Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB Ad-83-225 KI-generiert

Copyright Law Revision: Protection of Performers and Producers

Geschäftsnummer VPB Ad-83-225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The National Council's motion sought to ensure that a revision of copyright law would give special attention to the protection of performers, sound and visual recording producers, and broadcasting companies, incorporating elements from a prior parliamentary initiative. The Federal Council agreed to accept the motion, stating it did not unduly restrict their discretion and that the timeline for presenting a revised bill by the end of 1988 could still be met, although a consultation process would be necessary. However, the Council of States' commission recommended rejecting the motion, arguing that accepting it would implicitly endorse specific solutions from the prior initiative, which the commission had previously opposed due to a lack of consensus on the delicate balance of interests. The commission preferred to maintain maximum flexibility for both the Federal Council and the legislature in shaping the revised copyright law, particularly regarding neighboring rights. Ultimately, the Council of States accepted the commission's proposal and rejected the motion, while the Federal Council reiterated its willingness to consider the motion's intent regarding performer protection in the upcoming revision.

Legislator-Regeste

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Art. 36 BüG, Art. 93 BGG; Copyright Law Revision: Protection of Performers and Producers: The Federal Council agreed to accept the motion, stating it did not unduly restrict their discretion and that the timeline for presenting a revised bill by the end of 1988 could still be met, although a consultation process would be necessary. However, the Council of States' commission recommended rejecting the motion, arguing that accepting it would implicitly endorse specific solutions from the prior initiative, which the commission had previously opposed due to a lack of consensus on the delicate balance of interests. The commission preferred to maintain maximum flexibility for both the Federal Council and the legislature in shaping the revised copyright law, particularly regarding neighboring rights. Ultimately, the Council of States accepted the commission's proposal and rejected the motion, while the Federal Council reiterated its willingness to consider the motion's intent regarding performer protection in the upcoming revision.

Schlagwörter

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Parlamentsrecht Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Senderecht Recht der Staaten Medienrecht Unterhaltungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

S.Dezember 1987 643 Motion des Nationalrates (Kommission)

Le président: La parole n'est plus demandée, Mme Kopp, Dabei erwähnten wir den Schutz von Interpreten und Com-

conseillère fédéral, renonce à s'exprimer. La proposition de puterprogrammen noch speziell und verlangten auch eine

la commission de transmettre l'initiative au Conseil fédéral verstärkte Kontrolle der Verwertungsgesellschaften. Im Wis-

pour rapport et propositions, ces dernières devant être sou- sen um die auseinanderklaffenden Interessen verzichteten

mises au Parlement dans le cadre de la révision envisagée wir aber bewusst auf das Festschreiben von Einzelheiten.

au code pénal, est donc acceptée. Der Nationalrat stimmte unserem Rückweisungsantrag zu.

Bei gleicher Gelegenheit behandelte er eine parlamentari-

Zustimmung - Adhésion sche Initiative von Frau Nationalrätin Morf. Frau Morf hatte

einen ausgearbeiteten Entwurf für ein Ton- und Bildschutz-

An den Nationalrat - Au Conseil national gesetz mit 33 Artikeln vorgelegt. Kommission und National-

rat kamen zur Ueberzeugung, dass dem Anliegen der Initian-

tin am besten im Rahmen der URG-Revision Rechnung

getragen -werden könnte. Deshalb gab der Nationalrat der

#ST# Ad 83.225 parlamentarischen Initiative keine Folge, überwies stattdes-

sen aber die heute traktandierte Motion.

Motion des Nationalrates Der Bundesrat war damals und ist heute noch bereit, die

(Kommission) Motion entgegenzunehmen.

Ton- und Bildschutzgesetz Weshalb kam unsere Kommission zu deren Ablehnung?

Zum einen kann man sich fragen, ob ein Text, der «einem

Motion du Conseil national Anliegen besondere Beachtung schenken» und es «berück-

(Commission) sichtigen» will, eigentlich Motions- oder ohnehin nur Postu-

Loi sur la protection des prestations latscharakter habe. Ausschlaggebend für die Ablehnung

sonores et visuelles war jedoch die vorherrschende Meinung, ein Ja zu dieser

Motion bedeute notgedrungen auch ein Ja zum Inhalt der

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1986

ihr zugrundeliegenden Initiative Morf mit ihren konkreten

Décision du Conseil national du 10 juin 1986 Lösungsvorschlägen - z. B. beim Zweitnutzungsrecht.

Gerade das lehnte aber unsere Kommission ab, weil der

Ständerat schon bei der URG-Beratung jede Vorausbindung

abgelehnt hatte. Als wir damals den Entwurf zurückwiesen,

wollten wir für den äusserst heiklen Ausgleich der Interes-

Wortlaut der Motion sen in jeder Hinsicht frei bleiben. Daran ändert nach Auffas-

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der durch den Rückwei- sung der Kommission auch der Umstand nichts, dass inzwi-

sungsbeschluss des Ständerates nötigen Ueberarbeitung schen vieles aus dem Initiativtext von Frau Morf in den

des Urheberrechtsgesetzes dem Schutz der Interpreten, der überarbeiteten Expertentext aufgenommen wurde. Im

Ton-, Bild- und Tonbildträger sowie der Programme der Gegenteil! Ein mündlicher Zwischenbericht der Verwaltung

Sendeunternehmen besondere Beachtung zu schenken und über den Stand der Arbeiten zeigt, dass diese zwar fristge-

die wesentlichen Elemente des Entwurfes zu einem Ton- recht Ende 1987 abgeschlossen werden, dass es aber um

und Bildschutz-Gesetz (Parlamentarische Initiative Morf) zu unser seinerzeitiges Hauptanliegen, eine konsensfähige

berücksichtigen. Angesichts der kulturpolitischen Bedeu- Vorlage zu erreichen, eher schlecht gestellt ist. Dafür hat

tung des Urheberrechts ist der neue Entwurf für das Urhe- gerade auch die Ausgestaltung der Nachbarrechte im Sinne

berrechtsgesetz spätestens Ende 1988 dem Parlament vor- der heutigen Motion neue Angriffsflächen geschaffen. Für

zulegen. ihre Kommission war das ein Grund mehr, nach wie vor alle

Optionen offenzuhalten - und zwar nicht nur für den Bun-

Texte de la motion desrat - je nach Ergebnis einer neuen Vernehmlassungs-

La décision de renvoi prise par le Conseil des Etats exigeant runde-, sondern vor allem auch für den Gesetzgeber selbst.

le remaniement du projet de loi sur le droit d'auteur, le Da wir seinerzeit selbst entsprechende Forderungen auf-

Conseil fédéral est chargé d'accorder, dans le cadre de ce stellten, bedeutet die Abweisung der Motion somit schlecht-

remaniement, une attention particulière à la protection des hin kein Nein zum Interpretenschutz, sondern bloss, dass

droits des interprètes, des droits relatifs aux enregistre- wir uns im Sinne unseres damaligen eigenen, ausgewoge-

ments sur supports son, image ou son/image ainsi que des nen Rückweisungsantrags in der Ausgestaltung und im Aus-

programmes des organismes de diffusion. A cet effet, il mass eines solchen Leistungsschutzes und auch anderer

tiendra compte des principaux éléments de l'initiative parle- Forderungen volle Handlungsfreiheit bewahren wollen.

mentaire Morf (loi sur la protection des prestations sonores Ich bitte Sie daher, dem Kommissionsantrag zu folgen und

et visuelles). Vu l'importance du droit d'auteur pour la politi- die Motion abzuweisen.

que culturelle, le nouveau projet de la loi sur le droit d'au-

teur doit être présenté au Parlementa la fin de l'année 1988 Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat hat sich im Nationalrat

au plus tard. bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen, weil sie ihn in

seinem Ermessen nicht übermässig eingeschränkt hätte

Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat diese und der Zeitplan nach Vorlage des Berichts bis Ende 1988

Motion seiner mit der Revision des URG (Urheberrechtsge- eingehalten werden kann. Wir werden allerdings bis dahin

setz) betrauten Kommission am 10. Juni 1986 überwiesen. noch ein Vernehmlassungsverfahren durchführen müssen,

Ihre ständerätliche Kommission beantragt Ihnen mit 4 zu 3 denn die geänderte Vorlage wird doch wesentlich vom

Stimmen, die Motion abzulehnen. Die Minderheit sprach ursprünglichen Antrag des Bundesrats abweichen. So oder

sich für die Ueberweisung als Postulat beider Räte aus. so wird der Interpretenschutz in die neue Vorlage eingebaut

Zuhanden der vielen neuen Ratsmitglieder erlaube ich mir, werden müssen, denn dies entsprach offensichtlich dem

auf die Vorgeschichte der Motion hinzuweisen. Unser Rat Willen Ihres Rats sowie demjenigen des Nationalrats.

hat im Oktober 1985 die grosse Revisionsvorlage zum Urhe- Ob Sie der Motion zustimmen oder nicht, Sie werden im

berrechtsgesetz an den Bundesrat zurückgewiesen, zum Laufe des Jahres 1988 Ihren Wünschen entsprechend eine

Teil nach eingehenden Anhörungen und Beratungen. Klar neue Vorlage haben, und der Zeitplan wird eingehalten

wurde, dass man meilenweit von einer Konsenschance werden. Ich überlasse es Ihrem Rat, ob Sie die Motion

entfernt war. Der Rückweisungsbeschluss enthielt einen überweisen wollen oder nicht. Aendern tut es nichts.

Auftrag. Der Bundesrat solle prüfen, wie der Schutz der

Produzenten und der verschiedenen Nutzerkreise verbes- Abgelehnt - Rejeté

sert werden könne und einen differenzierten Leistungs-

schutz in die Vorlage einbauen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion des Nationalrates (Kommission) Ton- und Bildschutzgesetz

Motion du Conseil national (Commission) Loi sur la protection des prestations sonores et

visuelles

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer Ad 83.225

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 08.12.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 643-643

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Ref. No 20 016 089

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