Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 95-3216 KI-generiert

GATT Agricultural Adjustments Dispute

Geschäftsnummer VPB 95-3216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed deviations from the minimum agricultural adjustments required by the GATT. The court reasoned that while the government consistently aimed to implement only necessary changes, some modifications were made to support agriculture and address situations where the law already diverged from the basic principle. These changes included the publication and competitive distribution of tariff quotas, reallocation of funds, changes to sugar quotas, and specific distribution methods for certain meat products and by-products.

Legislator-Regeste

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Art. 23b Absatz, Art. 2 Absatz, Art. 42 Absatz, Art. 67 Absatz, Art. 4 Absatz, Art. 11 Absatz; GATT Agricultural Adjustments Dispute: The court reasoned that while the government consistently aimed to implement only necessary changes, some modifications were made to support agriculture and address situations where the law already diverged from the basic principle. These changes included the publication and competitive distribution of tariff quotas, reallocation of funds, changes to sugar quotas, and specific distribution methods for certain meat products and by-products.

Schlagwörter

KI-generiert
Landwirtschaftsrecht Tarifstreit Zollkontingent freier Warenverkehr Beihilfen im Agrarsektor Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 23b Absatz
Art. 2 Absatz
indigène selon l'article 26c (nouveau) de l'ordonnance géné- B.
Art. 42 Absatz
Art. 67 Absatz
Art. 4 Absatz
commissions consultatives, en adoptant l'article 4 alinéa 1er laubt dem EVD die Einsetzung einer beratenden Kommission
Art. 11 Absatz
de la loi sur l'agriculture et l'article 11 alinéa 3 de la loi fédé- für die Anwendung von Schutzklauseln im Agrarbereich (na-
Art. 4 al. 1 des Landwirtschaftsgesetzes
Cited as the legal basis for the establishment of expert committees.
Art. 11 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes
Cited as the legal basis for the establishment of advisory commissions for the application of safeguard clauses.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 al. 1 des Landwirtschaftsgesetzes

Cited as the legal basis for the establishment of expert committees.

Art. 11 Abs. 3 des Zolltarifgesetzes

Cited as the legal basis for the establishment of advisory commissions for the application of safeguard clauses.

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Volltext

6. Oktober 1995 N 2235 Interpellation Rutishauser

unverzügliche Einleitung von Massnahmen zur Bekämpfung Anträgen wurden einige vom Parlament übernommen und

allfälliger Missbräuche. am 16. Dezember 1994 verabschiedet. Die Übernahme der

nachstehend aufgelisteten Änderungen durch das Parlament

Erklärung der Interpellantin: teilweise befriedigt erfolgte in erster Linie mit Rücksicht auf und damit zugunsten

Déclaration de l'interpellatrice: partiellement satisfaite der Landwirtschaft.

Für die Anpassungen der am 17. Mai 1995 verabschiedeten

Verordnungen des Bundesrates beanspruchte der Grund-

satz, dass nur die absolut zwingenden Änderungen vor-

genommen werden sollen, ebenfalls Geltung. Ausnahmen

#ST# 95.3234 mussten dort gemacht werden, wo bereits das Gesetz vom

Grundsatz abweicht.

Interpellation Wyss William Konkret wurden vom Parlament bzw. vom Bundesrat die fol-

genden Änderungen vorgenommen, die sich nicht zwingend

Abweichungen von den vom Gatt aus den internationalen Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben:

verlangten Anpassungen 1. Artikel 23b Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG;

Adaptations requises par le Gatt. als Folge davon Art. 32 der Allgemeinen Landwirtschaftsver-

Exceptions ordnung, ALV): Veröffentlichung der Zuteilung von Zollkon-

tingenten;

2. Artikel 23b Absatz 5 LwG: Verteilung der Zollkontingente

unter Wahrung des Wettbewerbs, in Abhängigkeit von einer

wirtschaftlichen Leistung;

Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1995

3. Übergangsbestimmung im LwG: Umlagerung derjenigen

Ich bitte den Bundesrat, detailliert aufzuzeigen, wo er bzw. Mittel, die aufgrund der Gatt/WTO-Verpflichtungen im Be-

das Parlament vom Grundsatz, nur das vom Gatt verlangte reich der internen Stützung abzubauen sind, in Gatt/WTO-

Minimum umzusetzen, im Bereich des Agrardossiers abge-

konforme Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft;

wichen ist.

4. Artikel 2 Absatz 2 des Zuckerbeschlusses: Aufhebung der

bisherigen vertraglichen Gesamtmenge von jährlich 850 000

Texte de l'interpellation du 7 juin 1995 Tonnen;

Je prie le Conseil fédéral d'exposer de manière détaillée sur 5. Artikel 14a und Übergangsbestimmungen der Schlacht-

quels points du domaine agricole lui ou le Parlement ont dé- viehverordnung: Verteilung der Zollkontingente für Rohschin-

rogé au principe selon lequel on ne mettrait en oeuvre que le ken, Trockenfleisch, Corned-Beef, Dosenschinken und

minimum requis par le Gatt. Wurstwaren im Verfahren der Versteigerung;

6. Artikel 41 Absätze 2 und 3 der Schlachtviehverordnung:

Mitunterzeichner - Cosignataires: Gadient, Hari, Kühne, Ru- Einkaufszentralen mit mindestens fünf Hotels oder Restau-

tishauser, Rychen, Schenk, Seiler Hanspeter, Weyeneth (8) rants gelten neu als Lebensmittelhandelsfirmen; diese sind

teilzollkontingentsberechtigt;

Schriftliche Begründung - Développement par écrit 7. Artikel 42 Absatz 1 der Schlachtviehverordnung: Nier-

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht stücke können für die Zollkontingents-Anteilsberechtigung

eine schriftliche Antwort. nur einmal geltend gemacht werden (Lebensmittelhandels-

firma oder aber Käufer); Verhinderung von Kettengeschäf-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ten;

vom 13. September 1995 8. Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe c der Schlachtviehverord-

Rapport écrit du Conseil fédéral nung: Als pflichtgemässe Überschussverwertung gilt auch

du 13 septembre 1995 die Übernahme von Schlachtschweinen.

Im Rahmen der Gattlex vertrat der Bundesrat konsequent

den Grundsatz, nur diejenigen Anpassungen des eidgenös- Erklärung des Interpellanten: befriedigt

sischen Rechts an die aus der Unterzeichnung der Gatt/ Déclaration de l'interpellateur: satisfait

WTO-Abkommen entstehenden Verpflichtungen vorzuneh-

men, die unbedingt notwendig und zwingend sind. Mehrere

Gründe führten zu diesem Entscheid. Einerseits hätte die

Vornahme nur erwünschter, aber nicht zwingender Anpas-

sungen zusätzliche Änderungen verursacht und damit die #ST# 95.3216

ganze Gattlex zeitlich verzögert. Andererseits bedürfen ei-

nige Unbestrittenermassen wünschbare Änderungen einer Interpellation Rutishauser

vorgängigen eingehenden politischen Diskussion, für welche Bestimmung von Fachausschüssen

die Zeit im Rahmen der Gattlex nicht zur Verfügung stand.

Schliesslich war zu bedenken, dass im Rahmen der Weiter- Désignation de comités d'experts

führung des mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten

Reformprozesses der Agrarpolitik die gesamte Agrarpolitik -

und damit auch die Agrargesetzgebung - einer eingehenden

Prüfung unterzogen werden soll (Stichwort «Agrarpolitik Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1995

2002»), Die Abgrenzung, ob eine Änderung Gatt/WTO-be- Das Parlament hat im Rahmen der Gattlex-Debatte mit

dingt zwingend notwendig war oder nicht, gestaltete sich al- Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes und Arti-

lerdings nicht immer einfach. Die konkreten Lösungen wur- kel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes explizit die Rechts-

den unter bestmöglicher Berücksichtigung der Weiterführung grundlage für die Bestellung von Fachausschüssen bzw. be-

des Reformprozesses der Agrarpolitik erarbeitet. ratenden Kommissionen geschaffen. Dieser gesetzliche Auf-

Im Rahmen der Vernehmlassung zu den Gesetzen wie auch trag ist auf Verordnungsstufe konsequent umzusetzen. Ein

zu den Verordnungen tauchten zahlreiche Änderungsbegeh- Antragsrecht von paritätisch zusammengesetzten Gremien

ren auf, die nicht Gatt/WTO-zwingend waren. Diese Anträge (sogenannte Interprofession) bezüglich der Anwendung der

wurden in konsequenter Weise nicht berücksichtigt, jedoch Einfuhrregelungen - nicht nur für den Bereich der Inlandlei-

als Anregungen für die mit der «Agrarpolitik 2002» einzu- stung nach Artikel 26c (neu) der Allgemeinen Landwirt-

schlagende Richtung entgegengenommen. schaftsverordnung - stellt sicher, dass deren Fachwissen in

Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden zahlrei- die Entscheide mit einbezogen werden kann. Zudem kann in

che Anträge gestellt, die sich nicht zwingend aus der Anpas- diesen Gremien bereits ein gewisser Interessenausgleich

sung an die Gatt/WTO-Verpflichtungen ergeben. Von diesen unter Wahrung politischer Transparenz erfolgen.

Interpellation Rutishauser 2236 N 6 octobre 1995

Wir bitten den Bundesrat um Beantwortung folgender Fra- schaftsgesetzes eine Anpassung erfahren. Diese Änderung

gen: war durch die neue Ausgestaltung des bisherigen Artikels 23

1. Welche Fachausschüsse will der Bundesrat ernennen? über die Einfuhr bedingt; da die Einfuhr im engeren Sinne

2. Wie sollen diese Fachausschüsse zusammengesetzt wer- neu in den Artikeln 23 bis 23b geregelt wird, musste der Ver-

den? weis in Artikel 4 entsprechend angepasst werden. Damit

3. Wie lautet die nähere Umschreibung des Auftrages der sollte sichergestellt werden, dass das bisherige System mög-

Fachausschüsse? lichst unverändert weitergeführt werden kann,

b. Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes (Fassung vom

Texte de l'interpellation du 6 juin 1995 16. Dezember 1994)

Au cours des délibérations sur le projet Gattlex, le Parlement Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes wurde im Verlaufe

a prévu explicitement l'institution de comités d'experts ou de der parlamentarischen Beratung eingefügt. Die Vorschrift er-

commissions consultatives, en adoptant l'article 4 alinéa 1er laubt dem EVD die Einsetzung einer beratenden Kommission

de la loi sur l'agriculture et l'article 11 alinéa 3 de la loi fédé- für die Anwendung von Schutzklauseln im Agrarbereich (na-

rale sur le tarif des douanes. Ce mandat légal doit être trans- mentlich nach Art. 5 des Gatt-Übereinkommens über die

posé à l'échelon réglementaire. Il s'agit d'accorder à des co- Landwirtschaft). Damit wurde die Möglichkeit, nicht aber die

mités pluridisciplinaires composés de manière paritaire un Verpflichtung, geschaffen, eine Kommission zur Beratung

droit de proposition en ce qui concerne l'application des rè- einzusetzen. Es liegt somit in der Kompetenz des EVD, eine

gles en matière d'importation, et non pas seulement pour le entsprechende Kommission neu einzusetzen oder allenfalls

domaine des contre-prestations en faveur de la production eine bereits bestehende mit dieser Aufgabe neu zu betrauen.

indigène selon l'article 26c (nouveau) de l'ordonnance géné- B. Beantwortung der Fragen

rale sur l'agriculture. On pourra ainsi prendre en compte dans 1. Zusätzlich zu den bestehenden Fachausschüssen im

les décisions les connaissances des experts. En outre, ces Sinne von Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes besteht für

comités assureront un certain équilibre des intérêts tout en den Bundesrat zurzeit kein Bedarf, neue einzusetzen. Im

garantissant la transparence politique nécessaire. Verlauf der Zeit wird sich erst zeigen können, wo ein zusätz-

1. Quels comités d'experts le Conseil fédéral va-t-il nommer? liches Bedürfnis entsteht. Bezüglich Anwendung von Schutz-

2. Quelle sera leur composition? klauseln in internationalen Abkommen im Agrarbereich im

3. Quel sera précisément l'intitulé du mandat de ces comités Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes wird das

d'experts? EVD entscheiden müssen, ob die Einsetzung einer beraten-

den Kommission zusätzlich zu den bereits bestehenden und

Mitunterzeichner- Cosignataires: Binder, Bürgi, Engler, Ga- dafür geeigneten Gremien (Beratende Kommission für die

dient, Mari, Jäggi Paul, Kühne, Maurer, Mühlemann, Nebiker, Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes, Zollexperten-

Ruckstuhl, Schenk, Tschuppert Karl, Weyeneth, Wittenwiler, kommission) sinnvoll ist.

Wyss William (16) 2. Da an und für sich die Einsetzung neuer Fachausschüsse

durch den Bundesrat nicht vorgesehen ist (vgl. unter Ziff. 1

Schriftliche Begründung - Développement par écrit der Antwort), können doch für den Fall, dass neue Fachaus-

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht schüsse bestellt werden sollten, einige Grundsätze angeführt

eine schriftliche Antwort. werden:

Ein Fachausschuss muss sich aus Personen zusammenset-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates zen, die mit der Materie vertraut sind. In erster Linie sind

vom 13. September 1995 Fachleute notwendig, die geeignet und bereit sind, die Be-

Rapport écrit du Conseil fédéral hörden bei der Umsetzung der eingeleiteten Reform der

du 13 septembre 1995 Agrarpolitik zu beraten. Um im Vollzug zudem möglichst alle

A. Allgemeine Bemerkungen betroffenen Bereiche erfassen zu können, bedarf es der Ver-

Gesetzliche Grundlagen für die Bestellung einer Beratenden tretung aller entsprechenden Fachleute; namentlich ist es

Kommission sowie von Fachausschüssen bestehen bereits notwendig - und ein ausdrückliches Anliegen des Bundesra-

seit dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsgesetzes am tes -, dass die Konsumentenkreise in den Fachausschüssen

1. Januar 1954. vertreten sind.

a. Artikel 3 und 4 des Landwirtschaftsgesetzes 3. Wie bereits vorangehend erwähnt, beabsichtigt der Bun-

Artikel 3 des Landwirtschaftsgesetzes beauftragt den Bun- desrat, soweit überhaupt in seiner Kompetenz, zurzeit nicht,

desrat, eine «ständige beratende Kommission» zu bestellen, weitere Fachausschüsse einzusetzen. Indessen können

um sich über die Fragen im Zusammenhang mit der Gesamt- auch hierzu einige grundsätzliche Aussagen gemacht wer-

wirtschaft auszusprechen. In der Folge hat der Bundesrat die den:

Beratende Kommission zur Durchführung des Landwirt- Der Auftrag jedes einzelnen Fachausschusses richtet sich

schaftsgesetzes eingesetzt. nach den spezifischen Bedürfnissen im Sinne von Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes in der Fas- des Landwirtschaftsgesetzes, die sich beim Vollzug in einem

sung vom 3. Oktober 1951 sieht vor, dass von den mit be- Bereich ergeben. Jedem Fachausschuss obliegt die Bera-

stimmten Aufgaben betrauten Behörden Fachausschüsse tung der Behörden in den sich in diesem Bereich stellenden

bestellt werden sollen, wo ein Bedürfnis besteht, namentlich Einzelfragen. Die Vorschläge der Fachausschüsse werden

zur Durchführung der Artikel 23 und 31. Gestützt auf diese der Verwaltung unterbreitet und können Aufschluss über die

Vorschrift sind zahlreiche Fachausschüsse eingesetzt wor- Meinung der Fachleute bei der Anwendung und insbeson-

den. Einsetzende Behörde ist jedoch zumeist nicht der Bun- dere beim Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung geben.

desrat, sondern das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepar-

tement (EVD). Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Erklärung des Interpellanten: befriedigt

Vollzug im Detail dem EVD obliegt. Déclaration de l'interpellateur: satisfait

Die Aufgabe dieser Gremien ist in erster Linie eine begutach-

tende. Die Vorschläge namentlich der Fachausschüsse ge-

ben Aufschluss über die Meinung von Fachleuten über die

Anwendung des Gesetzes in bestimmten Einzelfragen. Die

Kommissionen und Fachausschüsse sind demnach nicht als

Interessenvertretungen zu verstehen, sondern als beratende

Gremien, in denen alleine die Sachkompetenz der Mitglieder

zählt, d. h., weder die politische Mehrheitsbildung noch die

paritätische Zusammensetzung sind relevant.

Im Rahmen der Anpassungen des eidgenössischen Rechts

an die Gatt/WTO-Verpflichtungen hat Artikel 4 des Landwirt-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Rutishauser Bestimmung von Fachausschüssen

Interpellation Rutishauser Désignation de comités d'experts

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 95.3216

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.10.1995 - 08:00

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Data

Seite 2235-2236

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