Equal Rights for Foreign Spouses on Marital Dissolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a motion proposing to grant foreign wives of resident foreigners the same right to remain in Switzerland upon marital dissolution as foreign wives of Swiss citizens. The court's reasoning centered on the principle of equal treatment and the protection of individuals, particularly women, from abusive situations. The proposal aimed to prevent foreign women from being forced to remain with abusive husbands due to the threat of losing their residency status. The court acknowledged the existing discretionary power of immigration authorities but emphasized the need for a legal right to prevent potentially catastrophic outcomes for women in such vulnerable positions, ultimately voting to transmit the motion for further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 Absatz, Art. 8 EMRK, Art. 64bis BV, Art. 64bis est; Equal Rights for Foreign Spouses on Marital Dissolution: The court's reasoning centered on the principle of equal treatment and the protection of individuals, particularly women, from abusive situations. The proposal aimed to prevent foreign women from being forced to remain with abusive husbands due to the threat of losing their residency status. The court acknowledged the existing discretionary power of immigration authorities but emphasized the need for a legal right to prevent potentially catastrophic outcomes for women in such vulnerable positions, ultimately voting to transmit the motion for further consideration.
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KI-generiertThis provision was the subject of the motion, which sought to amend it to ensure equal treatment for foreign spouses of foreigners with settlement permits as for foreign spouses of Swiss citizens in case of dissolution of the marriage.
Volltext
4. Oktober 1995 N 2091 Motion Bühlmann
nun an der Motion festhalten oder sie in ein Postulat umwan- nen Ausländer verheiratet sind, dem Ermessen der Frem-
deln. Ich wäre mit der Umwandlung in ein Postulat einver- denpolizei überlassen, ob bei einer Auflösung der ehelichen
standen. Gemeinschaft die Aufenthaltsberechtigung für die Ehefrau
Ich befürchte aber folgendes, Herr Bundesrat: Wenn dieser bestehenbleibt oder nicht. Laut einer Weisung des BFA vom
Integrationsartikel in die nächste Gesetzrevision eingepackt Januar 1993 an die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sol-
wird, riskieren wir, dass das Gesetz aufgrund von anderen len dabei Kriterien wie berufliche Situation, Wirtschafts- und
Begebenheiten vor dem Volk keine Gnade findet und wir wie- Arbeitsmarktlage, Verhalten und Integrationsgrad berück-
der keinen Integrationsartikel haben. Deshalb möchte ich Sie sichtigt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in
sehr ermuntern, Herr Bundesrat, trotz allem zu versuchen, den ersten fünf Jahren hingegen besteht nicht.
diesen Artikel doch noch einzeln zu behandeln oder vorzu-
ziehen, vor allem, wenn es sich zeigen sollte, dass die Aus- Texte de la motion du 7 octobre 1994
länder- oder Asylgesetzgebung zu sehr verzögert würde. Je prie le Conseil fédéral de soumettre au Parlement une mo-
Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, wir hätten ein Ausländer- dification de I' article 17 alinéa 2 de la loi fédérale sur l'éta-
problem. Ich habe keines. Aber neben anderen Schritten, die blissement et le séjour des étrangers, de telle sorte que
wir heute vormittag Gott sei dank gemacht haben, brauchen l'épouse étrangère d'un ressortissant étranger titulaire d'un
wir eine systematische, dynamische, gut abgestützte und ko- permis d'établissement soit traitée de la même manière que
härente Integrationspolitik, damit sich das Zusammenleben l'épouse étrangère d'un ressortissant suisse, notamment en
von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizerinnen und ce qui concerne son séjour en cas de dissolution de l'union
Schweizern in Harmonie entwickelt. conjugale. Alors que l'étrangère ayant épousé un Suisse ne
An die Adresse derjenigen, die beim Wort Ausländer am lieb- perd pas son droit de séjour en Suisse après s'être séparée
sten «Sofort raus!» denken: Wir leben mit diesen Ausländern de son mari, lorsqu'il s'agit d'une étrangère mariée à un
seit Jahrzehnten zusammen. Wir schaffen keine neuen Tat- étranger établi dans notre pays, le maintien de l'autorisation
bestände. Es geht nur darum, diese Politik besser zu gestal- de séjour en Suisse en cas de dissolution de l'union conju-
ten. gale est laissé à l'appréciation de la police des étrangers. Se-
Ich bin mit der Umwandlung der Motion in ein Postulat einver- lon une directive de l'Office fédéral des étrangers de janvier
standen. 1993, adressée aux autorités cantonales de police des étran-
gers, on tient compte de critères tels que la durée du séjour,
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin Frau Fankhauser noch eine les relations personnelles avec la Suisse, la situation profes-
Antwort schuldig. Die Totalrevision des Asylgesetzes mit der sionnelle, la conjoncture économique, l'état du marché du
entsprechenden Revision des Anag ist in meinem Departe- travail, le comportement, et le degré d'intégration. Aucun
ment gemäss Zeitplan in Vorbereitung. Sie werden Anfang droit légal à l'autorisation de séjour n'existe au cours des cinq
des nächsten Jahres die entsprechende Botschaft erhalten. premières années.
Diese Botschaft wird auch ausdrücklich einen Integrationsar-
tikel enthalten, weil wir überzeugt sind, dass wir zwar auf der Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumann Ruedi,
einen Seite für jene Leute, die nicht als Flüchtlinge anerkannt Bäumlin, Bugnon, Caspar-Hutter, Danuser, Diener, Dor-
werden oder als Ausländer keine Bewilligung erhalten kön- mann, Fankhauser, von Feiten, Goll, Gonseth, Grendelmei-
nen, die Wegweisungen konsequent durchführen müssen, er, Haering Binder, Hafner Ursula, Hollenstein, Jeanprêtre,
dass wir aber eindeutig mehr für die Integration der übrigen Leemann, Lepori Bonetti, Leuenberger Ernst, Misteli, Nab-
Ausländer tun müssen, die wir in unserem Land behalten holz, Robert, Stamm Judith, Thür, Zbinden (26)
wollen, seien das nun Fremdarbeiter oder anerkannte Flücht-
linge. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen. Im Zusammenhang mit dem Mord im Luzerner Frauenhaus
beklagte das Frauenhausteam den Umstand, dass durch die
Abstimmung - Vote obengenannten gesetzlichen Bestimmungen ausländische
Für Überweisung des Postulates 72 Stimmen Ehefrauen gezwungen würden, mit ihrem gewalttätigen Ehe-
Dagegen 35 Stimmen mann zusammenzubleiben, weil sie bei einer Trennung ihre
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verlieren würden.
Damit spielen die Schweizer Behörden gewollt oder unge-
wollt die Rolle des Komplizen der gewaltausübenden Ehe-
männer, weil sie die betroffenen Ehefrauen ihren Ehemän-
#ST# 94.3473 nern auf Gedeih und Verderb ausliefern.
Im Gesetz ist zwar geschlechtsneutral immer nur von «Ehe-
Motion Bühlmann gatte» die Rede, und damit wird der Eindruck erweckt, es be-
stünden keine Unterschiede zwischen den Geschlechtern.
Ausländische Ehegattinnen Faktisch ist es aber so, dass in der Regel der Mann im Besitz
mit Niederlassungsbewilligung einer Niederlassungsbewilligung ist, und die Frau im Rah-
men des Familiennachzuges in die Schweiz nachgekommen
Permis d'établissement ist. Sie ist also von der Aufenthaltsregelung des Ehemannes
et conjoint étranger abhängig. Wenn dieser nun Gewalt gegen sie ausübt, hat sie
keine Chance, sich aus diesem Gewaltverhältnis zu lösen,
weil ihr Aufenthaltsrecht damit erlischt. Die Rückkehr ins Her-
kunftsland ist diesen Frauen aufgrund der dort herrschenden
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 patriarchalen Verhältnisse oft auch verwehrt. So bleibt ihnen
Ich bitte den Bundesrat, dem Parlament eine Änderung von nur das Ausharren in solch entwürdigenden Gewaltverhält-
Artikel 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und nissen. Das ist eine Verletzung der Menschenwürde dieser
Niederlassung der Ausländer vorzulegen, welche bewirkt, Frauen und sollte dringend geändert werden.
dass ausländische Ehefrauen, die mit einem Ausländer mit
Niederlassungsbewilligung verheiratet sind, analog behan- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
delt werden wie Ausländerinnen, die mit einem Schweizer vom 16. November 1994
verheiratet sind. Das betrifft ihre Aufenthaltsregelung im Falle Rapport écrit du Conseil fédéral
der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Während Aus- du 16 novembre 1994
länderinnen, welche mit einem Schweizer verheiratet sind, Die geltende gesetzliche Regelung mit einer unterschiedli-
bei einer Trennung von ihrem Ehemann von Gesetzes we- chen Behandlung von ausländischen Ehegatten eines
gen das Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nicht verlieren, Schweizer Bürgers gegenüber ausländischen Ehegatten
ist das bei Ausländerinnen, welche mit einem niedergelasse- eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung ist am 1. Ja-
Motion Bühlmann 2092 N 4 octobre 1995
nuar 1992 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesnovelle wollte lieren auch nach der Trennung von ihrem Ehemann das Auf-
der Gesetzgeber die eheliche Gemeinschaft zwischen dem enthaltsrecht nicht, während das bei ausländischen Frauen
Ausländer und einem Schweizer Bürger einerseits sowie zwi- mit ausländischem Ehemann mit einer Niederlassungsbewil-
schen zwei Ausländern, wovon der eine die Niederlassungs- ligung C der Fall ist.
bewilligung besitzt, andererseits bewusst unterschiedlich be- Der schreckliche Mord im Luzerner Frauenhaus im Sommer
handeln, weil die Beziehungen zur Schweiz bei der Heirat mit 1994 war der Anlass für meine Motion. Da wurde eine Frau,
einem Schweizer Bürger in der Regel enger sind als bei einer die sich weigerte, zu ihrem gewalttätigen Ehemann zurück-
Heirat mit einem hier niedergelassenen Ausländer; aus die- zukehren, von diesem im Garten des Frauenhauses erschos-
sem Grunde wurden auch die Voraussetzungen für den An- sen und weitere Frauen, darunter eine Mitarbeiterin des
spruchsverlust unterschiedlich geregelt (Botschaft des Bun- Frauenhauses, wurden verletzt. In diesem Zusammenhang
desrates, BB11987 III 322). machte das Frauenhausteam auf den Umstand aufmerksam,
In der ständerätlichen Kommission (Sitzung vom 8. März dass immer wieder Frauen zu ihren gewalttätigen Ehemän-
1988) wurde der Vorschlag des Bundesrates, welcher das nern zurückkehren müssen, wenn sie noch nicht fünf Jahre in
Erfordernis des Zusammenlebens vorsah, diskussionslos an- der Schweiz bei ihrem ausländischen Ehemann leben.
genommen. - In der Kommission des Nationalrates (Sitzung Ein in der «LNN» vom 22. Juli 1995 veröffentlichter Fall einer
vom 8. September 1988) wurde ein Antrag, die beiden eheli- Frau aus dem ehemaligen Jugoslawien beschreibt unter dem
chen Gemeinschaften gleich zu behandeln und bei der Ehe Titel «Erst gedemütigt, dann ausgewiesen» ein solches Bei-
eines Ausländers mit einem in der Schweiz niedergelasse- spiel drastisch. Die Frau wurde von ihrem Mann gedemütigt,
nen Drittausländer auf das Erfordernis des Zusammenlebens genötigt, verprügelt, mit Zigaretten gebrannt und vergewal-
zu verzichten, mit 13 zu 5 Stimmen deutlich verworfen. Die tigt. Die beiden Kinder wurden ebenfalls grün und blau geprü-
Kommissionsmehrheit wollte hier bewusst «die Türen nicht gelt. Die Frau floh schliesslich vor ihrem Peiniger, der sie spi-
zu weit öffnen», damit die Bestimmungen über die Aufent- talreif geschlagen hatte. Gegen ihn läuft inzwischen ein Ge-
halts- und Niederlassungsbewilligung nicht umgangen wür- richtsverfahren, und er muss mit einer Gefängnisstrafe und
den. - Ein im Plenum des Nationalrates eingebrachter Vor- Landesverweis rechnen. Die Frau wollte ein neues Leben be-
schlag, auf das Erfordernis des Zusammenlebens zu verzich- ginnen; sie hatte bereits Arbeit und Wohnung gefunden. Da
ten, wurde zurückgezogen (AB 1989 N 1460). kam der Ausreisebefehl der Fremdenpolizei mit der Begrün-
Wann das Erfordernis des Zusammenlebens erfüllt sei, dung, sie wohne nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen,
wurde bei der Beratung der Gesetzesnovelle namentlich hin- der Aufenthaltszweck sei somit als aufgehoben zu betrach-
sichtlich Ehen zwischen Ausländern und Schweizer Bürgern, ten. Hätte sie die Torturen ihres Mannes noch bis zum
wo vorerst ein Zusammenleben als Anspruchsvoraussetzung August 1995 stillschweigend ertragen und lebend überstan-
auch diskutiert, schliesslich aber fallengelassen wurde, erör- den, hätte sie n inen Kindern in der Schweiz bleiben kön-
tert. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem Er- nen. Dann hätte sie bei einer Trennung nicht mehr ausgewie-
fordernis des Zusammenlebens zwei verschiedene Domizile sen werden können, weil dann die fünfjährige Frist, in wel-
unter Ehegatten nicht absolut hat verbieten wollen; hingegen cher ein gemeinsamer Wohnsitz verlangt wird, vorbei gewe-
wollte er verhindern, dass ein Ausländer von einer Aufent- sen wäre.
haltsbewilligung profitieren kann, wenn ein Eheleben de facto Soweit ein Beispiel, wie es sie zu Dutzenden gibt, um die
nicht mehr existiert (AB 1989 N 1459; Urteil des Bundesge- Konsequenz dieser empörend frauenfeindlichen Regelung
richtes vom 20. September 1994 i. S. Eleonora A.-P.). Dieser zu illustrieren.
Umstand kann in von der Motionärin angeführten Ausnahme- Sie macht Frauen zu abhängigen Anhängseln ihrer Männer,
situationen allenfalls berücksichtigt werden, wobei generell welche damit eine ungeheure Macht über ihre Frauen erhal-
festzustellen ist, dass die zuständigen Bewilligungsbehörden ten. Das verträgt sich in keiner Art und Weise mit einem
solchen besonderen Situationen im Rahmen ihres Ermes- emanzipierten Rollenverhältnis, welches von der Gleichwer-
sens Rechnung tragen können; das Gesetz verbietet bei ei- tigkeit der Geschlechter ausgeht.
ner Trennung der Ehegatten ja nicht die Anwesenheitsrege- Der Bundesrat begründet die Ablehnung meiner Motion da-
lung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsan- mit, die von mir beanstandete Gesetzesnovelle sei erst seit
spruch untergehen. dem 1. Januar 1992 in Kraft und die von mir angestrebte Re-
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber gelung sei damals deutlich abgelehnt worden. Ich habe die
mit der Neufassung von Artikel 17 Absatz 2 Anag namentlich Protokolle der damaligen Sitzungen gelesen; ich war damals
der Familienschutzbestimmung von Artikel 8 EMRK hat noch nicht im Rat. Dabei ist mir aufgefallen, dass viele
Rechnung tragen wollen (BBI 1987 II 322). Diese Konven- Frauen aus dem ganzen Parteienspektrum an dieses Red-
tionsbestimmung setzt aber nach ständiger Praxis des Bun- nerpult getreten sind und genau vor dem gewarnt haben, was
desgerichtes eine intakte, tatsächlich gelebte familiäre Bezie- jetzt eingetreten ist: dass nämlich mit dieser Gesetzesände-
hung voraus. Auch unter diesem Gesichtspunkt wurde daher rung die Frauen ihren gewalttätigen Ehemännern buchstäb-
bei der Neuregelung von Artikel 17 Absatz 2 Anag zu Recht lich ausgeliefert würden. Diese Warnungen wurden von der
nicht auf das Erfordernis des Zusammenlebens verzichtet. Männermehrheit dieses Rates in den Wind geschlagen. Des-
Als Fazit ist somit festzustellen, dass die von der Motionärin halb verlange ich jetzt, darauf zurückzukommen. Dieses Par-
angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revision lament ist schon in kürzeren Abständen auf Gesetze zurück-
eben erst deutlich abgelehnt worden ist. Es besteht deshalb gekommen, die sich in der Praxis nicht bewährten.
keine Veranlassung, dem Parlament so kurze Zeit nach die- Hier geht es um ein ganz wichtiges Rechtsgut, um die Men-
ser Ablehnung einen gleichlautenden Revisionsantrag zu un- schenwürde und die Menschenrechte von Frauen. Sie kön-
terbreiten. . nen den Beweis antreten, dass Sie das Fazit von Peking be-
griffen haben: Menschenrechte sind Frauenrechte, und Frau-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates enrechte sind Menschenrechte. Wenn Sie meine Motion
Déclaration écrite du Conseil fédéral überweisen, zeigen Sie, dass es Ihnen damit Ernst ist.
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Von Feiten Margrith (S, BS): Ich bitte Sie, die Motion Bühl-
Bühlmann Cécile (G, LU): In Peking hiess das Fazit der mann zu überweisen.
Frauenkonferenz: Menschenrechte sind Frauenrechte, und Zuerst etwas Grundsätzliches: In keinem Regelungsbereich
Frauenrechte sind Menschenrechte. wird das verhängnisvolle Bündnis zwischen Staat, Familien-
Um ein solches Menschenrecht geht es in meinem Vorstoss, oberhaupt und organisierter Kriminalität so offensichtlich wie
nämlich darum, dass ausländischen Frauen ein eigenständi- in der Ausländergesetzgebung. Jede Revision des Bundes-
ges Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewährt wird. Dies soll gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
nicht erst nach fünf Jahren geschehen, d. h., dass sie gleich (Anag) oder des Bürgerrechtsgesetzes ging bisher zu Lasten
behandelt werden sollen wie ausländische Frauen, die mit ei- der ausländischen Frauen. Profiteure sind die schlagenden
nem schweizerischen Ehemann verheiratet sind. Diese ver- Ehemänner, die Zuhälter, die Menschenhändler. Sie können
4. Oktober 1995 N 2093 Strafprozessrecht
sich ins Fäustchen lachen. Über «ihre» Frauen können sie ver- Bühlmann Cécile (G, LU): Herr Bundesrat, es handelt sich
fügen, wie sie wollen. Der Frauenhandel läuft immer besser, bei meinem Vorstoss überhaupt nicht um das Problem der
gewalttätige Familienväter haben nichts zu befürchten, die ille- Scheinehe. Es handelt sich um das Problem einer Frau, die
gal beschäftigten Hausmädchen können noch rücksichtsloser ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann nachreist, von ihm
ausgebeutet werden; alles dank dem Ausländerrecht, das da- misshandelt wird und dann ausgewiesen wird, wenn sie nicht
für sorgt, dass die Frauen sich nicht wehren können. zu ihm in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt. Wenn Sie
Der Zusammenhang zwischen der Verschärfung der Auslän- sagen, sie habe nur keinen Rechtsanspruch zu bleiben, es
dergesetzgebung und der kontinuierlichen Aushöhlung der liege aber im Ermessen der Fremdenpolizei, dass sie bleiben
Rechtsposition von Frauen wird von Frauenorganisationen könne, dann stimmt das. Genau das ist das Problem. Die Er-
seit Jahren thematisiert. Die Forderung nach eigenständigem fahrung zeigt, dass die Fremdenpolizei nicht auf solche
Aufenthaltsrecht für Migrantinnen wird seit über zehn Jahren Schwierigkeiten Rücksicht nimmt.
gefordert - erfolglos. Braucht es noch mehr Fakten als die, die in diesem Fall auf-
Die vorliegende Motion geht nicht so weit. Sie verlangt eine gelistet sind? Wenn die Fremdenpolizei hier nicht reagiert
kleine Korrektur der krass diskriminierenden Anag-Bestim- und der Frau einen Aufenthaltsanspruch gibt, was braucht es
mung betreffend Aufenthaltsregelung bei Auflösung der Ehe. dann noch? MUSS sie zu Tode geprügelt werden, bis der An-
Für ausländische Frauen und ihre Kinder, die in der Schweiz spruch auf Aufenthalt nachgewiesen werden kann? Deshalb
mit einem Ausländer verheiratet sind, gilt nach geltendem braucht es einen Rechtsanspruch. Darum geht es in meinem
Recht die Trennung schon als Ausweisungsgrund. Diese Vorstoss.
Praxis hat zur Folge, dass z. B. Frauen über Jahre Misshand-
lungen durch ihre Ehemänner erdulden müssen; bringen sie Koller Arnold, Bundesrat: Ich habe ja festgehalten, dass es
sich in Sicherheit, so droht ihnen die Ausschaffung. Die Fol- hier zweifellos im Ermessen der Fremdenpolizei gewesen
gen der Ausschaffung können katastrophal sein. In vielen wäre, auf diese ausserordentliche Situation Rücksicht zu
Ländern, bis vor kurzem auch bei uns, wird einer geschiede- nehmen.
nen Frau gesellschaftliche Ehre und Achtung schlicht ab- Sie selber, als Gesetzgeber, wollten aber bei der Behandlung
erkannt, auch wenn sie für ihre Situation in keiner Weise ver- des Bürgerrechtsgesetzes keinen Rechtsanspruch. Darum
antwortlich gemacht werden kann. geht es hier.
Für ausgewiesene Frauen stehen ihre Chancen, ein eigen-
ständiges Leben mit ihren Kindern aufzubauen, oft sehr Abstimmung - Vote
schlecht, ja sie sind gleich Null. Ausgrenzung, Erniedrigung, Für Überweisung der Motion 57 Stimmen
Perspektivenlosigkeit sind sehr oft die Folge der Ausschaf- Dagegen 53 Stimmen
fung. Das führt dazu, dass diese Frauen in der Regel noch
einmal emigrieren müssen, weil sie schlichtweg nicht überle-
ben können.
Die Gesetzgebung darf sich nicht ausschliesslich an der
Männerrealität orientieren. Sie muss die Frauenrealität zur #ST# Sammeltitel - Titre collectif
Kenntnis nehmen. Die Revision von Artikel 17 Absatz 2 ist
dringend notwendig. Es darf nicht akzeptiert werden, dass Strafprozessrecht
die elementarsten Menschenrechte der Frauen mit Füssen Procédure pénale
getreten werden. Gesetze, die in ihren Auswirkungen zu ver-
zweifelten und aussichtslosen Situationen, zur massiven Ge-
fährdung von Leib und Leben führen und die betroffenen
Frauen auf einen Schlag sämtlicher Rechts- und Lebens-
chancen berauben, verletzen unbestrittene rechtsstaatliche
Prinzipien.
Ich bitte Sie, diese Motion zu überweisen. 94.3311
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte einleitend auf die
schriftliche Stellungnahme des Bundesrates verweisen. Wir
Motion des Ständerates
haben dort einerseits festgehalten, dass die von der Motionä- (Rhinow)
rin angestrebte gesetzliche Regelung bei der letzten Revi- Vereinheitlichung
sion des Bürgerrechtsgesetzes noch klar abgelehnt worden des Strafprozessrechts
ist. Damals war der Wille des Gesetzgebers klar, dass er die Motion du Conseil des Etats
eheliche Gemeinschaft zwischen einem Ausländer und ei- (Rhinow)
nem Schweizer Bürger und die eheliche Gemeinschaft zwi-
schen zwei Ausländern, von denen der eine eine Niederlas- Uniformisation
sungsbewilligung besitzt, bewusst unterschiedlich behandeln du droit de procédure pénale
wollte, weil die Beziehungen eines Ausländers bzw. einer
Ausländerin zur Schweiz bei der Heirat mit einem Schweizer
Bürger in der Regel enger sind als bei der Heirat mit einem
hier niedergelassenen Ausländer. Wortlaut der Motion vom 15. März 1995
Wir haben sodann darauf hingewiesen, dass die zuständige Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten
Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens solchen eine Vorlage zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts zu
Ausnahmesituationen, wie sie Frau Bühlmann geschildert unterbreiten (Änderung von Art. 64bis BV).
hat und wie sie offenbar Anlass ihrer Motion waren, durchaus
Rechnung tragen könne. Das Gesetz verbietet bei einer Texte de la motion du 15 mars 1995
Trennung der Ehegatten ja nicht eine Anwesenheitsrege- Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un
lung, sondern lässt bloss den entsprechenden Rechtsan- projet d'uniformisation du droit de procédure pénale (modifi-
spruch untergehen. cation de l'art. 64bis est.).
Vielleicht in Ergänzung zu unserer schriftlichen Stellung-
nahme noch ein Hinweis: Wenn Sie sagen, dass eine solche Reimann Maximilian (V, AG) unterbreitet im Namen der
Frau ja nur fünf Jahre in einer Scheinehe hier leben müsste, Kommission für Rechtsfragen (RK) den folgenden schriftli-
dann muss ich Ihnen sagen, dass es diesbezüglich heute chen Bericht:
eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt, wonach
eine solche Scheinehe ein Rechtsmissbrauch wäre und da- Die Kommission ist der Auffassung, dass die organisierte Kri-
her im Konfliktfall nicht geschützt würde. minalität und die Wirtschaftskriminalität neue Prozessord-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bühlmann Ausländische Ehegattinnen mit Niederlassungsbewilligung
Motion Bühlmann Permis d'établissement et conjoint étranger
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1995
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3473
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.10.1995 - 08:30
Date
Data
Seite 2091-2093
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Ref. No 20 026 129
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