Regulation of General Commercial Terms and Abusive Clauses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document discusses the need for Swiss law to better regulate general commercial terms and abusive clauses, particularly in consumer contracts. It highlights the inadequacy of existing Swiss laws (Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch, and the Unfair Competition Act) in protecting weaker parties and notes the existence of a European Union directive addressing these issues. The Federal Council proposes transforming the motion into a postulate, indicating a willingness to examine the issue further but not to immediately implement binding legislation, citing insufficient urgency and the potential for existing case law to address severe abuses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 ZGB, Art. 31sexies BV, Art. 16 Absatz, Art. 8 UWG, Art. 3 einen, Art. 120 IPRG; Regulation of General Commercial Terms and Abusive Clauses: It highlights the inadequacy of existing Swiss laws (Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch, and the Unfair Competition Act) in protecting weaker parties and notes the existence of a European Union directive addressing these issues. The Federal Council proposes transforming the motion into a postulate, indicating a willingness to examine the issue further but not to immediately implement binding legislation, citing insufficient urgency and the potential for existing case law to address severe abuses.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to support the need for better protection of the weaker contractual party.
Cited as existing legal grounds for general terms and conditions, found insufficient.
Cited as a basis for judicial interpretation of general terms and conditions (un Klarheits- and Ungewöhnlichkeitsregel), found insufficient on its own.
Cited as a specific legal provision for general terms and conditions within the Unfair Competition Act, but deemed practically unusable.
Cited regarding consumer contracts being judged according to the law of their habitual residence, highlighting a disparity in rights between Swiss and EU consumers.
Volltext
Motion Leemann 936 N 24 mars 1995
Sozial- oder Privatversicherungen verjähren, so dass am Andreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerte, Herczog,
Schluss nur der Kanton, in dem die Straftat begangen worden Hollenstein, Hubacher, Jori, Leuenberger Ernst, Rechsteiner,
ist, leistungspflichtig bleibt, ohne dass er auf den Schädiger Ruffy, Seiler Rolf, Stamm Judith, Thür, Tschäppät Alexander,
oder einen anderen leistungspflichtigen Dritten Rückgriff neh- Vollmer (29)
men kann. Dadurch würde die Absicht des Gesetzgebers, die
staatliche Entschädigung nur soweit vorzusehen, als keine an- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
dere Stelle Entschädigung leistet, ausgehöhlt (Artikel 14 des 1. Rechtsentwicklung der AGB in der Schweiz im allgemeinen
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer 1.1 Gesetzgebung
von Straftaten; Opferhilfegesetz/OHG; SR 312.5). Die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung von allgemei-
Auch liegt es durchaus im Interesse des Opfers, sein Entschä- nen Geschäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln
digungsgesuch rasch einzureichen, da es in der Regel vor al- finden sich im Obligationenrecht (Art. 1,18 OR) sowie im Zivil-
lem in der Zeit unmittelbar nach der Straftat finanzielle Hilfe gesetzbuch (Art 2 ZGB). Die bisherige Gesetzgebung ermög-
braucht, bis andere Pflichtige ihre Leistungen erbringen. Es licht der Rechtsprechung jedoch nur eine unzureichende Er-
kann im übrigen dazu die Unterstützung der Opferberatungs- fassung der gegebenen Sachfragen. Vor allem der Schutz der
stellen beanspruchen (vgl. auch BB11983 III 896,1990 II 976 schwächeren Vertragspartei - vom Wirtschaftsverfassungs-
und 992). Deshalb ist eine vollständige Aufhebung der Verwir- recht (Art 31sexies BV) gefordert - ist mit den Artikeln 1 und
kungsfrist gemäss Artikel 16 Absatz 3 OHG kaum wünschbar. 18 OR sowie Artikel 2 ZGB nicht genügend gewährleistet
Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Opfer am rechtzeiti- Die unzureichenden gesetzlichen Grundlagen haben bisher
gen Handeln gehindert sein könnte, so namentlich in Fällen, in zu mehreren - jeweils immer überwiesenen - Vorstössen auf
denen es in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter oder zur eidgenössischer Ebene geführt Zu erinnern ist an das Postu-
Täterin steht (Kindsverhältnis, Ehe, Arbeitsverhältnis) oder in lat Luder vom 14. Juni 1977 (77.380; AB 1977 S 637-638), an
denen aus der Natur der Straftat starke psychische Hemmun- die Motion Aider vom 13. Dezember 1978 (78.577; AB 1979
gen entstehen, die ein rasches Handeln verhindern, wie bei N 596-600) und an die Motion Crevoisier vom 16. Dezember
sexuellen Handlungen. Hier könnte eine flexiblere Regelung 1982 (82.941 ; AB 1983 N 513-514).
der Verwirkungsfrist angezeigt sein. Allerdings ist die Aufhe- Die genannten Vorstösse haben bisher keine Wirkung entfal-
bung der Verwirkungsfrist nicht die einzige und auch nicht un- tet Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbe-
bedingt die geeignete Lösung. Möglich wäre beispielsweise werb (UWG) kennt zwar eine ausdrückliche Gesetzesbestim-
auch, die Frist erst ab dem Zeitpunkt laufen zu lassen, in dem mung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art 8
das Abhängigkeitsverhältnis beendet ist Davon ausgehend, UWG); diese Rechtsregel ist indessen praktisch nicht tauglich
dass das Opferhilfegesetz Mindestvorschriften enthält, hat der (nachfolgende Begründung, Ziff. 2). Die seither eingetretene
Kanton Zürich in seinem Einführungsgesetz dazu eine solche Rechtsentwicklung in der Schweiz legt es nahe, die bestehen-
Bestimmung vorgesehen. den gesetzlichen Grundlagen angemessen zu ergänzen. Ent-
Das Opferhilfegesetz ist zudem erst am 1. Januar 1993 in Kraft scheidend ist überdies die Rechtsentwicklung in der Europäi-
getreten. Der Bundesrat möchte deshalb vorerst mit dem Ge- schen Union (nachfolgende Begründung, Ziff. 3).
setz Erfahrungen sammeln, bevor er dem Parlament Änderun- 1.2 Rechtsprechung
gen dazu unterbreitet Die Rechtsprechung hat versucht, das Recht der allgemeinen
Geschäftsbedingungen im wesentlichen durch die Unklar-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates heitsregel einerseits und die Ungewöhnlichkeitsregel anderer-
Déclaration écrite du Conseil fédéral seits zu erfassen. Beide Regeln der Praxis stützen sich auf Arti-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- kel 2 ZGB (Treu und Glauben).
wandeln. Die Rechtsprechung ermöglicht damit aber nur die Erfassung
gröbster Verstösse gegen die in der Praxis häufig auftretenden
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Probleme mit missbräuchlichen Klauseln.
1.3 Lehre
Ein Teil der Lehre hat daher versucht, die Problematik der all-
gemeinen Geschäftsbedingungen durch eine weite Ausle-
gung von Artikel 2 ZGB durch den Richter zu lösen. Dieser
#ST# 94.3561 theoretische Lösungsansatz scheitert jedoch in der Praxis
daran, dass dem Richter in der Regel die notwendige Zeit fehlt,
Motion Leemann die Generalklausel von Artikel 2 ZGB im Einzelfall durch die
Allgemeine Geschäftsbedingungen Schaffung einer generell-abstrakten richterlichen Norm zu
konkretisieren. Es gibt denn auch kaum - mit Ausnahme der
und missbräuchliche Klauseln beiden vorgenannten Regeln - veröffentlichte Entscheide ge-
Dispositions générales richtlicher Instanzen, welche die Rechtsetzung durch Richter-
et clauses sur les abus recht in einem sinnvollen System ergänzen. Der von einem
Teil der Lehre vorgeschlagene theoretische Lösungsansatz ist
daher in der Praxis völlig bedeutungslos geblieben. Ein Grund
für diesen Umstand mag auch in der grundsätzlichen Schwie-
rigkeit bei der Anwendung einer Generalklausel liegen, wel-
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1994 che an die Rechtsanwendung sehr hohe Ansprüche stellt
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten 2. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb im be-
einen Gesetzentwurf zur Ergänzung des Obligationenrechts sonderen
zu unterbreiten, mit welchem Grundsätze über Gültigkeit und 2.1 Gesetzgebung
Ungültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Am 1. März 1988 ist das revidierte Bundesgesetz vom 19. De-
missbräuchlichen Klauseln festgelegt werden. zember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in
Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat dabei mit Bezug auf die
Texte de la motion du 16 décembre 1994 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen in Arti-
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres un kel 8 UWG eine weitere Generalklausel geschaffen. Danach
projet de loi qui complétera le Code des obligations par des handelt insbesondere unlauter, «wer vorformulierte allge-
dispositions de principe concernant la validité des conditions meine Geschäftsbedingungen verwendet, die in irreführender
générales commerciales et la nullité des clauses abusives. Weise zum Nachteil einer Vertragspartei:
a von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetz-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, lichen Ordnung erheblich abweichen oder
Bodenmann, Brügger Cyrill, Bühlmann, Carobbio, Danuser, b. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Vertei-
de Dardel, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gonseth, Gross lung von Rechten und Pflichten vorsehen».
24. März 1995 N 937 Motion Bischof
Die Botschaft vom 18. Mai 1983 (83.038) zu einem Bundesge- Schweiz wirtschaftspolitisch auf der Höhe der Zeit Entschei-
setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (BB11983 II dend ist zudem, dass das Wirtschaftsrecht im Hinblick auf die
1009) schlug die vorgenannte Norm noch ohne das Irrefüh- zunehmende Regionalisierung (EU) und Globalisierung
rungselement (vgl. vorstehend «in irreführender Weise») vor. (WTO) nicht nur die Interessen der transnational tätigen Unter-
Das Irreführungselement wurde in den parlamentarischen Be- nehmen, sondern auch jene der Privathaushalte in der
ratungen eingefügt (AB 1985 N 843-844; AB 1986 S 423). Schweiz berücksichtigt
2.2 Rechtsprechung zu Artikel 8 UWG
Obwohl das UWG seit geraumer Zeit in Kraft steht und als Gan- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
zes eine grosse praktische Relevanz aufweist, sind kaum Ent- vom 22. Februar 1995
scheide zu Artikel 8 UWG zu verzeichnen. Die Einschränkun- Rapport écrit du Conseil fédéral
gen (Irreführungselement) und Anforderungen (Generalklau- du 22 février 1995
sel), welche die Anwendung von Artikel 8 UWG in Frage stel- Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass un-
len, sind für diese Entwicklung massgebend. sere Rechtspolitik auf ihre Europatauglichkeit hin ausgerichtet
2.3 Lehre zu Artikel 8 UWG sein soll. So setzt sich grundsätzlich jede Gesetzesvorlage,
Auch die Beurteilung der praktischen Relevanz durch die die dem Parlament unterbreitet wird, mit der Frage nach der
Lehre ist eindeutig. Die heutige Lehre geht davon aus, dass Ar- Konformität mit dem EU-Recht auseinander, und unsere
tikel 8 UWG toter Buchstabe bleiben muss (vgl. dazu u. a: Rechtsordnung wird dabei, wenn nötig, der europäischen an-
Dessemontet/Spoendlin/Gillieron/Baudenbacher/Hertig/ geglichen. Der Bundesrat geht mit der Motionärin auch darin
Vischer, «Was soll noch Artikel 8 UWG?», in: SAG 59, 1987, einig, dass bei einem autonomen Nachvollzug des EU-Rechts
109-117; Baudenbacher, «Braucht die Schweiz ein AGB- nicht nur die Interessen der Wirtschaft, sondern auch jene der
Gesetz?», in: ZBJV123,1987,505-531). Konsumenten zu berücksichtigen sind. Den besten Beweis
3. Rechtsentwicklung der AGB in der Europäischen Union dafür bilden wohl die sogenannten Swisslex-Vorlagen, die
Am 5. April 1993 hat die Europäische Union die Richtli- nach dem Nein zum EWR verabschiedet wurden.
nie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherver- Einzelne EU-Richtlinien zu einem bestimmten Thema sollen
trägen (L 95/29) erlassen. Nach der Richtlinie müssen die Mit- nach Meinung des Bundesrates aber nur dann unabhängig
gliedstaaten der EU dafür Sorge tragen, dass die mit den Kon- von einem laufenden Gesetzgebungsverfahren ins schweize-
sumenten abgeschlossenen Verträge keine missbräuchlichen rische Recht umgesetzt werden, wenn ein dringender Hand-
Klauseln enthalten. Die Richtlinie sieht neben dem Erlass einer lungsbedarf dazu eindeutig bewiesen ist. In bezug auf die EG-
Generalklausel in Artikel 3 einen besonderen Katalog von in Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in
der Praxis häufig auftretenden missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherverträgen - auf diesem Gebiet läuft kein Gesetz-
einem Anhang vor. Erfasst werden vor allem Klauseln über gebungsverfahren - verneint der Bundesrat das Vorliegen ei-
missbräuchlichen Haftungsausschluss, einseitige Kündi- nes solchen Bedarfs. In diesem Zusammenhang ist insbeson-
gungsmöglichkeit, einseitige Vertragsänderungen oder Ein- dere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, welche
schränkung des Rechtsschutzes. Die Richtlinie wurde erlas- bereits grobe Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und
sen, um die Rechte der Konsumenten auch bei der zuneh- Glauben sanktioniert hat, aufgrund der Anregungen in der
menden Liberalisierung des Europäischen Wirtschaftsraums Lehre den zivilrechtlichen Konsumentenschutz weiter verstär-
zu gewährleisten. Es handelt sich um eine entscheidende flan- ken könnte.
kierende Massnahme bei der Errichtung des Binnenmarktes Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat die verbindliche Form
in der Europäischen Union. der Motion ab. Er ist aber bereit zu prüfen, ob die Umsetzung
4. Folgerungen für die Schweiz der erwähnten EU-Richtlinie ins schweizerische Recht in ei-
4.1 Internationales Privatrecht nem breiteren, noch sorgfältig festzulegenden Rahmen erfol-
Mit dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das In- gen kann.
ternationale Privatrecht (IPRG) hat die Schweiz ein zeitgmäs-
ses Gesetz erlassen, das auch die europäische Entwicklung Schriftliche Erklärung des Bundesrates
mit berücksichtigt Dieses Gesetz ist im vorliegenden Zusam- Déclaration écrite du Conseil fédéral
menhang von grosser Bedeutung. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Artikel 120 IPRG sieht vor, dass Verträge mit Konsumenten wandeln.
nach dem Recht an deren gewöhnlichem Aufenthalt zu beur-
teilen sind. Die Rechte der Konsumenten und deren Ausge- Überwiesen als Postulat- Transmis comme postulat
staltung sind dementsprechend vom Entwicklungsstand im
Wohnsitzstaat abhängig. Für das Rechtsverhältnis von
Schweizer Konsumenten mit Anbietern aus der Europäischen
Union bedeutet dies, dass missbräuchliche Klauseln und all-
gemeine Geschäftsbedingungen ausschliesslich nach
schweizerischem Recht beurteilt werden. Nach Erlass der vor- #ST# 94.3336
genannten Richtlinie in der EU stehen den Schweizer Konsu-
menten erheblich weniger Rechte zu als den Konsumenten in Motion Bischof
Europa Das Rechtsproblem ist insofern von einer gewissen
Brisanz, als moderne Marketing-Strategien über Massenme- Russische Prostituierte in der Schweiz
dien (Tele-Shopping) stark im Zunehmen begriffen sind (vgl. Prostituées russes en Suisse
dazu u. a die Vorarbeiten in der EU betreffend einen RL-Vor-
schlag für die Rechte der Konsumenten bei Vertragsabschlüs-
sen im Fernabsatz).
Aber nicht nur die Rechtsfragen des Internationalen Privat-
rechts legen die notwendige Prüfung der allgemeinen Ge- Wortlaut der Motion vom 19. September 1994
schäftsbedingungen und missbräuchlichen Klauseln nahe. Der Bundesrat wird ersucht, zusammen mit dem Bundesamt
4.2 Souveräne Europatauglichkeit für Industrie, Gewerbe und Arbeit und der schweizerischen
Eine kluge Politik im umfassenden Sinn folgt der Doktrin der Botschaft in Moskau, gesetzliche Bestimmungen auszuarbei-
Europatauglichkeit Damit bleiben alle Optionen gewahrt ten, damit die Bestrebungen der entsprechenden Organisatio-
Durch die souveräne Prüfung des europäischen Rechts (vor- nen verboten werden.
liegend der RL über missbräuchliche Klauseln; vgl. Alexander
Brunner, «Konsumentenrecht (Eurolex-Swisslex) -ein Über- Texte de la motion du 19 septembre 1994
blick», in: Weber/Thürer/Zäch, Aktuelle Probleme des EG- Le Conseil fédéral est invité, en collaboration avec l'Office fé-
Rechts nach dem EWR-Nein, Zürich 1993,108 und 116-117) déral de l'industrie, des arts et métiers et du travail, et l'ambas-
und durch den allfälligen autonomen Nachvollzug bleibt die sade de Suisse à Moscou, à prendre des dispositions légales
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Leemann Allgemeine Geschäftsbedingungen und missbräuchliche Klauseln
Motion Leemann Dispositions générales et clauses sur les abus
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3561
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.03.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 936-937
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Ref. No 20 025 489
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