Motion to Unify Construction Defect Statute of Limitations Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion to unify the statute of limitations for defects in immovable construction projects to a uniform five-year period. Currently, claims against the main contractor, architect, or engineer are five years, while claims against subcontractors are only one year. The court acknowledged that this discrepancy, where a main contractor held liable after one year cannot seek recourse from a subcontractor whose liability has already expired, is unsatisfactory. However, the court declined to change the law, stating it is the legislature's role, and noted that contractual agreements, particularly referencing SIA Standard 118, can mitigate this issue, and a uniform five-year liability for subcontractors could create new problems regarding their own suppliers. Therefore, the motion was rejected, and the government was asked to examine the issue further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 371 An, Art. 371 bei, Art. 371 OR, Art. 22 Absatz, Art. 371 Absatz, Art. 371 Abs. 2 OR; Motion to Unify Construction Defect Statute of Limitations Denied: Currently, claims against the main contractor, architect, or engineer are five years, while claims against subcontractors are only one year. The court acknowledged that this discrepancy, where a main contractor held liable after one year cannot seek recourse from a subcontractor whose liability has already expired, is unsatisfactory. However, the court declined to change the law, stating it is the legislature's role, and noted that contractual agreements, particularly referencing SIA Standard 118, can mitigate this issue, and a uniform five-year liability for subcontractors could create new problems regarding their own suppliers. Therefore, the motion was rejected, and the government was asked to examine the issue further.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Motion Dettling 2464 N 16 décembre 1994
chen Heckträgern zwangsläufig Vorschriften der Strassenver- #ST# 94.3469
kehrsgesetzgebung verletzt werden.
In den meisten Fällen wird nicht nur das hintere Kontrollschild Motion Dettling
teilweise oder ganz, sondern werden auch die Rücklichter
(Richtungsblinker und Stopplichter) verdeckt Änderung von Artikel 371
An Motorfahrzeugen müssen das Kontrollschild und die Heck- des Obligationenrechts
lichter jederzeit sichtbar sein. Ein seitlicher Überhang, welcher Modification de l'article 371
bei dieser Art des Fahrradtransportes meistens besteht, kann du Code des obligations
im Sinne der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden.
Schrittliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 16. November 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
du 16 novembre 1994 Die in Artikel 371 OR vorgesehenen unterschiedlichen Verjäh-
Die Verwendung von Heckfahrradträgern an Personenwagen rungsfristen seien in der Weise aufeinander abzustimmen,
ist nur gestattet, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dass bei Einbauten oder Lieferungen von Sachen für unbe-
des Fahrzeugs weiterhin gewährleistet ist Dabei sind insbe- wegliche Bauwerke von Gesetzes wegen einheitlich eine fünf-
sondere die folgenden Vorschriften, deren Überwachung den jährige Verjährungsfrist gilt.
kantonalen Behörden (Polizei) obliegt, zu berücksichtigen:
- Nach Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung vom 27. August
1969 über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV; Texte de la motion du 7 octobre 1994
RS 741.41) dürfen Gepäckträger und dergleichen, also auch Je demande que le délai de prescription prévu à l'article 371
Fahrradtransport-Gestelle (zusammen mit der darauf befindli- CO et s'appliquant aux installations et aux livraisons de cho-
chen Ladung), das Kontrollschild nicht verdecken und die ses destinées à des constructions immobilières soit porté à
Ausstrahlungswinkel der Beleuchtungsvorrichtungen des Mo- cinq ans pour qu'il soit identique à l'autre délai de prescription
torwagens nicht einschränken. prévu dans le même article.
- Ausserdem darf die Ladung (inkl. der erwähnten Träger) das
Fahrzeug seitlich nicht überragen (Art 73 Abs. 2derVerkehrs- Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Cor-
regelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR741.11). naz, Fischer-Hägglingen, Früh, Giger, Gysin, Hegetschweiler,
Die massgebliche Fahrzeugbreite wird dabei durch die äus- Müller, Reimann Maximilian, Stamm Luzi, Steiner Rudolf (12)
sersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch
ohne Richtungsblinker, Markier- und Parklichter, Rückspiegel
usw., bestimmt Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefähr- Artikel 371 Absatz 2 OR bestimmt, dass allfällige Mängelan-
det oder belästigt und nicht herunterfallen kann (Art. 30 Abs. 2 sprüche des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes ge-
des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Stras- gen den Unternehmer, den Architekten oder den Ingenieur
senverkehr, SVG; SR741.01). fünf Jahre nach Abnahme des Werkes verjähren. In einem
- Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass Fahrzeug neuesten Urteil des Bundesgerichtes, vom 22. Februar 1994,
und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind (Art 57 anerkennt das Bundesgericht zwar, dass seine konstante Aus-
Abs. 1 VRV). legung dieser massgeblichen Bestimmung in der Praxis für
Im Ausland sind solche Vorrichtungen unter gewissen Vor- jene Unternehmer unbefriedigend sein kann, die im Verlaufe
aussetzungen ebenfalls zugelassen. Aufgrund der internatio- dieser fünf Jahre zur Kasse gebeten werden. Diese können
nalen Abkommen über den Strassenverkehr können Vorrich- nämlich von Gesetzes wegen nicht auf Unterakkordanten zu-
tungen-wie z. B. Fahrradträger-an ausländischen Fahrzeu- rückgreifen, die ihren Beitrag ans Werk nicht selber in dieses
gen, die aufgrund der Bau- und Ausrüstungsvorschriften im eingebaut haben und deshalb bereits nach einjähriger Frist
Immatrikulationsland zulässig sind, nicht beanstandet wer- nicht mehr belangbar sind. Diese fallen unter die allgemeinere
den, wenn die Vorschriften der VRV über das Anbringen der Regel von Artikel 371 Absatz 1 OR, wonach die Ansprüche des
Ladung und das seitliche Überragen eingehalten sind. Ein na- Bestellers wegen Mängel des Werkes gleich den entsprechen-
tionales Verbot hätte deshalb zur Folge, dass nur die in der den Ansprüchen des Käufers nach einem Jahr verjähren. Trotz
Schweiz zugelassenen Fahrzeuge nicht mehr mit Fahrradträ- dieser unbefriedigenden Situation hat es das Bundesgericht
gern ausgerüstet werden dürften. Die Gleichbehandlung in- abgelehnt, seine Praxis zu ändern. Vielmehr sei es Sache des
und ausländischer Fahrzeugführer wäre durch ein generelles Gesetzgebers, eine Angleichung der heute unbefriedigenden
«Heckfahrradträger-Verbot» nicht mehr gewährleistet. Verjährungsfristen festzuschreiben.
Es besteht damit kein Anlass, Vorschriften zu erlassen, welche Ich ersuche den Bundesrat daher, dem Parlament baldmög-
die Verwendung von Heckfahrradträgern generell verbieten. lichst eine Vorlage zur Änderung des schweizerischen Obliga-
tionenrechts im Sinne meiner Motion zu unterbreiten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. vom 23. November 1994
Rapport écrit du Conseil fédéral
Abgelehnt-Rejeté du 23 novembre 1994
Die Haftung des Unternehmers, Architekten und Ingenieurs
für Arbeiten an einem unbeweglichen Bauwerk verjährt fünf
Jahre nach Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 2 OR); die
Haftung des Unternehmers, der Sachen für ein unbewegli-
ches Bauwerk herstellt oder bearbeitet (Unterakkordant), ver-
jährt hingegen bereits nach einem Jahr (Art. 371 Abs. 1 ÓR).
Dies bewirkt, dass der Unternehmer, Architekt oder Ingenieur,
der vom Bauherrn nach mehr als einem Jahr seit Abnahme
des Werkes belangt wird, keinen Rückgriff mehr auf den Unter-
akkordanten nehmen kann, da sein Anspruch diesem gegen-
über verjährt ist
Diese Rechtslage, die in der Literatur beanstandet worden ist,
vermag nicht völlig zu befriedigen, so dass das Anliegen des
Motionärs grundsätzlich als vertretbar zu erachten ist.
16. Dezember 1994 N 2465 Motion Columberg
Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie Finanzierung von Hochseeschiffen (Bundesbeschluss vom
das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 her- 4. Juni 1992, BB11992 II11004) angestrebte Erhöhung der un-
vorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert ter Schweizer Flagge zur Verfügung stehenden Tonnage
werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass würde zunichte gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt
die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer Die Quellenbesteuerung der Seeleute ist weder europa- noch
und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der weltkonform. Alle Seenationen kennen eine faktische oder di-
SIA-Norm 118 unterstellt haben. rekte Steuerbefreiung. Die EU empfiehlt ihren Mitgliedern aus-
Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Re- drücklich, Seeleute nicht zu besteuern.
gelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterak- Gegenwärtig sind etwa 350 Mann auf Schweizer Hochsee-
kordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während schiffen beschäftigt. Die meisten von ihnen sind Ausländer,
fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lie- d. h. ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der grösste Teil unter ih-
feranten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rück- nen stammt aus Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkom-
griff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der men mit der Schweiz (Kroatien, Slowenien, baltische Staaten,
nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht un- GUS-Staaten, Chile). Ihre geschätzten Steuerablieferungen
tersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stel- an den Bundesfiskus dürften - nach Auffassung der Steuer-
len, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten verwaltung-vermutlich bei etwa 100 000 Franken liegen. Auf-
gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits milder grund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden aber
Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache auch Kantone und Gemeinden einen gleich grossen oder hö-
(z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat. heren Anteil anfordern. Diese Angaben sind hoch genug, um
Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom zur Ausflaggungsaktion der Reedereien zu führen. Dies muss
Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die vermieden werden.
verbindliche Form der Motion ablehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 19. Oktober 1994
Déclaration écrite du Conseil fédéral Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- du 19 octobre 1994
wandeln. Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Überwiesen - Transmis
#ST# 94.3258
Motion Hubacher #ST# 94.3472
Besteuerung der Seeleute Motion Columberg
in der Hochseeflotte
Sparmassnahmen.
Imposition des marins Verzicht auf übertriebene
de la flotte de haute mer staatliche Vorschriften
Mesures d'assainissement.
Suppression
des normes superfétatoires
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994
Wir bitten den Bundesrat, eine Gesetzesrevision vorzulegen
oder geeignete Massnahmen vorzuschlagen oder zu be-
schliessen mit dem Ziel, den heutigen Steuerstatus der
Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschiff- Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
fahrt weiterhin beizubehalten. Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Bestimmungen
und staatliche Vorgaben zur Aufgabenerfüllung auf ihre wirt-
Texte de la motion du 16 juin 1994 schaftliche Effizienz zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln,
Nous chargeons le Conseil fédéral de soumettre aux Cham- ob Bundesvorgaben an Kantone und Gemeinden - aufgrund
bres une modification de loi, de proposer des mesures ou de eines zu komplexen Verfahrens und/oder eines übertriebenen
prendre une décision afin que les marins de la flotte suisse de Perfektionismus - eine Verteuerung der Vorhaben bewirken
haute mer restent comme aujourd'hui exonérés d'impôt und ob eine staatliche Aufgabe mit geringerem Aufwand eben-
falls sinnvoll erfüllt werden kann.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun Der Bundesrat wird ersucht, die eidgenössischen Räte in ge-
eigneter Form über das Ergebnis seiner Bemühungen zu in-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit formieren und ihnen allenfalls sich aufdrängende Gesetzesän-
Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Quellen- derungen zu unterbreiten.
steuer für sämtliche Seeleute auf Schweizer Hochseeschiffen
eingeführt (Art 4 Abs. 2 Bst f, Art. 35 Abs. 1 Bst h StHG). Da- Texte de la motion du 7 octobre 1994
durch wird offenbar ab 1. Januar 1995 jeder Seemann ohne Le Conseil fédéral est chargé d'examiner si les dispositions lé-
Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seiner Nationalität, gales et les conditions de l'exécution des tâches de l'Etat rem-
durch Bund, Kanton und Gemeinde des Firmensitzes seiner plissent des critères de rentabilité. Il calculera notamment si
Reederei an der Quelle besteuert. Angesichts seines in der Re- les conditions imposées par la Confédération aux cantons et
gel bescheidenen Einkommens kann er diese Belastung sel- aux communes renchérissent les projets, en raison de la com-
ber nicht tragen, andererseits wird die Reederei angesichts plexité des procédures ou d'un excès de perfectionnisme, et si
der engen Margen in der internationalen Handelsschiffahrt les tâches de l'Etat ne peuvent être remplies aussi bien à moin-
diese Belastung nicht übernehmen. Sie wird sich deshalb zum dres frais.
Ausflaggen ihrer Schiffe entscheiden müssen. Diese Entwick- Le Conseil fédéral informera les Chambres fédérales en bonne
lung wäre für die Schweiz mit Blick auf die Landesversorgung et due forme des résultats de ses travaux et leur proposera le
sehr bedenklich. Die durch die jüngste Bürgschaftsaktion zur cas échéant les modifications de loi nécessaires.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Dettling Änderung von Artikel 371 des Obligationenrechts
Motion Dettling Modification de l'article 371 du Code des obligations
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1994
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3469
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1994 - 08:00
Date
Data
Seite 2464-2465
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Pagina
Ref. No 20 024 951
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