Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3574 KI-generiert

Statute of Limitations for Victim Compensation Claims

Geschäftsnummer VPB 94-3574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a motion to remove the statute of limitations for victim compensation claims under the Victim Assistance Act. The motion argued that a two-year limitation period unfairly bars victims, particularly those of sexual offenses, who may need years to speak out. The government's response, however, emphasized the practical difficulties in investigating claims after prolonged periods, the risk of other compensation sources expiring, and the importance of timely claims for victims' immediate financial needs. While acknowledging that certain situations warrant flexibility, the government proposed converting the motion into a postulate to gather more experience with the existing law before proposing amendments.

Legislator-Regeste

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Art. 16 Absatz, Art. 2 ZGB, Art. 31sexies BV, Art. 16 Abs. 3 OHG; Statute of Limitations for Victim Compensation Claims: The motion argued that a two-year limitation period unfairly bars victims, particularly those of sexual offenses, who may need years to speak out. The government's response, however, emphasized the practical difficulties in investigating claims after prolonged periods, the risk of other compensation sources expiring, and the importance of timely claims for victims' immediate financial needs. While acknowledging that certain situations warrant flexibility, the government proposed converting the motion into a postulate to gather more experience with the existing law before proposing amendments.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Opferhilfegesetz Klageänderung Sexualdelikten Schadenersatz für Körperverletzung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 Absatz
Die Unbestechlichkeit des einzelnen Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de
Art. 2 ZGB
Art. 31sexies BV
Art. 16 Abs. 3 OHG
This provision was cited in the motion as the one to be revised regarding the two-year deadline for submitting applications.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 3 OHG

This provision was cited in the motion as the one to be revised regarding the two-year deadline for submitting applications.

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Volltext

24. März 1995 N 935 Motion Goll

sehen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungs-

Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es dichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu

sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in

nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Ent- den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung

wicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit auf-

den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein genommen werden.

«telekratisches Zeitalter».

Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese me- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

dial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Déclaration écrite du Conseil fédéral

Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatli- wandeln.

chen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden

4. Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rech- Le président: Mme Sandoz combat cette intervention. La dis-

nung zu tragen. cussion est renvoyée.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Verschoben - Renvoyé

vom 21. Dezember 1994

Rapport écrit du Conseil fédéral

du 21 décembre 1994

Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land,

ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen #ST# 94.3574

Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung

zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortli- Motion Goll

ches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungs- Opferhilfegesetz.

bildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio Verwirkungsfrist

und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und

ihre politische Verantwortung. Loi sur l'aide aux victimes d'infractions.

Mit der Bezeichnung der Medien als «4. Gewalt» soll ihre Funk- Délai de péremption

tion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft Charakteri-

siertwerden: Die Bezeichnung als «Gewalt» ist jedoch in recht-

licher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassi-

schen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt

im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist viel- Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994

mehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Ent- Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 16 Absatz 3 des Opfer-

scheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Ein- hilfegesetzes (OHG) zu revidieren und die zweijährige Verwir-

flussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der kungsfrist für die Einreichung von Gesuchen für Entschädi-

politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang gung und Genugtuung aufzuheben.

auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene

Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Texte de la motion du 16 décembre 1994

Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Le Conseil fédéral est chargé de réviser l'article 16 alinéa 3 de

Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch la loi sur l'aide aux victimes d'infractions en abrogeant le délai

garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst er- de péremption de deux ans qui s'applique au dépôt des de-

werben und bewahren. Die Bezeichnung «4. Gewalt» erfasst mandes d'indemnisation ou de réparation morale.

somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funk-

tion im demokratischen Prozess. Mitunterzeichner- Cosignataires: Baumann Ruedi, Baumann

Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ih- Stephanie, Bäumlin, Brunner Christiane, Bugnon, Bühlmann,

rem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Fankhauser, von Feiten,

Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gonseth, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jean-

Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige prêtre, Leemann, Mauch Ursula, Misteli, Nabholz, Singeisen,

Beschwerdeinstanzfür Radio und Fernsehen (UBI) eingerich- Thür, Wittenwiler (23)

tet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungs-

freiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Recht- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

sprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schwei- Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung oder

zer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat. Genugtuung sind im Opferhilfegesetz klar umschrieben. Miss-

Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokra- bräuche sind ausgeschlossen. Zudem ist eine kurze Verwir-

tischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär kungsfrist von zwei Jahren sachlich nicht gerechtfertigt Sexu-

überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalre- ell ausgebeutete Frauen und Kinder brauchen oft Jahre bis sie

vision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei ihr Schweigen brechen können. Sie haben mit der heutigen

allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls Regelung in Artikel 16 Absatz 3 OHG keine Möglichkeit, Ent-

mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichge- schädigungs- oder Genugtuungsansprüche geltend zu ma-

setzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zu- chen. Mit der Aufhebung der Verwirkungsfrist wird der Situa-

sammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören tion der Opfer von Sexualdelikten Rechnung getragen und

etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Ge- ihre Unterstützung verbessert

walten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zu-

lässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zu- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

künftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die vom 15. Februar 1995

Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit. Rapport écrit du Conseil fédéral

Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die du 15 février 1995

Motion Zbinden 93.3558vom 1. Dezember1993, Presseartikel Verschiedene Gründe sprechen dafür, dass ein Entschädi-

in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aus- gungs- oder Genugtuungsgesuch möglichst rasch einge-

sicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rah- reicht werden soll. Mit dem Zeitablauf wird es nämlich zuneh-

men der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und mend schwieriger, die massgeblichen Ereignisse festzustel-

beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In wel- len und zu überprüfen, ob und wieweit diese den Schaden ver-

cher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des ursacht haben. Weiter besteht die Gefahr, dass Schadener-

Themas «Medien» annehmen wird, kann derzeit noch nicht satzansprüche des Opfers gegen den Schädiger oder gegen

Motion Leemann 936 N 24 mars 1995

Sozial- oder Privatversicherungen verjähren, so dass am Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerte, Herczog,

Schluss nur der Kanton, in dem die Straftat begangen worden Hollenstein, Hubacher, Jori, Leuenberger Ernst, Rechsteiner,

ist, leistungspflichtig bleibt, ohne dass er auf den Schädiger Ruffy, Seiler Rolf, Stamm Judith, Thür, Tschäppät Alexander,

oder einen anderen leistungspflichtigen Dritten Rückgriff neh- Vollmer (29)

men kann. Dadurch würde die Absicht des Gesetzgebers, die

staatliche Entschädigung nur soweit vorzusehen, als keine an- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

dere Stelle Entschädigung leistet, ausgehöhlt (Artikel 14 des 1. Rechtsentwicklung der AGB in der Schweiz im allgemeinen

Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer 1.1 Gesetzgebung

von Straftaten; Opferhilfegesetz/OHG; SR 312.5). Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung von allgemei-

Auch liegt es durchaus im Interesse des Opfers, sein Entschä- nen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln

digungsgesuch rasch einzureichen, da es in der Regel vor al- finden sich im Obligationenrecht (Art. 1,18 OR) sowie im Zivil-

lem in der Zeit unmittelbar nach der Straftat finanzielle Hilfe gesetzbuch (Art 2 ZGB). Die bisherige Gesetzgebung ermög-

braucht, bis andere Pflichtige ihre Leistungen erbringen. Es licht der Rechtsprechung jedoch nur eine unzureichende Er-

kann im übrigen dazu die Unterstützung der Opferberatungs- fassung der gegebenen Sachfragen. Vor allem der Schutz der

stellen beanspruchen (vgl. auch BB11983 III 896,1990 II 976 schwächeren Vertragspartei - vom Wirtschaftsverfassungs-

und 992). Deshalb ist eine vollständige Aufhebung der Verwir- recht (Art 31sexies BV) gefordert - ist mit den Artikeln 1 und

kungsfrist gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG kaum wünschbar. 18 OR sowie Artikel 2 ZGB nicht genügend gewährleistet

Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Opfer am rechtzeiti- Die unzureichenden gesetzlichen Grundlagen haben bisher

gen Handeln gehindert sein könnte, so namentlich in Fällen, in zu mehreren - jeweils immer überwiesenen - Vorstössen auf

denen es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur eidgenössischer Ebene geführt Zu erinnern ist an das Postu-

Täterin steht (Kindsverhältnis, Ehe, Arbeitsverhältnis) oder in lat Luder vom 14. Juni 1977 (77.380; AB 1977 S 637-638), an

denen aus der Natur der Straftat starke psychische Hemmun- die Motion Aider vom 13. Dezember 1978 (78.577; AB 1979

gen entstehen, die ein rasches Handeln verhindern, wie bei N 596-600) und an die Motion Crevoisier vom 16. Dezember

sexuellen Handlungen. Hier könnte eine flexiblere Regelung 1982 (82.941 ; AB 1983 N 513-514).

der Verwirkungsfrist angezeigt sein. Allerdings ist die Aufhe- Die genannten Vorstösse haben bisher keine Wirkung entfal-

bung der Verwirkungsfrist nicht die einzige und auch nicht un- tet Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe-

bedingt die geeignete Lösung. Möglich wäre beispielsweise werb (UWG) kennt zwar eine ausdrückliche Gesetzesbestim-

auch, die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem mung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art 8

das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist Davon ausgehend, UWG); diese Rechtsregel ist indessen praktisch nicht tauglich

dass das Opferhilfegesetz Mindestvorschriften enthält, hat der (nachfolgende Begründung, Ziff. 2). Die seither eingetretene

Kanton Zürich in seinem Einführungsgesetz dazu eine solche Rechtsentwicklung in der Schweiz legt es nahe, die bestehen-

Bestimmung vorgesehen. den gesetzlichen Grundlagen angemessen zu ergänzen. Ent-

Das Opferhilfegesetz ist zudem erst am 1. Januar 1993 in Kraft scheidend ist überdies die Rechtsentwicklung in der Europäi-

getreten. Der Bundesrat möchte deshalb vorerst mit dem Ge- schen Union (nachfolgende Begründung, Ziff. 3).

setz Erfahrungen sammeln, bevor er dem Parlament Änderun- 1.2 Rechtsprechung

gen dazu unterbreitet Die Rechtsprechung hat versucht, das Recht der allgemeinen

Geschäftsbedingungen im wesentlichen durch die Unklar-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates heitsregel einerseits und die Ungewöhnlichkeitsregel anderer-

Déclaration écrite du Conseil fédéral seits zu erfassen. Beide Regeln der Praxis stützen sich auf Arti-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- kel 2 ZGB (Treu und Glauben).

wandeln. Die Rechtsprechung ermöglicht damit aber nur die Erfassung

gröbster Verstösse gegen die in der Praxis häufig auftretenden

Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Probleme mit missbräuchlichen Klauseln.

1.3 Lehre

Ein Teil der Lehre hat daher versucht, die Problematik der all-

gemeinen Geschäftsbedingungen durch eine weite Ausle-

gung von Artikel 2 ZGB durch den Richter zu lösen. Dieser

#ST# 94.3561 theoretische Lösungsansatz scheitert jedoch in der Praxis

daran, dass dem Richter in der Regel die notwendige Zeit fehlt,

Motion Leemann die Generalklausel von Artikel 2 ZGB im Einzelfall durch die

Allgemeine Geschäftsbedingungen Schaffung einer generell-abstrakten richterlichen Norm zu

konkretisieren. Es gibt denn auch kaum - mit Ausnahme der

und missbräuchliche Klauseln beiden vorgenannten Regeln - veröffentlichte Entscheide ge-

Dispositions générales richtlicher Instanzen, welche die Rechtsetzung durch Richter-

et clauses sur les abus recht in einem sinnvollen System ergänzen. Der von einem

Teil der Lehre vorgeschlagene theoretische Lösungsansatz ist

daher in der Praxis völlig bedeutungslos geblieben. Ein Grund

für diesen Umstand mag auch in der grundsätzlichen Schwie-

rigkeit bei der Anwendung einer Generalklausel liegen, wel-

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 che an die Rechtsanwendung sehr hohe Ansprüche stellt

Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten 2. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im be-

einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Obligationenrechts sonderen

zu unterbreiten, mit welchem Grundsätze über Gültigkeit und 2.1 Gesetzgebung

Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Am 1. März 1988 ist das revidierte Bundesgesetz vom 19. De-

missbräuchlichen Klauseln festgelegt werden. zember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in

Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei mit Bezug auf die

Texte de la motion du 16 décembre 1994 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen in Arti-

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un kel 8 UWG eine weitere Generalklausel geschaffen. Danach

projet de loi qui complétera le Code des obligations par des handelt insbesondere unlauter, «wer vorformulierte allge-

dispositions de principe concernant la validité des conditions meine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender

générales commerciales et la nullité des clauses abusives. Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:

a von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetz-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, lichen Ordnung erheblich abweichen oder

Bodenmann, Brügger Cyrill, Bühlmann, Carobbio, Danuser, b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Vertei-

de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gonseth, Gross lung von Rechten und Pflichten vorsehen».

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Goll Opferhilfegesetz. Verwirkungsfrist

Motion Goll Loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Délai de péremption

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3574

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 24.03.1995 - 08:00

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Data

Seite 935-936

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