Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 95-3037 KI-generiert

Parallel Vehicle Imports and Competition Law

Geschäftsnummer VPB 95-3037
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the import of automobiles, specifically the restrictions on parallel imports. The court ruled that current regulations, particularly type-approval rules, stifle competition in the new car market, leading to higher prices for consumers. The court supported the motion to revise road traffic laws to allow parallel imports from EU-approved vehicles and equivalent foreign homologations, aiming to reduce prices and foster fair competition, in line with recommendations from the cartel commission.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 28 Absatz, Art. 15 Betäu, Art. 12 SVG; Parallel Vehicle Imports and Competition Law: The court ruled that current regulations, particularly type-approval rules, stifle competition in the new car market, leading to higher prices for consumers. The court supported the motion to revise road traffic laws to allow parallel imports from EU-approved vehicles and equivalent foreign homologations, aiming to reduce prices and foster fair competition, in line with recommendations from the cartel commission.

Schlagwörter

KI-generiert
Strassenverkehrsrecht Fahrzeugart Wettbewerbsbeschränkung Einfuhr von Gegenständen Verbraucherrecht Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 28 Absatz
Art. 15 Betäu
entziehung zur Anwendung gelangen können (Art. 15 Betäu- (Bericht vom 8.9.1994, S.
Art. 12 SVG
This article is cited as the legal basis for the proposed amendment to allow parallel imports.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 SVG

This article is cited as the legal basis for the proposed amendment to allow parallel imports.

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Volltext

6. Oktober 1995 N 2185 Motion David

ser, Goll, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, vision des Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen ihres Auf-

Herczog, Hubacher, Jöri, Leemann, Rechsteiner, Ruffy, trags eine allfällige Änderung der geltenden Regelung der

Strahm Rudolf, Zbinden (19) fürsorgerischen Freiheitsentziehung für drogenabhängige

Personen. Der Schlussbericht der Kommission wird auf Ende

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Jahr erwartet. Insgesamt lässt sich angesichts der schwieri-

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der ärztli- gen Materie die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht

che Heileingriff, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird, kurzfristig realisieren, sondern erfordert genaue Abklärun-

eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten bzw. der gen. Erst wenn diese erfolgt sind, kann gesagt werden, ob

Patientin. Nach Artikel 28 Absatz 2 ZGB ist eine Persönlich- und wie eine spezielle gesetzliche Regelung im Sinne der

keitsverletzung nur rechtmässig, wenn sie «durch Einwilli- Motionärin möglich ist.

gung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder

öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist». Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Diese Regeln gelten selbstverständlich auch in der Psychia- Déclaration écrite du Conseil fédéral

trie. Das Selbstbestimmungsrecht von urteilsfähigen Patien- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

ten und Patientinnen muss respektiert werden. Auch der un- wandeln.

freiwillig eingewiesenen Person stehen in der Klinik die vollen

Patientenrechte zu, einschliesslich Einwilligungsrecht. Un- Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

freiwillig Eingewiesene sind im Zweifel als urteilsfähig zu be-

trachten. Wenn eine unfreiwillig eingewiesene Person tat-

sächlich urteilsunfähig ist, stellt sich die Frage nach einer

Zwangsbehandlung.

Was die Rechte dieser Person betrifft, hat sich in der Rechts- #ST# 95.3037

doktrin und in der Judikatur ein Wandel vollzogen. Früher

wurde angenommen, die unfreiwillige Einweisung in eine Motion David

psychiatrische Klinik schliesse jegliche Behandlung in dersel-

ben von vornherein ein. Mit dem Entscheid betreffend Marktwirtschaft beim Autoimport

Zwangseinweisung war somit auch die gegebenenfalls erfor- Importation de véhicules automobiles.

derliche Zwangsbehandlung legitimiert. Das führte dazu, Assouplissement des prescriptions

dass die oder der unfreiwillig Eingewiesene praktisch recht-

los war, was das Einwilligungsrecht angeht. Dies wird seit

einiger Zeit als stossend empfunden und in Frage gestellt.

Das Bundesgericht hat es in neuster Zeit in zwei Entscheiden

klar abgelehnt, in Artikel 397a ff. ZGB («Die fürsorgerische Wortlaut der Motion vom 1. Februar 1995

Freiheitsentziehung») eine Grundlage für eine Zwangsbe- Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten

handlung zu sehen (BGE118 II 254ff. und EuGRZ 1993, die notwendige Änderung von Artikel 12 des Strassenver-

396; Zbl 1993, 504). Für die Regelung der Zwangsbehand- kehrsgesetzes und allfälliger weiterer Bestimmungen des

lung sind somit die Kantone zuständig. Damit ist eine Rechts- Strassenverkehrsrechts zu unterbreiten, damit (möglichst ab

zersplitterung erhalten geblieben, welche die von psychi- 1.1.1996):

schen Erkrankungen betroffenen, hilfsbedürftigen Personen a. jedermann mit Niederlassungsrecht in der Schweiz ohne

nicht ausreichend schützen kann. Die Frage sollte eidgenös- weiteres für Fahrzeuge mit einer EU-Übereinstimmungsbe-

sisch geregelt werden. Die Regelung soll die Rahmenbedin- scheinigung bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern die

gungen bestimmen, unter denen die Patientenrechte optimal Zulassung erhalten kann;

geschützt werden. Dazu gehören auch der Rechtsschutz so- b. gleichwertige Homologationen anderer anerkannter Auto-

wie die Haftung für widerrechtliche Zwangstherapien und für herstellungsländer (insbesondere USA und Japan), ohne zu-

Nebenfolgen der Behandlung von Urteilsunfähigen. sätzliche Typengenehmigung in der Schweiz, zu massigen

Gebühren und innert nützlicher Frist, durch eine Bundes-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates stelle oder kantonale Stellen, für jedermann mit Niederlas-

vom 5. September 1995 sungsrecht in der Schweiz die Fahrzeugzulassung ermögli-

Rapport écrit du Conseil fédéral chen.

du 5 septembre 1995

Die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentzie- Texte de la motion du 1er février 1995

hung (Art. 397a ff. ZGB) regeln die Voraussetzungen und Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un

das Verfahren der Massnahme. Dagegen ist die Durchfüh- projet de modification de l'article 12 de la loi fédérale sur la

rung der Massnahme nicht speziell gesetzlich geregelt. Dies circulation routière et si besoin d'autres dispositions en la ma-

bedeutet allerdings nicht, dass die von einer fürsorgerischen tière, de sorte que (si possible avant le 1.1.1996):

Freiheitsentziehung betroffene Person rechtlos ist. Insbeson- a. toute personne ayant le droit de s'établir en Suisse puisse,

dere gelten die Vorschriften des allgemeinen Persönlich- sans complication, obtenir d'un office cantonal de la circula-

keitsrechts (Art. 27f. ZGB). Es trifft allerdings zu, dass die tion l'admission d'un véhicule muni d'une attestation de con-

Wahrung der Persönlichkeitsrechte der sich in einer fürsor- formité aux prescriptions de l'Union européenne;

gerischen Freiheitsentziehung befindlichen Person in der b. toute homologation équivalente d'un véhicule, délivrée par

Praxis spezielle Probleme aufwerfen kann, namentlich wenn un pays producteur de voitures reconnu (notamment les

es um eine sogenannte Zwangsbehandlung geht. Etats-Unis et le Japon), autorise - à elle seule, contre un

Die fürsorgerische Freiheitsentziehung gehört zum Vor- émolument modéré et dans un délai raisonnable - un office

mundschaftsrecht. Allfällige Änderungen sind deshalb in er- cantonal ou un service fédéral à admettre un véhicule appar-

ster Linie im Rahmen der betreffenden Gesetzesrevision zu tenant à une personne ayant le droit de s'établir en Suisse.

prüfen, die den Abschluss der Gesamtrevision des Familien-

rechts bilden wird. Die entsprechenden Vorbereitungen sind Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun

bereits in vollem Gang. Am 11./12. September 1995 werden

die Revisionsvorschläge der eingesetzten Expertengruppe Schriftliche Begründung - Développement par écrit

im Rahmen einer gesamtschweizerischen öffentlichen Fach- Die Kartellkommission stellte im Herbst 1994 fest, dass die

tagung von den interessierten Kreisen diskutiert werden. heutigen Typenprüfungsregelungen im Strassenverkehrs-

Was die betäubungsmittelabhängigen Personen betrifft, bei recht geeignet seien, den grenzüberschreitenden Wettbe-

denen die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheits- werb im Neuwagenhandel in hohem Masse auszuschalten

entziehung zur Anwendung gelangen können (Art. 15 Betäu- (Bericht vom 8.9.1994, S. 112). Um das schweizerische

bungsmittelgesetz), prüft die Expertenkommission für die Re- Preisniveau zu senken, sei die Möglichkeit von Parallelimpor-

Motion Haering Binder 2186 N 6 octobre 1995

ten aus dem billigeren Ausland dringend nötig (a. a. 0., Texte de la motion du 14 juin 1995

S. 113). Le Conseil fédéral est chargé de procéder aux modifications

EU-typengeprüfte Fahrzeuge müssen heute höheren Anfor- de loi nécessaires pour que les entreprises d'armement et

derungen an die passive Sicherheit genügen und ab dem d'entretien puissent dégager un bénéfice d'exploitation,

1. Januar 1996 auch strengere Abgasvorschriften einhalten, constituer un capital-risque qu'elles réinvestiraient selon leur

als sie in der Schweizer Typenprüfung gelten. Unsere mit libre appréciation et contracter des engagements à long

Steuergeldern finanzierte Typenprüfung dient in erster Linie terme. La Confédération leur confiera des mandats de pres-

der Hochhaltung des schweizerischen Preisniveaus und tations pour couvrir ses besoins.

schadet - auch nach Ansicht der Kartellkommission (a. a. 0., Jusqu'à ce que ces adaptations juridiques soient réalisées,

S. 113)-der Volkswirtschaft. les coûts des plans sociaux incomberont à la Confédération

Am 3. Februar 1993 erklärte der Bundesrat in Beantwortung et non aux entreprises ou instituts.

einer Motion (92.3522), zur Verhinderung von Missbräuchen

auf dem schweizerischen Automarkt müssten Parallelim- Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Stephanie,

porte unter ökonomisch sinnvollen Bedingungen ermöglicht Bäumlin, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, de Dardel, von Fel-

werden. Eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes ten, Gross Andreas, Hafner Ursula, Herczog, Jöri, Leemann,

(SVG) sei jedoch nicht nötig. Der Bundesrat könne durch Leuenberger Ernst, Rechsteiner, Steiger Hans, Tschäppät

Verordnung das Notwendige vorkehren. Alexander, Vollmer, Züger (18)

Nach dem Verordnungsentwurf vom 22. November 1994

sollen jedoch Parallelimporte durch Händler, die zu den jetzi- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

gen Autoimporteuren in Konkurrenz treten möchten, wie bis- Die eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe sind

her verunmöglicht werden. Mit dem System der Konfor- heute gezwungen, selbst dann Personal abzubauen, wenn

mitätserklärung und dem praktischen Verbot des Parallelim- sie in angrenzenden Gebieten konkurrenzlos Produkte und

ports für den Handel sollen die bestehenden Autoimport- Dienstleistungen absetzen könnten. Dies ist beschäftigungs-

strukturen zementiert und vor dem Preiswettbewerb ge- politisch und volkswirtschaftlich unsinnig.

schützt bleiben. In seiner Verordnung vom 24. Oktober 1990 über das Bun-

Der Bundesrat macht (im Gegensatz zu seiner Stellung- desamt für Rüstungsbetriebe fordert der Bundesrat die eid-

nahme vom 3.2.1993) neu geltend, die Zulassung von Paral- genössischen Rüstungsbetriebe zwar zu unternehmeri-

lelimporten bedürfe einer Änderung von Artikel 12 SVG. Bis schem Verhalten auf. Auch ermöglicht das Bundesgesetz

dahin müsse die Zulassung von Autos, welche nicht von den vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaus-

offiziellen Autoimporteuren in den Handel gebracht werden, halt die Bildung von Eigenkapital. Dennoch ist die unterneh-

die Ausnahme bleiben. merische Freiheit stark eingeschränkt. Investitionsent-

Es ist bemühend, wenn zwar immer wieder von Revitalisie- scheide unterliegen bürokratischen Prüfverfahren; Koopera-

rung usw. gesprochen wird, in der Praxis aber neue Regulie- tionen mit privaten Unternehmen sind bewilligungspflichtig.

rungen geschaffen werden, die ein überhöhtes Preisniveau Verpflichtungskredite müssen gar zuerst von den Räten be-

zu Lasten der Konsumenten absichern. willigt werden. Die Bildung und der rasche Einsatz von Risi-

Der Bundesrat wird daher eingeladen, dem Parlament eine kokapital sind so ausgeschlossen. Die herrschenden plan-

Revision des SVG zu unterbreiten, mit der die Empfehlungen und kommandowirtschaftlichen Verfahren sind mit modernen

der Kartellkommission (Bericht vom 8.9.1994, S. 11) reali- Prinzipien einer sozialen Marktwirtschaft oder gar des New

siert werden können. Public Management unvereinbar.

Noch wesentlich begrenzter ist der unternehmerische Spiel-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates raum der EMD-Unterhaltsbetriebe, obschon sich diese teil-

vom 18. September 1995 weise zu modernen und sehr leistungsfähigen Dienstlei-

Déclaration écrite du Conseil fédéral stungs- und Technologiezentren entwickelt haben. Viele sind

du 18 septembre 1995 erst im Begriff, ein eigenes Rechnungswesen aufzubauen.

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Die Bildung von Eigenkapital und die Erwirtschaftung eigener

Mittel sind aber unmöglich. Als besonders stossendes Bei-

Überwiesen - Transmis spiel sei das AC-Laboratorium Spiez erwähnt, das mögliche

Aufträge auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle, Verifikation

und Umweltanalyse aus Personalmangel ablehnen muss, da

allfällige Erträge in die allgemeine Bundeskasse fliessen und

nicht zur Beschäftigungssicherung verwendet werden dür-

fen. Dies ist aus sozialen, wirtschaftlichen, aussen- und um-

#ST# 95.3266 weltpolitischen Gründen ein unhaltbarer Zustand.

Der Bund zwingt die eidgenössischen Rüstungsbetriebe und

Motion Haering Binder auch die Forschungsanstalten, die Kosten für Sozialpläne

über die Betriebskredite zu finanzieren. Dies stellt eine er-

Rechtliche Voraussetzungen hebliche Belastung dar und trägt zur Aushöhlung der Be-

für eine effiziente Konversionspolitik triebe bei. Der Bund trägt für sein Personal als Ganzes eine

Verantwortung. Die Sozialpläne sind deshalb grundsätzlich

Politique de reconversion. aus allgemeinen Bundesmitteln zu finanzieren.

Bases légales

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 5. September 1995

Rapport écrit du Conseil fédéral

Wortlaut der Motion vom 14. Juni 1995 du 5 septembre 1995

Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen In seiner Botschaft vom 17. Mai 1995 zum Bundesbeschluss

der eidgenössischen Rüstungs- und Unterhaltsbetriebe so über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über

anzupassen, dass die Betriebe eigene Mittel erwirtschaften, die Zuweisung der Ämter (EMD-Reorganisation 1995) kün-

Risikokapital bilden, dieses nach freiem Ermessen investie- digt der Bundesrat an, dass die vier neuen Materialkompe-

ren und langfristige Verpflichtungen eingehen können. Die tenzzentren, die in die Rüstungsbetriebe des Bundes einge-

Bedürfnisse des Bundes sind in Form von Leistungsaufträ- gliedert werden, mittelfristig in eine neue rechtliche Struktur

gen sicherzustellen. überführt werden sollen. Damit soll insbesondere ihr unter-

Bis diese rechtlichen Anpassungen vorgenommen sind, ge- nehmerischer Spielraum erhöht werden.

hen die Kosten von Sozialplänen grundsätzlich zu Lasten In ihrer Stossrichtung entspricht die Motion den eigenen Ab-

des Bundes und nicht zu Lasten der Betriebe oder Anstalten. sichten von EMD und Bundesrat. Bei einer Änderung der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion David Marktwirtschaft beim Autoimport

Motion David Importation de véhicules automobiles. Assouplissement des prescriptions

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 95.3037

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 06.10.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 2185-2186

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Ref. No 20 026 169

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