Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 94-3450 KI-generiert

Rental Law Revision: Family Dwellings and Rent Adjustments

Geschäftsnummer VPB 94-3450
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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This motion proposed revisions to rental law regulations, focusing on the definition of a "family dwelling" and transitional provisions for rent adjustments. The court acknowledged that while the legislature intended to protect family dwellings, the existing rules were overly restrictive for landlords, potentially hindering legitimate property rights. Similarly, the transitional rules for rent adjustments, particularly concerning interest rate changes, were found to be unclear and problematic in practice, leading to disputes and potential financial losses for landlords. The court agreed to consider these issues as proposals within the ongoing revision of the relevant ordinance, aiming to clarify the law and protect legitimate interests.

Legislator-Regeste

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Art. 26 OBLF, Art. 269b CO, Art. 273a OR, Art. 266n OR, Art. 257d OR, Art. 266m OR; Rental Law Revision: Family Dwellings and Rent Adjustments: The court acknowledged that while the legislature intended to protect family dwellings, the existing rules were overly restrictive for landlords, potentially hindering legitimate property rights. Similarly, the transitional rules for rent adjustments, particularly concerning interest rate changes, were found to be unclear and problematic in practice, leading to disputes and potential financial losses for landlords. The court agreed to consider these issues as proposals within the ongoing revision of the relevant ordinance, aiming to clarify the law and protect legitimate interests.

Schlagwörter

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Mietordnung Nutzungsplanrevision Eigentumsrecht Übergangsvorschriften Mietzinserhöhung des Vermieters zivilrechtliche Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 OBLF

Used to establish transitional provisions for lease agreements regarding indexation or staggered rent increases.

Art. 13 al. 1 VMWG

Cited in relation to rent increases due to changes in mortgage interest rates for leases in effect after July 1, 1990.

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Volltext

16. Dezember 1994 N 2467 Motion Hegetschweiler

#ST# 94.3450 2. Dispositions transitoires, article 26 OBLF.

Nouvel alinéa 3:

Motion Hegetschweiler «Les contrats de bail dont le loyer est indexé ou échelonné et

qui entrent en vigueur après le 1 er juillet 1990 sont soumis au

Revision der Verordnung nouveau droit; ceux qui sont entrés en vigueur avant le

zum Mietrecht 1er juillet 1990, mais qui prennent fin après cette date, sont

Bail à loyer. soumis à l'ancien droit.

Révision de l'ordonnance Les contrats de bail qui sont entrés en vigueur avant le

1er juillet 1990 et qui prévoient l'adaptation du loyer en fonc-

tion d'un indice (art. 269b CO) sont soumis uniquement au

nouveau droit»

Nouvel alinéa 4:

Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994 «Si, au 1 er juillet 1990, le loyer est fondé sur un taux hypothé-

Das Mietrecht vom 1. Juli 1990 und die dazu erlassene Verord- caire de moins de 6 pour cent, le bailleur peut, à une date ulté-

nung haben sich in der Praxis nicht in allen Teilen bewährt. Un- rieure, augmenter le loyer de 3,5 pour cent par quart de pour-

ter Beibehaltung der Missbrauchsbekämpfung müssen des- centage inférieur à 6 pour cent. Au demeurant sont applica-

halb jene Bestimmungen geändert werden, die nicht dem bles, en cas de modification du taux hypothécaire intervenant

Schutz legitimer Interessen dienen. après le 1er juillet 1990, uniquement les hausses de loyer

Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung vom 9. Mai fixées à l'article 13 alinéa 1er.»

1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu-

men (VMWG) unverzüglich in folgenden Punkten zu revidieren Mitunterzeichner-Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Büh-

oder zu ergänzen. rer Gerald, Cincera, Cornaz, Dettling, Eymann Christoph, Gy-

1. Begriff der Familienwohnung mit Bezug auf Artikel 266n, Ar- sin, Miesch, Raggenbass, Reimann Maximilian, Steiner Ru-

tikel 266m und Artikel 273a OR. dolf, Wanner, Wittenwiler (14)

Textvorschlag für neuen Artikel im Verordnungstext:

«Als Familienwohnung gilt eine Wohnung, die von in unge- Schrittliche Begründung - Développement par écrit

trennter Ehe lebenden Ehegatten in der Absicht des gemein- 1. Zum Begriff der Familienwohnung

samen, dauernden Verbleibens tatsächlich bewohnt wird. Das Gesetz enthält verschiedene Vorschriften bezüglich der

Verlässtein Ehegatte aus freiem Entschluss oder zufolge einer Rechtsausübung im Zusammenhang mit Familienwohnun-

richterlichen Anordnung die eheliche Wohnung für unbe- gen:

stimmte Zeit, so stellt keine der von den jeweiligen Ehepart- Artikel 266n OR verlangt, dass die Kündigung durch den Ver-

nern bewohnte Wohnung eine Familienwohnung im Sinne mieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündi-

von Artikel 266m des Obligationenrechtes dar.» gungsandrohung gemäss Artikel 257d OR sowohl dem Mieter

2. Übergangsbestimmungen, Artikel 26VMWG. als auch seinem Ehegatten mit separater Post zuzustellen

Neuer Absatz 3: sind.

«Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, Nach Artikel 266m OR kann ein Ehegatte einen Mietvertrag

die nach dem 1. Juli 1990 beginnen, unterstehen dem neuen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündi-

Recht; Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Miet- gen. Schliesslich bestimmt Artikel 273a OR, dass bei Familien-

zinsen, die vor dem 1. Juli 1990 begonnen haben, aber erst wohnungen auch derjenige Ehegatte des Mieters, der nicht

später enden, unterstehen dem alten Recht. Vertragspartei ist, die Kündigung anfechten, die Erstreckung

Ist in einem Mietverhältnis, das vor dem 1. Juli 1990 begon- des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte, die

nen hat, eine Artikel 269b OR entsprechende Indexklausel dem Mieter bei Kündigung zustehen, ausüben kann.

vereinbart worden, so ist ausschliesslich das neue Recht Vereinbarungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen

anwendbar.» sind überdies nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abge-

Neuer Absatz 4: schlossen werden.

«Basiert der Mietzins vom 1. Juli 1990 auf einem Hypothekar- Bei allem Verständnis für den besonderen Schutz, welchen

zinsstand von weniger als 6 Prozent, kann der Vermieter auch der Gesetzgeber Familienwohnungen hat angedeihen lassen

später für jedes Viertelprozent, das unter diesem Stand liegt, wollen, ist nicht zu übersehen, dass diese Gesetzesnormen in

den Mietzins um 3,5 Prozent erhöhen. Im übrigen gelten für ihrer undifferenzierten Anwendung die legitime Ausübung der

Hypothekarzinsveränderungen nach dem 1. Juli 1990 aus- Rechte des Vermieters in einer Weise behindern, die durch

schliesslich die Überwälzungssätze im Sinne von Artikel 13 den angestrebten Schutzzweck nicht gerechtfertigt erscheint.

Absatz 1 VMWG.» Schon die unterlassene Anzeige von Änderungen des Zivil-

standes des Mieters oder bezüglich der faktischen Benützung

des Mietobjektes genügt, dass eine vom Vermieter vorgenom-

mene Rechtsausübung - beispielsweise Ansetzung einer

Texte de la motion du 7 octobre 1994 Zahlungsfrist im Sinne von Artikel 257d OR bei Zahlungsver-

Le droit de bail du 1er juillet 1994 et l'ordonnance afférente zug bzw. eine Kündigung -verunmöglicht wird. Folge davon

ne donnent pas entière satisfaction. Tout en maintenant les ist, dass der Vermieter darauf angewiesen ist, zusätzliche Aus-

dispositions sur la lutte contre les abus, il faut donc modifier künfte bei offiziellen Amtsstellen einzuholen, und dass er ris-

celles qui ne servent pas à protéger des intérêts légitimes. kiert, durch einen unverschuldeten Formmangel eine nichtige

J'invite dès lors le Conseil fédéral à réviser, quand ce n'est pas Rechtsbehandlung begangen zu haben. Hieraus resultiert

à compléter, les points suivants de l'ordonnance du 9 mai nicht selten ein erheblicher Zeit- und Mietzinsverlust.

1990 sur le bail à loyer et le bail à ferme d'habitations et de lo- 2. Zu den Übergangsbestimmungen, Artikel 26 VMWG

caux commerciaux (OBLF): Die Übergangsbestimmungen waren bei der Inkraftsetzung

1. Notion de logement familial en référence aux articles 266n des neuen Mietrechts ungenügend. Noch vier Jahre danach

et 266m et à l'article 273a CO. bestehen diesbezüglich Unklarheiten (beispielsweise das im-

Je propose un nouvel article à la teneur suivante: mer noch hängige Problem des Hypozinsüberwälzungssat-

«Est réputé logement familial le logement où habitent effective- zes). Die Frage, in welchen Fällen der alte (höhere) Satz bzw.

ment des époux non séparés avec l'intention d'y vivre ensem- der neue (tiefere) zur Anwendung gelangt, ist erst jetzt Gegen-

ble de manière durable. stand eines Grundsatzrechtsstreites. Entgegen dem ersten

Si l'un des époux quitte volontairement ou sur ordre du juge le Eindruck ist sie auch nicht nur von akademischem Interesse,

logement familial pour une période indéterminée, aucun des sondern dürfte spätestens dann wieder Bedeutung erlangen,

logements habités par lui ou par l'autre époux ne constitue wenn sich die Hypothekarzinsen erneut nach oben bewegen.

plus un logement familial au sens de l'article 266m du Code Ein anderes Beispiel: Das neue Mietrecht brachte in bezug auf

des obligations.» nicht voll ausgeschöpfte Mietzinserhöhungen in formeller Hin-

Motion Bischof 2468 N 16 décembre 1994

sieht eine wesentliche Verschärfung. So, wie es in der Praxis Schriftliche Begründung - Développement par écrit

angewandt wird, verloren zahllose Vermieter wegen mangeln- Kollegen und Vorgesetzte terrorisieren gezielt eine Mitarbeite-

der Vorbehalte, also aus rein formalrechtlichen Gründen, wel- rin oder einen Mitarbeiter. Dieser Psychoterror, «Mobbing» ge-

che die Vermieter gar nicht kennen konnten, die Möglichkeit, nannt, stürzt viele Menschen in eine tiefe Krise und bringt der

ihre Mieten angemessen anzupassen. Die sich daraus erge- Wirtschaft grosse Verluste.

benden Streitigkeiten wurden auf verschiedenste Arten erle- Das gezielte «Fertigmachen» eines Kollegen oder einer Kolle-

digt (Vermittlung der Schlichtungsbehörde, Mietgerichtsurteil, gin hat es schon immer gegeben. Neu jedoch ist, dass das

aussergerichtliche Vereinbarung, Rückzug der Erhöhung, Thema vermehrtauf den Tisch kommt: Ärzte und Psychologen

Verzicht auf Weiterzug an das Mietgericht usw.). setzen sich damit auseinander.

Da die Vorbehaltsregelung eine der wenigen ist, deren Mängel Aber auch die Arbeitgeber kümmern sich allmählich um das

selbst von Mieterseite nicht in Abrede gestellt wird, ist anzu- Problem. Das hätten sie schon lange tun sollen, denn wo An-

nehmen, dassdiezu erwartende Änderung der VMWG diesbe- gestellte ihre Energie dafür verwenden, immer neue Schika-

züglich eine Lockerung bringt. Es wäre stossend, wenn die al- nen auszuhecken, leidet die Qualität der Arbeit.

ten Ungerechtigkeiten zementiert würden. Es ist daher bei den «Mobbing» beschert der Wirtschaft Millionenverluste! Berech-

Übergangsbestimmungen unbedingt darauf zu achten, dass nungen ergaben, dass der «Kleinkrieg am Arbeitsplatz» pro

die Klarstellung allen gleichermassen zugute kommt, und «Mobbing»-Fall Kosten von 30 000 bis 100 000 Franken verur-

zwar unabhängig davon, wie ein allfälliger Streitfall seinerzeit sacht, basierend auf einer durchschnittlichen «Mobbing»-

erledigt wurde. Dauervon rund einem Jahr.

Diese Kosten entstehen durch Minderleistungen in der betrof-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates fenen Abteilung, durch die Zeit, die Vorgesetzte und Personal-

vom 23. November 1994 abteilungen für den Konflikt einsetzen müssen, sowie durch

Rapport écrit du Conseil fédéral die Krankheitstage des «Mobbing»-Opfers, bei dem häufig

du 23 novembre 1994 Stresssymptome wie Schlafstörungen oder Herzbeschwer-

Die Motion verlangt in zwei Punkten eine Revision bzw. eine den auftreten.

Ergänzung einer Verordnung, die durch den Bundesrat erlas- An durchschnittlich sechs von hundert Arbeitstagen bleiben

sen wurde (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- die Schweizer wegen Krankheit zu Hause. Diese Zahlen ge-

und Geschäftsräumen). Sie betrifft somit den delegierten ben zu denken, zumal in verschiedenen Erhebungen die mei-

Rechtssetzungsbereich und wäre damit nach konstanter sten der Befragten als Absenzgrund nicht etwa klassische

Rechtspraxis an sich nicht zulässig. Krankheiten, sondern Spannungen mit Kollegen und Vorge-

Nachdem jedoch-unabhängig von dervorliegendenMotion- setzten nennen.

die Arbeiten zur Revision der obgenannten Verordnung im Ein sprunghafter Anstieg arbeitsplatzbedingter psychosomati-

Gange sind, ist der Bundesrat bereit, die beiden Anliegen des scher Erkrankungen wurde festgestellt

Motionärs als Vorschläge zur Prüfung im Rahmen der Revi- Neben den erwähnten direkten Verlusten verursacht «Mob-

sionsarbeiten entgegenzunehmen. bing» auch indirekte Ertragseinbussen: es vergiftet das Be-

triebsklima und mindert generell die Motivation der Beleg-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates schaft

Déclaration écrite du Conseil fédéral Im Gegensatz zu Deutschland und skandinavischen Ländern

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- existiert in der Schweiz praktisch keine «Mobbing»-For-

wandeln. schung. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass in

einem Land mit unterdurchschnittlichen Mitspracherechten

Le président: M. de Dardel combat cette intervention. La dis- am Arbeitsplatz weniger «gemobbt» wird als anderswo. Im Ge-

cussion est renvoyée. genteil: Wo niemand lernt, in offener Mitsprache Kritik zu for-

mulieren und Konflikte auszutragen, wächst das «Mobbing»-

Verschoben - Renvoyé Potential.

Seit die Rezession in aller Munde ist, erscheinen viele «Mob-

bing»-0pfer nun auch krank am Arbeitsplatz. Die Folge: Sie er-

bringen weniger Leistung, sind reizbarer und bieten damit zu-

sätzliche Angriffsflächen.

#ST# 94.3332 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 23. November 1994

Motion Bischof Rapport écrit du Conseil fédéral

«Mobbing» am Arbeitsplatz du 23 novembre 1994

Der Begriff «Mobbing» stammt vom schwedischen Arbeitsfor-

Pressions psychologiques scher H. Leymann. Unter «Mobbing» (aus dem Englischen «to

sur le lieu de travail mob»: anpöbeln, attackieren) versteht er das Auftreten von

Handlungen, die von Individuen (Einzelpersonen) oder einer

Gruppe von Individuen auf systematische Art gegen eine be-

stimmte Person ausgeübt werden. Die Handlungen müssen

vom Betroffenen subjektiv als feindselig interpretiert werden,

Wortlaut der Motion vom 19. September 1994 oft (nahezu täglich, mindestens aber einmal pro Woche) auf-

Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst rasch alle notwen- treten und über einen längeren Zeitraum (mindestens ein hal-

digen Anstrengungen und Anordnungen zu treffen, damit sich bes Jahr) andauern.

die Schweiz auch mit der Ursache «Mobbing» (Psychoterror Seit ungefähr zehn Jahren ist «Mobbing» Gegenstand der wis-

am Arbeitsplatz) auseinandersetzt und die Ursachen durch senschaftlichen Forschung im skandinavischen Raum, wo der

gezielte Forschungen mindert bzw. eliminiert Umfang des Phänomens sowie dessen grundlegende Struk-

turen und Ursachen in zum Teil umfangreichen Untersuchun-

fexte de la motion du 19 septembre 1994 gen empirisch erfasst werden. Die unterschiedlichen kulturel-

Le Conseil fédéral est invité à tout mettre en oeuvre et à pren- len und betrieblichen Bedingungen ökonomischer und rechtli-

dre, le plus rapidement possible, toutes les dispositions qui cher Art in Skandinavien - im Vergleich zu den anderen euro-

s'imposent, afin de traiter le problème du «mobbing» (pres- päischen Ländern - gestatten den Transfer der gefundenen

sions psychologiques sur le lieu de travail) en Suisse et d'en Ergebnisse auf die Schweiz nur in Form eines Indikators.

rechercher les causes en vue d'y remédier. Die Abteilung Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene des Biga hat

1991 eine umfangreiche Studie über «Arbeitsbedingungen

Mitunterzeichner-Cosignataires: Keine -Aucun und gesundheitliches Befinden» in der Schweiz veröffentlicht.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Hegetschweiler Revision der Verordnung zum Mietrecht

Motion Hegetschweiler Bail à loyer. Révision de l'ordonnance

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1994

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 94.3450

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 16.12.1994 - 08:00

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Data

Seite 2467-2468

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