Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 95-3312 KI-generiert

Spatial Planning and Nature Conservation Coordination

Geschäftsnummer VPB 95-3312
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This motion concerns the need for better coordination between spatial planning and nature conservation in Switzerland. The core issue is that while spatial planning is governed by federal law (RPG) and cantonal responsibility, nature and biotope protection (NHG) operates under separate, special procedures. This fragmented approach undermines cantonal planning sovereignty, creates complexity, and leads to a democratic deficit by limiting public information and participation. The motion proposes that all federal plans and inventories with spatial impact be coordinated and coherent, and specifically that federal nature conservation tasks be integrated into standard spatial planning procedures at all levels (federal, cantonal, and municipal). The goal is to ensure that nature protection is a continuous part of the planning process, leading to more effective and integrated spatial development.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 4 RPG, Art. 4 LAT, Art. 1 Abs. 2 neue, Art. 1 Absatz, Art. 2 Bst, Art. 2 let. b Regel; Spatial Planning and Nature Conservation Coordination: The core issue is that while spatial planning is governed by federal law (RPG) and cantonal responsibility, nature and biotope protection (NHG) operates under separate, special procedures. This fragmented approach undermines cantonal planning sovereignty, creates complexity, and leads to a democratic deficit by limiting public information and participation. The motion proposes that all federal plans and inventories with spatial impact be coordinated and coherent, and specifically that federal nature conservation tasks be integrated into standard spatial planning procedures at all levels (federal, cantonal, and municipal). The goal is to ensure that nature protection is a continuous part of the planning process, leading to more effective and integrated spatial development.

Schlagwörter

KI-generiert
Naturschutz Planungsgrundsatz Verfahrensvorschriften Souveränität Grüngebiet Einpassung in die Landschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 4 RPG

Cited in the motion and in the arguments of Maissen to emphasize the importance of information and participation of the population in spatial planning procedures.

Art. 24sexies BV

Cited in the motion as a basis for special procedural rules in biotope and moor protection, which is seen as undermining cantonal planning sovereignty.

Art. 22quater BV

Cited in the motion and in the arguments of Maissen as the constitutional basis for cantonal planning sovereignty, which is argued to be undermined by special legislation.

Art. 1 RPG

Cited in the text to describe the general goal of spatial planning.

Art. 13 RPG

Cited by Koller to refer to the general provisions concerning federal spatial planning instruments.

Art. 14 RPV

Cited by Koller to refer to the general provisions concerning federal spatial planning instruments.

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Volltext

Aménagement du territoire 806 18 septembre 1995

#ST# 95.3312 verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Lan-

des ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten da-

Motion Maissen bei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürf-

nisse von Bevölkerung und Wirtschaft.» So lautet Artikel 1

Verbesserte Koordination Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes. Die Wirklichkeit sieht

zwischen Raumplanung und Naturschutz aber vielfach anders aus.

Für die räumliche Koordination fehlen klare Zielvorgaben.

Aménagement du territoire Von einer Kohärenz der verschiedenen raumplanungsrele-

et protection de la nature. Coordination vanten Politiken kann keine Rede sein. Auch wenn die

Raumplanung Sache der Kantone ist und grundsätzlich auch

in ihrem Kompetenzbereich bleiben soll, darf sie nicht ledig-

lich als Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verstan-

Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1995 den werden. Raumplanung kann darum nicht nur Sache der

Für raumwirksame Bundesplanungen stehen grundsätzlich Kantone und Regionen sein. Sie ist sogar landesgrenzen-

die Instrumente der Konzepte und Sachpläne gemäss Raum- überschreitend. Es gibt raumordnungspolitische Aspekte, die

planungsgesetz (RPG) zur Verfügung. Demgegenüber sind zwingend vom Bund behandelt werden müssen. Im Bereich

im Biotop- und Moorschutz gemäss Artikel 24sexies der Bun- der Verkehrspolitik betrifft dies insbesondere die Einbindung

desverfassung bzw. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) der Schweiz in die europäischen Verkehrsnetze, bei den

spezialrechtliche, eigenständige Verfahrensregelungen ge- Berg- und Randgebieten betrifft es die Chancen für deren

troffen worden. Damit wird systematisch die in Artikel 22quater Entwicklung im Rahmen multilateraler Handelsabkommen.

der Bundesverfassung festgelegte Planungshoheit der Kan- Diesen Regionen darf die Existenzgrundlage nicht völlig ent-

tone unterlaufen, und die raumordnerischen Regelungen wer- zogen werden.

den zunehmend unübersichtlich. Zudem resultiert daraus ein Eine zukunftsorientierte Raumordnungspolitik soll auf die

Demokratiedefizit wegen der fehlenden bzw. nicht gleicher- Probleme nicht nur reagieren, sie muss prospektiv und ge-

massen wie in Artikel 4 RPG ausgestalteten Information und staltend agieren. «Gestaltend agieren» heisst nicht einfach

Mitwirkung der Bevölkerung. Dem Biotopschutz und dem Na- verbieten, sondern Anreize zum sinnvollen Verhalten schaf-

turschutz ganz allgemein kommt in der Nutzung des Raumes fen, zum Beispiel durch ein genügendes Angebot von baurei-

wachsende Bedeutung zu, weshalb deren durchgehende Ein- fem Land zu marktkonformen Preisen am richtigen Ort. Der

bindung in die raumplanungsrechtlichen Verfahren auf Stufe Raumplanung muss zwingend ein höherer Stellenwert als

Bund, Kantone und Gemeinden unabdingbar ist. bisher zukommen. Sie darf nicht länger als Verhinderungsin-

Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzli- strument verstanden werden und braucht deshalb einen In-

chen Änderungen vorzulegen, so dass: novationsschub.

- alle raumwirksamen Pläne und Inventare koordiniert und Die Grundzüge der Raumordnung Schweiz zielen zu Recht

kohärent abgestimmt werden; und auf mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes

- insbesondere sämtliche raumwirksamen Aufgaben des hin. Mit seiner Gesetzgebung und seinen eigenen Sachpoli-

Bundes im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in die or- tiken wie zum Beispiel im Bereich der grossen Infrastruktur-

dentlichen raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden vorhaben, in der Landwirtschaftspolitik, in der Regionalpoli-

werden. tik, in den Bereichen Finanzausgleich und Umweltschutz be-

stimmt der Bund wesentlich die Weiterentwicklung der räum-

Texte de la motion du 22 juin 1995 lichen Strukturen unseres Landes. Mit einer geschickten

Lorsque la Confédération élabore des projets ayant des ef- Raumordnung lässt sich erheblich Geld sparen oder mit den

fets sur l'organisation du territoire, elle dispose de deux types gleichen Mitteln deutlich mehr Nutzen schaffen.

d'instruments, les conceptions et les plans sectoriels prévus Die sachgerechte Erfüllung raumwirksamer Aufgaben setzt

par la LAT. En revanche, la protection des biotopes et des voraus, dass sämtliche Interessen in umfassender Weise er-

marais fait l'objet de procédures spéciales, régies par mittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.

l'article 24sexies de la constitution et la LPN. Ainsi, la souve- Eine der jeweiligen Stufe entsprechend umfassende Interes-

raineté des cantons en matière d'aménagement du territoire, senabwägung hat bereits bei der Planung zu erfolgen. Dieser

consacrée par l'article 22quater de la constitution, est systé- kommt anerkanntermassen auch mit Bezug auf die speditive

matiquement violée, tandis que les réglementations dans ce Abwicklung der nachfolgenden Bewilligungsverfahren eine

domaine deviennent de plus en plus complexes. La démo- eminente Bedeutung zu. Die Pflicht, die für ihre raumwirksa-

cratie souffre aussi de ce que la population ne se voit pas ga- men Aufgaben erforderlichen Planungen zu erarbeiten, gilt

rantir de droit à l'information ou à la participation, ou du moins für Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen.

dans une mesure moindre qu'à l'article 4 LAT. Dans l'ensem- Die Realität insbesondere im Infrastrukturbereich - ich er-

ble, la protection des biotopes et de la nature est un critère wähne «Bahn 2000», Alpentransit oder auch Flugplätze -

de plus en plus important de l'utilisation du sol. C'est pour- zeigt nun aber, dass der Bund hinsichtlich vorsorglicher und

quoi il est indispensable qu'elle soit intégrée aux procédures konzeptioneller Aufgabenerfüllung noch einiges leisten

de l'aménagement du territoire au niveau de la Confédéra- muss. Er achtet wohl peinlich genau auf die Planung und den

tion, des cantons et des communes. rechtskonformen Vollzug durch die Kantone, nimmt aber die

Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications diesbezüglichen Aufgaben seinerseits nur in unbefriedigen-

de loi nécessaires pour que: der Art und Weise wahr. Kantone und Bauwillige bekommen

- tous les projets et inventaires ayant des effets sur l'organi- die volle Schärfe der Bundesgesetzgebung zu spüren. Eine

sation du territoire soient coordonnés et harmonisés; raumplanerische Steuerung bei Bundesaufgaben fehlt aber

- toutes les activités de protection de la nature et du paysage weitgehend.

mises sur pied par la Confédération qui ont des effets sur l'or- Jüngste Vernehmlassungen wie zum Beispiel zur Neat zei-

ganisation du territoire soient intégrées aux procédures ordi- gen, dass dem Bundesamt für Raumplanung eine eher unter-

naires de l'aménagement du territoire. geordnete Rolle zukommt, obwohl gerade Infrastrukturaufga-

ben extrem raumwirksam sind. Grundsätzlich müsste hier

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bieri, Bisig, Bloetzer, der Raumplanung eine Führungsfunktion zugestanden wer-

Brandii, Cavadini Jean, Cottier, Danioth, Frick, Gemperli, Hu- den. Die Planung muss auch auf Bundesebene den Stellen-

ber, Iten Andréas, Meier Josi, Prongué, Reymond, Ruesch, wert erhalten, der ihr im Interesse einer optimalen Erfüllung

Schallberger, Schule, Uhlmann, Ziegler Oswald (19) der raumwirksamen Aufgaben zukommt. Dies ermöglicht für

die Kantone klare Planungsvorgaben und damit einen defi-

Bisig Hans (R, SZ): «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen nierten Handlungsspielraum.

dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stim- Ich bitte Sie darum, meine Motion zu überweisen und damit

men ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und den Bundesrat zu beauftragen, die Aufgaben des Bundes im

18. September 1995 807 Raumplanung

Bereich der Bundesplanungen durch entsprechende Präzi- Bereich von Natur- und Heimatschutz in die ordentlichen

sierungen bzw. Ergänzungen der Raumplanungsgesetzge- raumplanerischen und raumplanungsrechtlichen Verfahren

bung so zu verdeutlichen, dass mehr Kohärenz im raumwirk- eingebunden werden.

samen Handeln und Entscheiden des Bundes erreicht wird. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung dieser Motion.

Dabei darf aber die Planungsfreiheit der Kantone nicht unnö-

tig eingeschränkt werden. Es geht primär um bundesinterne Koller Arnold, Bundesrat: Die beiden Motionäre verfolgen

Regeln, welche die Departemente dazu anhalten, raumpla- mit ihren Motionen eine gemeinsame Stossrichtung. Es geht

nerische Bedürfnisse zu respektieren. Raumplanung ist eben ihnen um mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln, um

bedeutend mehr, als allgemein angenommen wird. Sie ist der eine bessere Koordination der betreffenden Entscheidungen

räumliche Ausdruck der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und von Bund und Kantonen. Herr Bisig verlangt das generell,

Kulturpolitik jeder Gesellschaft. Herr Maissen auf einem besonderen Gebiet. Ich werde nach-

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung. her darauf zurückkommen.

In der Tat wird die geltende bundesrechtliche Regelung der

Maissen Theo (C, GR): Den Text meiner Motion finden Sie gesamtschweizerischen Bedeutung, die den Konzepten und

auf Seite 151 der «Übersicht über die Verhandlungen der Sachplänen des Bundes - um Ihnen zwei konkrete Beispiele

Bundesversammlung» der Sommersession 1995. zu geben, erwähne ich die Sachpläne Fruchtfolgeflächen und

Das Ziel der Raumplanung ist - wie vom Vorredner bereits Alptransit-zukommen muss, nicht voll gerecht. Während die

erwähnt - die zweckmässige Nutzung des Landes. Entstan- bundesrechtlichen Vorgaben für die kantonale Raumplanung

den ist die Idee der Raumplanung aus dem Konflikt der Nut- einerseits und für die Nutzungsplanung anderseits breiten

zungen, der sich für jeden Quadratmeter Boden dieses Lan- Raum einnehmen, finden sich zu den Planungsinstrumenten

des ergibt. des Bundes bloss zwei Bestimmungen, die zudem sehr all-

In Artikel 22quater der Bundesverfassung, der 1969 in der gemein gehalten sind und kaum Handlungsanweisungen

Volksabstimmung angenommen wurde, geht es letztlich enthalten. Ich verweise auf Artikel 13 des Raumplanungsge-

darum, die Interessen zwischen diesen verschiedenen Nut- setzes und auf Artikel 14 der Raumplanungsverordnung.

zungsansprüchen abzuwägen. Dabei hat man eine klare Diese allzu rudimentäre rechtliche Regelung der Konzepte

Kompetenzordnung festgelegt: Der Bund legt die Grundsätze und Sachpläne nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes

fest, und die Kantone haben die Raumplanung zu schaffen. und die sich daraus ergebenden Interpretationsschwierigkei-

Über die Raumplanung, über die Raumordnung, sind ver- ten beim Verhältnis zu den kantonalen Planungen einerseits

schiedenste Anliegen der Bürger und Bürgerinnen berührt. und zu den Verfahren nach der Spezialgesetzgebung des

Da ist es naheliegend, dass diese Fragen auf Stufe der Kan- Bundes anderseits, worauf vor allem Herr Maissen hinweist,

tone zusammen mit den Gemeinden bearbeitet werden. Ent- führten denn auch zu spürbaren Verzögerungen bei der Er-

scheidend ist immer auch die Information der Bürgerinnen arbeitung der Bundesplanungen. Wir sehen ein, dass diese

und Bürger und deren Mitwirkung. Es geht also im Grunde Defizite nicht allein durch entsprechende Weisungen des

genommen um das Prinzip der Planung von unten nach Bundes behoben werden können.

oben, wobei die Koordination durch die Konzepte des Bun- Diese Rechtslage erschwert nicht nur die Erfüllung der Auf-

des, durch die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne der gaben des Bundes, sondern hat mangels hinreichend klarer

Kantone sichergestellt wird. konzeptioneller Vorgaben auch zur Konsequenz, dass die

Diese Aufgabe gemäss Bundesverfassung kann aber nur er- Kantone die raumwirksamen Aufgaben des Bundes in ihren

füllt werden, wenn alle Raumansprüche im Rahmen dieser Richtplanungen nicht befriedigend berücksichtigen können.

Planungsarbeiten «auf den Tisch» kommen und diskutiert Dies ist von den Kantonen denn auch wiederholt betont und

werden. Mit der Revision des Natur- und Heimatschutzgeset- gerügt worden.

zes - seinerzeit der indirekte Gegenvorschlag zur Roth- Die Erfahrungen haben somit gezeigt, dass es ungenügend

enthurm-lnitiative - hat man dieses System aber unterlaufen, ist, die Konzepte und Sachpläne als Planungsinstrumente

entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag des Bundesrates, in- des Bundes in Gesetz und Verordnung bloss vorzusehen,

dem man die Raumplanung ausgeschaltet hat. Wir haben ohne irgendwelche Aussagen zu Form, Inhalt und Verfahren

das in den Kantonen, in den Gemeinden und Regionen recht zu machen. Herr Bisig verlangt daher zu Recht eine griffigere

bald gespürt, bei der Erarbeitung des Aueninventars, dann und effektivere Ausgestaltung dieser Instrumente. Um dieses

des Hochmoorinventars und des Flachmoorinventars. Die Ziel erreichen zu können, bedarf es klarer Grundsätze und

Erfahrung in den Gemeinden und Kantonen ist, dass die Pla- Kriterien - mit anderen Worten: klarer Handlungsanweisun-

nungshoheit dieser Planungsträger unterlaufen wird, dass gen an all jene, die mit diesen Instrumenten arbeiten müssen.

die Transparenz fehlt und dass die Koordination erschwert, Auf welcher Stufe, Herr Bisig, Gesetz oder Verordnung, die

wenn nicht gar verunmöglicht wird. verlangten Präzisierungen vorgenommen werden sollen,

Die gleiche Diskussion hatten wir dann auch bei der Umset- sollte allerdings offenbleiben. Klar scheint uns aber, dass

zung des Rothenthurm-Artikels, der ja zusätzlich zum eigent- eine klarere Regelung geeignet ist, bestehende Unsicherhei-

lichen Biotopschutz noch den Schutz der Moorlandschaften ten sowohl in den Kantonen als auch bei jenen Bundesstellen

einführte. Dieses Unbehagen in den Kantonen war auch der zu beseitigen, die Konzepte und Sachpläne federführend zu

Grund dafür, dass die betroffensten Kantone, nämlich fünf, erarbeiten haben. Hier möchte ich festgehalten haben, dass

Standesinitiativen zu diesem Thema einreichten, u. a. eben an der Federführung der zuständigen Amter nichts geändert

mit dem Ziel, dass in diesen Sachfragen die Planungshoheit werden soll. Ein Alptransit-Sachplan wird natürlich auch künf-

der Kantone beachtet wird. tig vom EVED federführend betreut, aber wir werden durch

Nun könnte man sagen: Das ist alles Geschichte, das ist ab- diese Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen die gan-

gelaufen. Es ist aber nicht so. Wir müssen sehen, dass ge- zen Verfahren und vor allem das Zusammenwirken zwischen

sellschaftspolitisch und von der Notwendigkeit her - das ist Bund und Kantonen besser koordinieren.

unbestritten - der Biotopschutz und der Naturschutz im allge- Während es Herrn Bisig mit seiner Motion um einen allgemei-

meinen wachsende Bedeutung haben. Es gibt damit immer nen Lösungsansatz geht, möchte Herr Maissen mit seiner

noch weitere Konfliktfelder, die in der Raumplanung bearbei- Motion eine Verbesserung der Koordination und der Zusam-

tet werden müssten. Und es wird von jenen, die davon betrof- menarbeit zwischen Bund und Kantonen speziell im Bereich

fen sind, nicht verstanden, wenn einzelne Bereiche dieser des Natur- und Heimatschutzes bewirken. Der Motionär be-

Koordination über die Raumplanung durch eine Spezialge- ruft sich zu diesem Zweck auf die im Raumplanungsrecht

setzgebung entzogen werden. Es besteht hier ein Demokra- verankerten Instrumente und Mitwirkungsmöglichkeiten. Die

tiedefizit. Motion Maissen will, dass die Festsetzung von Inventaren im

Daher meine Anträge in der Motion: erstens, dass man die Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes künftig in Form

raumwirksamen Pläne und Inventare - um die geht es hier von Konzepten und Sachplänen vorgenommen werden

vor allem - koordiniert, kohärent aufeinander abstimmt, und muss. Solchermassen käme nicht bloss die spezialgesetzli-

zweitens, dass die raumwirksamen Aufgaben des Bundes im che Verfahrensordnung zur Anwendung, vielmehr müssten

Amendes d'ordre 808 18 septembre 1995

schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwir- ger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat

kungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt.

werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Re- Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man

gelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zu-

Ebene Rieht- und Nutzungsplan, gegeben sind. stimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu er-

Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motio- möglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt

nen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, werden kann.

ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Geset- Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss

zesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor. des Nationalrates anzuschliessen.

Überwiesen - Transmis Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereini-

gung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlas-

sung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch

sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Depar-

tement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverord-

#ST# 93.073 nung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen

abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung.

Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat

Bundesgesetz. Änderung bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite

Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehr-

Amendes d'ordre. heit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsver-

Modification de la loi ordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen

wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Ge-

Differenzen - Divergences schwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und

Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 auf den Autobahnen.

Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seilen

Décision du Conseil national du 9 mars 1995 der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätz-

liche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die ei-

gentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedri-

gere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Ver-

Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat kehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen

bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Än- Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt,

derung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verab- dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetz-

schiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession ten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt.

1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Diffe- Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag er-

renzen geschaffen. wachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch

Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungs-

Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum bussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüg-

Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kanto- lich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müs-

nen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil sen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerorts-

schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Kno- bereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung

chen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss der Tempolimiten setzen.

über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen. Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise

Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesge- auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr,

setzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den im ganzen mehrheitsfähig zu sein.

Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im

Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ih-

werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen nen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vor-

hinweisen. schlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im

Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die

Art. 1 Abs. 2 neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die

Antrag der Kommission Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate,

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz

kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzu-

Art. 1 al. 2 richten.

Proposition de la commission Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im

Adhérer à la décision du Conseil national Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen.

Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine ma- Angenommen - Adopté

terielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur

ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Art. 2 Bst. b

Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, Antrag der Kommission

wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchst- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

grenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irri-

tierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Art. 2 let. b

Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen Proposition de la commission

(AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Adhérer à la décision du Conseil national

Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmelde-

wesen zugestimmt. Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen re-

Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also daktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «aus-

ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten genommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Ge-

Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Na- schwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretun-

tionalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätz- gen durch automatische Überwachungsanlagen nach Wei-

lichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzge- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-

bungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bür- mentes zulässig sein sollen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Maissen Verbesserte Koordination zwischen Raumplanung und Naturschutz

Motion Maissen Aménagement du territoire et protection de la nature. Coordination

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 95.3312

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.09.1995 - 18:15

Date

Data

Seite 806-808

Page

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Ref. No 20 026 328

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