Spatial Planning and Nature Conservation Coordination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis motion concerns the need for better coordination between spatial planning and nature conservation in Switzerland. The core issue is that while spatial planning is governed by federal law (RPG) and cantonal responsibility, nature and biotope protection (NHG) operates under separate, special procedures. This fragmented approach undermines cantonal planning sovereignty, creates complexity, and leads to a democratic deficit by limiting public information and participation. The motion proposes that all federal plans and inventories with spatial impact be coordinated and coherent, and specifically that federal nature conservation tasks be integrated into standard spatial planning procedures at all levels (federal, cantonal, and municipal). The goal is to ensure that nature protection is a continuous part of the planning process, leading to more effective and integrated spatial development.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 4 RPG, Art. 4 LAT, Art. 1 Abs. 2 neue, Art. 1 Absatz, Art. 2 Bst, Art. 2 let. b Regel; Spatial Planning and Nature Conservation Coordination: The core issue is that while spatial planning is governed by federal law (RPG) and cantonal responsibility, nature and biotope protection (NHG) operates under separate, special procedures. This fragmented approach undermines cantonal planning sovereignty, creates complexity, and leads to a democratic deficit by limiting public information and participation. The motion proposes that all federal plans and inventories with spatial impact be coordinated and coherent, and specifically that federal nature conservation tasks be integrated into standard spatial planning procedures at all levels (federal, cantonal, and municipal). The goal is to ensure that nature protection is a continuous part of the planning process, leading to more effective and integrated spatial development.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the motion and in the arguments of Maissen to emphasize the importance of information and participation of the population in spatial planning procedures.
Cited in the motion as a basis for special procedural rules in biotope and moor protection, which is seen as undermining cantonal planning sovereignty.
Cited in the motion and in the arguments of Maissen as the constitutional basis for cantonal planning sovereignty, which is argued to be undermined by special legislation.
Cited in the text to describe the general goal of spatial planning.
Cited by Koller to refer to the general provisions concerning federal spatial planning instruments.
Cited by Koller to refer to the general provisions concerning federal spatial planning instruments.
Volltext
Aménagement du territoire 806 18 septembre 1995
#ST# 95.3312 verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Lan-
des ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten da-
Motion Maissen bei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürf-
nisse von Bevölkerung und Wirtschaft.» So lautet Artikel 1
Verbesserte Koordination Absatz 1 des Raumplanungsgesetzes. Die Wirklichkeit sieht
zwischen Raumplanung und Naturschutz aber vielfach anders aus.
Für die räumliche Koordination fehlen klare Zielvorgaben.
Aménagement du territoire Von einer Kohärenz der verschiedenen raumplanungsrele-
et protection de la nature. Coordination vanten Politiken kann keine Rede sein. Auch wenn die
Raumplanung Sache der Kantone ist und grundsätzlich auch
in ihrem Kompetenzbereich bleiben soll, darf sie nicht ledig-
lich als Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verstan-
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1995 den werden. Raumplanung kann darum nicht nur Sache der
Für raumwirksame Bundesplanungen stehen grundsätzlich Kantone und Regionen sein. Sie ist sogar landesgrenzen-
die Instrumente der Konzepte und Sachpläne gemäss Raum- überschreitend. Es gibt raumordnungspolitische Aspekte, die
planungsgesetz (RPG) zur Verfügung. Demgegenüber sind zwingend vom Bund behandelt werden müssen. Im Bereich
im Biotop- und Moorschutz gemäss Artikel 24sexies der Bun- der Verkehrspolitik betrifft dies insbesondere die Einbindung
desverfassung bzw. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) der Schweiz in die europäischen Verkehrsnetze, bei den
spezialrechtliche, eigenständige Verfahrensregelungen ge- Berg- und Randgebieten betrifft es die Chancen für deren
troffen worden. Damit wird systematisch die in Artikel 22quater Entwicklung im Rahmen multilateraler Handelsabkommen.
der Bundesverfassung festgelegte Planungshoheit der Kan- Diesen Regionen darf die Existenzgrundlage nicht völlig ent-
tone unterlaufen, und die raumordnerischen Regelungen wer- zogen werden.
den zunehmend unübersichtlich. Zudem resultiert daraus ein Eine zukunftsorientierte Raumordnungspolitik soll auf die
Demokratiedefizit wegen der fehlenden bzw. nicht gleicher- Probleme nicht nur reagieren, sie muss prospektiv und ge-
massen wie in Artikel 4 RPG ausgestalteten Information und staltend agieren. «Gestaltend agieren» heisst nicht einfach
Mitwirkung der Bevölkerung. Dem Biotopschutz und dem Na- verbieten, sondern Anreize zum sinnvollen Verhalten schaf-
turschutz ganz allgemein kommt in der Nutzung des Raumes fen, zum Beispiel durch ein genügendes Angebot von baurei-
wachsende Bedeutung zu, weshalb deren durchgehende Ein- fem Land zu marktkonformen Preisen am richtigen Ort. Der
bindung in die raumplanungsrechtlichen Verfahren auf Stufe Raumplanung muss zwingend ein höherer Stellenwert als
Bund, Kantone und Gemeinden unabdingbar ist. bisher zukommen. Sie darf nicht länger als Verhinderungsin-
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen gesetzli- strument verstanden werden und braucht deshalb einen In-
chen Änderungen vorzulegen, so dass: novationsschub.
- alle raumwirksamen Pläne und Inventare koordiniert und Die Grundzüge der Raumordnung Schweiz zielen zu Recht
kohärent abgestimmt werden; und auf mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln des Bundes
- insbesondere sämtliche raumwirksamen Aufgaben des hin. Mit seiner Gesetzgebung und seinen eigenen Sachpoli-
Bundes im Bereich des Natur- und Heimatschutzes in die or- tiken wie zum Beispiel im Bereich der grossen Infrastruktur-
dentlichen raumplanungsrechtlichen Verfahren eingebunden vorhaben, in der Landwirtschaftspolitik, in der Regionalpoli-
werden. tik, in den Bereichen Finanzausgleich und Umweltschutz be-
stimmt der Bund wesentlich die Weiterentwicklung der räum-
Texte de la motion du 22 juin 1995 lichen Strukturen unseres Landes. Mit einer geschickten
Lorsque la Confédération élabore des projets ayant des ef- Raumordnung lässt sich erheblich Geld sparen oder mit den
fets sur l'organisation du territoire, elle dispose de deux types gleichen Mitteln deutlich mehr Nutzen schaffen.
d'instruments, les conceptions et les plans sectoriels prévus Die sachgerechte Erfüllung raumwirksamer Aufgaben setzt
par la LAT. En revanche, la protection des biotopes et des voraus, dass sämtliche Interessen in umfassender Weise er-
marais fait l'objet de procédures spéciales, régies par mittelt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.
l'article 24sexies de la constitution et la LPN. Ainsi, la souve- Eine der jeweiligen Stufe entsprechend umfassende Interes-
raineté des cantons en matière d'aménagement du territoire, senabwägung hat bereits bei der Planung zu erfolgen. Dieser
consacrée par l'article 22quater de la constitution, est systé- kommt anerkanntermassen auch mit Bezug auf die speditive
matiquement violée, tandis que les réglementations dans ce Abwicklung der nachfolgenden Bewilligungsverfahren eine
domaine deviennent de plus en plus complexes. La démo- eminente Bedeutung zu. Die Pflicht, die für ihre raumwirksa-
cratie souffre aussi de ce que la population ne se voit pas ga- men Aufgaben erforderlichen Planungen zu erarbeiten, gilt
rantir de droit à l'information ou à la participation, ou du moins für Bund, Kantone und Gemeinden gleichermassen.
dans une mesure moindre qu'à l'article 4 LAT. Dans l'ensem- Die Realität insbesondere im Infrastrukturbereich - ich er-
ble, la protection des biotopes et de la nature est un critère wähne «Bahn 2000», Alpentransit oder auch Flugplätze -
de plus en plus important de l'utilisation du sol. C'est pour- zeigt nun aber, dass der Bund hinsichtlich vorsorglicher und
quoi il est indispensable qu'elle soit intégrée aux procédures konzeptioneller Aufgabenerfüllung noch einiges leisten
de l'aménagement du territoire au niveau de la Confédéra- muss. Er achtet wohl peinlich genau auf die Planung und den
tion, des cantons et des communes. rechtskonformen Vollzug durch die Kantone, nimmt aber die
Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications diesbezüglichen Aufgaben seinerseits nur in unbefriedigen-
de loi nécessaires pour que: der Art und Weise wahr. Kantone und Bauwillige bekommen
- tous les projets et inventaires ayant des effets sur l'organi- die volle Schärfe der Bundesgesetzgebung zu spüren. Eine
sation du territoire soient coordonnés et harmonisés; raumplanerische Steuerung bei Bundesaufgaben fehlt aber
- toutes les activités de protection de la nature et du paysage weitgehend.
mises sur pied par la Confédération qui ont des effets sur l'or- Jüngste Vernehmlassungen wie zum Beispiel zur Neat zei-
ganisation du territoire soient intégrées aux procédures ordi- gen, dass dem Bundesamt für Raumplanung eine eher unter-
naires de l'aménagement du territoire. geordnete Rolle zukommt, obwohl gerade Infrastrukturaufga-
ben extrem raumwirksam sind. Grundsätzlich müsste hier
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bieri, Bisig, Bloetzer, der Raumplanung eine Führungsfunktion zugestanden wer-
Brandii, Cavadini Jean, Cottier, Danioth, Frick, Gemperli, Hu- den. Die Planung muss auch auf Bundesebene den Stellen-
ber, Iten Andréas, Meier Josi, Prongué, Reymond, Ruesch, wert erhalten, der ihr im Interesse einer optimalen Erfüllung
Schallberger, Schule, Uhlmann, Ziegler Oswald (19) der raumwirksamen Aufgaben zukommt. Dies ermöglicht für
die Kantone klare Planungsvorgaben und damit einen defi-
Bisig Hans (R, SZ): «Bund, Kantone und Gemeinden sorgen nierten Handlungsspielraum.
dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stim- Ich bitte Sie darum, meine Motion zu überweisen und damit
men ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und den Bundesrat zu beauftragen, die Aufgaben des Bundes im
18. September 1995 807 Raumplanung
Bereich der Bundesplanungen durch entsprechende Präzi- Bereich von Natur- und Heimatschutz in die ordentlichen
sierungen bzw. Ergänzungen der Raumplanungsgesetzge- raumplanerischen und raumplanungsrechtlichen Verfahren
bung so zu verdeutlichen, dass mehr Kohärenz im raumwirk- eingebunden werden.
samen Handeln und Entscheiden des Bundes erreicht wird. Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung dieser Motion.
Dabei darf aber die Planungsfreiheit der Kantone nicht unnö-
tig eingeschränkt werden. Es geht primär um bundesinterne Koller Arnold, Bundesrat: Die beiden Motionäre verfolgen
Regeln, welche die Departemente dazu anhalten, raumpla- mit ihren Motionen eine gemeinsame Stossrichtung. Es geht
nerische Bedürfnisse zu respektieren. Raumplanung ist eben ihnen um mehr Kohärenz im raumwirksamen Handeln, um
bedeutend mehr, als allgemein angenommen wird. Sie ist der eine bessere Koordination der betreffenden Entscheidungen
räumliche Ausdruck der Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und von Bund und Kantonen. Herr Bisig verlangt das generell,
Kulturpolitik jeder Gesellschaft. Herr Maissen auf einem besonderen Gebiet. Ich werde nach-
Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung. her darauf zurückkommen.
In der Tat wird die geltende bundesrechtliche Regelung der
Maissen Theo (C, GR): Den Text meiner Motion finden Sie gesamtschweizerischen Bedeutung, die den Konzepten und
auf Seite 151 der «Übersicht über die Verhandlungen der Sachplänen des Bundes - um Ihnen zwei konkrete Beispiele
Bundesversammlung» der Sommersession 1995. zu geben, erwähne ich die Sachpläne Fruchtfolgeflächen und
Das Ziel der Raumplanung ist - wie vom Vorredner bereits Alptransit-zukommen muss, nicht voll gerecht. Während die
erwähnt - die zweckmässige Nutzung des Landes. Entstan- bundesrechtlichen Vorgaben für die kantonale Raumplanung
den ist die Idee der Raumplanung aus dem Konflikt der Nut- einerseits und für die Nutzungsplanung anderseits breiten
zungen, der sich für jeden Quadratmeter Boden dieses Lan- Raum einnehmen, finden sich zu den Planungsinstrumenten
des ergibt. des Bundes bloss zwei Bestimmungen, die zudem sehr all-
In Artikel 22quater der Bundesverfassung, der 1969 in der gemein gehalten sind und kaum Handlungsanweisungen
Volksabstimmung angenommen wurde, geht es letztlich enthalten. Ich verweise auf Artikel 13 des Raumplanungsge-
darum, die Interessen zwischen diesen verschiedenen Nut- setzes und auf Artikel 14 der Raumplanungsverordnung.
zungsansprüchen abzuwägen. Dabei hat man eine klare Diese allzu rudimentäre rechtliche Regelung der Konzepte
Kompetenzordnung festgelegt: Der Bund legt die Grundsätze und Sachpläne nach Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes
fest, und die Kantone haben die Raumplanung zu schaffen. und die sich daraus ergebenden Interpretationsschwierigkei-
Über die Raumplanung, über die Raumordnung, sind ver- ten beim Verhältnis zu den kantonalen Planungen einerseits
schiedenste Anliegen der Bürger und Bürgerinnen berührt. und zu den Verfahren nach der Spezialgesetzgebung des
Da ist es naheliegend, dass diese Fragen auf Stufe der Kan- Bundes anderseits, worauf vor allem Herr Maissen hinweist,
tone zusammen mit den Gemeinden bearbeitet werden. Ent- führten denn auch zu spürbaren Verzögerungen bei der Er-
scheidend ist immer auch die Information der Bürgerinnen arbeitung der Bundesplanungen. Wir sehen ein, dass diese
und Bürger und deren Mitwirkung. Es geht also im Grunde Defizite nicht allein durch entsprechende Weisungen des
genommen um das Prinzip der Planung von unten nach Bundes behoben werden können.
oben, wobei die Koordination durch die Konzepte des Bun- Diese Rechtslage erschwert nicht nur die Erfüllung der Auf-
des, durch die Sachpläne des Bundes und die Richtpläne der gaben des Bundes, sondern hat mangels hinreichend klarer
Kantone sichergestellt wird. konzeptioneller Vorgaben auch zur Konsequenz, dass die
Diese Aufgabe gemäss Bundesverfassung kann aber nur er- Kantone die raumwirksamen Aufgaben des Bundes in ihren
füllt werden, wenn alle Raumansprüche im Rahmen dieser Richtplanungen nicht befriedigend berücksichtigen können.
Planungsarbeiten «auf den Tisch» kommen und diskutiert Dies ist von den Kantonen denn auch wiederholt betont und
werden. Mit der Revision des Natur- und Heimatschutzgeset- gerügt worden.
zes - seinerzeit der indirekte Gegenvorschlag zur Roth- Die Erfahrungen haben somit gezeigt, dass es ungenügend
enthurm-lnitiative - hat man dieses System aber unterlaufen, ist, die Konzepte und Sachpläne als Planungsinstrumente
entgegen dem seinerzeitigen Vorschlag des Bundesrates, in- des Bundes in Gesetz und Verordnung bloss vorzusehen,
dem man die Raumplanung ausgeschaltet hat. Wir haben ohne irgendwelche Aussagen zu Form, Inhalt und Verfahren
das in den Kantonen, in den Gemeinden und Regionen recht zu machen. Herr Bisig verlangt daher zu Recht eine griffigere
bald gespürt, bei der Erarbeitung des Aueninventars, dann und effektivere Ausgestaltung dieser Instrumente. Um dieses
des Hochmoorinventars und des Flachmoorinventars. Die Ziel erreichen zu können, bedarf es klarer Grundsätze und
Erfahrung in den Gemeinden und Kantonen ist, dass die Pla- Kriterien - mit anderen Worten: klarer Handlungsanweisun-
nungshoheit dieser Planungsträger unterlaufen wird, dass gen an all jene, die mit diesen Instrumenten arbeiten müssen.
die Transparenz fehlt und dass die Koordination erschwert, Auf welcher Stufe, Herr Bisig, Gesetz oder Verordnung, die
wenn nicht gar verunmöglicht wird. verlangten Präzisierungen vorgenommen werden sollen,
Die gleiche Diskussion hatten wir dann auch bei der Umset- sollte allerdings offenbleiben. Klar scheint uns aber, dass
zung des Rothenthurm-Artikels, der ja zusätzlich zum eigent- eine klarere Regelung geeignet ist, bestehende Unsicherhei-
lichen Biotopschutz noch den Schutz der Moorlandschaften ten sowohl in den Kantonen als auch bei jenen Bundesstellen
einführte. Dieses Unbehagen in den Kantonen war auch der zu beseitigen, die Konzepte und Sachpläne federführend zu
Grund dafür, dass die betroffensten Kantone, nämlich fünf, erarbeiten haben. Hier möchte ich festgehalten haben, dass
Standesinitiativen zu diesem Thema einreichten, u. a. eben an der Federführung der zuständigen Amter nichts geändert
mit dem Ziel, dass in diesen Sachfragen die Planungshoheit werden soll. Ein Alptransit-Sachplan wird natürlich auch künf-
der Kantone beachtet wird. tig vom EVED federführend betreut, aber wir werden durch
Nun könnte man sagen: Das ist alles Geschichte, das ist ab- diese Verordnungs- oder Gesetzesbestimmungen die gan-
gelaufen. Es ist aber nicht so. Wir müssen sehen, dass ge- zen Verfahren und vor allem das Zusammenwirken zwischen
sellschaftspolitisch und von der Notwendigkeit her - das ist Bund und Kantonen besser koordinieren.
unbestritten - der Biotopschutz und der Naturschutz im allge- Während es Herrn Bisig mit seiner Motion um einen allgemei-
meinen wachsende Bedeutung haben. Es gibt damit immer nen Lösungsansatz geht, möchte Herr Maissen mit seiner
noch weitere Konfliktfelder, die in der Raumplanung bearbei- Motion eine Verbesserung der Koordination und der Zusam-
tet werden müssten. Und es wird von jenen, die davon betrof- menarbeit zwischen Bund und Kantonen speziell im Bereich
fen sind, nicht verstanden, wenn einzelne Bereiche dieser des Natur- und Heimatschutzes bewirken. Der Motionär be-
Koordination über die Raumplanung durch eine Spezialge- ruft sich zu diesem Zweck auf die im Raumplanungsrecht
setzgebung entzogen werden. Es besteht hier ein Demokra- verankerten Instrumente und Mitwirkungsmöglichkeiten. Die
tiedefizit. Motion Maissen will, dass die Festsetzung von Inventaren im
Daher meine Anträge in der Motion: erstens, dass man die Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes künftig in Form
raumwirksamen Pläne und Inventare - um die geht es hier von Konzepten und Sachplänen vorgenommen werden
vor allem - koordiniert, kohärent aufeinander abstimmt, und muss. Solchermassen käme nicht bloss die spezialgesetzli-
zweitens, dass die raumwirksamen Aufgaben des Bundes im che Verfahrensordnung zur Anwendung, vielmehr müssten
Amendes d'ordre 808 18 septembre 1995
schon in diesem Stadium die Informations- und die Mitwir- ger ist tagtäglich damit konfrontiert - nicht an den Bundesrat
kungsrechte gemäss Artikel 4 Raumplanungsgesetz gewährt delegiert wird, sondern beim Parlament verbleibt.
werden - Partizipationsmöglichkeiten, die nach heutiger Re- Vor allem aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass man
gelung zu spät, nämlich erst im Zeitpunkt der Umsetzung auf dem Nationalrat zustimmen soll. Wir sind aber auch für Zu-
Ebene Rieht- und Nutzungsplan, gegeben sind. stimmung, um diese Differenzen zu bereinigen und zu er-
Aus all diesen Gründen ist der Bundesrat bereit, beide Motio- möglichen, dass das Gesetz raschestmöglich in Kraft gesetzt
nen entgegenzunehmen; er behält sich aber den Entscheid, werden kann.
ob die Anliegen der Motionäre auf Verordnungs- oder Geset- Die Kommission beantragt einstimmig, sich dem Beschluss
zesstufe umgesetzt werden sollen, ausdrücklich vor. des Nationalrates anzuschliessen.
Überwiesen - Transmis Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben die Differenzbereini-
gung seinerzeit suspendiert, damit wir durch die Vernehmlas-
sung der Ausführungsverordnung bei diesem politisch doch
sensiblen Geschäft mehr Transparenz erhalten. Mein Depar-
tement hat daher am 11. April die Ordnungsbussenverord-
#ST# 93.073 nung in die Vernehmlassung geschickt. Diese ist inzwischen
abgeschlossen. Wir sind zurzeit an der Auswertung.
Ordnungsbussen im Strassenverkehr. Ich kann Ihnen hier das folgende vorläufige Gesamtresultat
Bundesgesetz. Änderung bekanntgeben: Die Verordnung ist grundsätzlich auf breite
Zustimmung gestossen, insbesondere ist die grosse Mehr-
Amendes d'ordre. heit der Kantone mit der Stossrichtung der Ausführungsver-
Modification de la loi ordnung einverstanden. Besonders positiv aufgenommen
wurde die angestrebte Differenzierung der Bussen bei Ge-
Differenzen - Divergences schwindigkeitsüberschreitungen innerorts, ausserorts und
Siehe Jahrgang 1994, Seite 65 - Voir année 1994, page 65 auf den Autobahnen.
Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1995 Ich möchte Ihnen allerdings nicht verhehlen, dass auf seilen
Décision du Conseil national du 9 mars 1995 der Verkehrsverbände bei vielen Positionen auch gegensätz-
liche Auffassungen bestehen. So befürworten etwa die ei-
gentlichen Automobilverbände in den meisten Fällen niedri-
gere Bussen, während die Vertreter der schwächeren Ver-
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Der Ständerat hat kehrsteilnehmer die Beträge, insbesondere bei gefährlichen
bereits in der Frühjahrssession vergangenen Jahres die Än- Widerhandlungen, eher erhöhen möchten, was doch zeigt,
derung des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen verab- dass der Vorschlag der von meinem Departement eingesetz-
schiedet, und der Nationalrat hat in der Frühjahrssession ten Expertengruppe irgendwie richtig in der Mitte liegt.
1995 zu dieser Vorlage Stellung genommen und einige Diffe- Allgemeine Opposition ist vor allem einem Vorschlag er-
renzen geschaffen. wachsen: Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts auch
Unsere Kommission hat es als zweckmässig erachtet, die im Bereich von 16 bis 20 Stundenkilometern im Ordnungs-
Bereinigung der Differenzen bis zur Durchführung und zum bussenverfahren zu erledigen. Wir werden daher diesbezüg-
Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den Kanto- lich wahrscheinlich noch einmal über die Bücher gehen müs-
nen und übrigen interessierten Gremien zurückzustellen, weil sen. Es scheint nötig zu sein, dass wir gerade im Innerorts-
schlussendlich hier sichtbar wird, wieviel Fleisch am Kno- bereich ein Zeichen für eine Verbesserung der Einhaltung
chen ist. Das heisst, vor allem die Bussenliste gibt Aufschluss der Tempolimiten setzen.
über die Marschrichtung der neuen Bussenrahmen. Dagegen scheinen die anderen Vorschläge, beispielsweise
Wir haben festgestellt, dass diese Änderung des Bundesge- auch im Bereich Rotlichtmissachtung und ruhender Verkehr,
setzes über Ordnungsbussen weitgehend, vor allem bei den im ganzen mehrheitsfähig zu sein.
Kantonen, auf Zustimmung stösst. Vielleicht wird uns Herr Wenn Sie heute, was ich sehr hoffe, die Differenzen im
Bundesrat Koller kurz sagen können, wo die Akzente gesetzt Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen, wie Ih-
werden sollen, und vor allem auch auf das weitere Vorgehen nen das jetzt auch der Berichterstatter, Herr Danioth, vor-
hinweisen. schlägt, dann möchten wir die Verordnung im Bundesrat im
Januar 1996 verabschieden und das neue Gesetz und die
Art. 1 Abs. 2 neue Verordnung auf den 1. Juli 1996 in Kraft setzen. Die
Antrag der Kommission Kantone brauchen offenbar unbedingt noch einige Monate,
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates um die ganzen Computersysteme, die hier zum Einsatz
kommen, auf die neue Ordnungsbussenverordnung einzu-
Art. 1 al. 2 richten.
Proposition de la commission Ich bin Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die Differenzen im
Adhérer à la décision du Conseil national Sinne der Zustimmung zum Nationalrat bereinigen.
Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Wir haben eine ma- Angenommen - Adopté
terielle und zwei formelle Differenzen. Ich mache gleich zur
ersten Differenz bei Artikel 1 Absatz 2 einige Ausführungen. Art. 2 Bst. b
Unser Rat hat hier dem bundesrätlichen Antrag zugestimmt, Antrag der Kommission
wonach der Bundesrat ermächtigt werden soll, die Höchst- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
grenze der Ordnungsbussen von 300 Franken - sie hat irri-
tierend gewirkt, auch in der öffentlichen Diskussion - in der Art. 2 let. b
Regel alle fünf Jahre den Lebenshaltungskosten anzupassen Proposition de la commission
(AB 1994 S 72). Unser Rat hat dem Bundesrat entgegen der Adhérer à la décision du Conseil national
Auffassung unserer Kommission für Verkehr und Fernmelde-
wesen zugestimmt. Danioth Hans (C, UR), Berichterstatter: Mit der blossen re-
Der Nationalrat hat dann aber mit 82 zu 67 Stimmen - also daktionellen Änderung, nämlich Ersetzen des Wortes «aus-
ein relativ knappes Resultat - beschlossen, diesen zweiten genommen» durch «ausser», wird verdeutlicht, dass hier Ge-
Satz, die Kompetenzklausel, zu streichen. Damit hat der Na- schwindigkeitskontrollen und Feststellungen von Übertretun-
tionalrat unserer Kommission recht gegeben. Aus grundsätz- gen durch automatische Überwachungsanlagen nach Wei-
lichen Überlegungen ist es sicher richtig, wenn die Gesetzge- sungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
bungshoheit gerade in diesem sensiblen Bereich - der Bür- mentes zulässig sein sollen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Maissen Verbesserte Koordination zwischen Raumplanung und Naturschutz
Motion Maissen Aménagement du territoire et protection de la nature. Coordination
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3312
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.09.1995 - 18:15
Date
Data
Seite 806-808
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Pagina
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