Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3473 KI-generiert

Equal Rights for Foreign Spouses on Marital Dissolution

Geschäftsnummer VPB 94-3473
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns a motion proposing to grant foreign wives of resident foreigners the same right to remain in Switzerland upon marital dissolution as foreign wives of Swiss citizens. The court's reasoning centered on the principle of equal treatment and the protection of individuals, particularly women, from abusive situations. The proposal aimed to prevent foreign women from being forced to remain with abusive husbands due to the threat of losing their residency status. The court acknowledged the existing discretionary power of immigration authorities but emphasized the need for a legal right to prevent potentially catastrophic outcomes for women in such vulnerable positions, ultimately voting to transmit the motion for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Absatz, Art. 8 EMRK, Art. 64bis BV, Art. 64bis est; Equal Rights for Foreign Spouses on Marital Dissolution: The court's reasoning centered on the principle of equal treatment and the protection of individuals, particularly women, from abusive situations. The proposal aimed to prevent foreign women from being forced to remain with abusive husbands due to the threat of losing their residency status. The court acknowledged the existing discretionary power of immigration authorities but emphasized the need for a legal right to prevent potentially catastrophic outcomes for women in such vulnerable positions, ultimately voting to transmit the motion for further consideration.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht von Ausländern Rechte der Frau Gleichbehandlungsgebot Auflösung der Ehe Familienstand ausländischer Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Absatz
Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, wir hätten ein Ausländer- dification de I' article 17 alinéa 2 de la loi fédérale sur l'éta-
Art. 8 EMRK
Art. 64bis BV
Ausnahmesituationen, wie sie Frau Bühlmann geschildert unterbreiten (Änderung von Art. 64bis BV).
Art. 64bis est
cation de l'art. 64bis est.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 al. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

This provision was the subject of the motion, which sought to amend it to ensure equal treatment for foreign spouses of foreigners with settlement permits as for foreign spouses of Swiss citizens in case of dissolution of the marriage.

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Volltext

4. Oktober 1995 N 2091 Motion Bühlmann

nun an der Motion festhalten oder sie in ein Postulat umwan- nen Ausländer verheiratet sind, dem Ermessen der Frem-

deln. Ich wäre mit der Umwandlung in ein Postulat einver- denpolizei überlassen, ob bei einer Auflösung der ehelichen

standen. Gemeinschaft die Aufenthaltsberechtigung für die Ehefrau

Ich befürchte aber folgendes, Herr Bundesrat: Wenn dieser bestehenbleibt oder nicht. Laut einer Weisung des BFA vom

Integrationsartikel in die nächste Gesetzrevision eingepackt Januar 1993 an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sol-

wird, riskieren wir, dass das Gesetz aufgrund von anderen len dabei Kriterien wie berufliche Situation, Wirtschafts- und

Begebenheiten vor dem Volk keine Gnade findet und wir wie- Arbeitsmarktlage, Verhalten und Integrationsgrad berück-

der keinen Integrationsartikel haben. Deshalb möchte ich Sie sichtigt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in

sehr ermuntern, Herr Bundesrat, trotz allem zu versuchen, den ersten fünf Jahren hingegen besteht nicht.

diesen Artikel doch noch einzeln zu behandeln oder vorzu-

ziehen, vor allem, wenn es sich zeigen sollte, dass die Aus- Texte de la motion du 7 octobre 1994

länder- oder Asylgesetzgebung zu sehr verzögert würde. Je prie le Conseil fédéral de soumettre au Parlement une mo-

Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, wir hätten ein Ausländer- dification de I' article 17 alinéa 2 de la loi fédérale sur l'éta-

problem. Ich habe keines. Aber neben anderen Schritten, die blissement et le séjour des étrangers, de telle sorte que

wir heute vormittag Gott sei dank gemacht haben, brauchen l'épouse étrangère d'un ressortissant étranger titulaire d'un

wir eine systematische, dynamische, gut abgestützte und ko- permis d'établissement soit traitée de la même manière que

härente Integrationspolitik, damit sich das Zusammenleben l'épouse étrangère d'un ressortissant suisse, notamment en

von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizerinnen und ce qui concerne son séjour en cas de dissolution de l'union

Schweizern in Harmonie entwickelt. conjugale. Alors que l'étrangère ayant épousé un Suisse ne

An die Adresse derjenigen, die beim Wort Ausländer am lieb- perd pas son droit de séjour en Suisse après s'être séparée

sten «Sofort raus!» denken: Wir leben mit diesen Ausländern de son mari, lorsqu'il s'agit d'une étrangère mariée à un

seit Jahrzehnten zusammen. Wir schaffen keine neuen Tat- étranger établi dans notre pays, le maintien de l'autorisation

bestände. Es geht nur darum, diese Politik besser zu gestal- de séjour en Suisse en cas de dissolution de l'union conju-

ten. gale est laissé à l'appréciation de la police des étrangers. Se-

Ich bin mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einver- lon une directive de l'Office fédéral des étrangers de janvier

standen. 1993, adressée aux autorités cantonales de police des étran-

gers, on tient compte de critères tels que la durée du séjour,

Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Frau Fankhauser noch eine les relations personnelles avec la Suisse, la situation profes-

Antwort schuldig. Die Totalrevision des Asylgesetzes mit der sionnelle, la conjoncture économique, l'état du marché du

entsprechenden Revision des Anag ist in meinem Departe- travail, le comportement, et le degré d'intégration. Aucun

ment gemäss Zeitplan in Vorbereitung. Sie werden Anfang droit légal à l'autorisation de séjour n'existe au cours des cinq

des nächsten Jahres die entsprechende Botschaft erhalten. premières années.

Diese Botschaft wird auch ausdrücklich einen Integrationsar-

tikel enthalten, weil wir überzeugt sind, dass wir zwar auf der Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann Ruedi,

einen Seite für jene Leute, die nicht als Flüchtlinge anerkannt Bäumlin, Bugnon, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Dor-

werden oder als Ausländer keine Bewilligung erhalten kön- mann, Fankhauser, von Feiten, Goll, Gonseth, Grendelmei-

nen, die Wegweisungen konsequent durchführen müssen, er, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jeanprêtre,

dass wir aber eindeutig mehr für die Integration der übrigen Leemann, Lepori Bonetti, Leuenberger Ernst, Misteli, Nab-

Ausländer tun müssen, die wir in unserem Land behalten holz, Robert, Stamm Judith, Thür, Zbinden (26)

wollen, seien das nun Fremdarbeiter oder anerkannte Flücht-

linge. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen. Im Zusammenhang mit dem Mord im Luzerner Frauenhaus

beklagte das Frauenhausteam den Umstand, dass durch die

Abstimmung - Vote obengenannten gesetzlichen Bestimmungen ausländische

Für Überweisung des Postulates 72 Stimmen Ehefrauen gezwungen würden, mit ihrem gewalttätigen Ehe-

Dagegen 35 Stimmen mann zusammenzubleiben, weil sie bei einer Trennung ihre

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würden.

Damit spielen die Schweizer Behörden gewollt oder unge-

wollt die Rolle des Komplizen der gewaltausübenden Ehe-

männer, weil sie die betroffenen Ehefrauen ihren Ehemän-

#ST# 94.3473 nern auf Gedeih und Verderb ausliefern.

Im Gesetz ist zwar geschlechtsneutral immer nur von «Ehe-

Motion Bühlmann gatte» die Rede, und damit wird der Eindruck erweckt, es be-

stünden keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern.

Ausländische Ehegattinnen Faktisch ist es aber so, dass in der Regel der Mann im Besitz

mit Niederlassungsbewilligung einer Niederlassungsbewilligung ist, und die Frau im Rah-

men des Familiennachzuges in die Schweiz nachgekommen

Permis d'établissement ist. Sie ist also von der Aufenthaltsregelung des Ehemannes

et conjoint étranger abhängig. Wenn dieser nun Gewalt gegen sie ausübt, hat sie

keine Chance, sich aus diesem Gewaltverhältnis zu lösen,

weil ihr Aufenthaltsrecht damit erlischt. Die Rückkehr ins Her-

kunftsland ist diesen Frauen aufgrund der dort herrschenden

Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 patriarchalen Verhältnisse oft auch verwehrt. So bleibt ihnen

Ich bitte den Bundesrat, dem Parlament eine Änderung von nur das Ausharren in solch entwürdigenden Gewaltverhält-

Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und nissen. Das ist eine Verletzung der Menschenwürde dieser

Niederlassung der Ausländer vorzulegen, welche bewirkt, Frauen und sollte dringend geändert werden.

dass ausländische Ehefrauen, die mit einem Ausländer mit

Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, analog behan- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

delt werden wie Ausländerinnen, die mit einem Schweizer vom 16. November 1994

verheiratet sind. Das betrifft ihre Aufenthaltsregelung im Falle Rapport écrit du Conseil fédéral

der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Während Aus- du 16 novembre 1994

länderinnen, welche mit einem Schweizer verheiratet sind, Die geltende gesetzliche Regelung mit einer unterschiedli-

bei einer Trennung von ihrem Ehemann von Gesetzes we- chen Behandlung von ausländischen Ehegatten eines

gen das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nicht verlieren, Schweizer Bürgers gegenüber ausländischen Ehegatten

ist das bei Ausländerinnen, welche mit einem niedergelasse- eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung ist am 1. Ja-

Motion Bühlmann 2092 N 4 octobre 1995

nuar 1992 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesnovelle wollte lieren auch nach der Trennung von ihrem Ehemann das Auf-

der Gesetzgeber die eheliche Gemeinschaft zwischen dem enthaltsrecht nicht, während das bei ausländischen Frauen

Ausländer und einem Schweizer Bürger einerseits sowie zwi- mit ausländischem Ehemann mit einer Niederlassungsbewil-

schen zwei Ausländern, wovon der eine die Niederlassungs- ligung C der Fall ist.

bewilligung besitzt, andererseits bewusst unterschiedlich be- Der schreckliche Mord im Luzerner Frauenhaus im Sommer

handeln, weil die Beziehungen zur Schweiz bei der Heirat mit 1994 war der Anlass für meine Motion. Da wurde eine Frau,

einem Schweizer Bürger in der Regel enger sind als bei einer die sich weigerte, zu ihrem gewalttätigen Ehemann zurück-

Heirat mit einem hier niedergelassenen Ausländer; aus die- zukehren, von diesem im Garten des Frauenhauses erschos-

sem Grunde wurden auch die Voraussetzungen für den An- sen und weitere Frauen, darunter eine Mitarbeiterin des

spruchsverlust unterschiedlich geregelt (Botschaft des Bun- Frauenhauses, wurden verletzt. In diesem Zusammenhang

desrates, BB11987 III 322). machte das Frauenhausteam auf den Umstand aufmerksam,

In der ständerätlichen Kommission (Sitzung vom 8. März dass immer wieder Frauen zu ihren gewalttätigen Ehemän-

1988) wurde der Vorschlag des Bundesrates, welcher das nern zurückkehren müssen, wenn sie noch nicht fünf Jahre in

Erfordernis des Zusammenlebens vorsah, diskussionslos an- der Schweiz bei ihrem ausländischen Ehemann leben.

genommen. - In der Kommission des Nationalrates (Sitzung Ein in der «LNN» vom 22. Juli 1995 veröffentlichter Fall einer

vom 8. September 1988) wurde ein Antrag, die beiden eheli- Frau aus dem ehemaligen Jugoslawien beschreibt unter dem

chen Gemeinschaften gleich zu behandeln und bei der Ehe Titel «Erst gedemütigt, dann ausgewiesen» ein solches Bei-

eines Ausländers mit einem in der Schweiz niedergelasse- spiel drastisch. Die Frau wurde von ihrem Mann gedemütigt,

nen Drittausländer auf das Erfordernis des Zusammenlebens genötigt, verprügelt, mit Zigaretten gebrannt und vergewal-

zu verzichten, mit 13 zu 5 Stimmen deutlich verworfen. Die tigt. Die beiden Kinder wurden ebenfalls grün und blau geprü-

Kommissionsmehrheit wollte hier bewusst «die Türen nicht gelt. Die Frau floh schliesslich vor ihrem Peiniger, der sie spi-

zu weit öffnen», damit die Bestimmungen über die Aufent- talreif geschlagen hatte. Gegen ihn läuft inzwischen ein Ge-

halts- und Niederlassungsbewilligung nicht umgangen wür- richtsverfahren, und er muss mit einer Gefängnisstrafe und

den. - Ein im Plenum des Nationalrates eingebrachter Vor- Landesverweis rechnen. Die Frau wollte ein neues Leben be-

schlag, auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzich- ginnen; sie hatte bereits Arbeit und Wohnung gefunden. Da

ten, wurde zurückgezogen (AB 1989 N 1460). kam der Ausreisebefehl der Fremdenpolizei mit der Begrün-

Wann das Erfordernis des Zusammenlebens erfüllt sei, dung, sie wohne nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen,

wurde bei der Beratung der Gesetzesnovelle namentlich hin- der Aufenthaltszweck sei somit als aufgehoben zu betrach-

sichtlich Ehen zwischen Ausländern und Schweizer Bürgern, ten. Hätte sie die Torturen ihres Mannes noch bis zum

wo vorerst ein Zusammenleben als Anspruchsvoraussetzung August 1995 stillschweigend ertragen und lebend überstan-

auch diskutiert, schliesslich aber fallengelassen wurde, erör- den, hätte sie n inen Kindern in der Schweiz bleiben kön-

tert. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Er- nen. Dann hätte sie bei einer Trennung nicht mehr ausgewie-

fordernis des Zusammenlebens zwei verschiedene Domizile sen werden können, weil dann die fünfjährige Frist, in wel-

unter Ehegatten nicht absolut hat verbieten wollen; hingegen cher ein gemeinsamer Wohnsitz verlangt wird, vorbei gewe-

wollte er verhindern, dass ein Ausländer von einer Aufent- sen wäre.

haltsbewilligung profitieren kann, wenn ein Eheleben de facto Soweit ein Beispiel, wie es sie zu Dutzenden gibt, um die

nicht mehr existiert (AB 1989 N 1459; Urteil des Bundesge- Konsequenz dieser empörend frauenfeindlichen Regelung

richtes vom 20. September 1994 i. S. Eleonora A.-P.). Dieser zu illustrieren.

Umstand kann in von der Motionärin angeführten Ausnahme- Sie macht Frauen zu abhängigen Anhängseln ihrer Männer,

situationen allenfalls berücksichtigt werden, wobei generell welche damit eine ungeheure Macht über ihre Frauen erhal-

festzustellen ist, dass die zuständigen Bewilligungsbehörden ten. Das verträgt sich in keiner Art und Weise mit einem

solchen besonderen Situationen im Rahmen ihres Ermes- emanzipierten Rollenverhältnis, welches von der Gleichwer-

sens Rechnung tragen können; das Gesetz verbietet bei ei- tigkeit der Geschlechter ausgeht.

ner Trennung der Ehegatten ja nicht die Anwesenheitsrege- Der Bundesrat begründet die Ablehnung meiner Motion da-

lung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsan- mit, die von mir beanstandete Gesetzesnovelle sei erst seit

spruch untergehen. dem 1. Januar 1992 in Kraft und die von mir angestrebte Re-

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber gelung sei damals deutlich abgelehnt worden. Ich habe die

mit der Neufassung von Artikel 17 Absatz 2 Anag namentlich Protokolle der damaligen Sitzungen gelesen; ich war damals

der Familienschutzbestimmung von Artikel 8 EMRK hat noch nicht im Rat. Dabei ist mir aufgefallen, dass viele

Rechnung tragen wollen (BBI 1987 II 322). Diese Konven- Frauen aus dem ganzen Parteienspektrum an dieses Red-

tionsbestimmung setzt aber nach ständiger Praxis des Bun- nerpult getreten sind und genau vor dem gewarnt haben, was

desgerichtes eine intakte, tatsächlich gelebte familiäre Bezie- jetzt eingetreten ist: dass nämlich mit dieser Gesetzesände-

hung voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde daher rung die Frauen ihren gewalttätigen Ehemännern buchstäb-

bei der Neuregelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag zu Recht lich ausgeliefert würden. Diese Warnungen wurden von der

nicht auf das Erfordernis des Zusammenlebens verzichtet. Männermehrheit dieses Rates in den Wind geschlagen. Des-

Als Fazit ist somit festzustellen, dass die von der Motionärin halb verlange ich jetzt, darauf zurückzukommen. Dieses Par-

angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revision lament ist schon in kürzeren Abständen auf Gesetze zurück-

eben erst deutlich abgelehnt worden ist. Es besteht deshalb gekommen, die sich in der Praxis nicht bewährten.

keine Veranlassung, dem Parlament so kurze Zeit nach die- Hier geht es um ein ganz wichtiges Rechtsgut, um die Men-

ser Ablehnung einen gleichlautenden Revisionsantrag zu un- schenwürde und die Menschenrechte von Frauen. Sie kön-

terbreiten. . nen den Beweis antreten, dass Sie das Fazit von Peking be-

griffen haben: Menschenrechte sind Frauenrechte, und Frau-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates enrechte sind Menschenrechte. Wenn Sie meine Motion

Déclaration écrite du Conseil fédéral überweisen, zeigen Sie, dass es Ihnen damit Ernst ist.

Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Von Feiten Margrith (S, BS): Ich bitte Sie, die Motion Bühl-

Bühlmann Cécile (G, LU): In Peking hiess das Fazit der mann zu überweisen.

Frauenkonferenz: Menschenrechte sind Frauenrechte, und Zuerst etwas Grundsätzliches: In keinem Regelungsbereich

Frauenrechte sind Menschenrechte. wird das verhängnisvolle Bündnis zwischen Staat, Familien-

Um ein solches Menschenrecht geht es in meinem Vorstoss, oberhaupt und organisierter Kriminalität so offensichtlich wie

nämlich darum, dass ausländischen Frauen ein eigenständi- in der Ausländergesetzgebung. Jede Revision des Bundes-

ges Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt wird. Dies soll gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

nicht erst nach fünf Jahren geschehen, d. h., dass sie gleich (Anag) oder des Bürgerrechtsgesetzes ging bisher zu Lasten

behandelt werden sollen wie ausländische Frauen, die mit ei- der ausländischen Frauen. Profiteure sind die schlagenden

nem schweizerischen Ehemann verheiratet sind. Diese ver- Ehemänner, die Zuhälter, die Menschenhändler. Sie können

4. Oktober 1995 N 2093 Strafprozessrecht

sich ins Fäustchen lachen. Über «ihre» Frauen können sie ver- Bühlmann Cécile (G, LU): Herr Bundesrat, es handelt sich

fügen, wie sie wollen. Der Frauenhandel läuft immer besser, bei meinem Vorstoss überhaupt nicht um das Problem der

gewalttätige Familienväter haben nichts zu befürchten, die ille- Scheinehe. Es handelt sich um das Problem einer Frau, die

gal beschäftigten Hausmädchen können noch rücksichtsloser ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann nachreist, von ihm

ausgebeutet werden; alles dank dem Ausländerrecht, das da- misshandelt wird und dann ausgewiesen wird, wenn sie nicht

für sorgt, dass die Frauen sich nicht wehren können. zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Wenn Sie

Der Zusammenhang zwischen der Verschärfung der Auslän- sagen, sie habe nur keinen Rechtsanspruch zu bleiben, es

dergesetzgebung und der kontinuierlichen Aushöhlung der liege aber im Ermessen der Fremdenpolizei, dass sie bleiben

Rechtsposition von Frauen wird von Frauenorganisationen könne, dann stimmt das. Genau das ist das Problem. Die Er-

seit Jahren thematisiert. Die Forderung nach eigenständigem fahrung zeigt, dass die Fremdenpolizei nicht auf solche

Aufenthaltsrecht für Migrantinnen wird seit über zehn Jahren Schwierigkeiten Rücksicht nimmt.

gefordert - erfolglos. Braucht es noch mehr Fakten als die, die in diesem Fall auf-

Die vorliegende Motion geht nicht so weit. Sie verlangt eine gelistet sind? Wenn die Fremdenpolizei hier nicht reagiert

kleine Korrektur der krass diskriminierenden Anag-Bestim- und der Frau einen Aufenthaltsanspruch gibt, was braucht es

mung betreffend Aufenthaltsregelung bei Auflösung der Ehe. dann noch? MUSS sie zu Tode geprügelt werden, bis der An-

Für ausländische Frauen und ihre Kinder, die in der Schweiz spruch auf Aufenthalt nachgewiesen werden kann? Deshalb

mit einem Ausländer verheiratet sind, gilt nach geltendem braucht es einen Rechtsanspruch. Darum geht es in meinem

Recht die Trennung schon als Ausweisungsgrund. Diese Vorstoss.

Praxis hat zur Folge, dass z. B. Frauen über Jahre Misshand-

lungen durch ihre Ehemänner erdulden müssen; bringen sie Koller Arnold, Bundesrat: Ich habe ja festgehalten, dass es

sich in Sicherheit, so droht ihnen die Ausschaffung. Die Fol- hier zweifellos im Ermessen der Fremdenpolizei gewesen

gen der Ausschaffung können katastrophal sein. In vielen wäre, auf diese ausserordentliche Situation Rücksicht zu

Ländern, bis vor kurzem auch bei uns, wird einer geschiede- nehmen.

nen Frau gesellschaftliche Ehre und Achtung schlicht ab- Sie selber, als Gesetzgeber, wollten aber bei der Behandlung

erkannt, auch wenn sie für ihre Situation in keiner Weise ver- des Bürgerrechtsgesetzes keinen Rechtsanspruch. Darum

antwortlich gemacht werden kann. geht es hier.

Für ausgewiesene Frauen stehen ihre Chancen, ein eigen-

ständiges Leben mit ihren Kindern aufzubauen, oft sehr Abstimmung - Vote

schlecht, ja sie sind gleich Null. Ausgrenzung, Erniedrigung, Für Überweisung der Motion 57 Stimmen

Perspektivenlosigkeit sind sehr oft die Folge der Ausschaf- Dagegen 53 Stimmen

fung. Das führt dazu, dass diese Frauen in der Regel noch

einmal emigrieren müssen, weil sie schlichtweg nicht überle-

ben können.

Die Gesetzgebung darf sich nicht ausschliesslich an der

Männerrealität orientieren. Sie muss die Frauenrealität zur #ST# Sammeltitel - Titre collectif

Kenntnis nehmen. Die Revision von Artikel 17 Absatz 2 ist

dringend notwendig. Es darf nicht akzeptiert werden, dass Strafprozessrecht

die elementarsten Menschenrechte der Frauen mit Füssen Procédure pénale

getreten werden. Gesetze, die in ihren Auswirkungen zu ver-

zweifelten und aussichtslosen Situationen, zur massiven Ge-

fährdung von Leib und Leben führen und die betroffenen

Frauen auf einen Schlag sämtlicher Rechts- und Lebens-

chancen berauben, verletzen unbestrittene rechtsstaatliche

Prinzipien.

Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen. 94.3311

Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte einleitend auf die

schriftliche Stellungnahme des Bundesrates verweisen. Wir

Motion des Ständerates

haben dort einerseits festgehalten, dass die von der Motionä- (Rhinow)

rin angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revi- Vereinheitlichung

sion des Bürgerrechtsgesetzes noch klar abgelehnt worden des Strafprozessrechts

ist. Damals war der Wille des Gesetzgebers klar, dass er die Motion du Conseil des Etats

eheliche Gemeinschaft zwischen einem Ausländer und ei- (Rhinow)

nem Schweizer Bürger und die eheliche Gemeinschaft zwi-

schen zwei Ausländern, von denen der eine eine Niederlas- Uniformisation

sungsbewilligung besitzt, bewusst unterschiedlich behandeln du droit de procédure pénale

wollte, weil die Beziehungen eines Ausländers bzw. einer

Ausländerin zur Schweiz bei der Heirat mit einem Schweizer

Bürger in der Regel enger sind als bei der Heirat mit einem

hier niedergelassenen Ausländer. Wortlaut der Motion vom 15. März 1995

Wir haben sodann darauf hingewiesen, dass die zuständige Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten

Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens solchen eine Vorlage zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu

Ausnahmesituationen, wie sie Frau Bühlmann geschildert unterbreiten (Änderung von Art. 64bis BV).

hat und wie sie offenbar Anlass ihrer Motion waren, durchaus

Rechnung tragen könne. Das Gesetz verbietet bei einer Texte de la motion du 15 mars 1995

Trennung der Ehegatten ja nicht eine Anwesenheitsrege- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un

lung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsan- projet d'uniformisation du droit de procédure pénale (modifi-

spruch untergehen. cation de l'art. 64bis est.).

Vielleicht in Ergänzung zu unserer schriftlichen Stellung-

nahme noch ein Hinweis: Wenn Sie sagen, dass eine solche Reimann Maximilian (V, AG) unterbreitet im Namen der

Frau ja nur fünf Jahre in einer Scheinehe hier leben müsste, Kommission für Rechtsfragen (RK) den folgenden schriftli-

dann muss ich Ihnen sagen, dass es diesbezüglich heute chen Bericht:

eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt, wonach

eine solche Scheinehe ein Rechtsmissbrauch wäre und da- Die Kommission ist der Auffassung, dass die organisierte Kri-

her im Konfliktfall nicht geschützt würde. minalität und die Wirtschaftskriminalität neue Prozessord-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bühlmann Ausländische Ehegattinnen mit Niederlassungsbewilligung

Motion Bühlmann Permis d'établissement et conjoint étranger

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1995

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 11

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3473

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 04.10.1995 - 08:30

Date

Data

Seite 2091-2093

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