Swiss Judicial Nominations and Entry Restrictions for Criminals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document discusses two distinct legislative proposals. The first concerns a motion to change the procedure for nominating Swiss judges to the European Court of Human Rights, arguing that the Federal Assembly, not the Federal Council, should be responsible for proposing candidates to ensure democratic legitimacy, a view countered by the Federal Council who prefers the Federal Council's current role, citing international practice and the specialized nature of the Court. The second proposal is a postulate requesting the Federal Council to examine and report on the need for legal provisions to prevent the entry of individuals involved in serious crimes against humanity or who have been dictators, and to clarify official interactions with such regimes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 38 EMRK, Art. 102 Ziff. 8 BV; Swiss Judicial Nominations and Entry Restrictions for Criminals: The first concerns a motion to change the procedure for nominating Swiss judges to the European Court of Human Rights, arguing that the Federal Assembly, not the Federal Council, should be responsible for proposing candidates to ensure democratic legitimacy, a view countered by the Federal Council who prefers the Federal Council's current role, citing international practice and the specialized nature of the Court. The second proposal is a postulate requesting the Federal Council to examine and report on the need for legal provisions to prevent the entry of individuals involved in serious crimes against humanity or who have been dictators, and to clarify official interactions with such regimes.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited by the Federal Council as the basis for its competence in drafting the election proposal for Swiss judges at the European Court of Human Rights.
Volltext
Motion CAJ-CE (94.024) 12 24 janvier 1995
auf 25 Millionen Franken. Die überwiegende Mehrheit der #ST# 94.3476
Fälle darf als erledigt betrachtet werden.
Der Bund wollte nur die Mitbürger fortgeschrittenen Alters ent- Motion RK-SR (94.024)
schädigen, die als Folge der Unabhängigkeit von Belgisch-
Kongo und Rwanda-Urundi einen Unterbruch in ihrem Berufs-
Wahlvorschlag
leben erlitten haben und die in keiner Sozialversicherung auf
für die schweizerischen Richter
eine lückenlose Mitgliedschaft zurückblicken können. Des- am Europäischen Gerichtshof
halb sieht der Bundesbeschluss neben anderen einschrän- für Menschenrechte
kenden Bestimmungen vor, dass nur jene Anspruch auf eine Motion CAJ-CE (94.024)
Finanzhilfe haben, welche das 65. Alterjahr beziehungsweise, Liste de candidats des juges suisses
wenn es eine Frau ist, das 62. Altersjahr Ende Dezember 1994
vollendet haben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen,
à la Cour européenne
dass die Kongoschweizer, die zum Zeitpunkt der Unabhängig- des droits de l'homme
keit der Länder 30 beziehungsweise 27 Jahre alt oder jünger
waren, noch genügend Zeit hatten, sich eine ausreichende Al-
tersvorsorge zu schaffen, auch wenn sie heute von Belgien
eine nichtindexierte Rente bekommen.
Wie sie erwähnen, Herr Frick, stellt die Festlegung der Alters- Wortlaut der Motion vom 13. Oktober 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, die notwendigen Rechtsän-
grenze unter anderem insbesondere für jene 31 Mitbürger und
derungen vorzulegen, welche den Wahlvorschlag für die
Mitbürgerinnen mit Geburtsjahr 1930 beziehungsweise 1933
schweizerischen Richter am europäischen Gerichtshof für
eine Härte dar, weil sie die Alterslimite, die ich erwähnt habe,
Menschenrechte in die Kompetenz der Bundesversammlung
teilweise nur sehr knapp verfehlen. Allerdings werden durch
eine Verschiebung der im Bundesbeschluss vorgesehenen legen.
Altersgrenze um ein Jahr lediglich neue Fälle geschaffen, wel-
che die Anspruchsvoraussetzungen wiederum knapp nicht er- Texte de la motion du 13 octobre 1994
füllen würden. Das einzige Mittel zur Vermeidung einer sol- Le Conseil fédéral est invité à présenter les modifications juridi-
chen Situation wäre die völlige Aufhebung einer Altersbegren- ques nécessaires afin de placer la liste de candidats des juges
zung, was jedoch ohne Zweifel dem Ziel ihres Vorstosses, suisses à la Cour européenne des droits de l'homme sous la
nämlich die Entschädigung an die am meisten Benachteilig- compétence de l'Assemblée fédérale.
ten, zuwiderlaufen würde. Man könnte dem entgegenwirken,
wenn die Anspruchsberechtigung mittels des Kriteriums der Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Im Zusammenhang
Bedürftigkeit eingeschränkt würde und nicht mehr mittels ei- mit der Behandlung der Protokolle 9 und 10 zur Europäi-
nes eigentlich rein mathematischen Alterskriteriums. schen Menschenrechtskonvention und der damit erwogenen
Herr Frick, wir sind daher bereit zu prüfen, ob und in welcher Neuregelung des Verfahrens vor dem Europäischen Ge-
Weise durch eine Änderung und Verlängerung des Ende 1995 richtshof machte sich die Kommission für Rechtsfragen Ge-
auslaufenen Bundesbeschlusses die Finanzhilfe für weitere danken über das Wahlverfahren für die Schweizer Vertretung
Fälle nur auf tatsächlich Bedürftige beschränkt werden beim Gerichtshof. Nach Artikel 38 EMRK stellt jeder Staat des
könnte. Europarates einen Richter. Gewählt wird das Gerichtsmit-
In diesem Sinne beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion in glied von der Parlamentarischen Versammlung des Europa-
ein Postulat umzuwandeln. rates mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen,
und zwar schriftlich und geheim. Grundlage bildet eine Liste
Frick Bruno (C, SZ): Herr Bundesrat, zuerst danke ich Ihnen mit drei Kandidaten, die vom Mitgliedstaat, der den Richter
für die rasche und sachgerechte Behandlung und Beantwor- stellen kann, dem Ministerkomitee eingereicht wird, worauf
tung meines Vorstosses. Ich stelle erfreut fest, dass Sie die dieses Ministerkomitee die Liste nach einer Vorprüfung der
sachliche Notwendigkeit anerkennen, diesen Bundesbe- Versammlung zustellt. Die EMRK, die wir bekanntlich vor
schluss zu prüfen und allenfalls zu verlängern, um die Härte- 20 Jahren ratifiziert haben, überlässt es dem Mitgliedstaat,
fälle angemessen zu entschädigen. das Verfahren für die Bestimmung der Kandidatin oder des
Ihre Antwort verstehe ich so: Zum ersten möchten Sie eine Kandidaten zu regeln. Der Bundesrat nimmt heute, gestützt
umfassende Prüfung aller 30 bis 50 noch vorliegenden Fälle auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, d. h. gestützt
vornehmen. Das kommt meiner Absicht sehrentgegen. Dabin auf die aussenpolitische Kompetenz, das Recht für sich in
ich sehr einverstanden. Anspruch, den Wahlvorschlag für die Schweiz zu verabschie-
Zum zweiten führen Sie das Kriterium der «Bedürftigkeit» neu den. Das zur Ausgangslage.
ein. Ich habe allgemein von «Härtefällen» gesprochen. Bedürf- Die Richter am Europäischen Gerichtshof haben die vor-
tigkeit ist - wie Härtefall - kein gesetzlich geregelter Begriff. nehme, aber auch äusserst anspruchsvolle Aufgabe, in be-
Wenn man Bedürftigkeit mit Armengenössigkeit gleichsetzt, sonderen Fällen sogar über unsere höchsten Justizbehörden
könnte ich dem nicht zustimmen. Wenn Sie aber Bedürftigkeit zu Gericht zu sitzen, weil wir es so wollen. Wir bekennen uns ja
dahingehend verstehen, dass aufgrund der heutigen Rege- zu den Menschenrechten und zur EMRK und haben uns sei-
lung der Lebensstandard im Alter eingeschränkt ist oder dass nerzeit der entsprechenden Gerichtsbarkeit unterstellt. Wir
jemand finanziell nicht jene Leistung erhält und jenen Lebens- wissen auch, dass die EMRK für uns praktisch ohne Vorbe-
standard bewahren kann, den er mit angemessener, voller Al- halte gilt. Was die Kommission für Rechtsfragen aber stört, ist
tersrente hätte, kann ich mich dem anschliessen. Ich bitte Sie der Umstand, dass die Wahlempfehlungen für die Richterper-
aber, Bedürftigkeit nicht bloss im Sinne von Armengenössig- sönlichkeiten der europäischen Dimension nicht vom Parla-
keit, von absoluter finanzieller Mittellosigkeit zu verstehen. ment abgegeben werden. Herr Kollege Schmid Carlo, der
Wenn Sie sich dieser Interpretation anschliessen können, bin heute leider nicht da sein kann und der mich gestern gebeten
ich gerne bereit, der Umwandlung in ein Postulat zuzustim- hat, ihn zu vertreten, hat deshalb in der Kommission beantragt,
men und sehe mitgrösstem Interesse Ihrer Lösung entgegen. dieses Manko an demokratischer Legitimation zu beheben.
Ich bitte Sie, uns diese nach Möglichkeit noch in diesem Jahr Die Kommission für Rechtsfragen hat sich diesem Wunsch
vorzulegen. einstimmig angeschlossen und beantragt Ihnen in einer offen
formulierten Motion, die notwendigen Rechtsänderungen vor-
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat zulegen, welche den Wahlvorschlag für die schweizerischen
Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
die Kompetenz der Bundesversammlung legen. Das ist nicht
als Misstrauensvotum gegen den Bundesrat zu verstehen,
sondern schlicht und einfach Ausdruck des Wunsches, auch
die supranationalen Schweizer Richterinnen und Richter im
24. Januar 1995 13 Motion RK-SR (94.024)
Rahmen unserer Möglichkeiten nach dem Verfahren zu be- gionale Herkunft der Mitglieder des Kollegiums angemessen
stimmen, das auch für die Bundesrichterinnen und Bundes- berücksichtigt werden können, was bei der Besetzung des
richter gilt. Es ist überhaupt kein Misstrauensvotum gegen- einzigen Strassburger Richteramtes natürlich nicht möglich
über dem heutigen Amtsinhaber - nur damit das auch klar ist. wäre.
Wenn die Bundesversammlung unsere Bundesrichterinnen Gewissensprüfungen vor parlamentarischen Kommissionen
und Bundesrichter wählt, ist es schlicht logisch und nach un- und in der Öffentlichkeit ausgetragene Debatten über angebli-
serem Demokratieverständnis unabdingbar, dass das Parla- che politische und juristische Ansichten von Kandidatinnen
ment und nicht der Bundesrat die entsprechende Wahlemp- und Kandidaten könnten nun aber gerade sehr fähige Anwär-
fehlung für die europäischen Richter abgibt, wenn wir diese ter von diesem Verfahren abschrecken. Die Wahl des einzigen
Persönlichkeiten schon nicht selber wählen, sondern bei der Schweizer Richters am Europäischen Gerichtshof für Men-
Parlamentarischen Versammlung des Europarates bloss zur schenrechte sollte nach Auffassung des Bundesrates nicht
Wahl vorschlagen können. verpolitisiert werden, wogegen eine gewisse politische Aus-
Es ist nicht einzusehen, weshalb das Parlament weniger gut einandersetzung hinzunehmen oder vielleicht sogar er-
als der Bundesrat in der Lage sein sollte, nach sorgfältiger wünscht ist, wo es gilt, ein Richterkollegium von heute 30 Bun-
Evaluation geeignete Persönlichkeiten vorzuschlagen. Dass desrichterinnen und -richtern zu wählen.
diese Kompetenz, soweit ersichtlich, in anderen Ländern nicht Zu diesem Schluss führt auch ein Rechtsvergleich. Vorweg
dem Parlament zusteht, beeindruckt uns wenig, denn hier ist einzuräumen, dass in gewissen Staaten, etwa in Frank-
handelt es sich um einen Bereich, wo wir auf den Sonderfall reich, auch auf der innerstaatlichen Ebene Richter nicht vom
Schweiz durchaus stolz sein können. Volk oder von den Legislativbehörden gewählt, sondern von
Im Namen der einstimmigen Kommission für Rechtsfragen be- den Exekutivbehörden ernannt werden. Es überrascht des-
antrage ich Ihnen deshalb, die Motion zu überweisen. halb nicht, wenn aufgrund dieser Tradition in diesen Ländern
auch der Wahlvorschlag für die Richter an den Europäischen
Koller Arnold, Bundesrat: Seit der Ratifizierung der Europäi- Gerichtshof für Menschenrechte von den Regierungen er-
schen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Schweiz stellt wird. Dennoch hat eine vom Eidgenössischen Departe-
vor zwanzig Jahren hat die Rechtsprechung des Europäi- ment für auswärtige Angelegenheiten kürzlich durchgeführte
schen Gerichtshofes für Menschenrechte für die schweizeri- informelle Umfrage unter den damals 31 anderen Mitglied-
sche Rechtsordnung zweifellos eine immer grössere Bedeu- staaten des Europarates ein sehr deutliches Bild ergeben.
tung erlangt. Es ist deshalb sicher legitim, dass wir uns ge- 10 Staaten haben auf die Umfrage nicht geantwortet, von den
meinsam die Frage stellen, in welchem Verfahren das Schwei- übrigen 21 wird in keinem einzigen Land die Wahlliste durch
zer Mitglied in diesem Gerichtshof gewählt wird. das Parlament erstellt, sondern durchwegs von der Exeku-
Der Kommissionssprecher, Herr Zimmerli, hat Ihnen das ein- tive, sei es von der Gesamtregierung oder von einem einzel-
zelne des Wahlverfahrens dargelegt; ich möchte darauf nicht nen Ministerium.
zurückkommen. Vielleicht ist dazu höchstens anzumerken, Die Parlamente werden in aller Regel nicht einmal konsultiert.
dass die Richter für einen Zeitraum von neun Jahren gewählt In drei Fällen - Luxemburg, Finnland und Türkei -werden statt
werden, wobei eine Wiederwahl möglich ist; ich verweise auf dessen die nationalen Vertreter in der Parlamentarischen Ver-
Artikel 40 der Konvention. Es versteht sich von selbst, dass die sammlung des Europarates zur Stellungnahme eingeladen.
Richter dem Gerichtshof als Einzelpersonen angehören und In Litauen werden die Gerichte beigezogen. Einzig in der
ihre Funktionen in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Tschechischen Republik kommt auch dem Parlament eine ge-
erfüllen. wisse, allerdings beschränkte Funktion zu. Dort schlägt der
Das Mandat des heutigen Schweizer Richters, Herrn Prof. Aussenminister nach Konsultationen des Justizministeriums,
Wildhaber, läuft am 20. Januar 1998 aus. Die Frage einer Neu- der obersten Gerichtsbehörden, der Staatsanwaltschaft, der
wahl einer Schweizer Richterin oder eines Schweizer Richters Akademie der Wissenschaften und verschiedener Universitä-
dürfte sich daher kaum vor diesem Zeitpunkt stellen, zumal ten drei Kandidaten vor, während es dem Parlament vorbehal-
auch nicht zu erwarten ist, dass das Protokoll 11, welches ja ten bleibt, die Reihenfolge dieser drei Kandidaten festzulegen.
eine totale Neuorganisation der Strassburger Organe mit sich Berücksichtigt man ausserdem die Wahlverfahren an andere
bringen wird, schon vorher in Kraft treten könnte. internationalen Gerichtshöfe, an denen die Schweiz nicht teil-
Die EMRK überlässt es wie gesagt dem Mitgliedstaat, zu re- hat, so stellt man fest, dass dort verbindliche Vorgaben beste-
geln, nach welchem innerstaatlichen Prozedere die nationale hen, zufolge derer die Regierungen für die Ernennung der
Kandidatenliste für das Richteramt zusammengestellt wird. Es Richter zuständig sind. So werden die Richter des Efta-
steht also jedem Land frei zu bestimmen, welches Organ für Gerichtshofes gemäss Artikel 30 des Abkommens zwischen
die Erstellung des Wahlvorschlages zuständig erklärt wird. den Efta-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde
Wie bereits ausgeführt, stand diese Kompetenz in unserem und eines Gerichtshofs von den Regierungen der Efta-Staaten
Land bisher, gestützt auf die aussenpolitische Kompetenz, im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Gleiches gilt für den
dem Bundesrat zu-ich verweise diesbezüglich auf Artikel 102 Gerichtshof und das Gericht erster Instanz der Europäischen
Ziffer 8 der Bundesverfassung. Gemeinschaft
Man kann sich nun fragen, weshalb nicht die Bundesver- Dieser Rechtsvergleich bestärkt den Bundesrat in seiner Auf-
sammlung den Wahlvorschlag für den schweizerischen Sitz fassung, dass eine Kompetenzübertragung an die Bundesver-
im Strassburger Gerichtshof erstellt, wenn es doch auch die sammlung nicht adäquat wäre. Dagegen ist der Bundesrat
Bundesversammlung und nicht der Bundesrat ist, welche die ausdrücklich bereit, zu prüfen, ob nicht die vorgängige Kon-
Mitglieder des Bundesgerichtes wählt. Nach Ansicht des Bun- sultation eines geeigneten parlamentarischen Organes, bei-
desrates ist freilich der Vergleich mit den Bundesrichterwahlen spielsweise gemäss Artikel 47bis a des Geschäftsverkehrsge-
nicht unbedingt massgebend. Der Europäische Gerichtshof setzes, erwünscht wäre.
für Menschenrechte stellt das fachspezifischere Organ als das In diesem Sinne beantragt der Bundesrat, die Motion in ein
Bundesgericht dar, wobei insbesondere der internationale Postulat umzuwandeln.
Kontext zu berücksichtigen ist. Durch ihre tägliche Arbeit im
Bereich der Menschenrechte stehen die Exekutivbehörden Zimmerli Ulrich (V, BE), Berichterstatter: Als Ersatzsprecher
des Bundes in sehr engem Kontakt mit den Strassburger Or- der Kommission für Rechtsfragen bin ich nicht legitimiert, in
ganen, dem Bundesgericht, den Justiz- und Exekutivbehör- der Weise eine Erklärung abzugeben, dass die Kommission
den der Kantone und der Rechtslehre. Sie sind daher aus die- für Rechtsfragen der Umwandlung in ein Postulat zustimmt
ser Erfahrung und täglichen Anschauung bestens in der Lage, Ich bitte Sie um Verständnis dafür.
die für das Richteramt am Europäischen Gerichtshof für Men- Persönlich möchte ich dafür plädieren, dass wir an der Motion
schenrechte geeigneten Personen auszuwählen und vorzu- festhalten, und zwar deshalb, weil mich der Vergleich zwi-
schlagen. schen dem Bundesgericht und der Vertretung im Europäi-
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei den Bundesrichter- schen Gerichtshof in quantitativer und qualitativer Hinsicht
wahlen im allgemeinen doch der Parteienproporz und die re- nicht überzeugt.
Motion CAJ-CE (94.024) 14 24 janvier 1995
Die Kommission für Rechtsfragen - ich habe es jedenfalls so Herr Bundesrat, das Parlament ist natürlich eine politische
verstanden-will nicht einer Politisierung dieser Wahl das Wort Behörde, aber Sie werden mit mir einverstanden sein, dass
reden, aber sie ist der Meinung, dass es durchaus nicht scha- der Bundesrat auch eine politische Behörde ist - glücklicher-
det, wenn die Richterin oder der Richter, die unser Land im weise-, dass sich Bundesrat und Bundesversammlung in die
Gerichtshof vertreten, mit den politischen Verhältnissen ver- politische Verantwortung teilen und dass nicht die eine Be-
traut sind. Dafür haben zwei Behörden in unserem Land die hörde mehr über der Politik steht und die andere weniger. Wir
Verantwortung zu tragen: der Bundesrat und das Parlament. wollen das, und das ist gut so.
Wenn wir schon zusammenarbeiten und im System bleiben Ein Letztes: Der Vergleich mit den ändern europäischen Staa-
wollen, wie es für unsere Richterwahlen nun halt einmal Tradi- ten überzeugt mich deshalb nicht, weil sie ein anderes System
tion ist, würde ich den Spiess umdrehen und den Bundesrat haben. Wir haben nicht das parlamentarische Regierungssy-
gerne einladen, eine Vorlage vorzulegen, die dem Bundesrat stem. Unser System gleicht bekanntlich mehr dem amerikani-
das Antragsrecht zuerkennt, so dass die Wahl durch das Parla- schen System mit der geteilten Verantwortung von Regierung
ment praktisch auf eine Bestätigung hinausläuft. Denn ich und Parlament, mit der Eigenständigkeit beider Behörden und
kann mir nicht vorstellen, dass sich das Parlament aus politi- der gestaffelten Verantwortung. Das ist ja nicht Zufall, denn
schen Gründen über einen wohlbegründeten Antrag in perso- 1848 hat man dieses System für unsere Struktur zum Modell
neller Hinsicht leichthin hinwegsetzen würde. Mit etwas gutem genommen. Ich gehe nun nicht so weit zu empfehlen, die
Willen sollte es auch nach Überweisung der Motion möglich Richterwahl sei durch den Senat zu bestätigen, also durch den
sein, eine schweizerische Lösung zu treffen, die geeignet ist, Ständerat. Aber mir scheint die Lösung mit dem Antragsrecht
in unserem Land mehr Verständnis für europäisches Denken des Bundesrates und dem Beschluss der Bundesversamm-
zu erwecken, als das heute der Fall ist. lung ausgeprägt schweizerisch und mit unserem System kon-
Ich beantrage Ihnen, die Motion zu überweisen. form zu sein.
Ich empfehle Ihnen also, diese Motion zu überweisen.
Meier Josi (C, LU): Die Überlegungen von Herrn Bundesrat
Koller sind an sich schon zutreffend, ich hätte sie als Regie- Danioth Hans (C, UR): Ich hätte eigentlich erwartet, dass der
rungsmitglied auch nicht anders gemacht. Bundesrat aufgrund der überzeugenden Darlegung des
Aber uns Parlamentariern stellt sich die Frage anders: Unser Kommissionssprechers dieser ausgewogenen Lösung, wel-
Land kennt hochentwickelte demokratische Strukturen. Das che die Kommission für Rechtsfragen vorschlägt, vorbehalt-
Spiegelbild im internationalen Bereich fehlt. Nun ergäbe sich los und mit innerer Überzeugung zustimmen würde. Ich
hier die Möglichkeit, durch eine Änderung im Wahlvorschlags- muss gestehen, ich bin von der Antwort mehr als überrascht.
verfahren nicht nur die Legitimation unserer Vertretung in die- Die Replik ist bereits von meinen Vorrednern gegeben wor-
ser Behörde zu verstärken, sondern diese Behörde unserem den. Ich möchte meiner Überzeugung Ausdruck geben, dass
Volk über das Wahlverfahren auch näher zu bringen. Das ist dies die einzige gangbare Lösung darstellt. Die Einwände,
um so vertretbarer, als die Entscheide des Gerichtes doch viel- die dagegen vorgebracht worden sind, vermögen überhaupt
fache Einflüsse auf unsere Rechtssetzung und auf die Kompe- nicht zu überzeugen.
tenzordnung haben, auf alle Fälle in der Vergangenheit schon Man solle vermeiden, dass kritische und schonungslose Fra-
gehabt haben. gen in Kommissionen und in der Parlamentsöffentlichkeit ge-
Der Bundesrat kann seine eigenen Überlegungen in einem stellt werden, wurde argumentiert. Wie verhält es sich denn bei
ausgewogenen Vorschlag an das Parlament ohne weiteres Wahlen von Richtern in jenen Kantonen, die diese Wahlen
zum Ausdruck bringen. Das Richteramt hat aber auch politi- durch das Volk vornehmen? Ich glaube, das Volk hat ein
sche Bedeutung. Wir sehen das beispielsweise international Recht, ja sogar die Pflicht, seine Richter nicht nur nach fachli-
auch bei den Wahlen in das oberste Gericht in den Vereinigten chen, sondern auch nach menschlichen Qualitäten zu über-
Staaten. Mir scheint, wer das hohe Amt will, der sollte auch den prüfen.
Mut haben, sich alle neun Jahr dem Parlament zu stellen. Er Wie verhält es sich mit dem Vorwurf der Verpolitisierung? Ich
wird diesen Mut brauchen, wenn er nachher in Strassburg habe bisher den Eindruck gehabt, dass das Parlament auch
grundlegende Entscheidungen treffen hilft. bei den Bundesrichterwahlen seine Verantwortung voll wahr-
Ich bin immer für diese internationalen Gremien eingetreten, nimmt - im positiven, aber eben auch im kritischen Sinne, wie
ich werde es weiterhin tun. Und hier hätten wir wirklich die die Erfahrung gezeigt hat.
Möglichkeit, etwas zu tun, um diese internationalen Behörden Ich meine, es ist mit Recht darauf hingewiesen worden, dass
populärerer - im echten und im positiven Sinne des Wortes - die Mitwirkung, die Mitsprache des Parlamentes eine echte Er-
zu machen. höhung der Legitimation für eine Rechtsprechung seitens der
Ich empfehle daher die Überweisung der Motion. europäischen Gerichte darstellt, der EMRK-lnstanzen, die sich
ja auch unmittelbar mit Individualbeschwerden befassen und
Jagmetti Riccardo (R, ZH): Als Nichtmitglied der Kommission deren Entscheide auch auf die Rechte und Pflichten der Bür-
für Rechtsfragen möchte ich der Kommission für diesen Vor- ger in unserem Lande durchschlagen.
stoss danken und ihn sehr unterstützen. Ich erlaube mir nur Wollen wir eine «Kabinettsjustiz», oder wollen wir eine Recht-
noch kurze Bemerkungen in Ergänzung zu dem, was schon sprechung, die auf die demokratischen Institutionen abge-
gesagt worden ist. stützt ist?
Beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geht es Ich glaube, der Ständerat muss die Antwort klar und deutlich
ja nicht darum, ein Gremium personell zu besetzen, das inter- erteilen, indem er er den Vorstoss als Motion überweist.
nationale Politik betreibt. Aufgabe des Gerichtshofes ist die
Anwendung von Rechten, die unser Bundesgericht als verfas- Koller Arnold, Bundesrat: Wenn Sie mir richtig zugehört ha-
sungsmässige Rechte betrachtet. Das geschieht durch ein in- ben, wehrt sich der Bundesrat nicht gegen eine Mitwirkung des
ternationales Gericht mit durchaus nationalen und klassisch- Parlamentes. Aber wir waren der Meinung, dass der Text Ihrer
schweizerischen Auswirkungen. Motion, der die Präsentation dieser Dreierliste ganz klar in die
Ein Beispiel: Ob der Werkplan für das Schulhaus in Fischen- Kompetenz der Bundesversammlung legt, doch etwas übers
thal im Kanton Zürich der Kontrolle durch den Regierungsrat Ziel hinausschiesst. Dies einmal aufgrund des Rechtsverglei-
oder durch das Verwaltungsgericht untersteht, ergibt sich aus ches: Kein einziger der heute 33 Mitgliedstaaten des Europara-
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für tes sieht eine solche Lösung vor. Eine gewisse Gefahr einer un-
Menschenrechte. Sie werden doch nicht sagen, dass das eine erwünschten Verpolitisierung sehen wir eben doch, denn der
internationale Frage sei, die man im Rahmen der internationa- Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hateminent poli-
len Politik behandle; sondern das Beispiel zeigt, wie sich Arti- tische Entscheide zu fällen. Das wissen Sie alle auch. Das sind
kel 6 Ziffer 1 EMRK auf unsere Gemeinden, auf unsere unmit- eminent politische Entscheide im Spannungsfeld zwischen
telbare Situation in der Schweiz, auswirkt. Die Praxis dazu wird Europarecht und nationalem Recht, und es ist leicht vorherseh-
in Strassburg gebildet. Und dabei geht es durchaus um Fra- bar, dass das eminente Rückwirkungen auf die Wahl unseres
gen, die unsere nationale Eigenständigkeit betreffen. Vertreters im Europäischen Gerichtshof haben wird, wenn bei-
24. Januar 1995 15 Postulat Schiesser
spielsweise kurz vor einer Wiederwahl ein entsprechend deli- Le Conseil fédéral est chargé d'examiner s'il serait opportun
kater oder brisanter Entscheid des Europäischen Gerichtsho- d'édicter des dispositions légales en vue d'empêcher l'entrée
fes für Menschenrechte gefällt wird. Da fragen wir uns, ob das en Suisse de telles personnes et d'établir un rapport à l'inten-
wirklich erwünscht ist, zumal das Verhältnis von nationalem tion du Parlement. Par la même occasion, il fera connaître aux
und europäischem Recht bekanntlich eines der brisantesten Chambres les règles et les principes qu'il applique dans ses
Probleme ist. Deshalb waren wir der Auffassung, es wäre ad- relations officielles avec les représentants de régimes dictato-
äquater, wenn wir die Mitwirkung des Parlamentes auf eine riaux ou non démocratiques.
Konsultation eines geeigneten parlamentarischen Organes
beschränken würden, seien das die Kommissionen für Mitunterzeichner- Cosignataires: Meier Josi, Simmen (2)
Rechtsfragen beider Räte oder wer auch immer.
Herr Zimmerli hat einen Kompromiss angedeutet in dem Schiesser Fritz (R, GL): Im Laufe des vergangenen Sommers
Sinne, man könne ja eine Vorlage unterbreiten, wonach der haben Einreise und Aufenthalt verschiedener Personen, de-
Bundesrat das Antragsrecht und Sie nur ein Veto- oder ein Ge- nen schwere Verletzungen von Menschenrechten zur Last
nehmigungsrecht hätten. Das ist vielleicht eine mögliche Zwi- gelegt werden müssen, in der Öffentlichkeit zu intensiven Dis-
schenform. Aber - wie gesagt -: Das waren im wesentlichen kussionen geführt. Ich nehme auf drei Fälle Bezug, von de-
die Gründe, weshalb wir es vorgezogen hätten, die Frage der nen namentlich der letzte zeigt, dass etwas faul ist im Staate
Mitbestimmung des Parlamentes heute noch nicht zu präjudi- Dänemark.
zieren und diesbezüglich eine gewisse Freiheit zu wahren. Fall 1 : Im Zusammenhang mit den Waffenstillstandsverhand-
Deshalb unser Antrag auf Umwandlung in ein Postulat. lungen im Krieg in Ex-Jugoslawien haben zahlreiche Konfe-
renzen in unserem Land stattgefunden. An diesen Konferen-
Abstimmung - Vote zen haben Personen teilgenommen, insbesondere die Führer
Für Überweisung als Motion 30 Stimmen der bosnischen Serben, die für die zur gleichen Zeit stattfin-
Für Überweisung als Postulat 2 Stimmen denden «ethnischen Säuberungen» verantwortlich gemacht
werden müssen. Die Anwesenheit solcher Personen in der
Schweiz ist von weiten Teilen der schweizerischen Bevölke-
rung nicht verstanden worden. Da tummelten sich Leute ge-
94.3268 nüsslich in unserem Land, die in dringendem Verdacht
schwerster Kriegsverbrechen stehen, während zu Hause in ih-
#ST#
rem Namen die schrecklichsten Taten begangen wurden.
Postulat Schiesser Manch einer in der Schweiz hat sich damals gefragt: Müssen
Erlassvon Bestimmungen wir solchen Leuten wirklich Einreise und Aufenthalt in unserem
über die Einreise Land gestatten?
von unerwünschten Personen Fall 2: Zur selben Zeit hat ein anderer Despot die Schweiz pri-
vat besucht, an dessen Schuld an schwersten Menschen-
Entrée en Suisse rechtsverletzungen kaum Zweifel bestehen können. Es han-
de personnes indésirables. delt sich um den früheren Präsidenten Chiles, Augusto Pino-
Réglementation chet, der eine demokratische Staatsordnung in seinem Land
gewaltsam beseitigt sowie schwerste Menschenrechtsverlet-
zungen begangen hat, und wegen dessen eiserner Faust
diese Menschenrechtsverletzungen auch heute noch nicht
aufgeklärt werden können. Auch ein Herr Pinochet kann offen-
Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1994 bar problemlos in unser Land einreisen, sei es auch nur privat.
In letzter Zeit haben die Einreise und der Aufenthalt von Perso- Unser Aussenministerium bedauerte damals, dass sich Herr
nen, die in Zusammenhang mit schweren Verbrechen gegen Pinochet in unserem Land aufhielt, hatte aber offensichtlich
die Menschheit gebracht werden müssen oder die als Diktato- keinerlei Möglichkeiten und Mittel, um einzugreifen.
ren jahrelang die Demokratie brutal unterdrückt und sich in Fall 3: Das Fass zum Überlaufen bringt schliesslich dieser
schwerwiegender Weise der Verletzung von Menschenrech- dritte Fall. Der mutmassliche rwandische Kriegsverbrecher Fé-
ten schuldig gemacht haben, in unserem Land zu öffentlichen licien Kabuga erhielt am 9. Juni 1994 für sich und seine Familie
Diskussionen geführt. Selbst von seilen des Bundesrates wur- von unserer Botschaft in Kinshasa ein Visum für die Schweiz.
den gewisse Aufenthalte von solchen Personen in der Geprüft wurden bei dieser Visumserteilung - gemäss Mittei-
Schweiz bedauert. lung der «NZZ» vom 10. November 1994 - bloss die Vermö-
Offensichtlich bestehen keine oder keine genügenden gesetz- gensverhältnisse. Kurze Zeit später, nachdem bekanntgewor-
lichen Bestimmungen, um solchen Personen die Einreise in den war, dass Kabuga möglicherweise an schwersten Kriegs-
unser Land zu untersagen. verbrechen beteiligt war, versuchte das EDA, das Visumsver-
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht darüber fahren abzubrechen. Das Visum war jedoch bereits erteilt. In
zu erstatten, ob nicht gesetzliche Bestimmungen zu erlassen der Folge ersuchte das EDA das Bundesamt für Ausländerfra-
seien, mit denen die Einreise solcher Personen verhindert wer- gen, die Einreise Kabugas zu stoppen. Vergeblich. Er reiste
den kann. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat am 22. Juli 1994 in unser Land ein, wo er bis zum 18. August
auch ersucht, darüber Bericht zu erstatten, nach welchen Re- 1994 bleiben durfte. Nur auf Druck der Öffentlichkeit, der Me-
geln und Grundsätzen er den offiziellen Umgang mit Reprä- dien, die Kabugas Rolle im rwandischen Bürgerkrieg darleg-
sentanten von diktatorischen und undemokratischen Regi- ten, sowie offenbar dank der Bemühungen des EDA musste
men handhabt. Kabuga die Schweiz nach rund einem Monat Aufenthalt ver-
lassen.
Texte du postulat du 16 juin 1994 In der Folge - so immer noch nach der Meldung der «NZZ» -
Ces derniers temps, il a beaucoup été question dans notre setzte das EJPD, zusammen mit dem EDA, eine Arbeits-
pays de l'entrée et du séjour en Suisse de personnes qui ont gruppe ein, die eine Verbesserung des Visumsverfahrens zu
été mêlées à de graves crimes contre l'humanité ou qui, en prüfen hat. Insbesondere die Überprüfung von Gesuchen aus
tant que dictateurs, ont enfreint pendant des années les règles Bürgerkriegsstaaten und Spannungsgebieten soll speziell un-
les plus élémentaires de la démocratie et se sont rendus cou- tersucht werden. Gleichzeitig sollen die Probleme mit den Ein-
pables de graves violations des droits de l'homme. Le Conseil reisesperren, mit der Wegweisung unerwünschter Personen
fédéral lui-même a déploré le séjour de certaines personnes sowie - das möchte ich hier betonen - die Kompetenzabgren-
en Suisse. zung zwischen dem EDA und dem EJPD erhellt werden. So
Il n'existe manifestement pas de dispositions permettant die «NZZ» vom 10. November 1994.
d'interdire l'entrée de telles personnes dans notre pays, ou les Offensichtlich hat auch der Bundesrat einen Handlungsbedarf
normes qui existent sont insuffisantes. im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen er-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion RK-SR (94.024) Wahlvorschlag für die schweizerischen Richter am Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte
Motion CAJ-CE (94.024) Liste de candidats des juges suisses à la Cour européenne des
droits de l'homme
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Januarsession
Session Session de janvier
Sessione Sessione di gennaio
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3476
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 24.01.1995 - 08:00
Date
Data
Seite 12-15
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