Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 95-3002 KI-generiert

National Council Motion on Fiscal Consolidation Sent to Federal Council

Geschäftsnummer VPB 95-3002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A motion was introduced by the National Council requesting the Federal Council to develop a further proposal to curb spending growth and eliminate the structural deficit by the end of the 1996-1998 planning period. The motion emphasized structural reforms, reduction of current spending, simplification of administrative organization and standards, reform of budgeting and financial equalization, and partial privatization. The Federal Council opposed the motion, arguing that the proposed deadlines were too short for implementing necessary changes, particularly concerning financial equalization, and requested it be transmitted as a postulate instead. However, the Council of States decided to transmit the motion as is, finding it aligned with its own previously accepted motion on fiscal consolidation.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Absatz, Art. 5 Absatz, Art. 4 Absatz, Art. 3bis Absatz, Art. 4 Ab, Art. 2 Abs. 2; National Council Motion on Fiscal Consolidation Sent to Federal Council: The motion emphasized structural reforms, reduction of current spending, simplification of administrative organization and standards, reform of budgeting and financial equalization, and partial privatization. The Federal Council opposed the motion, arguing that the proposed deadlines were too short for implementing necessary changes, particularly concerning financial equalization, and requested it be transmitted as a postulate instead. However, the Council of States decided to transmit the motion as is, finding it aligned with its own previously accepted motion on fiscal consolidation.

Schlagwörter

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Finanzplanung Verwaltungsreform Steuerreform Finanzreferendum Rechtsöffnungsbegehren Wirtschafts- und Währungsunion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 2 Absatz
ren. Es heisst hier: «Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund der Art. 3 Abs. 2bis
Art. 5 Absatz
Art. 4 Absatz
Art. 3bis Absatz
Art. 4 Ab
Art. 2 Abs. 2
This article is mentioned in the context of a debate on cost savings, implying its relevance to the financial implications of proposed changes.
Art. 5 Abs. 1 des Schutzbautengesetzes
This article is discussed in relation to its financial impact and cost-effectiveness, indicating its role in the decision-making process.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. 2

This article is mentioned in the context of a debate on cost savings, implying its relevance to the financial implications of proposed changes.

Art. 5 Abs. 1 des Schutzbautengesetzes

This article is discussed in relation to its financial impact and cost-effectiveness, indicating its role in the decision-making process.

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Volltext

Motion du Conseil national 316 15 mars 1995

sultate von Umfragen nicht als absolut nehmen soll. Aber #ST# 95.3002

wenn 80 Prozent der Bevölkerung zu den Schutzraumbauten

ja sagen, ist das eine positive Tendenz. Motion des Nationalrates

4. Die Vollzugsverpflichtung der Kantone: Es geht nicht an, (FK-N R 94.073)

dass Kantone mit der Erfüllung ihrer Pflicht zuwarten können

und sie dann infolge einer raschen Gesetzesänderung nicht

Anschlussprogramm

mehr wahrnehmen müssen. zur Beseitigung

Ich bitte Sie, der Streichung zuzustimmen, also an unserem des strukturellen Defizites

letzten Beschluss festzuhalten. Motion du Conseil national

(CdF-CN 94.073)

Ziegler Oswald (C, UR): Drei Gründe veranlassen mich, eben-

falls am Streichungsbeschluss des Ständerates festzuhalten.

Programme complémentaire

1. Das revidierte Schutzbautengesetz ist auf den 1. Januar d'assainissement destiné

1995 in Kraft gesetzt worden. Staatspolitisch ist es zweifellos à éliminer le déficit structurel

sehr, sehr fragwürdig, wenn wir es bereits zu ändern versu-

chen. Das Vertrauen in unser Parlament wird dadurch wahr-

scheinlich nicht gestärkt, und wir dürfen zu solchen Machen-

schaften nicht Hand bieten. Es ist von «überfallartig» gespro-

chen worden; anders kann man das wohl nicht nennen. Wortlaut der Motion vom 14. März 1995

2. Herr Bühler Robert hat soeben erwähnt, dass die Vorlage Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund der ungenügenden

nicht durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelau- Massnahmen im Rahmen des Sanierungsprogrammes 1994

fen ist. Sie ist erst in der Finanzkommission des Nationalrates eine weitere Vorlage zur Bremsung des Ausgabenwachstums

eingebracht worden, und es gab kein Vernehmlassungsver- auszuarbeiten.

fahren. Ich nenne so etwas unseriös, fragwürdig gegenüber Das mittelfristige Ausgabenwachstum ist so zu beschränken,

den Kantonen, fragwürdig gegenüber den Bürgern. Im übri- dass das strukturelle Defizit bis zum Ende der Planungsperi-

gen ist doch klar, dass der Bundesrat auch unter Spardruck ode 1996-1998 beseitigt und die Finanzrechnung ausgegli-

stand, als er die Sanierungsmassnahmen 1994 ausgearbeitet chen ist. Das Schwergewicht der Einsparungen ist dabei auf

hat. Trotzdem hat er diese Änderung nicht vorgeschlagen. Ich strukturelle Reformen zu legen. In erster Linie ist das Wachs-

meine, er hat gewusst, warum. Ich habe einige Begründungen tum der laufenden Ausgaben zu vermindern. Insbesondere

bereits erwähnt. sind die Verwaltungsorganisation sowie die Normen und Stan-

3. Zum Spareffekt nur kurz: Bei Artikel 2 Absatz 2 ist der Spar- dards zu vereinfachen. Die Budgetierungspraxis und der Fi-

effekt gleich Null. Es ist ganz klar festgehalten worden, dass nanzausgleich sind umzugestalten (zielorientierte Globalbud-

eine Änderung dieses Artikels finanzpolitisch nicht begründet gets, Konzentration auf den direkten Finanzausgleich) und

werden kann. Bei Artikel 5 Absatz 1 des Schutzbautengeset- Teilprivatisierungen vorzusehen.

zes ist der Spareffekt sehr klein und rückläufig. Es lohnt sich Die für die notwendigen Ausgabenkürzungen erforderlichen

nicht, das in das Parlament gesetzte Vertrauen auf diese Art Änderungen von Bundesgesetzen oder Bundesbeschlüssen

aufs Spiel zu setzen. sind auf die Herbstsession 1996 hin vorzugsweise als Dauer-

recht vorzuschlagen.

Stich Otto, Bundesrat: Ich habe mir jetzt einige Wochen lang

sehr Mühe gegeben zu sparen. Ich brauche heute nicht zu er- Texte de la motion du 14 mars 1995

klären, warum man hier nicht sparen könne. Das haben Sie ja Compte tenu des mesures insuffisantes prises dans le pro-

getan, und mich haben Sie eigentlich überzeugt, dass es tat- gramme d'assainissement 1994, le Conseil fédéral est invité à

sächlich nützlich wäre, das einmal näher anzusehen, wenn Sie élaborer un projet supplémentaire pour freiner la croissance

das so intensiv vertreten. des dépenses.

La croissance à moyen terme des dépenses doit être limitée

Abstimmung - Vote d'une telle manière que le déficit structurel puisse être éli-

Für den Antrag der Mehrheit 28 Stimmen miné d'ici à la fin de la période de planification 1996-1998, et

Für den Antrag der Minderheit 11 Stimmen que le compte financier soit en équilibre. L'effort d'économie

doit porter à cet égard sur des réformes structurelles. Il

convient avant tout de réduire la croissance des dépenses

An den Nationalrat - Au Conseil national courantes, en particulier en simplifiant l'organisation de l'ad-

ministration, ainsi que les normes et standards. Il faut trans-

former la pratique en matière de budgétisation et de péréqua-

tion financière (budgets globaux ciblés, concentration sur la

péréquation financière directe). Enfin, il faut prévoir des priva-

tisations partielles.

Les modifications des lois et arrêtés fédéraux indispensables

pour réaliser les réductions nécessaires des dépenses seront

proposées pour la session d'automne 1996 et inscrites de pré-

férence dans le droit permanent.

Delalay Edouard (C, VS), rapporteur: La Commission des fi-

nances vous propose de transmettre la motion de la Commis-

sion des finances du Conseil national, qui a été d'ailleurs ac-

ceptée par 98 voix contre 51.

Nous sommes d'avis que cette motion du Conseil national va

dans le même sens que celle que nous avons acceptée nous-

mêmes la semaine dernière. Elle propose de prendre des me-

sures pour un quatrième train d'économies, en particulier

avec pour objectif l'équilibre des finances fédérales pour la pé-

riode 1996-1998, et, au moyen de transformations pratiques

au niveau de la manière de préparer les budgets, d'aborder les

questions relatives à la péréquation financière et par des priva-

tisations partielles.

15. März 1995 317 Gleichstellung von Frau und Mann. Bundesgesetz

Nous sommes donc d'avis que cette motion doit également Zu wünschen bleibt, dass die Vorlage noch in dieser Session

être transmise par notre Conseil. bereinigt werden kann. Das würde die Ausgangslage für die

Abstimmung über die 10. AHV-Revision noch beträchtlich

Stich Otto, Bundesrat: Ich bitte Sie, diese Motion als Postulat klären.

zu überweisen, denn diesen Text kann man so nicht akzeptie-

ren. Es heisst hier: «Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund der Art. 3 Abs. 2bis

ungenügenden Massnahmen im Rahmen des Sanierungs- Antrag der Kommission

programmes 1994 eine weitere Vorlage zur Bremsung des Festhalten

Ausgabenwachstums auszuarbeiten.» Sie mögen sagen, es

sei ungenügend gewesen, aber Sie haben nicht einmal diese Art.3al.2bis

ungenügenden Massnahmen akzeptiert Wie sollen wir dann Proposition de la commission

etwas Weiteres vorschlagen? Es ist ausserordentlich schwie- Maintenir

rig. Es gibt dann noch einen zweiten Punkt, denn der National-

rat schreibt in seiner Motion auch: «.... sind auf die Herbstses- Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Der Nationalrat hat hier

sion 1996 hin vorzugsweise als Dauerrecht vorzuschlagen.» eine Legaldefinition der Diskriminierung eingefügt. Solche

Das ist insbesondere beim Finanzausgleich sicher nicht mög- legalen Begriffsdefinitionen vermögen - besonders im Zivil-

lich, diese Frist ist zu kurz. recht - selten zu befriedigen. Hingegen stehen sie später der

Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie den Vorstoss als Rechtsentwicklung oft im Wege; das ist auch hier so. Absatz 1

Postulat überweisen würden, nicht als Motion. besagt, dass Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts

nicht zulässig seien, und führt dazu noch einige Beispiele an.

Delalay Edouard (C, VS), rapporteur: La commission vous Absatz 2 umschreibt den Anwendungsbereich. Wenn in Ab-

propose de transmettre la motion du Conseil national en tant satz 2bis gesagt wird, Diskriminierung sei jede Benachteili-

que motion. gung, die sachlich nicht gerechtfertigt werden könne, vermag

Les éléments qui se trouvent dans cette motion sont à peu das keine zusätzliche Klarheit zu schaffen. Es könnte sogar die

près les mêmes que ceux contenus dans la motion que nous Frage auftauchen, ob diese Definition nicht den Absatz 1 ein-

avions nous-mêmes présentée la semaine dernière et que schränke.

nous avons acceptée. Notre motion va même plus loin sur cer- Aus diesem Grund empfiehlt Ihnen die Kommission mit 9 zu

tains points, mais, dans l'ensemble, la motion du Conseil na- 3 Stimmen, auf den Zusatz zu verzichten, also an unserer Ver-

tional va dans la même direction et vise les mêmes objectifs sion festzuhalten.

que la motion acceptée par notre Conseil la semaine dernière.

C'est la raison pour laquelle je vous demande de transmettre

la motion du Conseil national. Angenommen -Adopté

Abstimmung - Vote Art.3bisAbs. 1,2

Für Überweisung der Motion 27 Stimmen Antrag der Kommission

Dagegen 5 Stimmen Abs. 1

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

Festhalten

Art.Sbisal. 1,2

Proposition de la commission

#ST# 93.024 Al. 1

Adhérer à la décision du Conseil national

Gleichstellung von Frau und Mann. Al. 2

Bundesgesetz Maintenir

Egalité entre femmes et hommes.

Loi Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Die nächste Differenz

betrifft die Umschreibung der sexuellen Belästigung in Arti-

Differenzen - Divergences kel 3bis Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 Absatz 2bis, die ich

gemeinsam behandle, weil sie ein Ganzes darstellen.

Siehe Jahrgang 1994, Seite 808-Voir année 1994, page 808 Der Nationalrat hatte versucht, sexuell diskriminierendes Han-

Beschluss des Nationalrates vom 31. Januar 1995 deln in Artikel 3bis Absatz 1 mit Beispielen abschliessend zu

Décision du Conseil national du 31 janvier 1995 umschreiben. Wir haben seinen Absatz 2 ins Zentrum gerückt,

der sexuelles Verhalten immer dann als diskriminierend ein-

stuft, wenn es die Würde der arbeitenden Menschen beein-

trächtigt. Bei uns wurde also der Absatz 2 der nationalrätlichen

Version zum Absatz 1.

Meier Josi (C, LU), Berichterstattern: Sie erinnern sich: Das Dieser Straffung hat sich der Nationalrat im Prinzip ange-

Geschäft hat das Hauptziel, die Gleichstellung von Mann und schlossen. Er hat nur noch in einem Nebensatz einige Bei-

Frau im Erwerbsleben zu fördern und damit einen Verfas- spiele angeführt Nach einigem Zögern - weil die Beispiele

sungsauftrag aus dem Jahr 1981 zu erfüllen. Von der Förde- nicht ganz glücklich sind - hat sich Ihre Kommission im Inter-

rung war allerdings nach der ersten Debatte im Nationalrat esse der Differenzbereinigung der neuen, erweiterten Um-

recht wenig übriggeblieben. Wir bemühten uns dann als schreibung des Nationalrates angeschlossen.

Zweitrat, das ursprüngliche Ziel wieder sichtbar zu machen. In Hingegen konnte sich Ihre Kommission nach wie vor nicht mit

der zweiten Runde schwenkte nun der Nationalrat ebenfalls Artikel 3bis Absatz 2 der nationalrätlichen Fassung anfreun-

auf die Zielgerade ein. So hat er etwa die Anstellung wieder den. Was in Absatz 1 eine Diskriminierung ist, kann nach Auf-

dem Diskriminierungsverbot unterstellt und das Klagerecht fassung der Kommission nicht in Absatz 2 zu «keiner» Diskri-

der Organisationen akzeptiert. Es bleiben nun noch vier Diffe- minierung werden.

renzen von verschiedenem Gewicht. Ihre Kommission möchte daher das System beibehalten, wo-

Im Namen der Kommission werde ich zweimal Festhalten be- nach Diskriminierung Diskriminierung bleibt, aber dem Arbeit-

antragen, einmal Zustimmung zum Nationalrat empfehlen geber dann nicht angelastet wird, wenn er die zumutbaren

und im gewichtigsten Fall, bei der Frage der Beweislaster- Massnahmen getroffen hat, um sie zu verhindern. Wir hatten

leichterung, namens der Kommissionsmehrheit beantragen, das in der ständerätlichen Version als Satzteil von Artikel 4 Ab-

den Weg des Kompromisses zu gehen. satz 2bis eingefügt und möchten das erneut tun.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion des Nationalrates (FK-NR 94.073) Anschlussprogramm zur Beseitigung des

strukturellen Defizites

Motion du Conseil national (CdF-CN 94.073) Programme complémentaire d'assainissement

destiné à éliminer le déficit structurel

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 95.3002

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 15.03.1995 - 08:00

Date

Data

Seite 316-317

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Ref. No 20 025 657

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