Abrogation of Log Floating Ordinance Requires Consultation with Baden-Württemberg
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA motion requested the abrogation of a 1908 ordinance concerning log floating on the Rhine, arguing it was obsolete due to a power plant built that year. The Federal Council agreed that log floating under the ordinance no longer occurred and its abrogation was generally agreeable. However, the ordinance was based on an 1879 agreement between Switzerland and the Grand Duchy of Baden, and its abrogation required prior consultation with Baden-Württemberg, the legal successor to Baden. The Federal Council indicated readiness to begin discussions with Baden-Württemberg but could not unilaterally abrogate the ordinance. The motion was therefore converted into a postulate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Übereinkommen vom 10. Mai 1879; Abrogation of Log Floating Ordinance Requires Consultation with Baden-Württemberg: The Federal Council agreed that log floating under the ordinance no longer occurred and its abrogation was generally agreeable. However, the ordinance was based on an 1879 agreement between Switzerland and the Grand Duchy of Baden, and its abrogation required prior consultation with Baden-Württemberg, the legal successor to Baden. The Federal Council indicated readiness to begin discussions with Baden-Württemberg but could not unilaterally abrogate the ordinance. The motion was therefore converted into a postulate.
Schlagwörter
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KI-generiertThis article stipulates that police regulations regarding the Rhine border river must be uniform and agreed upon by both governments, which is why the Flossordnung cannot be unilaterally abrogated.
Volltext
23. Juni 1995 1601 Motion Wick
Anton, Leuenberger Ernst, Rychen, Schenk, Schmid Samu- #ST# 95.3135
el, Schnider, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Weyeneth,
Züger (28) Motion Wick
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Aufhebung der Flossordnung
Die grundsätzliche Frage ist die, ob die Neat während der Règlement pour le flottage. Abrogation
Bauzeit direkt aus der Bundeskasse bezahlt und den Benut-
zern ohne Kostendeckungsprinzip zur Verfügung gestellt
werden soll, wie dies bei anderen Infrastrukturbauten der öf-
fentlichen Hand oft der Fall ist (z. B. Gemeindestrassen). Wortlaut der Motion vom 21. März 1995
Bundesrat und Parlament haben bei der Neat eine Lösung Der Bundesrat wird gebeten, die «Flossordnung für den
gewählt, die darin besteht, dass grundsätzlich die zukünfti- schweizerisch-badischen Rhein von der Aaremündung bis
gen Benutzer (aus allen Ländern) das Werk bezahlen, indem zur schweizerischen Grenze ....» (SR 747.224.322) aufzuhe-
die Investition amortisiert und verzinst werden muss. ben.
ArtikeM4 Absatz 3 des Alpentransitbeschlusses vom
4. Oktober 1991 hält deshalb fest: «Mit Inbetriebnahme eines Texte de la motion du 21 mars 1995
Bauabschnittes werden die Baukredite mit den aufgelaufe- Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le «Règlement pour
nen Zinsen in variabel verzinsliche und innert 60 Jahren le flottage sur le Rhin frontière entre la Suisse et le Grand-
rückzahlbare Darlehen konsolidiert.» Diese Regelung hat Duché de Bade ....» (RS 747.224.322).
den Vorteil, dass die Bahnen ein Interesse an möglichst ko-
stengünstigen Bauwerken haben. Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun
Andererseits müssen die Bahnen SBB und BLS Kosten über-
nehmen, die der Konkurrent, nämlich das Strassenfahrzeug, Schriftliche Begründung - Développement par écrit
nicht tragen muss. Die Bahn muss insbesondere bei den Ta- Die Flossordnung wurde im Jahre 1908 erlassen, dem glei-
rifen im kombinierten Verkehr Strasse/Schiene und beim Au- chen Jahr, in welchem die Konzession für das erste Lauf-
toverlad auf die Preise der Konkurrenz, der Strasse, Rück- kraftwerk am Rhein, nämlich Augst-Wyhlen, erteilt wurde. Mit
sicht nehmen. dem Bau dieses Kraftwerkes ist die Flossordnung obsolet
Bei der Strasse müsste das Kostendeckungsprinzip pro Ein- worden, hat doch dieses Kraftwerk die Flösserei verunmög-
zelstrecke gleich durchgesetzt werden wie bei der Bahn. Vor licht. Die Flossordnung ist folglich seit ihrem Inkrafttreten
allem bei den Personenwagen ist aber auch in Zukunft nur überholt! Dennoch wird sie demnächst im Rahmen des Neu-
eine pauschale «Benützungsgebühr» über den Treibstoffzoll drucks der Systematischen Rechtssammlung wieder aufer-
und -Zuschlag vorgesehen. Es ist wohl denkbar, auch in Zu- stehen. Es wäre folglich an der Zeit, dass der Bundesrat in
kunft aus der Treibstoffkasse Tarifverbilligungen für den Au- einem einseitigen Kraftakt der Deregulierung die Flossord-
toverlad auszurichten und damit der Bahn zu erlauben, die nung aufheben würde. Der damalige Vertragspartner, das
Investitionen zu verzinsen und abzuschreiben. Dieses Vor- Grossherzogtum Baden, existiert bekanntlich schon längst
gehen ist aber kompliziert und mit Unsicherheiten verbun- nicht mehr.
den, so dass es zweckmässiger ist, die Darlehen aus Treib-
stoffzollgeldern als nichtverzinslich und nichtrückzahlbar vor- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
zusehen. vom 10. Mai 1995
Eine Finanzierung mit Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträ- Rapport écrit du Conseil fédéral
gen der öffentlichen Hand wird auch bei den französischen du 10 mai 1995
TGV-Linien praktiziert. Der Staat und allenfalls die Regionen Der Bundesrat ist mit der Zielsetzung der Motion grundsätz-
übernehmen bei einzelnen Strecken einen Teil der Investiti- lich einverstanden. Flösserei auf dem Rhein im Sinne der
onssumme direkt, wenn keine genügende betriebswirtschaft- Flossordnung findet keine mehr statt. Die Flossordnung
liche Rentabilität ausgewiesen werden kann, das Vorhaben könnte demnach grundsätzlich aufgehoben werden. Der
aber aus gesamtwirtschaftlichen, raumplanerischen, umwelt- Rhein ist jedoch ein deutsch-schweizerisches Grenzgewäs-
politischen oder anderen Gründen sinnvoll ist. ser, das unter das Übereinkommen vom 10. Mai 1879 zwi-
Die in meiner Motion verlangte Änderung des Alpentransitbe- schen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betref-
schlusses sollte in den nächsten Monaten dem Parlament fend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis
unterbreitet werden, damit die ganze Diskussion über die unterhalb Basels (SR 0.747.224.32) fällt. Dieses Überein-
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens versachlicht werden kann. kommen gilt nach wie vor und bestimmt in Artikel 2, dass, so-
weit nötig oder zweckmässig, die polizeilichen Bestimmun-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates gen aufgrund vorausgegangener Verständigung beider Re-
vom 3. Mai 1995 gierungen in allen wesentlichen Punkten gleichlautend erlas-
Déclaration écrite du Conseil fédéral sen werden. Die Aufhebung der Flossordnung bedarf somit
du 3 mai 1995 einer vorgängigen Absprache mit der Rechtsnachfolgerin
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. des Grossherzogtums Baden, dem Land Baden-Württem-
berg. Der Bundesrat ist bereit, diesbezügliche Gespräche mit
Le président: M. Borer Roland combat cette intervention. La dem Land Baden-Württemberg aufzunehmen. Er kann je-
discussion est renvoyée. doch aus den oben angeführten Gründen die Flossordnung
nicht einseitig aufheben.
Verschoben - Renvoyé Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Wick Aufhebung der Flossordnung
Motion Wick Règlement pour le flottage. Abrogation
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3135
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 1601-1601
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Ref. No 20 025 812
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