Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 95-3247 KI-generiert

Interpellation on GATT Import Regulations and Agricultural Data

Geschäftsnummer VPB 95-3247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document concerns an interpellation about new GATT import regulations and statistical data for agricultural products. The interpellant asked ten questions regarding the collection, processing, and use of data related to imported food and agricultural products, including specifics on data points collected, where and how they are entered, mandatory reporting, sanctions for non-compliance, data consolidation and analysis timelines, access authorization, system responsibility, and infrastructure readiness. The Federal Council provided a detailed written response addressing each question, explaining the legal basis for data collection, the systems in place for electronic and conventional data processing, the penalties for violations, the consolidation of data at the customs administration, and the ongoing development of a central database. The response emphasized that the existing infrastructure was largely operational and functioning well, while acknowledging some delays in complete electronic processing due to importers' choices.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Absatz, Art. 23b Absatz, Art. 32 len, Art. 30 Absatz, Art. 2 Absatz, Art. 42 Absatz; Interpellation on GATT Import Regulations and Agricultural Data: The interpellant asked ten questions regarding the collection, processing, and use of data related to imported food and agricultural products, including specifics on data points collected, where and how they are entered, mandatory reporting, sanctions for non-compliance, data consolidation and analysis timelines, access authorization, system responsibility, and infrastructure readiness. The Federal Council provided a detailed written response addressing each question, explaining the legal basis for data collection, the systems in place for electronic and conventional data processing, the penalties for violations, the consolidation of data at the customs administration, and the ongoing development of a central database. The response emphasized that the existing infrastructure was largely operational and functioning well, while acknowledging some delays in complete electronic processing due to importers' choices.

Schlagwörter

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Zollmeldepflicht landwirtschaftliche Nutzung freier Warenverkehr Einfuhr- und Ausfuhrverfahren Erfasste Erzeugnisse Elektronische Datenverarbeitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Absatz
kann zusätzlich einer Meldepflicht unterstellt werden (Art. 26 tungsergebnisse innerhalb weniger Stunden nach der Daten-
Art. 23b Absatz
Art. 32 len
als Folge davon Art. 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsver-
Art. 30 Absatz
Art. 2 Absatz
Abs. 2 ALV). übermittlung durch die Zollverwaltung vor. Da die Mehrzahl
Art. 42 Absatz
Art. 67 Absatz
Art. 4 Absatz
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 ALV

This article is cited as the legal basis for requiring import permits for statistical monitoring, control of tariff quotas, and collection of non-tariff agricultural import duties, which are fundamental to the data collection and processing mentioned in the response.

Art. 31 ZG

This article establishes the obligation for the party subject to customs duties to submit the customs declaration with all required information, forming the basis for data provision.

Art. 73ff. ZG

These articles outline the penalties for violations of customs regulations, including those related to import/export and permit requirements, which are relevant to the sanctions for incorrect data provision.

Art. 30 Abs. 5 ALV

This provision allows the permitting authority to withdraw tariff quota shares and exclude importers from future allocations for non-compliance with conditions, serving as a sanction for incorrect data.

Art. 23b Abs. 4 LwG

This article regulates the publication of tariff quota allocations, including details about the importer and the quantity of goods allocated and imported, which relates to data transparency and access.

Art. 32 ALV

This article is cited in conjunction with Art. 23b Abs. 4 LwG regarding the publication of tariff quota allocations.

Art. 26c (neu) ALV

This article is mentioned in relation to the right of application of paritary bodies concerning import regulations, indicating its role in the broader system of import control and data utilization.

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Volltext

6. Oktober 1995 N 2233 Interpellation Wittenwiler

Ablaufoptimierungen gewährleistet und andererseits die Da- 1. Welche Daten über importierte Nahrungsmittel und Land-

tenerfassung, die Datenverarbeitung und die Datenweiterlei- wirtschaftsprodukte werden erfasst?

tung möglichst rasch erfolgen. Die Gatt-bedingten Änderun- 2. Wo werden diese Daten erfasst?

gen des Grenzschutzes beinhalten die Gefahr, dass Import- 3. Werden diese Daten elektronisch erfasst?

möglichkeiten missbräuchlich dazu verwendet werden, ge- 4. Besteht eine Pflicht zur Angabe der erforderlichen Daten?

zielt einheimische Märkte zu ruinieren (Missbrauch von 5. Was für Sanktionen sind vorgesehen, wenn erforderliche

Marktmacht). Solche Vorkommnisse sind möglichst auszu- Daten nicht oder falsch angegeben werden?

schliessen. 6. Wo werden die Daten zusammengeführt und ausgewer-

tet?

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 7. Wie lange dauert es, bis die erfassten Daten ausgewertet

vom 30. August 1995 vorliegen?

Rapport écrit du Conseil fédéral 8. Wer ist befugt, die ausgewerteten Daten einzusehen?

du 30 août 1995 9. Wer ist für das gesamte Informationssystem verantwort-

1. Die Besondere Schutzklausel des Gatt/WTO-Agrarab- lich?

kommens ist ein integraler Bestandteil der im Rahmen der 10. Ist die notwendige Infrastruktur für die Datenerfassung

Uruguay-Runde vereinbarten Pflichten und Rechte aller und -auswertung auf den 1. Juli 1995 einsatzbereit? Wenn

WTO-Mitglieder. Die Schweiz legt besonderen Wert auf eine nein, welche Vorkehrungen werden getroffen, um allfällige

griffige und auf die Verhältnisse eines kleinen Marktes abge- Missbräuche zu verhindern?

stimmte Schutzklausel. Diese gehört zum legitimen Agrar-

grenzschutz-Dispositiv im neuen WTO-Regime. Der Bundes- Texte de l'interpellation du 8 juin 1995

rat und - in dringenden Fällen - der Vorsteher des EVD wer- Pour qu'il soit appliqué correctement, le nouveau système de

den sich ihrer, wo immer nötig und möglich, so rasch bedie- protection douanière des produits agricoles et des produits

nen, wie dies zur Erreichung der Ziele der Agrarpolitik alimentaires (droits de douane et contingents tarifaires) et

angezeigt ist. Die Rechtsgrundlagen dazu sind auf Gesetzes- ses clauses de sauvegarde en particulier, doit être doublé

und Verordnungsstufe vorhanden. Zur Information der inter- d'un important système d'information portant sur le trafic

essierten Kreise wird zudem ein Handbuch über die Voraus- transfrontières des marchandises. Si les informations néces-

setzungen und die administrative Durchführung von Schutz- saires ne sont pas fournies à temps, la nouvelle réglementa-

klauselmassnahmen verfasst. Darin werden auch die Art und tion peut être éludée et le système sapé.

der Umfang der Datenerhebung und -Überwachung erwähnt, Nous invitons le Conseil fédéral à répondre aux questions

welche die vier direkt interessierten Bundesämter (EFD/EZV, suivantes:

EFD/EAV, EVD/Bawi, EVD/BLW) in Zusammenarbeit mit 1. Quelles sont les données concernant les importations de

den betroffenen Wirtschaftskreisen vornehmen, um jederzeit produits alimentaires et de produits agricoles qui sont sai-

über die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zuhanden sies?

der für die Auslösung der Schutzklausel kompetenten Be- 2. Où ces données sont-elles saisies?

hörde (Bundesrat oder Vorsteher EVD) zu verfügen. 3. Ces données sont-elles saisies au moyen d'un système

2. Eine präventive Anwendung der WTO-Agrarschutzklausel électronique?

ist nicht zulässig. Die Verhinderung allfälliger Missbräuche 4. Les données concernées doivent-elles obligatoirement

von Marktmacht kann nicht Aufgabe der Sonderschutzklau- être communiquées?

sel sein. Sie muss vielmehr mit anderen Mitteln erfolgen, bei- 5. Quelles sont les sanctions prévues en cas de non-commu-

spielsweise durch die zeitlich gestaffelte Handhabung der nication ou de communication erronée?

Zollkontingentszuteilung oder gestützt auf kartellrechtliche 6. Où ces données sont-elles rassemblées et exploitées?

Bestimmungen. 7. Combien de temps l'exploitation des données saisies

prend-elle?

Erklärung des Interpellanten: nicht befriedigt 8. Qui est autorisé à consulter les données exploitées?

Déclaration de l'interpellateur: non satisfait 9. Qui est responsable du système d'information?

10. L'infrastructure nécessaire à la saisie des données et à

leur exploitation sera-t-elle prête pour le 1er juillet 1995? Si-

non, quelles mesures seront prises afin d'éviter les abus

éventuels?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Binder, Hari, Jäggi Paul,

#ST# 95.3247 Kühne, Leu Josef, Maurer, Müller, Philipona, Rutishauser,

Tschuppert Karl, Wanner, Weyeneth, Wyss William (13)

Interpellation Wittenwiler

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Neue Importregelung nach Gatt. Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht

Statistische Daten eine schriftliche Antwort.

Nouvelles réglementations du Gatt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

s'appliquant aux importations. vom 30. August 1995

Données statistiques Rapport écrit du Conseil fédéral

du 30 août 1995

LGemäss Artikel 26 der Allgemeinen Landwirtschaftsver-

ordnung vom 21. Dezember 1953 (SR 916.01; AS 1995

Wortlaut der Interpellation vom 8. Juni 1995 1843/ALV) kann die Einfuhr sämtlicher landwirtschaftlicher

Das neue Grenzschutzsystem für Landwirtschaftsprodukte Erzeugnisse der Bewilligungspflicht unterstellt werden:

und Nahrungsmittel - Zölle und Zollkontingente - erfordert a. zur statistischen Überwachung der Einfuhr;

für eine korrekte Anwendung insbesondere der Schutzklau- b. zur Kontrolle der Ausnützung individuell zugeteilter Zoll-

seln ein umfassendes Informationssystem über den Waren- kontingentsanteile; sowie

verkehr an der Grenze. Können die nötigen Informationen c. zur Erfassung landwirtschaftlicher Importabgaben, die

nicht fristgerecht sichergestellt werden, so kann das neue nicht Zölle sind.

System unterlaufen und damit aus den Angeln gehoben wer- Für diese Waren werden folgende Einfuhrdaten erfasst: Zoll-

den. tarifnummer (gegebenenfalls mit statistischer Schlüsselung),

Wir fordern den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beant- Menge (Eigenmasse/Liter, Rohmasse bei zollpflichtigen Wa-

worten: ren), Warenwert, Zollansatz, Erzeugungsland, Verzollungs-

Interpellation Wittenwiler 2234 N 6 octobre 1995

datum, Nummer der Generaleinfuhrbewilligung (GEB). Es ausgebaute Informatikinfrastruktur verfügt. Dieses Rechen-

können somit sämtliche Verzollungen jedes einzelnen Impor- zentrum wird die Einfuhrdaten entsprechend den Bedürfnis-

teurs mittels der ihm zugeordneten GEB-Nummer identifiziert sen der verschiedenen Bewilligungsstellen aufbereiten und

werden. diesen die Auswertungen laufend zur Verfügung stellen.

Davon ausgenommen sind: 7. Die mittels Zollmodell 90 erfassten Einfuhrdaten werden

- Einfuhren, die im Frachtverkehr im Rahmen der Toleran- den Bewilligungsstellen bzw. der zentralen Datenbank EVD

zen ohne GEB abgefertigt werden; von der Zollverwaltung an dem der Zollabfertigung folgenden

- Einfuhren im Reisenden-, Post- und Grenzverkehr für den Arbeitstag elektronisch übermittelt. Für die im konventionel-

privaten Bedarf. len Zollverfahren abgefertigten Einfuhren erfolgt die Daten-

Die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die zur statisti- übermittlung innert 3 bis 10 Arbeitstagen.

schen Überwachung einer Bewilligungspflicht unterliegt, Bei einer elektronischen Verarbeitung liegen die Auswer-

kann zusätzlich einer Meldepflicht unterstellt werden (Art. 26 tungsergebnisse innerhalb weniger Stunden nach der Daten-

Abs. 2 ALV). übermittlung durch die Zollverwaltung vor. Da die Mehrzahl

2. In der EDV-Verzollungslösung (Zollmodell 90) erfolgt die der Importeure und Spediteure landwirtschaftlicher Erzeug-

Datenerfassung beim Zollpflichtigen (Spediteur, Importeur); nisse ihre Verzollungen vorderhand noch nach dem konven-

dieser übermittelt die Daten an das regionale Rechenzen- tionellen Verfahren abwickelt, liegen die endgültigen Auswer-

trum der Zollverwaltung. Im konventionellen Verfahren wer- tungen frühestens 15 bis 20 Tage nach der Zollabfertigung

den die Daten ab Zolldeklaration (Einheitsdokument) durch vor. Trendprognosen können jedoch - soweit notwendig -

diese Rechenzentren, in Ausnahmefällen durch die Oberzoll- bereits früher erstellt werden.

direktion erfasst. Um eine möglichst rasche Übersicht über die Markt- und Im-

3. Importeure und Spediteure, welche das Zollmodell 90 an- portsituation zu gewinnen, wurde die in Artikel 26 Absatz 2

wenden, geben die Deklarationsdaten direkt in ihr elektroni- der ALV vorgesehene Meldepflicht (vgl. Antwort zu Frage 1)

sches System ein; von diesem werden sie an das regionale bei sensiblen Produkten (z. B. beim Futtergetreide) einge-

Rechenzentrum der Zollverwaltung übermittelt. Zurzeit wer- führt.

den bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen rund 25 Prozent 8. Direkten Zugriff auf firmenbezogene Daten haben, nebst

der Einfuhrdeklarationen nach diesem Modell erstellt. Des- der Zollverwaltung, grundsätzlich nur die Bewilligungsstellen

sen Anwendung erfordert seitens des Zollpflichtigen ein mit (z. B. Bawi, BLW, EAV, GGF, Butyra, TSL) für Produkte in ih-

der Zollverwaltung vernetztes Informatiksystem mit entspre- rem Zuständigkeitsbereich. Gemäss Artikel 23b Absatz 4

chender Software. Bei Verzollungen nach dem konventionel- des Landwirtschaftsgesetzes - in Verbindung mit Artikel 32

len Verfahren müssen die Daten von den regionalen Rechen- der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung - werden aber

zentren ab Zolldeklaration im Informatiksystem erfasst wer- im Rahmen des Berichtes über zolltarifarische Massnahmen

den. Über die anzuwendende Verzollungslösung (Zollmo- veröffentlicht:

dell 90, konventionell) entscheidet der Importeur bzw. des- a. das Zollkontingent eines Erzeugnisses;

sen mit der Verzollung beauftragte Speditionsfirma. b. die Art der Verteilung sowie die Auflagen und Bedingun-

Zurzeit wird eine Totalrevision des Zollgesetzes vorbereitet. gen für die Ausnützung;

Artikel 24 des aktuellen Entwurfes sieht die Möglichkeit vor, c. der Name sowie der Sitz oder Wohnsitz des Importeurs;

bei der Warenverzollung den Einsatz von EDV anzuordnen. d. die Art und Menge der ihm innert einer Periode zugeteilten

4. Nach Artikel 31 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925 Ware (Zollkontingentsanteil); sowie

(SR 631.0) hat der Zollpflichtige den Abfertigungsantrag zu e. die Art und Menge der innerhalb des Zollkontingentsan-

stellen und die Zolldeklaration mit allen erforderlichen Anga- teils tatsächlich eingeführten Ware.

ben einzureichen. Nicht firmenbezogene Sammeldaten einzelner Produkte

5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Bewil- oder Produktegruppen werden den für die Einfuhrregelungen

ligungspflicht und über die Ein- und Ausfuhr sowie die Verlet- anzuhörenden Branchenorganisationen und Fachausschüs-

zung der Zollvorschriften werden nach Massgabe des Zollge- sen zur Verfügung gestellt.

setzes bestraft. Die Tatbestände und Sanktionen sind in 9. Die Verantwortung für die sach- und zeitgerechte Erfas-

Artikel 73ff. des Zollgesetzes aufgeführt. sung mit Übermittlung der Einfuhrdaten liegt bei der Zollver-

Unabhängig von der zollrechtlichen Ahndung kann die Be- waltung. Die zentrale Datenbank EVD bereitet diese Daten

willigungsstelle einem Importeur, der die Auflagen nicht ein- auf und leitet sie an die Bewilligungsstellen weiter. Diese wer-

hält, nach Artikel 30 Absatz 5 der Allgemeinen Landwirt- ten die Daten aus. Aufgrund dieser Auswertungen stellen je

schaftsverordnung den Zollkontingentsanteil entziehen und nach Zuständigkeitsbereich das BLW, das Bawi oder die

ihn von der Zuteilung weiterer Zollkontingentsanteile befri- EAV nötigenfalls Antrag auf Änderung der Zollansätze, der

stet ausschliessen. Bei wiederholten Verstössen kann ein Zollkontingente oder auf Anrufung der Schutzklausel.

dauernder Ausschluss angeordnet werden. Der Importeur 10. Die Infrastruktur für die Erfassung, Übermittlung und Aus-

kann dann nur noch zum Ausserkontingents-Zollansatz wertung der Einfuhrdaten ist seit dem 1. Juli 1995 in Betrieb

Ware einführen. und funktioniert gut. Die Realisierung der zentralen Daten-

6. Zusammengeführt werden die Zolldaten im Rechenzen- bank EVD sollte bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein.

trum der Eidgenössischen Zollverwaltung in Bern. Von dort Die Datenauswertung, soweit sie noch dezentral bei den ein-

werden sie den Bewilligungsstellen (z. B. Abteilung für Ein- zelnen Bewilligungsstellen erfolgt, ist aber bereits heute ge-

und Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft, Bun- sichert. Zeitliche Verzögerungen bei der statistischen Ein-

desamt für Landwirtschaft, Eidgenössische Alkoholverwal- fuhrüberwachung ergeben sich aus dem bereits erwähnten

tung, Genossenschaft für Getreide und Futtermittel usw.) Umstand, dass die Importeure und Spediteure vorderhand

übermittelt. Damit sind diese in der Lage, die Ausnützung so- rechtlich nicht verpflichtet werden können, die für die Anwen-

wohl der globalen Zollkontingente als auch der individuell zu- dung des Zollmodells 90 notwendige Hard- und Software an-

geteilten Zollkontingentsanteile zu überwachen und weitere zuschaffen und ihre Einfuhren mittels dieses elektronischen

Auswertungen vorzunehmen, beispielsweise über die wäh- Verfahrens zu verzollen. Das Eidgenössische Volkswirt-

rend einer bestimmten Zeit zu den verschiedenen Zollansät- schaftsdepartement verfasst zudem ein Handbuch über das

zen eingeführten Mengen innerhalb und ausserhalb der Zoll- konkrete Vorgehen bei der Anrufung der Schutzklausel.

kontingente sowie über die Importpreise. Abschliessend darf festgestellt werden, dass nach der Tarifi-

Zurzeit wird für die statistische Überwachung der Importe zierung der bisherigen mengenmässigen Einfuhrbeschrän-

landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine zentrale Datenbank kungen der Schutz der inländischen Produktion an der

des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Da- Grenze gewährleistet ist und dass die Einfuhrdaten heute

tenbank EVD) aufgebaut. Sie soll administrativ der Abteilung vollständiger und frühzeitiger zur Verfügung stehen, als dies

für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft vor dem 1. Juli 1995 der Fall war. Dieses umfassende Infor-

angegliedert werden, welche für die meisten kontrollpflichti- mationssystem erlaubt dem Bundesrat und den zuständigen

gen Güter Bewilligungsstelle ist und bereits über eine gut Bundesämtern eine fortlaufende Marktbeobachtung und die

6. Oktober 1995 N 2235 Interpellation Rutishauser

unverzügliche Einleitung von Massnahmen zur Bekämpfung Anträgen wurden einige vom Parlament übernommen und

allfälliger Missbräuche. am 16. Dezember 1994 verabschiedet. Die Übernahme der

nachstehend aufgelisteten Änderungen durch das Parlament

Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt erfolgte in erster Linie mit Rücksicht auf und damit zugunsten

Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite der Landwirtschaft.

Für die Anpassungen der am 17. Mai 1995 verabschiedeten

Verordnungen des Bundesrates beanspruchte der Grund-

satz, dass nur die absolut zwingenden Änderungen vor-

genommen werden sollen, ebenfalls Geltung. Ausnahmen

#ST# 95.3234 mussten dort gemacht werden, wo bereits das Gesetz vom

Grundsatz abweicht.

Interpellation Wyss William Konkret wurden vom Parlament bzw. vom Bundesrat die fol-

genden Änderungen vorgenommen, die sich nicht zwingend

Abweichungen von den vom Gatt aus den internationalen Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben:

verlangten Anpassungen 1. Artikel 23b Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG;

Adaptations requises par le Gatt. als Folge davon Art. 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsver-

Exceptions ordnung, ALV): Veröffentlichung der Zuteilung von Zollkon-

tingenten;

2. Artikel 23b Absatz 5 LwG: Verteilung der Zollkontingente

unter Wahrung des Wettbewerbs, in Abhängigkeit von einer

wirtschaftlichen Leistung;

Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1995

3. Übergangsbestimmung im LwG: Umlagerung derjenigen

Ich bitte den Bundesrat, detailliert aufzuzeigen, wo er bzw. Mittel, die aufgrund der Gatt/WTO-Verpflichtungen im Be-

das Parlament vom Grundsatz, nur das vom Gatt verlangte reich der internen Stützung abzubauen sind, in Gatt/WTO-

Minimum umzusetzen, im Bereich des Agrardossiers abge-

konforme Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft;

wichen ist.

4. Artikel 2 Absatz 2 des Zuckerbeschlusses: Aufhebung der

bisherigen vertraglichen Gesamtmenge von jährlich 850 000

Texte de l'interpellation du 7 juin 1995 Tonnen;

Je prie le Conseil fédéral d'exposer de manière détaillée sur 5. Artikel 14a und Übergangsbestimmungen der Schlacht-

quels points du domaine agricole lui ou le Parlement ont dé- viehverordnung: Verteilung der Zollkontingente für Rohschin-

rogé au principe selon lequel on ne mettrait en oeuvre que le ken, Trockenfleisch, Corned-Beef, Dosenschinken und

minimum requis par le Gatt. Wurstwaren im Verfahren der Versteigerung;

6. Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Schlachtviehverordnung:

Mitunterzeichner - Cosignataires: Gadient, Hari, Kühne, Ru- Einkaufszentralen mit mindestens fünf Hotels oder Restau-

tishauser, Rychen, Schenk, Seiler Hanspeter, Weyeneth (8) rants gelten neu als Lebensmittelhandelsfirmen; diese sind

teilzollkontingentsberechtigt;

Schriftliche Begründung - Développement par écrit 7. Artikel 42 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung: Nier-

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht stücke können für die Zollkontingents-Anteilsberechtigung

eine schriftliche Antwort. nur einmal geltend gemacht werden (Lebensmittelhandels-

firma oder aber Käufer); Verhinderung von Kettengeschäf-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ten;

vom 13. September 1995 8. Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Schlachtviehverord-

Rapport écrit du Conseil fédéral nung: Als pflichtgemässe Überschussverwertung gilt auch

du 13 septembre 1995 die Übernahme von Schlachtschweinen.

Im Rahmen der Gattlex vertrat der Bundesrat konsequent

den Grundsatz, nur diejenigen Anpassungen des eidgenös- Erklärung des Interpellanten: befriedigt

sischen Rechts an die aus der Unterzeichnung der Gatt/ Déclaration de l'interpellateur: satisfait

WTO-Abkommen entstehenden Verpflichtungen vorzuneh-

men, die unbedingt notwendig und zwingend sind. Mehrere

Gründe führten zu diesem Entscheid. Einerseits hätte die

Vornahme nur erwünschter, aber nicht zwingender Anpas-

sungen zusätzliche Änderungen verursacht und damit die #ST# 95.3216

ganze Gattlex zeitlich verzögert. Andererseits bedürfen ei-

nige Unbestrittenermassen wünschbare Änderungen einer Interpellation Rutishauser

vorgängigen eingehenden politischen Diskussion, für welche Bestimmung von Fachausschüssen

die Zeit im Rahmen der Gattlex nicht zur Verfügung stand.

Schliesslich war zu bedenken, dass im Rahmen der Weiter- Désignation de comités d'experts

führung des mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten

Reformprozesses der Agrarpolitik die gesamte Agrarpolitik -

und damit auch die Agrargesetzgebung - einer eingehenden

Prüfung unterzogen werden soll (Stichwort «Agrarpolitik Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995

2002»), Die Abgrenzung, ob eine Änderung Gatt/WTO-be- Das Parlament hat im Rahmen der Gattlex-Debatte mit

dingt zwingend notwendig war oder nicht, gestaltete sich al- Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes und Arti-

lerdings nicht immer einfach. Die konkreten Lösungen wur- kel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes explizit die Rechts-

den unter bestmöglicher Berücksichtigung der Weiterführung grundlage für die Bestellung von Fachausschüssen bzw. be-

des Reformprozesses der Agrarpolitik erarbeitet. ratenden Kommissionen geschaffen. Dieser gesetzliche Auf-

Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Gesetzen wie auch trag ist auf Verordnungsstufe konsequent umzusetzen. Ein

zu den Verordnungen tauchten zahlreiche Änderungsbegeh- Antragsrecht von paritätisch zusammengesetzten Gremien

ren auf, die nicht Gatt/WTO-zwingend waren. Diese Anträge (sogenannte Interprofession) bezüglich der Anwendung der

wurden in konsequenter Weise nicht berücksichtigt, jedoch Einfuhrregelungen - nicht nur für den Bereich der Inlandlei-

als Anregungen für die mit der «Agrarpolitik 2002» einzu- stung nach Artikel 26c (neu) der Allgemeinen Landwirt-

schlagende Richtung entgegengenommen. schaftsverordnung - stellt sicher, dass deren Fachwissen in

Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden zahlrei- die Entscheide mit einbezogen werden kann. Zudem kann in

che Anträge gestellt, die sich nicht zwingend aus der Anpas- diesen Gremien bereits ein gewisser Interessenausgleich

sung an die Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben. Von diesen unter Wahrung politischer Transparenz erfolgen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Wittenwiler Neue Importregelung nach Gatt. Statistische Daten

Interpellation Wittenwiler Nouvelles réglementations du Gatt s'appliquant aux

importations. Données statistiques

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 95.3247

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.10.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 2233-2235

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Ref. No 20 026 220

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