Proposal to Merge Military and Swiss Penal Codes Referred to Postulat
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis motion proposed merging the military penal code into the Swiss penal code, arguing for efficiency and simplification, as the two codes were largely identical and separate revisions created unnecessary work. The court reasoned that while a merger presented practical advantages, such as streamlining future legislative revisions, significant practical challenges and additional work would be involved in adapting the Swiss penal code to include specific military offenses and disciplinary rules. Ultimately, the court agreed to consider the proposal as a postulat, allowing for further examination rather than immediate adoption.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321.0, Art. 311.0; Proposal to Merge Military and Swiss Penal Codes Referred to Postulat: The court reasoned that while a merger presented practical advantages, such as streamlining future legislative revisions, significant practical challenges and additional work would be involved in adapting the Swiss penal code to include specific military offenses and disciplinary rules. Ultimately, the court agreed to consider the proposal as a postulat, allowing for further examination rather than immediate adoption.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the motion as the Military Penal Code to be repealed.
Cited in the motion as the Swiss Penal Code to which specific areas of the Military Penal Code should be transferred.
Volltext
9. Juni 1995 537 Motion Schoch
Gesamtberatung - Traitement global bietet, in dem die Gesetzgebung für einmal eingedämmt, ge-
strafft und kürzer gefasst werden könnte. Es wäre nicht nur
Titel und Ingress, Art. 1-3 problemlos möglich, sondern es drängt sich aus meiner Sicht
Titre et préambule, art. 1-3 geradezu zwingend auf, das Militärstrafgesetzbuch aufzuhe-
ben und das bürgerliche Strafgesetzbuch auch für den mili-
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble tärischen Bereich anwendbar zu erklären.
Für Annahme des Entwurfes 25 Stimmen Ich konzediere absolut - das ist völlig unbestritten; das ergibt
(Einstimmigkeit) sich übrigens auch aus der Formulierung des Motionstextes,
der Ihnen vorliegt-: Es bleiben einige wenige Fragen, die spe-
An den Nationalrat - Au Conseil national zifisch militärischer Natur sind und die auch nach einer Zu-
sammenlegung der beiden Gesetze einer Regelung bedürfen.
Das kann so geschehen, dass entweder in das bürgerliche
Strafgesetzbuch ein separates Kapitel eingeführt wird, das
#ST# 95.3106 sich den militärischen Delikten widmet, oder es könnte bei ei-
nem kleinen militärischen Spezialgesetz bleiben.
Motion Schoch Insgesamt aber ist die Zusammenlegung der beiden Gesetze
Militärstrafgesetz. Aufhebung sinnvoll, zweckmässig und notwendig; sie würde einen ganz
beträchtlichen Synergieeffekt erzeugen. In Zukunft wäre es
Code pénal militaire. Abrogation nämlich nicht mehr nötig, bei der Neuregelung von Teilen
des Gesetzes (z. B. des Kapitels über das Sexualstrafrecht
oder des Kapitels über die Vermögensdelikte) zwei verschie-
dene Gesetze zu revidieren, sondern wir könnten uns auf die
Wortlaut der Motion vom 8. März 1995 Revision eines einzigen Gesetzes beschränken.
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage Die Motion ist in diesem Sinne auch von ganz praktischer,
zu unterbreiten, gemäss welcher das Militärstrafgesetz aktueller Bedeutung. Uns steht nämlich die Revision des um-
(SR 321.0) aufgehoben wird und diejenigen Bereiche aus fassenden, weitreichenden Allgemeinen Teils des Strafge-
dem Militärstrafgesetz, die spezifisch militärischen Bedürf- setzbuches ins Haus. Darüber hinaus wird in naher Zukunft
nissen Rechnung tragen, in das Schweizerische Strafgesetz- auch das dritte Buch des StGB zu revidieren sein. Können
buch (SR 311.0) übergeführt werden. Sie sich dazu entschliessen, meine Motion zu überweisen,
dann müssten wir im Zusammenhang mit diesen Teilrevisio-
Texte de la motion du 8 mars 1995 nen des Strafgesetzbuches nur noch ein Gesetz revidieren.
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un Überweisen Sie aber die Motion nicht oder weigert sich der
projet visant à abroger le Code pénal militaire (RS 321.0) et Bundesrat, eine entsprechende Zusammenlegungsvorlage
à transférer dans le Code pénal (RS 311.0) les dispositions zu unterbreiten, dann müssten bei der Revision von Teilkapi-
qui répondent à des besoins spécifiquement militaires. teln des Strafgesetzbuches wiederum zwei Gesetze revidiert
werden, d. h., es müsste in doppeltem Umfang oder minde-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bisig, Jagmetti, stens mit einem vermehrten Aufwand Revisionsarbeit betrie-
Meier Josi, Petitpierre, Rhinow, Salvioni, Schiesser, Schmid ben werden.
Carlo, Schule, Simmen, Weber Monika, Zimmerli (13) Zusammenfassend meine ich, die Überweisung dränge sich
auf. Wir können für einmal Gesetze abbauen, anstatt zur Ge-
Schoch Otto (R, AR): Bis zum 31. Dezember 1941 gab es in setzesinflation beizutragen.
der Schweiz kein einheitliches Strafrecht, sondern 25 kanto- Der Meinung, es sei richtig, die beiden Gesetze zusammen-
nale Strafgesetze. Es gab damals in strafrechtlicher Hinsicht zulegen, das Militärstrafgesetz aufzuheben und die Ge-
von Kanton zu Kanton völlig unterschiedliche Regelungen. schichte einfacher zu gestalten, ist im übrigen auch der
Sachverhalte, die im einen Kanton nicht strafbar waren, gal- Fachmann im EMD, nämlich der Oberauditor der Armee. Die
ten möglicherweise im anderen Kanton als Vergehen oder Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat dem EMD vor
gar als Verbrechen. Völlig unterschiedlich waren bis Ende etwa eineinhalb Jahren den Auftrag erteilt, die Frage, die
1941 auch die Strafdrohungen. Ein und derselbe Sachverhalt jetzt Thema der Motion bildet, zu prüfen. Der Oberauditor hat
konnte ohne weiteres im einen Kanton mit einer eher symbo- daraufhin am 31. Januar 1994 der Kommission einen Bericht
lischen Busse, im anderen aber mit einer drastischen Frei- erstattet, aus dem ich abschliessend wenige Passagen zitie-
heitsstrafe belegt werden. ren möchte.
Bei derartigen Vorgaben war es nicht nur sinnvoll, sondern Der Oberauditor schreibt in diesem Bericht: «Die beiden
absolut unerlässlich, dass für das Militär ein separates, für Strafgesetzbücher stimmen in weiten Bereichen praktisch
das ganze Gebiet der Schweiz geltendes Militärstrafgesetz wörtlich überein, was an und für sich eine Vereinfachung na-
geschaffen wurde, sonst wäre die strafrechtliche Verfolgung helegt.» Auf Seite 5 seines Berichtes schreibt er: «Eine Ar-
von militärdienstleistenden Dienstpflichtigen von reinen Zu- beitsersparnis bei Gesetzesänderungen liegt auf der Hand.»
fälligkeiten abhängig geworden, je nachdem, wo sich der Auf Seite 7 heisst es: «Der Verzicht auf ein eigenes Militär-
militärische Verband, also die Kompanie oder das Bataillon, strafgesetz unter Anpassung des bürgerlichen Strafgesetz-
gerade befanden. buches hätte den Vorteil, dass sich das Parlament, abgese-
Am I.Januar 1942 ist dann aber ein neues einheitliches hen vom einmaligen Revisionsaufwand, für die eigentliche
Strafgesetzbuch für das ganze Gebiet der Schweiz in Kraft Anpassung künftig nur mit einem einzigen Strafgesetz zu be-
getreten. Die Problematik von 25 verschiedenen kantonalen schäftigen hätte.» Das führt ihn dann auf Seite 6 seines Be-
Strafgesetzen war damit behoben. Das Parlament und der richtes zum Schluss: «Es ist möglich, auf das Militärstrafge-
Bundesrat haben aber seinerzeit, also 1941/42, darauf ver- setz zu verzichten.»
zichtet, das einheitliche, für das ganze Gebiet der Schweiz Ich meine, wenn selbst der Fachmann des EMD, der Jurist
geltende Militärstrafgesetzbuch aufzuheben oder ins bürger- und mit der Materie vertraut ist, zu den Schlüssen kommt, die
liche Strafgesetzbuch überzuführen. Wir leisten uns deshalb ich Ihnen jetzt dargelegt habe, dann ist es zweckmässig und
seither, d. h. seit nun mehr als fünfzig Jahren, den Luxus, für sinnvoll, die Motion zu überweisen.
die Schweiz zwei Strafgesetze nebeneinander zu führen: ein Ich bitte Sie, in diesem Sinne zu entscheiden.
Strafgesetzbuch für den bürgerlichen Bereich und ein zwei-
tes Strafgesetzbuch «für Dienstpflichtige während ihres Mili- Villiger Kaspar, Bundespräsident: Der Bundesrat ist sich be-
tärdienstes» (Art. 2 des Militärstrafgesetzes). wusst, dass die Bestimmungen des Strafgesetzbuches und
Wenn wir bedenken, dass die beiden Gesetze über weite des Militärstrafgesetzes in weiten Bereichen praktisch über-
Strecken wörtlich genau gleich lauten, also völlig identisch einstimmen. Schon vom Arbeitsaufwand her gesehen dürfte
sind, dann wird rasch klar, dass sich uns hier ein Bereich an- man das nur einmal besprochen und dann einfach hinüber-
Motion Schoch 538 9 juin 1995
geschrieben haben. Eine Vereinfachung durch die Integrie- passungsarbeiten im Bereich des zivilen Rechts anfielen und
rung des Militärstrafgesetzes in das Strafgesetzbuch wäre die allenfalls erforderlichen Änderungen des Militärstrafge-
deshalb an sich naheliegend. setzes bezüglich Zeitaufwand in der Regel wenig ins Gewicht
Der Bundesrat widersetzt sich einer solchen Zusammenle- fielen.
gung auch nicht grundsätzlich. Bei näherem Besehen aber Auch bei einer Zusammenlegung der beiden Gesetze müs-
hält sich seine Begeisterung diesem Anliegen gegenüber im ste die Frage von spezifischen Lösungen für den militäri-
Vergleich zur Begeisterung von Herrn Schoch doch eher et- schen Bereich in vielen Fällen zumindest geprüft werden.
was in Grenzen. Beim besonderen Teil des Gesetzes kann deshalb kaum mit
Würde auf ein eigenständiges Militärstrafgesetz verzichtet, einer grossen Zeitersparnis gerechnet werden.
müsste eine Reihe von Bestimmungen im Strafgesetzbuch Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass neben der vom
geändert bzw. angepasst werden. So müssten im Allgemei- Motionär verlangten vollständigen Zusammenlegung der bei-
nen Teil des Gesetzes zusätzlich diejenigen Bestimmungen den Gesetze noch andere Lösungen geprüft werden könn-
aufgenommen werden, die den spezifisch militärischen Be- ten. Er denkt insbesondere an eine bloss teilweise Zusam-
dürfnissen Rechnung tragen. Dabei geht es zur Hauptsache menlegung der Gesetze, etwa in dem Sinne, dass zumindest
um die Regeln bezüglich der Unterstellungen unter das Mili- alle Bestimmungen des Militärstrafgesetzes, die mit solchen
tärstrafrecht, jene über die Anwendbarkeit der militärstraf- im Strafgesetzbuch völlig identisch sind, aus dem Militärstraf-
rechtlichen Normen im aktiven Dienst und in Kriegszeiten so- gesetz entfernt werden, und dass statt dessen in diesem Ge-
wie um die Bestimmungen, die auf die besonderen Verhält- setz neu geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen Ver-
nisse in der Armee zugeschnitten sind. stösse gegen das Strafgesetzbuch von der Militärjustiz zu
Insbesondere der Ausschluss aus der Armee als sichernde beurteilen sind. Ein in dieser Weise auf die notwendigen Be-
Massnahme oder als Nebenstrafe, die Degradierung usw. stimmungen reduziertes Militärstrafgesetz wäre in gewisser
gehören dazu. Der besondere Teil des Strafgesetzbuches Hinsicht dem Bundesgesetz über das Verwaltungsrecht ver-
müsste mit den rein militärischen Delikten, wie Ungehorsam, gleichbar. Auch eine solche oder ähnliche Lösungsmöglich-
Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, Missbrauch und Ver- keit abzuklären wäre dem Bundesrat aber verwehrt, wenn
schleuderung von Material, Dienstpflichtverletzungen usw., der Vorstoss von Herrn Schoch als Motion in zwingender
ergänzt werden. Aber auch die sogenannt uneigentlich mili- Form überwiesen würde.
tärischen Delikte, wie beispielsweise Sabotage, militärischer Der Bundesrat möchte mit Blick auf die grosse Belastung von
Landesverrat und fremder Militärdienst sowie die Verletzung Parlament und Verwaltung, aber auch in zeitlicher Hinsicht,
des Völkerrechts müssten neu ins Strafgesetz aufgenom- nicht allzu sehr eingeengt werden. Unterschätzen Sie also
men werden. Schliesslich wären eine Reihe von Anpassun- den Aufwand für die Realisierung der Motion Schoch nicht.
gen und Ergänzungen bestehender Bestimmungen erforder- Es steht fest, dass dieser mit einer sehr umfangreichen und
lich. Zu regeln wäre in Katalogform oder bei jedem in Frage zeitraubenden Arbeit verbunden wäre. Der Bundesrat ist
kommenden Artikel in erster Linie der im Militärstrafrecht aber bereit, zu prüfen, auf welche Bestimmungen sowohl des
wichtige sogenannte leichte Fall von Gesetzesverletzungen, Allgemeinen als auch des Besonderen Teils des Militärstraf-
der die disziplinarische Erledigung von Bagatellen erlaubt. gesetzes im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen
Bei bestimmten Delikten im militärischen Bereich, beispiels- Verschmelzung der beiden Gesetz grundsätzlich verzichtet
weise Diebstahl, Veruntreuung und Betrug, gelten ferner be- werden könnte und welche Vorschriften des Strafgesetzbu-
sondere Qualifikationen mit entsprechend höheren Strafan- ches anderseits auf Personen, die der Militärgerichtsbarkeit
drohungen. Man denke an die militärischen Folgen für eine unterworfen sind, nicht angewendet werden sollen. Er würde
ganze Einheit. Auch dem Umstand, dass im militärischen Be- dabei auch die in Arbeit stehende Revision des Allgemeinen
reich - abgesehen von Ehrverletzungen - keine Antragsde- Teils und des dritten Buches des Strafgesetzbuches berück-
likte bestehen, müsste Rechnung getragen werden. Sie se- sichtigen.
hen, die Sache ist doch relativ kompliziert. Wenig geeignet In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion Schoch
für eine Übernahme ins Strafgesetzbuch schiene dem Bun- als Postulat entgegenzunehmen. Ich beantrage Ihnen, sie in
desrat das militärische Disziplinarstrafrecht, doch liesse sich ein solches umzuwandeln.
diese Materie wahrscheinlich in einem besonderen Diszipli-
narstrafgesetz regeln. Schoch Otto (R, AR): Gestatten Sie mir drei grundsätzliche
Soweit also die Lösungsmöglichkeiten, die der Bundesrat im Bemerkungen zur Antwort des Bundesrates zu machen.
Fall der Aufhebung des Militärstrafgesetzes in Erwägung zie- Zum ersten - das möchte ich hier schon mit Nachdruck de-
hen würde. Beurteilen lässt sich die Massnahme wie folgt: ponieren -: Die Antwort des Bundesrates wirft eine ganz
Der Verzicht auf ein eigenes Militärstrafgesetz unter entspre- grundsätzliche Frage im Zusammenhang mit unserer Ge-
chender Ergänzung und Anpassung des Strafgesetzbuches setzgebungsmaschinerie auf; sie zeigt auch einen Teufels-
hätte einmal den Vorteil, dass sich der Gesetzgeber, die eid- kreis auf, den diese Gesetzgebungsmaschinerie auslöst. Ha-
genössischen Räte, abgesehen vom nicht zu unterschätzen- ben wir einmal ein Gesetz, dann wird damit argumentiert,
den einmaligen Aufwand für die Umsetzung, der sehr be- dass dessen Aufhebung mehr Arbeit verursachen, mehr Auf-
achtlich wäre, in Zukunft nurmehr mit einem einzigen Straf- wand nach sich ziehen würde als die Beibehaltung, selbst
gesetz zu beschäftigen hätte. Vorteile für die parlamentari- unter Inkaufnahme und bei Anerkennung der Tatsache, dass
sche Arbeit brächte dies vor allem im Bereich des die Beibehaltung eines an sich zugestandenermassen über-
Allgemeinen Teils und bei den beiden Gesetzen gemeinsa- flüssigen Gesetzes schon von sich aus, a priori mit mehr Auf-
men sogenannten gemeinen Delikten. Hier Hessen sich Dop- wand verbunden ist - bespielsweise im Zusammenhang mit
pelspurigkeiten eliminieren. Revisionsarbeiten. Eine solche Grundhaltung wird es uns auf
Ein gewichtiger Nachteil für das Strafgesetzbuch wäre es da- alle Zeiten hinaus verunmöglichen, unseren Gesetzge-
gegen, dass dieses mit einer ganzen Reihe von Bestimmun- bungsaufwand und das Volumen unserer Gesetzgebungsak-
gen belastet würde, die grundsätzlich nur Personen interes- tivitäten je einmal zu reduzieren und auf ein etwas überblick-
sieren, die sich mit militärstrafrechtlichen Fragen zu befas- bareres Mass zurückzuführen. Das ist die Konsequenz aus
sen haben. Durch die Aufhebung des Militärstrafgesetzes der Haltung des Bundesrates - eine Konsequenz, ich muss
andererseits ginge aber dessen ausgesprochene Benutzer- Ihnen das offen gestehen, die mich nachdenklich macht, die
freundlichkeit verloren. Bürgernähe ist immer etwas, das wir mir zu denken gibt, die mich beschäftigt.
im EMD auch schätzen. Zum zweiten: Im konkreten Fall ist zwar zu konzedieren,
Die Erfahrung der letzten Jahre mit relativ häufigen Anpas- dass bei der Zusammenlegung der beiden Gesetze, so, wie
sungen der Strafgesetzgebung lassen es als verständlich er- ich sie mit der Motion beantrage, ein Aufwand unumgänglich
scheinen, dass die parallele Bearbeitung zweier in weiten sein wird, ein Aufwand für die Verwaltung, die Regierung und
Teilen identischer Strafgesetze als unnötige Doppelspurig- das Parlament. Dieser Aufwand wird aber so oder so mit Si-
keit empfunden werden kann; das anerkenne ich. Es lässt cherheit, vor allem bei einem etwas weiter abgesteckten Zeit-
sich allerdings leicht belegen, dass die hauptsächlichen An- horiziont, wesentlich geringer sein als die laufenden Revisi-
9. Juni 1995 539 Postulat Martin Jacques
onsarbeiten an jeweils stets zwei Gesetzen. Denn in periphe- Par voie de conséquence, il y aura perte de postes de travail.
ren Bereichen, mit Bezug auf marginale Fragen, weichen Par contre, les infrastructures sérieuses qui seront mises en
dann die Gesetze doch voneinander ab, und das verunmög- place ou qui existent déjà mériteraient et mériteront d'être uti-
licht es, jeweils wortwörtlich den Text der einen Revision für lisées de manière plus optimale.
die andere Revision zu übernehmen; man muss immer doch Il nous paraît dès lors opportun d'ouvrir l'aérodrome de
auch am zweiten Gesetz arbeiten. Payerne au trafic civil, ce qui permettrait à moindres frais et
Zum dritten: Die Benutzerfreundlichkeit des Militärstrafgeset- dans des conditions d'exploitation idéales de revaloriser une
zes, von der ich jetzt gehört habe, ist genau gleich gross oder région défavorisée disposant pourtant d'un potentiel intéres-
- wenn Sie umgekehrt wollen - genau gleich gering wie die sant de développement.
Benutzerfreundlichkeit des bürgerlichen Strafgesetzbuches. La situation de l'aérodrome de Payerne est favorable à bien
Die Benutzerfreundlichkeit als solche wäre also sicher kein des égards. Cette place se situe géographiquement à très
Grund, das Militärstrafgesetz beizubehalten. courte distance, à moins de 40 minutes - puisque l'autoroute
Trotzdem, auch unter Berücksichtigung dieser drei Aspekte, N 1 se construit - de Lausanne, de Fribourg, de Berne, de
habe ich Verständnis dafür, dass der Bundesrat im Zusam- Neuchâtel, de Bienne, d'Yverdon ou même de Soleure. Au
menhang mit der Realisierung meiner Motion ein bisschen niveau de l'écologie, je crois qu'il n'y a pas d'opposition puis-
mehr Bewegungsfreiheit haben möchte. que le nombre de vols est en forte diminution. D'ailleurs, les
Ich kann nachvollziehen, was der Bundesrat mit Bezug auf communes de la région ont pris position favorablement,
die Möglichkeit einer vielleicht nur teilweisen Zusammenle- comme la commune de Payerne, ainsi que le canton de Fri-
gung ausführen lässt. Unter Berücksichtigung und Würdi- bourg ou celui de Vaud.
gung und in Anerkennung dieser Argumentation des Bun- Quand on parle de revitalisation de l'économie, il convient
desrates kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat aussi de s'interroger sur les possibilités d'amélioration des
einverstanden erklären. Ich gehe aber davon aus, dass es conditions-cadres de développement, et de choisir des posi-
sich - um mit Herrn Bundesrat Delamuraz zu sprechen - um tions porteuses d'intérêts positifs. Dès lors, les chefs d'entre-
ein «postulat vivant» handeln wird. prise qui doivent investir dans des conditions optimales et qui
In diesem Sinne möchte ich zu Protokoll geben, was der «Ta- sont créateurs d'emplois, exigent toujours plus pour leur dé-
ges-Anzeiger» jeweils in seinen grossen Inseraten breit- veloppement, par exemple un excellent réseau de transport,
schlägt: «Ich bleibe dran!» dont l'aviation fait actuellement partie.
J'aimerais rappeler, et vous le savez Monsieur le Président
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat de la Confédération, que le canton de Vaud subit de plein
fouet la délocalisation du DMF prévue pour les années à ve-
nir et que nous perdrons environ 160 emplois, dont beau-
coup à Yverdon, Chamblon, Vallorbe, Payerne et Moudon.
Je crois qu'il est important, dès lors, que nous puissions com-
#ST# 95.3017 penser cette perte par une activité économique civile puisque
le DMF ne peut le faire de par sa nouvelle organisation
Postulat Martin Jacques «Armée 95».
Je vous rappelle aussi, et vous le savez comme moi, que la
Flugplatz Payerne. commune de Bière vient de vous écrire à cet égard que la ré-
Zulassung der Zivilluftfahrt paration et l'entretien des blindés ne seront plus localisés
Payerne. Exploitation mixte dans le canton de Vaud à Bière, alors que tous les nuisances
de l'aérodrome resteront sur cette place d'armes, mais que tous les travaux
d'entretien des blindés se feront à Thoune. La réparation et
l'entretien des F/A-18, qui seront basés à Payerne et dont la
préparation au vol par simulateur se fera sur cette place, se-
ront eux aussi transférés en Suisse alémanique.
Wortlaut des Postulates vom 25. Januar 1995 Dès lors, il est important que nous puissions, au niveau de
Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst bald die Freigabe l'économie vaudoise, compenser ces départs importants.
des Militärflugplatzes Payerne für den Privatflugverkehr in J'aimerais dire aussi qu'actuellement à Sion, l'aéroport mili-
Erwägung zu ziehen und zu sagen, auf welche Weise und zu taire est utilisé par des avions civils pour différentes missions
welchen Bedingungen er dies zu tun gedenkt. et qu'à Emmen, vous le savez bien M. le Président de la Con-
fédération, il y a aussi une compagnie qui vient faire des pré-
Texte du postulat du 25 Janvier 1995 parations et des entretiens d'avions civils.
Le Conseil fédéral est prié d'envisager à court terme l'ouver- Dès lors, je crois que c'est le moment, vu le désengagement
ture de l'aérodrome militaire de Payerne au trafic civil et de de l'armée selon la philosophie d'«Armée 95», de penser à
dire sous quelles formes et à quelles conditions il pourrait le utiliser à des fins civiles des infrastructures qui ont été cons-
faire. truites par la Confédération à des fins militaires. Les Etats-
Unis le font d'une manière généralisée puisque la plupart des
Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bloetzer, aérodromes militaires sont aussi des aérodromes de fret qui
Carnat, Cavadini Jean, Cottier, Delalay, Petitpierre, Pron- sont utilisés d'une manière régulière par l'économie.
gué, Reymond, Schiesser, Zimmerli (12) Dès lors, je serais heureux que vous répondiez, je l'espère,
positivement à ce postulat.
Martin Jacques (R, VD): Par ce postulat, soutenu par de
nombreux conseillers aux Etats, je demandais au Conseil fé- Villiger Kaspar, Bundespräsident: Ich kann die Hoffnung des
déral d'envisager à court terme l'ouverture de l'aérodrome Postulanten insofern erfüllen, als der Bundesrat bereit ist,
militaire au trafic civil, essentiellement au trafic de fret, et de das Postulat im Sinne einer Prüfung entgegenzunehmen,
dire sous quelles formes et à quelles conditions il pourrait le muss aber sagen, dass die Lösung seines Problems viel-
faire. leicht doch nicht gar so einfach ist.
Il faut bien reconnaître que très prochainement notre aviation Es ist nicht das erste Mal, dass die Frage einer generellen
militaire, suite aux décisions qui ont été prises par le Conseil Öffnung des Militärflugplatzes Payerne für die Zivilluftfahrt
fédéral et par le Parlement, sera profondément modifiée. Je gestellt wird. Bis heute wurde stets auf die zahlreichen, sehr
pense que l'introduction du F/A-18 Hörnet ne compensera komplexen Probleme hingewiesen, die eine solche Öffnung
pas du tout le nombre d'appareils destinés à disparaître. für die Erbauer und Betreiber des Flugplatzes - also für das
Il en résultera dès lors à Payerne une diminution de l'activité, EMD und die Flugwaffe -, aber auch für die Gemeinden der
au sol comme en vol. En outre, la nouvelle philosophie d'uti- Region zur Folge haben würden. Der Bundesrat ist bereit, die
lisation de simulateurs de vols va encore diminuer les sorties. sorgfältige Prüfung dieser komplexen Probleme an die Hand
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schoch Militärstrafgesetz. Aufhebung
Motion Schoch Code pénal militaire. Abrogation
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 95.3106
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.06.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 537-539
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Pagina
Ref. No 20 025 964
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