UVG vorzubereiten. Die Anwendbarkeit besonderer Haf-
über geäussert hätte, wer sie betreiben soll. Hingegen sind tungsbestimmungen eidgenössischer und kantonaler
die damaligen Beschlüsse nie realisiert worden. Basel, Bern Gesetze soll in bestimmten Fällen vorbehalten bleiben für
und auch die beiden welschen Städte Genf und Lausanne die durch die Unfallversicherung nicht gedeckten Ansprü-
haben ihre Schulen weitergeführt. che aus Schadenersatz und Genugtuung, insbesondere
In dieser Situation war es für den Bund völlig ausgeschlos- wenn eine Kausalhaftung mit obligatorischer Haftpflichtver-
sen, diese Schule dem Kanton Zürich anzuhängen. Ich darf sicherung besteht.
Sie darauf aufmerksam machen, dass sämtliche Hochschu-
len in der Schweiz - mit Ausnahme der beiden technischen Texte de la motion du 20 décembre 1985
Hochschulen von Zürich und Lausanne- kantonale Schulen Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de
sind und unter kantonaler Souveränität und Schulhoheit l'article 44 LAA. L'application des dispositions spéciales sur
stehen. Wir können diesen Schulen nicht vorschreiben, wel- la responsabilité civile contenues dans les lois fédérales et
che Fakultäten sie führen oder nicht mehr führen sollen. cantonales doit rester réservée dans certains cas pour les
Ich halte es für völlig undenkbar, dass sich der Bund aus der prestations des dommages-intérêts et en réparation du tort
Pharmazieausbildung, die er nun schon seit Mitte des letz- moral qui ne sont pas couvertes par l'assuréince-accidents,
ten Jahrhunderts, seit der Gründung der ETH betreibt, hätte en particulier lorsqu'il y a une responsabilité causale cou-
zurückziehen können. Auch ich verweise darauf, dass der verte par une assurance responsabilité civile obligatoire.
Wissenschaftsrat und der Hochschulrat, beides Organe, die
den Bundesrat in bildungspolitischen Fragen beraten, die- Moll, Berichterstatter: Für die Mehrheit Ihrer vorberatenden
ser Lösung einhellig zugestimmt haben. Ich möchte Sie Kommission beantrage ich Ihnen, die Motion des National-
bitten, unserem Antrag zu entsprechen. rates betreffend Haftung des Arbeitgebers bei Berufsunfäl-
len dem Bundesrat gemäss Artikel 28 Absatz 4 unseres
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Geschäftsreglementes als Postulat beider Räte zu überwei-
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière sen. Nach Artikel 44 Absatz 2 UVG kann der Arbeitnehmer
Haftpflichtansprüche aus einem Berufsunfall gegen einen
Gesamtberatung - Traitement global du projet Arbeitgeber, dessen Familienangehörige und Arbeitnehmer
nur dann geltend machen, wenn diese den Unfall absichtlich
oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Mit einer parlamentarischen Initiative vom 7. Oktober 1983
beantragte Nationalrat Moritz Leuenberger, es sei Artikel 44
Bundesbeschluss über Bauvorhaben der Eidgenössi- Absatz 2 im UVG ersatzlos zu streichen. Nach dem Initianten
schen Technischen Hochschulen (ETHs) und des Schwei- führt die heutige Regelung zu unbefriedigenden, zum Teil
zerischen Instituts für Nuklearforschung (SIN) sogar abwegigen Ergebnissen. Der Arbeitnehmer soll, so die
Arrêté fédéral concernant des projets de construction des Meinung des Initianten, die volle Entschädigung bei einem
Ecoles polytechniques fédérales (EPF) et de l'Institut Berufsunfall erhalten. Die mit der Prüfung der Initiative
suisse de recherches nucléaires (SIN) beauftragte nationalrätliche Kommission unterbreitete in
der Folge einen Gegenvorschlag, der den heutigen Grund-
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 satz zwar beibehält, jedoch das Arbeitgeberprivileg ein-
Titre et préambule, art. 1 à 3 schränkte. In einer ausführlichen und sehr fundierten Stel-
lungnahme vom 15. Mai 1985 nahm der Bundesrat zur Initia-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble tive und zum Gegenvorschlag Stellung.
Er beantragte - aus Gründen, auf die ich im Zusammenhang
Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen mit der Motion noch zu sprechen komme -, weder der
(Einstimmigkeit) Initiative noch dem Gegenvorschlag zuzustimmen. In der
Motion du Conseil national 578 6 octobre 1986
Sitzung vom 20. Dezember 1985 überwies der Nationalrat Haftungsbestimmungen im ZGB, im OR, in Spezialgesetzen
die Begehren in der Form einer Motion. Den Wortlaut dieser oder kantonalen Gesetzen, die kein Verschulden vorausset-
Motion darf ich bei Ihnen als bekannt voraussetzen. zen. Man kann sich weiter fragen,.ob darunter alle gewöhnli-
Die Bestimmungen über die Unfallversicherung des im chen Kausalhaftungen und alle Gefährdungshaftungen fal-
Jahre 1911 verabschiedeten KUVG traten im Jahre 1918 in len oder nur ein Teil davon. Jedenfalls steht fest, dass die
Kraft. Mit diesem Gesetz trat das Versicherungssystem an Haftpflicht des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des
die Stelle der Arbeitgeberhaftpflicht. Nach der neuen Rege- nationalrätlichen Motionstextes massiv erweitert würde. Die
lung hatte der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen Wirkungen dieser Haftungserweiterung wären Prämiener-
den Unfallversicherer. Der privatrechtliche Anspruch gegen höhungen. Der Bundesrat wirft in seiner Stellungnahme die
den Arbeitgeber wurde somit durch einen öffentlich-rechtli- Frage auf, ob die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer in der
chen Anspruch gegen die Versicherung abgelöst. Nach der Lage sind, die zusätzliche Belastung überhaupt zu tragen.
bereits erwähnten Stellungnahme des Bundesrates vom Nicht nur bei Initiative und Gegenvorschlag, sondern auch
15. Mai 1985 hat die neutrale und finanziell abgesicherte bei der Motion würde sich sicher die Frage einer Neuvertei-
Einrichtung der Suva zur Erhaltung des sozialen Friedens lung der Prämie stellen. Dadurch würden vor allem die
beigetragen und auch das Problem der Zahlungsfähigkeit Arbeitnehmer und die vielen Kleinbetriebe ganz besonders
gelöst. betroffen. Die Verwirklichung der Motion hätte auch Auswir-
Dieses System hat sich während über 60 Jahren für unge- kungen auf das Betriebs- und Arbeitsklima. Anstelle von
fähr zwei Drittel aller Arbeitnehmer bewährt und seine Vor- Ansprüchen des Arbeitnehmers gegenüber der Suva wür-
teile im Vergleich zu den vorausgegangenen Haftungsrege- den Schadenersatzansprüche an und allfällige Prozesse
lungen klar erwiesen. Mit der Inkraftsetzung des neuen UVG direkt gegen den Arbeitgeber möglich werden. Diese Konse-
am 1. Januar 1984 gilt diese Lösung für alle Arbeitnehmer. quenzen scheinen bei der Motion des Nationalrates noch
Mit dem Nationalrat ist Ihre vorberatende Kommission der nicht genügend bedacht.
Auffassung, dass das Arbeitgeberprivileg nach Artikel 44 Die Motion spricht aber nicht nur von der Anwendbarkeit
Absatz 2 UVG in gewissen Fällen zu unbefriedigenden besonderer Haftungsbestimmungen; sie will diese besonde-
Ergebnissen führen kann. Der Berichterstatter im National- ren Haftungsbestimmungen auch nur «in bestimmten Fäl-
rat hat als grundsätzliches Ziel der parlamentarischen Vor- len» vorbehalten. Auch diese Formulierung ist so unbe-
stösse-Initiative, Gegenvorschlag und Motion-formuliert, stimmt, dass sie mehr Fragen aufwirft, als Antworten gibt.
der Arbeitnehmer, der einen Unfall erleidet, sei zu 100 Pro- Nach welchen Kriterien sollen die einzelnen Kausalhaf-
zent zu entschädigen. Die Motion des Nationalrates möchte tungstatbestände sortiert und der Haftungsbeschränkung
deshalb dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für unterstellt oder nicht unterstellt werden? Die Motion des
den Teil des Schadens, der durch das UVG nicht gedeckt Nationalrates sagt dazu überhaupt nichts.
wird, sowie für die nicht unter das UVG fallenden Genugtu- Die Anwendbarkeit besonderer Haftungsbestimmungen soll
ungsansprüche direkte Ansprüche einräumen. Es geht vor vorbehalten bleiben für «die durch die Unfallversicherung
allem um den durch das UVG nicht gedeckten Anteil eines nicht gedeckten Ansprüche aus Schadenersatz und Genug-
Lohnausfalles von 20 Prozent des versicherten Verdienstes. tuung». Dazu ist zunächst festzustellen, dass Genugtuungs-
Weiter ist gedacht an Ansprüche für Lohnteile über dem ansprüche ohnehin nicht unter das UVG fallen. Nach der
versicherten Maximum. Es ist richtig, eine Neuformulierung Doktrin und der Bundesgerichtspraxis bleibt der Anspruch
dieses Zieles und der entsprechenden gestalterischen Mittel auf Genugtuung nach dem sogenannten Kongruenzprinzip
zu überprüfen. stets beim Versicherten oder seinen Angehörigen und kann
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist jedoch der Auffassung, selbst bei leichtem Verschulden des Arbeitgebers erhoben
dass nicht nur die Initiative Leuenberger, sondern auch die werden. Nach der Auffassung des Nationalrates sollen die
Motion des Nationalrates viel weitergehende Konsequenzen Leistungen der Unfallversicherung auf den Schadenersatz-
hat, als es ihr Text vermuten lässt. anspruch angerechnet werden. Nun bestehen aber bereits
Der Arbeitgeber bezahlt nach Artikel 91 Absatz 1 UVG die heute viele UVG-Zusatzversicherungen, welche in vielen Fäl-
Prämie für Betriebsunfälle und Berufskrankheiten seiner len für den durch das UVG nicht gedeckten Anteil des
Arbeitnehmer in vollem Umfange. Die bestehende Gesetzge- versicherten Verdienstes freiwillige Vorsorgeleistungen
bung nimmt darauf Rücksicht und betrachtet es als unbillig, erbringen. In der Mehrheit der Fälle entsteht deshalb auch
den Arbeitgeber darüber hinaus noch mit Haftpflichtansprü- schon heute überhaupt kein ungedeckter Schaden. Es ist
chen zu belasten. Eine ersatzlose Streichung der Haftungs- daher nicht richtig, wenn nach der Motion des Nationalrates
beschränkung des Arbeitgebers wäre deshalb zweifellos nur die Anrechnung der Leistungen aus der obligatorischen
ungerecht und würde zu ernsthaften Problemen führen. Die Unfallversicherung postuliert wird. Vielmehr müssen auch
Motion des Nationalrates wird demgegenüber von der Kom- Leistungen aus freiwilligen, vom Arbeitgeber finanzierten
mission des Nationalrates selbst als Kompromisslösung Versicherungen auf die Haftpflichtansprüche des Arbeitneh-
bezeichnet. Allerdings handelt es sich meines Erachtens um mers angerechnet werden. Auch hier ist die Motion höchst
einen schlechten Kompromiss. Die Haftungsbeschränkung ungenau. Nach den Ausführungen des nationalrätlichen
wird grundsätzlich beibehalten, jedoch bleibt nach dem Berichterstatters wäre allenfalls auch das Haftungsprivileg
Motionstext die Anwendbarkeit besonderer Haftungsbestim- der Familienangehörigen des Arbeitgebers entsprechend zu
mungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze vorbehal- ändern. Dieses Begehren ist aber im Motionstext mit keinem
ten. Ihre Kommission ist aber mehrheitlich der Auffassung, Wort erwähnt.
dass auch der Motionstext des Nationalrates verschiedene In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass der
materielle und formale Mängel aufweist. Ständerat bei der Beurteilung der Form und des Inhalts
Nach dem Text der nationalrätlichen Motion wird die Haf- einer Motion immer grosse Ansprüche gestellt hat. Ihr Rat
tungsbeschränkung aufgehoben, wenn in bestimmten Fäl- hat sich selten - so möchte ich vorsichtigerweise sagen -
len besondere Haftungsbestimmungen eidgenössischer mit unpräzisen, vagen, teilweise sogar widersprüchlichen
und kantonaler Gesetze angewendet werden. Formulierungen zufriedengegeben. Die Mehrheit Ihrer Kom-
Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu Recht fest- mission ist deshalb der Auffassung, dass der Text der natio-
stellt, sieht der Gegenvorschlag wie auch die schlussendlich nalrätlichen Motion den Anforderungen, wie sie der Stände-
überwiesene Motion zwei Haftungsarten vor, nämlich die rat an seine Motionen legt, nicht genügt.
Beibehaltung des Privilegs für die Haftung nach allgemein- Weil aber gegen die Zielsetzung nichts einzuwenden ist,
rechtlichen Bestimmungen und die Aufhebung des Privilegs beantragt die Kommission mehrheitlich die Ueberweisung
bei Haftung nach besonderen Bestimmungen. Diese Unter- als Postulat beider Räte. Mit dem Bundesrat ist die Mehrheit
scheidung wird mit Sicherheit Probleme schaffen. Es ist der Kommission zudem der Auffassung, dass die in der
auch keineswegs klargestellt, was unter dem Begriff Motion aufgeworfenen Fragen nicht nur die Unfallversiche-
«besondere Haftungsbestimmungen» zu verstehen ist. Die rung betreffen, sondern auch in einem engen Zusammen-
nationalrätliche Kommission versteht darunter offenbar alle hang mit dem Haftpflichtrecht stehen. Sie sollen deshalb im
6. Oktober 1986 579 Motion des Nationalrates
Zusammenhang mit der vom Bundesrat bereits heute beab- Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission und damit der
sichtigten Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes behandelt Postulatsform zuzustimmen.
und gelöst werden.
Ein letzter Punkt: Das UVG ist seit 1. Januar 1984 in Kraft.
Während der jahrelangen Revisionsarbeiten hat sich nie- Affolter: Das Votum von Herrn Miville veranlasst mich, auch
mand an der Haftungsbeschränkung des Arbeitgebers noch zwei Worte zu dieser Angelegenheit zu sagen, insbe-
gestossen. Es widerspricht dem Grundsatz der Rechtssi- sondere zur Apostrophierung, dass wir als Bremser gegen-
cherheit, wenn bereits nach so kurzer Zeit eine wesentliche über der grossen Kammer wirken würden.
Aenderung vorgenommen wird. Wir haben anfangs dieser Session - man hat manchmal ein
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie, dem Antrag Ihrer kurzes Gedächtnis - durch Gutheissung der Aenderungen
Kommission zuzustimmen. im Geschäftsreglement, unter Leitung des Herrn Vizepräsi-
denten, klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Rat künf-
Miville: Trotz aller juristischen Erwägungen, die von Herrn tighin den Motionsbegriff-vor allem im delegierten Recht-
Moll angestellt worden sind, ersuche ich Sie, dem National- setzungsbereich - restriktiver auslegen und anwenden will.
rat beizupflichten und dem Begehren von Herrn Moritz Das kam ganz klar zum Ausdruck, nicht zuletzt deshalb, weil
Leuenberger im Sinne einer Motion, wie das der Nationalrat gerade unser Schwesterrat mit einer gewissen légèreté mit
beschlossen hat, Rechnung zu tragen. dem Motionsrecht umspringt und so denn auch Dutzende
Es ist doch interessant, dass in der Kommissionsberatung von Motionen herumliegen, die alles andere als auf Verbind-
kein Wort gegen die materielle Stossrichtung der seinerzeiti- lichkeit angelegte Vorstösse sind.
gen Parlamentarischen Initiative gesagt worden ist. Ich will Die Meinung, die wir im erweiterten Büro vertreten haben,
hier nichts wiederholen. Aber ich erinnere daran, dass der geht dahin, dass es durch konsequente, restriktive Praxis im
Initiant mit einer ganzen Reihe von nun wirklich ins Auge Ständerat möglich sein sollte, den Motionsbegriff im Sinne
springenden Beispielen aus der Praxis die Unzulänglichkeit der von uns vertretenen Auffassungen durchzusetzen; denn
der heutigen Ordnung dargelegt hat. Eine Revision dieser wenn in Zukunft nationalrätliche Vorstösse in Form von
Ordnung steht der Motion zur Revision des Haftpflichtrech- Motionen, die diese Qualifikation nicht verdienen, in diesem
tes nicht im Wege. Man kann die beiden Aufgaben aufgrund Rat in Postulate umgewandelt werden, dann wird dies sicher
zweier Motionen durchaus nebeneinander in Angriff mit der Zeit die Lust an unechten Motionen in der grossen
nehmen. Kammer etwas eindämmen.
Im Unterschied zu Herrn Moll finde ich nun den Motionstext Dies entspricht übrigens auch, Herr Bundespräsident, der
des National rates eben gerade sehr flexibel. Er erlaubt, eine immer wieder und konsequent vertretenen Auffassung des
Revision vorzubereiten, er differenziert. Bei den Haftungsbe- Bundesrates.
stimmungen werden die eidgenössischen und kantonalen Ich setze bei einer Motion - der Herr Kommissionspräsident
Gesetze vorbehalten. Ich finde, dass der Motionstext der hat das mit vollem Recht ausgeführt - vor altem einmal eine
Exekutive eben gerade einen weiten Raum lässt, um dem gewisse Bestimmtheit dessen voraus, was verbindlich ver-
Begehren Rechnung zu tragen. Dann kommt das ja wieder langt wird. Dies muss vor allem für den Rechtsetzungsbe-
zu den Räten, und wir können wieder darüber befinden. reich gelten; bei der Massnahmenmotion liegen die Dinge
Aber man kann doch nicht auf der einen Seite sagen, die etwas anders. Wenn Sie nun den vorliegenden Motionstext
Zielsetzung sei richtig, und auf der anderen Seite - nach- lesen, nämlich «die Anwendbarkeit besonderer Haftungsbe-
dem man schon aus der Parlamentarischen Initiative eine stimmungen soll in bestimmten Fällen vorbehalten blei-
Motion gemacht hat - die Motion auf ein Postulat abschwä- ben ....», dann erscheint dies nun wirklich zu vage und zu
chen. Wenn man das tut, nimmt man eben in Kauf, dass unbestimmt. Herauszufinden, was bestimmte Fälle sind,
wiederum überhaupt nichts geschieht und dass sich der wird dem Bundesrat überlassen. Ich habe auch in der
Ständerat in einer Frage von sozialer Bedeutung wiederum Motionsbegründung von vorne bis hinten nirgends heraus-
in einer gewissen Weise als Bremser gegenüber der grossen gefunden, welches nun diese bestimmten Fälle sein sollten.
Kammer erweist. Ich würde das bedauern. Angesichts der Aber Sie haben vorhin vom Herrn Kommissionspräsidenten
von allen Seiten anerkannten grundsätzlichen Richtigkeit gehört, welches die materiellen Folgen bei vollständiger und
des Vorstosses müsste die stärkere Form der Motion beibe- konsequenter Durchführung dieses Motionsauftrages sein
halten werden. werden, z. B. erhebliche Erweiterung der Haftpflicht des
Arbeitgebers, Aenderung in der Prämienstruktur, gegebe-
nenfalls Neuverteilung des Prämienaufkomrnens. Bei sol-
Steiner: Eine kurze Ergänzung zum seriösen Referat unse- chen weitgehenden haftpflichtrechtlichen Konsequenzen
res Kommissionspräsidenten, zum Teil auch eine Antwort ergibt sich nun sehr wohl das Bedürfnis, etwas mehr in
auf den Minderheitsantrag unseres ebenfalls sehr geschätz- Erfahrung zu bringen, was der Motionär unter bestimmten
ten Kollegen Miville. Sie haben gehört, dass wir rechtlich in Fällen wirklich versteht und in welchen der zahlreichen
der Lage sind, dieses Geschäft dem Bundesrat sowohl als Kausalhaftungstatbestände die Haftungsbeschränkung bei-
Motion als auch als Postulat zu überweisen. Das ist nach behalten beziehungsweise aufgehoben werden soll.
Artikel 28 Absatz 4 unseres Geschäftsreglementes möglich. Wenn ich einer Motion zustimmen soll - ich komme immer
Nun schlägt die Kommissionsmehrheit zu Recht die Postu- mehr zu dieser Ueberzeugung -, dann möchte ich wenig-
latsform vor. Wir sollten es tatsächlich mit der Prüfung der stens wissen, in welcher Richtung der Zug abfährt, und -
Motionswürdigkeit ernst nehmen. Das ist kein Bremsen, wenn möglich - möchte ich auch noch die Endstation
Herr Ständerat Miville. Die Sündenfälle, die tatsächlich vor- kennen.
gekommen sind, dispensieren uns nicht von dieser Prüfung. Ich bin ebenfalls der Meinung, dass die von Heirrn Leuenber-
Gegen das materielle Anliegen dieses Vorstosses wendet ger aufgeworfenen Fragen ernsthaft geprüft werden sollen.
sich tatsächlich niemand, weder damals in der Kommission Wenn gesagt wird, die Postulatsform involviere keine ernst-
noch heute hier im Rat. Aber eine Revision des UVG bereits hafte Prüfung, dann ist das schon eher despektierlich dem
im dritten Jahr nach seiner Inkraftsetzung wegen dieses Bundesrat gegenüber. Ich bin der Meinung, diese Fragen
Einzelpunktes anzustreben, das wäre doch unverhältnis- sollten geprüft werden, aber nicht nur im Rahmen der anbe-
mässig, nachdem im ganzen langen UVG-Gesetzgebungs- gehrten Revision des UVG, sondern logischerweise im wei-
verfahren diese Frage überhaupt nie aufgeworfen wurde. teren Rahmen des Haftpflichtrechtes. Diese Gesetzgebung
Zudem will der Bundesrat bekanntlich das Haftpflichtrecht soll ja ohnehin in Revision gezogen werden. Damit haben
einer Gesamtrevision unterziehen; ihr sollte mit dieser punk- wir für diesen Vorstoss die klassische Postulatssituation,
tuellen Angelegenheit nicht vorgegriffen werden. Aus diesen ohne dass den ernstzunehmenden Bestrebungen des Motio-
Gründen erfüllt der Vorstoss die Anforderungen der Motion närs irgendwie Abbruch getan wird.
nicht, ganz abgesehen von der nicht gegebenen Dringlich- Ich bitte Sie, diesen Vorstoss im Sinne der Kommissions-
keit. mehrheit in ein Postulat umzuwandeln.
Assurance-invalidité. 2e révision 580 6 octobre 1986
Miville: Weil sich Herr Affolter an mich gewandt hat, möchte keine weiteren Abänderungs- und Zusatzanträge gestellt
ich ihm sagen, dass ich im Grundsatz seinem Bestreben wurden - auf die Fassung des Nationalrats einerseits und
nach strenger Prüfung der Motionstexte durchaus die Fassung des Ständerats andererseits. Ich rekapituliere:
zustimme. Aber ich möchte hier doch unterscheiden, ob es Der Ständerat hat an der letzten Sitzung einen Beschluss
sich um Vorstösse aus unserem Kreise handelt, wo ich das gefasst, wonach diese Revision im Hauptpunkt vier Stufen
rückhaltlos befürworte, oder um Motionen, die von der der Invalidität erfassen soll. Die finanzielle Seite dieser Revi-
ändern Kammer genehmigt worden sind. Hier die gleichen sion entsprach einem Mehrbetrag von 80 Millionen Franken.
Massstäbe in aller Strenge anzuwenden, könnte doch leicht Sie haben diesem Beschluss mit 24 gegen 15 Stimmen zu-
als Schulmeistere! und Ueberheblichkeit empfunden wer- gestimmt.
den, wenn es auch gar nicht so gemeint ist. Der Nationalrat will in seinem Beschluss an drei Stufen
festhalten plus den Härtefall einschliessen. Das ergibt finan-
Bundespräsident Egli: Der Bundesrat ist an diesem Mei- ziell einen Mehrbetrag von 133 Millionen Franken. Der
nungsstreit nicht beteiligt. Die sogenannte Motion ist so Nationalrat hat diesen Beschluss letzte Woche mit
weitmaschig formuliert, dass sie jegliche Interpretation, wie 82 gegen 57 Stimmen gefasst. Damit hat der Nationalrat
der Bundesrat die Haftungsbeschränkung unter Artikel 44 zum zweitenmal an seinem Beschluss festgehalten. Die
des Unfallversicherungsgesetzes vorsehen möchte, enthal- ständerätliche Kommission hat heute nachmittag getagt
ten könnte. Wir hatten keine Bedenken, diese Motion entge- und schliesslich dem Nationalrat mit 6 gegen 5 Stimmen
genzunehmen, da sie in keiner Weise unsere künftigen zugestimmt, wobei der Stichentscheid des Präsidenten mit-
Absichten durchkreuzen würde. Hingegen hätten wir Ver- berücksichtigt ist.
ständnis, wenn Sie diese Motion in ein Postulat umwandeln Zur Motivation: Diese Vorlage hat zwei Seiten, eine finan-
würden. Das würde uns dann Gelegenheit geben, diese zielle und eine sozialpolitische.
sozialpolitisch, aber auch haftpflichtrechtlich wichtige Zur finanziellen Seite: Der Unterschied zwischen dem
Frage bei der Ueberprüfung des gesamten Haftpflichtrechts Beschluss des Nationalrats und jenem des Ständerats
zu behandeln. In diesem Sinne, Herr Miville, würde ich ein beträgt 50 Millionen Franken, wobei die Besitzstandswah-
Postulat durchaus als einen Auftrag an den Bundesrat rung nicht berücksichtigt ist.
betrachten, diese Frage bei der Neuformulierung des Haft- Zur sozialpolitischen Seite: Der Unterschied zwischen der
pflichtrechts neu zu überprüfen. Version des National- und des Ständerates besteht darin,
dass der Nationalrat sein Augenmerk mehr auf die Schwer-
Abstimmung - Vote behinderten richtet, und zwar im folgenden Sinne:
Der Ständerat will die volle Invaliditätsrente ab 75 Prozent
Für die Ueberweisung der Motion 6 Stimmen gewähren, der Nationalrat will bei der heutigen Regelung
Für die Ueberweisung als Postulat 30 Stimmen von 66 2/3 Prozent bleiben. Es wurde uns, inbesondere von
nationalrätlicher Seite, entgegengehalten, dass wir für die
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral Interessen der Schwerbehinderten zu wenig Verständnis
aufbringen würden. Das trifft bedingt zu. Von ständerätli-
cher Seite sind wir immerhin dafür gewesen, dass im Sinne
der Besitzstandswahrung die Schwerinvaliden ab 66 2/3
84.089 Prozent die volle Rente geniessen sollen. Kritisiert wird aber,
dass die Formulierung, wie sie definitiv in das Gesetz kom-
#ST#
men soll, den Interessen der Schwerbehinderten zu wenig
Invalidenversicherung. 2. Revision entgegenkomme. Mit den Ergänzungsleistungen könne die
Assurance-invalidité. 2e révision volle Kompensation zu diesen Renten nicht geschaffen wer-
den. Nach den Verwaltungsberechnungen, die wir in der
letzten Sitzung bekommen haben, trifft dies zu. Jedoch darf
Siehe Seite 474 hiervor- Voir page 474 ci-devant man dem Ständerat nicht entgegenhalten, er habe nur an
Beschluss des Nationalrates vom 1. Oktober 1986 die finanziellen Interessen gedacht und die sozialpolitischen
Décision du Conseil national du 1er octobre 1986 in den Hintergrund gestellt.
Wir sind davon ausgegangen, dass die Behinderten im Jahr
der Behinderten bei der Revision der IV eine verfeinerte
Rentenabstufung gefordert haben. Das hat den Ständerat
auch bewogen, zu dieser vierstufigen Rente überzugehen.
Differenzen - Divergences Die Kritik nicht nur seitens der Aerzte, sondern auch seitens
der Nationalräte hat die Kommission nun dazu bewogen,
Art. 28 Abs. 1 und 1a, 33 Abs. 2, 38bis Abs 3, Ziff. II dem Nationalrat beizupflichten. Wir haben in Abwägung der
Aenderung BVG Art. 24 Abs. 1, Uebergangsbestimmungen Interessen den Beschluss gefasst, Ihnen zu beantragen, der
Abs. 2 und 2bis nationalrätlichen Fassung zuzustimmen.
Antrag der Kommission Des Seilziehens zwischen dem National- und dem Ständerat
Mehrheit ist nun genug. Wir haben uns immerhin bemüht, unter den
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates 30 Modellen, die zur Diskussion standen, endlich eine
Minderheit Lösung zu finden. Und wenn wir uns heute darauf einigen
Festhalten könnten, dem Nationalrat beizupflichten, wäre das positiv.
Wir politisieren ja nicht um des Prestiges willen, und die
Art. 28 al. 1 et 1 a, 33 al. 2,38bis al. 3, eh. Il Modification LPP Tatsache, dass der Ständerat dem National rat in diesem Fall
art. 24 al. 1 dispositions transitoires, al. 2 et 2bis nachgeben würde, heisst noch lange nicht, dass man hier
Proposition de la commission etwas an Prestige einbüssen müsste. Schliesslich dürfen wir
Majorité eines nicht vergessen: Wir politisieren hier nicht nur um des
Adhérer à la décision du Conseil national Politisierens willen, sondern zur Lösung menschlicher Pro-
Minorité bleme, hier geht es ganz besonders um diejenige der Inva-
Maintenir liden.
Ich beantrage Ihnen deshalb im Namen der Kommissions-
Dobler, Berichterstatter: Wir stehen in dieser Session beim mehrheit, dem Nationalrat zuzustimmen.
vorliegenden Geschäft bereits zum zweitenmal im Differenz-
bereinigungsverfahren. Es hat sich immerhin herausgestellt, Steiner, Sprecher der Minderheit: Angesichts des vom Kom-
dass sich die Diskussion nunmehr auf zwei Modelle von den missionspräsidenten erwähnten, sehr knappen Abstim-
ursprünglich dreissig konzentriert, und zwar - nachdem mungsresultates in der Kommission fühle ich mich ver-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates. Berufsunfälle. Haftung des Arbeitgebers
Motion du Conseil national. Accidents professionnels. Responsabilité de l'employeur
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.227
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1986 - 18:15
Date
Data
Seite 577-580
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Pagina
Ref. No 20 014 803
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