Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 95-3135 KI-generiert

Abrogation of Log Floating Ordinance Requires Consultation with Baden-Württemberg

Geschäftsnummer VPB 95-3135
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A motion requested the abrogation of a 1908 ordinance concerning log floating on the Rhine, arguing it was obsolete due to a power plant built that year. The Federal Council agreed that log floating under the ordinance no longer occurred and its abrogation was generally agreeable. However, the ordinance was based on an 1879 agreement between Switzerland and the Grand Duchy of Baden, and its abrogation required prior consultation with Baden-Württemberg, the legal successor to Baden. The Federal Council indicated readiness to begin discussions with Baden-Württemberg but could not unilaterally abrogate the ordinance. The motion was therefore converted into a postulate.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Übereinkommen vom 10. Mai 1879; Abrogation of Log Floating Ordinance Requires Consultation with Baden-Württemberg: The Federal Council agreed that log floating under the ordinance no longer occurred and its abrogation was generally agreeable. However, the ordinance was based on an 1879 agreement between Switzerland and the Grand Duchy of Baden, and its abrogation required prior consultation with Baden-Württemberg, the legal successor to Baden. The Federal Council indicated readiness to begin discussions with Baden-Württemberg but could not unilaterally abrogate the ordinance. The motion was therefore converted into a postulate.

Schlagwörter

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Gemeindeverordnung Fällung von Bäumen Subrogation des Gemeinwesens Verschmutzung der Wasserläufe Wegnahmerecht Schiffsteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Übereinkommen vom 10. Mai 1879
This article stipulates that police regulations regarding the Rhine border river must be uniform and agreed upon by both governments, which is why the Flossordnung cannot be unilaterally abrogated.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Übereinkommen vom 10. Mai 1879

This article stipulates that police regulations regarding the Rhine border river must be uniform and agreed upon by both governments, which is why the Flossordnung cannot be unilaterally abrogated.

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Volltext

23. Juni 1995 1601 Motion Wick

Anton, Leuenberger Ernst, Rychen, Schenk, Schmid Samu- #ST# 95.3135

el, Schnider, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Weyeneth,

Züger (28) Motion Wick

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Aufhebung der Flossordnung

Die grundsätzliche Frage ist die, ob die Neat während der Règlement pour le flottage. Abrogation

Bauzeit direkt aus der Bundeskasse bezahlt und den Benut-

zern ohne Kostendeckungsprinzip zur Verfügung gestellt

werden soll, wie dies bei anderen Infrastrukturbauten der öf-

fentlichen Hand oft der Fall ist (z. B. Gemeindestrassen). Wortlaut der Motion vom 21. März 1995

Bundesrat und Parlament haben bei der Neat eine Lösung Der Bundesrat wird gebeten, die «Flossordnung für den

gewählt, die darin besteht, dass grundsätzlich die zukünfti- schweizerisch-badischen Rhein von der Aaremündung bis

gen Benutzer (aus allen Ländern) das Werk bezahlen, indem zur schweizerischen Grenze ....» (SR 747.224.322) aufzuhe-

die Investition amortisiert und verzinst werden muss. ben.

ArtikeM4 Absatz 3 des Alpentransitbeschlusses vom

4. Oktober 1991 hält deshalb fest: «Mit Inbetriebnahme eines Texte de la motion du 21 mars 1995

Bauabschnittes werden die Baukredite mit den aufgelaufe- Le Conseil fédéral est chargé d'abroger le «Règlement pour

nen Zinsen in variabel verzinsliche und innert 60 Jahren le flottage sur le Rhin frontière entre la Suisse et le Grand-

rückzahlbare Darlehen konsolidiert.» Diese Regelung hat Duché de Bade ....» (RS 747.224.322).

den Vorteil, dass die Bahnen ein Interesse an möglichst ko-

stengünstigen Bauwerken haben. Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun

Andererseits müssen die Bahnen SBB und BLS Kosten über-

nehmen, die der Konkurrent, nämlich das Strassenfahrzeug, Schriftliche Begründung - Développement par écrit

nicht tragen muss. Die Bahn muss insbesondere bei den Ta- Die Flossordnung wurde im Jahre 1908 erlassen, dem glei-

rifen im kombinierten Verkehr Strasse/Schiene und beim Au- chen Jahr, in welchem die Konzession für das erste Lauf-

toverlad auf die Preise der Konkurrenz, der Strasse, Rück- kraftwerk am Rhein, nämlich Augst-Wyhlen, erteilt wurde. Mit

sicht nehmen. dem Bau dieses Kraftwerkes ist die Flossordnung obsolet

Bei der Strasse müsste das Kostendeckungsprinzip pro Ein- worden, hat doch dieses Kraftwerk die Flösserei verunmög-

zelstrecke gleich durchgesetzt werden wie bei der Bahn. Vor licht. Die Flossordnung ist folglich seit ihrem Inkrafttreten

allem bei den Personenwagen ist aber auch in Zukunft nur überholt! Dennoch wird sie demnächst im Rahmen des Neu-

eine pauschale «Benützungsgebühr» über den Treibstoffzoll drucks der Systematischen Rechtssammlung wieder aufer-

und -Zuschlag vorgesehen. Es ist wohl denkbar, auch in Zu- stehen. Es wäre folglich an der Zeit, dass der Bundesrat in

kunft aus der Treibstoffkasse Tarifverbilligungen für den Au- einem einseitigen Kraftakt der Deregulierung die Flossord-

toverlad auszurichten und damit der Bahn zu erlauben, die nung aufheben würde. Der damalige Vertragspartner, das

Investitionen zu verzinsen und abzuschreiben. Dieses Vor- Grossherzogtum Baden, existiert bekanntlich schon längst

gehen ist aber kompliziert und mit Unsicherheiten verbun- nicht mehr.

den, so dass es zweckmässiger ist, die Darlehen aus Treib-

stoffzollgeldern als nichtverzinslich und nichtrückzahlbar vor- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

zusehen. vom 10. Mai 1995

Eine Finanzierung mit Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträ- Rapport écrit du Conseil fédéral

gen der öffentlichen Hand wird auch bei den französischen du 10 mai 1995

TGV-Linien praktiziert. Der Staat und allenfalls die Regionen Der Bundesrat ist mit der Zielsetzung der Motion grundsätz-

übernehmen bei einzelnen Strecken einen Teil der Investiti- lich einverstanden. Flösserei auf dem Rhein im Sinne der

onssumme direkt, wenn keine genügende betriebswirtschaft- Flossordnung findet keine mehr statt. Die Flossordnung

liche Rentabilität ausgewiesen werden kann, das Vorhaben könnte demnach grundsätzlich aufgehoben werden. Der

aber aus gesamtwirtschaftlichen, raumplanerischen, umwelt- Rhein ist jedoch ein deutsch-schweizerisches Grenzgewäs-

politischen oder anderen Gründen sinnvoll ist. ser, das unter das Übereinkommen vom 10. Mai 1879 zwi-

Die in meiner Motion verlangte Änderung des Alpentransitbe- schen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betref-

schlusses sollte in den nächsten Monaten dem Parlament fend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis

unterbreitet werden, damit die ganze Diskussion über die unterhalb Basels (SR 0.747.224.32) fällt. Dieses Überein-

Wirtschaftlichkeit des Vorhabens versachlicht werden kann. kommen gilt nach wie vor und bestimmt in Artikel 2, dass, so-

weit nötig oder zweckmässig, die polizeilichen Bestimmun-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates gen aufgrund vorausgegangener Verständigung beider Re-

vom 3. Mai 1995 gierungen in allen wesentlichen Punkten gleichlautend erlas-

Déclaration écrite du Conseil fédéral sen werden. Die Aufhebung der Flossordnung bedarf somit

du 3 mai 1995 einer vorgängigen Absprache mit der Rechtsnachfolgerin

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. des Grossherzogtums Baden, dem Land Baden-Württem-

berg. Der Bundesrat ist bereit, diesbezügliche Gespräche mit

Le président: M. Borer Roland combat cette intervention. La dem Land Baden-Württemberg aufzunehmen. Er kann je-

discussion est renvoyée. doch aus den oben angeführten Gründen die Flossordnung

nicht einseitig aufheben.

Verschoben - Renvoyé Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln.

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Wick Aufhebung der Flossordnung

Motion Wick Règlement pour le flottage. Abrogation

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 95.3135

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 23.06.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 1601-1601

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Ref. No 20 025 812

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